STREIT 1/2020
S. 22-25
EuGH, Richtlinie 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1
Facebook muss Hass-Postings eines „viralen Schwarms“ gegen Politikerin aktiv suchen und weltweit löschen
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
(Leitsatz der Entscheidung)
Urteil des EuGH „Glawischnig-Piesczek“ vom 3. Oktober 2019 – C-18/18
[…]
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Frau Glawischnig-Piesczek war Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei.
Facebook Ireland betreibt eine weltweite Social-Media-Plattform (im Folgenden: Facebook Service) für Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas.
Ein Nutzer von Facebook Service postete am 3. April 2016 auf seiner Facebook-Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte Frau Glawischnig-Piesczek Facebook Ireland u. a. auf, diesen Kommentar zu löschen.
Als Facebook Ireland den Kommentar nicht entfernte, reichte Frau Glawischnig-Piesczek Klage beim Handelsgericht Wien (Österreich) ein, das mit einstweiliger Verfügung vom 7. Dezember 2016 Facebook Ireland auftrug, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils zu unterlassen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens zeigende Lichtbilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen wie in dem betreffenden Kommentar (vgl. oben, Rn. 12) verbreitet werden.
Facebook Ireland sperrte daraufhin in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.
Das mit dem Rekurs befasste Oberlandesgericht Wien (Österreich) bestätigte die erstinstanzliche Verfügung in Bezug auf wortgleiche Behauptungen. Dagegen entschied es, dass die Verbreitung von sinngleichen Äußerungen nur zu unterlassen sei, wenn diese Facebook Ireland von der Klägerin des Ausgangsverfahrens oder von dritter Seite zur Kenntnis gebracht würden oder Facebook Ireland sonst zur Kenntnis gelangten.
Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien stützten ihre Entscheidungen auf § 78 UrhG und § 1330 ABGB und vertraten u. a. die Auffassung, der veröffentlichte Kommentar enthalte Äußerungen, die exzessiv ehrkränkend seien und der Klägerin außerdem ein strafbares Verhalten unterstellten, ohne dass hierfür auch nur der Beweis angetreten worden wäre.
Beide Parteien des Ausgangsverfahrens erhoben Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich).
Der Oberste Gerichtshof, der darüber zu befinden hat, ob die Unterlassungsverfügung gegen einen Host-Provider, der ein soziales Netzwerk mit zahlreichen Nutzern betreibt, auch auf ihm nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann, führt aus, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung eine solche Verpflichtung als angemessen zu betrachten sei, wenn dem Host-Provider schon mindestens eine Verletzung der Rechte des Betroffenen durch den Beitrag eines Nutzers bekannt gegeben worden sei und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen konkretisiere.
Da er aber der Ansicht ist, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
weltweit,
im jeweiligen Mitgliedstaat,
des jeweiligen Nutzers weltweit,
des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?
2. Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?
3. Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
[…]
Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie soll die Verantwortlichkeit des Hosting-Anbieters ausschließen, wenn dieser […] keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat oder […] er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Außerdem ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 im Licht ihres 45. Erwägungsgrundes, dass dieser Ausschluss die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.
Folglich können […] nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erlassene Verfügungen an einen Hosting-Anbieter gerichtet werden, selbst wenn er […] selbst nicht als verantwortlich angesehen wird.
Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie […] sicherstellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
[…] Facebook Ireland (hatte) im vorliegenden Fall […] Kenntnis von der in Rede stehenden rechtswidrigen Information. In der Folge wurde sie nicht unverzüglich tätig, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren […]. Schließlich rief die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein nationales Gericht an, damit es eine Verfügung im Sinne von Art. 18 dieser Richtlinie erlasse.
Im 52. Erwägungsgrund der Richtlinie wird erläutert, dass sich der Unionsgesetzgeber durch die spezifische Eigenheit, die sich daraus ergibt, dass Schäden, die in Verbindung mit den Diensten der Informationsgesellschaft entstehen können, durch ihre Schnelligkeit und ihre geografische Ausbreitung gekennzeichnet sind, […] dazu veranlasst gesehen hat, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dafür zu sorgen, dass angemessene Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten verfügen so im Rahmen der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 […] über ein besonders großes Ermessen.
Da diese Maßnahmen außerdem […] ausdrücklich „jede“ mutmaßliche Rechtsverletzung abstellen oder „jeden“ weiteren Schaden der Betroffenen verhindern sollen, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass sie in ihrer Reichweite begrenzt sind, wenn es um ihre Durchführung geht. […]
In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 wird wiederum klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten im Sinne der Art. 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Auf die Vorlagefragen ist unter Berücksichtigung all dieser Bestimmungen zu antworten.
[…]
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbietet den Mitgliedstaaten zwar, Hosting-Anbietern eine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, aufzuerlegen, doch wie aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, gilt dies nicht für Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“.
Ein solcher spezifischer Fall kann […] in einer konkreten Information begründet sein, die vom betreffenden Hosting-Anbieter im Auftrag eines bestimmten Nutzers seines sozialen Netzwerks gespeichert wurde und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats analysiert und beurteilt wurde, das diese Information nach Abschluss seiner Würdigung für rechtswidrig erklärt hat.
Da ein soziales Netzwerk die schnelle Übermittlung der vom Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen zwischen seinen verschiedenen Nutzern erleichtert, besteht eine reale Gefahr, dass eine Information, die als rechtswidrig eingestuft wurde, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer dieses Netzwerks wiedergegeben und geteilt wird.
Um erreichen zu können, dass der Hosting-Anbieter jeden weiteren Schaden bei den Betroffenen verhindert, ist es unter diesen Umständen legitim, dass das zuständige Gericht von ihm verlangen kann, den Zugang zu gespeicherten Informationen, deren Inhalt wortgleich mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt ist, zu sperren oder sie zu entfernen, ganz gleich, wer den Auftrag zur Speicherung dieser Informationen gegeben hat. In Anbetracht insbesondere dieser Wortgleichheit des Inhalts der betreffenden Informationen kann bei der Verfügung, die zu diesem Zweck ergeht, nicht angenommen werden, dass sie dem Hosting-Anbieter eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, […] auferlegt.
[…]
Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit dem Begriff „sinngleiche Informationen“ auf Informationen abstellt, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts einer Information nicht als solche aus der Verwendung gewisser Begriffe ergibt, die auf bestimmte Weise verbunden werden, sondern daraus, dass die mit diesem Inhalt vermittelte Aussage als rechtswidrig eingestuft wird, wenn es sich wie hier um diffamierende Äußerungen über eine bestimmte Person handelt.
Damit eine Verfügung, mit der eine rechtswidrige Handlung abgestellt und ihre Wiederholung sowie ein weiterer Schaden bei den Betroffenen verhindert werden sollen, diese Ziele tatsächlich erreichen kann, muss sich diese Verfügung folglich auf Informationen erstrecken können, deren Inhalt wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination im Vergleich zu der Information, deren Inhalt für rechtswidrig erklärt worden ist, zwar leicht unterschiedlich formuliert ist, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermittelt. Andernfalls könnten nämlich […] die Wirkungen, die an eine solche Verfügung geknüpft sind, leicht umgangen werden, indem Aussagen gespeichert werden, die sich kaum von den zuvor für rechtswidrig erklärten Aussagen unterscheiden, was dazu führen könnte, dass die betroffene Person eine Vielzahl von Verfahren anstrengen muss, um zu erwirken, dass das Verhalten, dessen Opfer sie ist, aufhört.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass […] ein Gericht eines Mitgliedstaats zum einen gegen einen Hosting-Anbieter keine Verfügung erlassen kann, die ihn verpflichtet, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, und ihn zum anderen auch nicht zwingen kann, aktiv nach Umständen zu forschen, auf denen der rechtswidrige Inhalt beruht.
Insbesondere lässt sich insoweit dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber mit ihrem Erlass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen wollte.
Somit impliziert Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, dass das Ziel einer Verfügung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie, das insbesondere darin besteht, den Ruf und die Ehre einer Person wirksam zu schützen, im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters verfolgt werden kann.
In Anbetracht des Vorstehenden müssen die sinngleichen Informationen, auf die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist. Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu dem für rechtswidrig erklärten Inhalt dürfen jedenfalls nicht so geartet sein, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen.
Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung wie die oben in den Rn. 41 und 45 beschriebene zum einen, indem sie sich auch auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der von den diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters gewährleistet, da die Überwachung und das Nachforschen, die sie erfordert, auf die Informationen beschränkt sind, die die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, und da ihr diffamierender Inhalt sinngleicher Art den Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann.
Eine solche Verfügung ist mithin insbesondere nicht so geartet, dass dem Hosting-Anbieter eine Pflicht zur allgemeinen Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen […] auferlegt wird.
Drittens legt der Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof nahe, dass seine Zweifel […] auch die Frage betreffen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 möglicherweise dem entgegensteht, dass Verfügungen […] des vorliegenden Urteils weltweit Wirkungen erzeugen können.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/31 – wie insbesondere aus ihrem Art. 18 Abs. 1 hervorgeht – in dieser Hinsicht keine Beschränkung, insbesondere in räumlicher Hinsicht, der Reichweite der Maßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie erlassen dürfen.
Folglich steht die Richtlinie 2000/31 […] nicht dem entgegen, dass diese Verfügungen weltweit Wirkungen erzeugen.
Aus den Erwägungsgründen 58 und 60 dieser Richtlinie geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Notwendigkeit ausging, dafür Sorge zu tragen, dass die Unionsvorschriften in diesem Bereich mit den internationalen Regeln in Einklang stehen.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen, die weltweit Wirkungen erzeugen, diese Regeln gebührend berücksichtigen.
Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 2000/31, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, dahin auszulegen ist, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Zur dritten Frage
In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage erübrigt sich die Prüfung der dritten Frage.