STREIT 2/2026

S. 73-75

OLG Frankfurt am Main, §§ 1 GewSchG, 214 FamFG; Art. 29 Istanbul-Konvention

Dringlichkeit für Eilantrag auf Gewaltschutzmaßnahme 6 Monate nach der Tat

1. Es steht in den Fällen einer zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemachten erheblichen häuslichen Gewalt der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz des Opfers nicht entgegen, wenn der Eilantrag erst längere Zeit nach der Tat (hier: sechs Monate) gestellt wird und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter zusammenlebt.
2. In Fällen häuslicher Gewalt ist im Rahmen der rechtlichen Bewertungen unter anderem auch einzubeziehen, dass Opfer häuslicher Gewalt erst nach längerer Zeit in der Lage sind, sich aus einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Täter zu lösen.
(amtliche Leitsätze)

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.01.2026 – 1 UF 8/26

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten sind Eheleute, aus ihrer Ehe sind die drei Kinder B, A, beide geboren am XX.XX.2024, und C, geboren am XX.XX.2021, hervorgegangen. Die Antragstellerin hat sich im September 2025 vom Antragsgegner getrennt und lebt seither in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. […]
Mit Eingabe vom 14.9.2025 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsgegner sie am 18.12.2024 und am 10.3.2025 gewürgt habe. Am 8. und am 9.9. 2025 habe sie, nachdem sie mit ihren Kindern zunächst zu ihren Eltern gezogen sei, dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle. Am 10.9.2025 habe er sich gegen ihren Willen auf den Weg zu ihren Eltern gemacht, um sie abzuholen. Dies habe sie jedoch mit Mühe abwenden können. In der vorherigen gemeinsamen Wohnung in Stadt 1 habe seit langer Zeit ein Klima der Angst geherrscht, der Antragsgegner habe ständig Wutausbrüche wegen kleiner Auslöser gehabt. Sie habe Angst, dass er sie erneut würge. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Antragstellerin an Eides statt versichert.
Nach Verweisung an das Amtsgericht Stadt1 hat dieses im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung am 16.9.2025 das beantragte Näherungsverbot erlassen und dem Antragsgegner bis zum 16.3.2026 untersagt, die Wohnung der Antragstellerin (derzeit Straße 1 in Stadt 3) zu betreten, sich der Wohnung bis auf eine Entfernung von weniger als 200 Metern zu nähern, Verbindung zu der Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Auf den Beschluss vom 16.9.2025 wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.9.2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ferner, den erlassenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27.9.2025 bestreitet er die Vorfälle vom 18.12.2024 und 10.3.2025. Beide Termine lägen unmittelbar vor Aufenthalten bei ihrer Familie, und die Antragstellerin hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt, einen Arzt aufzusuchen. Er akzeptiere die Trennung, möchte aber weiter Kontakt zu seinen Kindern, dieser werde ihm durch die Gewaltschutz­anordnung verwehrt. Zudem habe die Antragstellerin ihm am 12.3.2025 per WhatsApp – die er vorlegt – mitgeteilt, wie sehr sie ihn liebe, und wie dankbar sie sei für einen Brief, den er ihr zuvor geschickt habe. Sie sage darin, dass er mit allem Recht habe.
Im Laufe des Verfahrens legte die Antragstellerin eine weitere eidesstattliche Versicherung vor sowie Anlagen aus ihrem Tagebuch und Chatverläufe, u.a. über die Kommunikation der Beteiligten per WhatsApp. Sie sei aus Scham nach dem Würgen nicht zur Polizei gegangen und habe sich deshalb auch sonst niemandem anvertraut.

Im Termin zur mündlichen Erörterung und Anhörung der Beteiligten beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.9.2025 aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner beantragte, den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 14.9.2025 zurückzuweisen.
Zu diesem Termin war die Antragstellerin per Videokonferenz zugeschaltet worden. Beide Beteiligten haben hier im Wesentlichen ihre schriftlichen und an Eides statt versicherten Ausführungen mündlich bestätigt. Der Antragsgegner hat bekräftigt, dass er die Antragstellerin im Dezember 2024 und im März 2025 nicht gewürgt habe. Vielmehr sei es so, dass die Antragstellerin selber schlage und kratze. Am 10.3.2025 habe es einen Streit gegeben, er bestreite aber auch hier, dass er die Antragstellerin gewürgt habe.
Die Antragsgegnerin erklärte, dass sie nach dem Umzug der Familie im […] 2025 in eine Wohnung in einem Haus mit Fahrstuhl erst wieder Kontakt zur Außenwelt bekommen und gemerkt habe, dass ihre Beziehung alles andere als normal sei. Im August 2025 habe der Antragsgegner auch gesagt, dass sie vor ihm Angst haben solle. Da sei ihr klar geworden, dass sie etwas ändern müsse. Der Antragsgegner bestreitet diese Drohung.

Durch Beschluss vom 1.12.2025 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 16.9.2025 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, insbesondere, nachdem die Antragstellerin nach den beiden Vorfällen im Dezember 2024 und März 2025 beim Antragsgegner verblieben, und ihm auch ihre Liebe bekundet habe.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 8.12.2025 über ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden war, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, […].

II.
Die gemäß § 57 S. 2 Nr. 4, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat nach Ansicht des Senats die Voraussetzungen für die zunächst am 16.9.2025 durch das Amtsgericht erlassene Eilentscheidung in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Der Senat ist im Lichte des Beschwerdevorbringens und nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung des durch die eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemachten Vortrages beider Beteiligter und der vorgelegten Unterlagen der Auffassung, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gemäß §§ 49 ff., 214 FamFG, § 1 GewSchG gegeben sind.

1. Der Antragsgegner hat durch sein Verhalten die Voraussetzung von § 1 S. 1 GewSchG erfüllt. […] Der Senat kommt bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes dazu, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie am 18.12.2024 und am 10.3.2025 gewürgt, zutrifft. Für die ausreichende Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die glaubhaft zu machende Tatsache zutrifft (vgl. OLG Frankfurt NJOZ 2022, 1194; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 20301) Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 FamFG Rn. 6). Mithin muss nach der gebotenen Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts mehr dafür sprechen, dass die behauptete Tatsache zutrifft, als dagegen (vgl. OLG Hamburg NZFm 2020, 1065). Insofern folgt der Senat den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts vollumfänglich.
Der Antragsgegner hat das Würgen bestritten und ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Der Senat erachtet jedoch den Vortrag der Antragstellerin, sie sei in den Jahren 2024 und 2025 mehrfach gewalttätigen Übergriffen in Form von Würgen durch den Antragsgegner ausgesetzt gewesen, so auch am 18.12.2024 und am 10.3.2025, nach Würdigung aller Umstände für wahrscheinlicher als den Vortrag des Antragsgegners, er habe dies nicht getan.
Die Antragstellerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Umstände, wie es zu dem Würgen an den beiden Tagen kam, ausführlich und detailreich dargelegt und diesen Vortrag an Eides statt versichert. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin untermauert mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszüge aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen. Die Glaubhaftmachung kann auch durch Vorlage von Urkunden (Tagebucheinträge etc.) erfolgen (vgl. Kohlenberg, a. a. O. Rn. 7; Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung 3. Aufl., Rn. 151). Sie hat bereits erstinstanzlich Auszüge aus ihren Tagebüchern aus den Jahren 2024 und 2025 zur Akte gereicht, in denen die Antragstellerin mehrmals schilderte, vom Antragsgegner gewürgt worden zu sein (Belege 17, 18, 19). Im Jahre 2025 beschreibt sie zudem, Todesangst vor dem Antragsgegner gehabt zu haben (Beleg 19). Im Februar 2024 (Beleg 5 und 6) beschreibt sie, häufig Angst vor ihm zu haben. Im August 2025 hat sich die Antragstellerin, wie sie durch zwei Briefe belegte, ihrer Schwester anvertraut: ihr Bruder, den sie Anfang September 2025 ebenfalls über das Erlebte in Kenntnis gesetzt hat, hat in ihrem Namen eine Gewaltberatung beim Gewaltschutzzentrum in Stadt 4 in Anspruch genommen; die entsprechende Antwortmail des Bruders ist ebenfalls als Beleg (Nr. 21) von der Antragstellerin vorgelegt worden. Sie hat im Beschwerdeverfahren schließlich einen Bericht zum Aufenthalt der Antragstellerin im Frauen- und Kinderschutzhaus vom 11.12.2025 vorgelegt, wonach die Antragstellerin in der Einrichtung detailliert und wiederkehrend häusliche Gewalt und insbesondere psychische Gewalt, ausgehend vom Antragsgegner, geschildert habe und für Dritte sichtbare körperliche Reaktionen zeigte auf die Aussicht, dem Antragsgegner zu begegnen. Das Vorbringen des Antragsgegners verlangt nicht nach einer anderen Betrachtung, denn er hat diesem Vortrag lediglich schlichtes Bestreiten entgegengesetzt.

2. Es bestand vorliegend zudem gemäß § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG ein Anordnungsgrund, mithin ein dringendes Bedürfnis, eine vorläufige Maßnahme nach § 1 GewSchG zu treffen. Nach § 49 Abs. 1 FamFG setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem FamFG ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraus. § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG konkretisiert diese Vorschrift für Gewaltschutzsachen dahingehend, dass von einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (vgl. nur Beck OGK/Hartl, FamFG, Stand 1.12.2025, § 214 Rn. 19). § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG begründet somit eine Dringlichkeitsvermutung, welche mit einer Erleichterung der Darlegungslast für den Antragsteller verbunden ist. Im Antrag muss lediglich dargelegt werden, dass bereits eine Tat begangen wurde, nicht hingegen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. a. a. O. Rn 21).

Der Dringlichkeitsvermutung steht nach Auffassung des Senats und entgegen der Auffassung des Amtsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Antrag erst im September 2025 gestellt hat sowie nach den glaubhaft gemachten Gewaltvorwürfen von Dezember 2024 und März 2025 zunächst beim Antragsgegner verblieben ist und ihm ihre Liebe bekundet hat. Zwar wird die Dringlichkeitsvermutung mitunter als widerlegt aufgefasst, nämlich wenn das Opfer seinen Antrag erst nach längerer Zeit gestellt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2025 – 6 UF 235/25 –, juris: 10 Monate nach der Tat); im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Verzögerung durch Fristverlängerungsanträge verursacht (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2021, 296) oder aber, wenn die Antragstellerin wenige Wochen nach Erlass mit dem Antragsgegner zusammen einen Urlaub verbrachte und dies in den Folgemonaten viermal wiederholte (vgl. KG NZFam 2024, 44 m. Anm. Cirullies). Diesem Grundsatz der Selbstwiderlegung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine zögerliche Antragstellung oder unzureichende Verfahrensförderung indizieren kann, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Reglung nicht hinreichend groß ist (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

Diese Erwägung trifft vorliegend nicht zu: Die Antragstellerin hat das Verfahren zügig betrieben und der Umstand, dass sie die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt hat, kann ihr nicht als zögerliches, die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG widerlegendes Verhalten ausgelegt werden. Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie die Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen und überdies den Anforderungen, die sich aus der Istanbul-Konvention ergeben, nicht gerecht werden. Denn nach Art. 29 Abs. 1, 52, 53 der Konvention müssen Staaten ausreichend Schutz, Hilfsangebote und gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz für gewaltbetroffene Personen bereitstellen.
Die Antragstellerin hat für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich erst Monate nach den Vorfällen über ihre Situation gewahr wurde, dann Rat bei Dritten und erst danach anwaltliche und gerichtliche Hilfe gesucht hat. Es entspricht leider der senatsbekannten Realität, dass Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, u.a. zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten (vgl. auch BKA Bundeslagebild häusliche Gewalt, 2024 – BAK.de „häusliche Gewalt: Opferzahlen auf neuem Höchststand“, Meldung vom 21.11.2025). Viele Fälle von Partnerschaftsgewalt werden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt (vgl. Ladenburger, FamRB 2025, 416; BKA a. a. O.; Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 20.). Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner, ggfs. auch dessen Kontrolle erschweren den Gang zur Polizei oder zum Gericht, weshalb innerhalb von Partnerschaften lediglich eine Anzeigequote von 5,7 % festgestellt wurde (vgl. BKA a. a. O. unter Verweis auf das LKA Niedersachen 2022 b). Auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten, wie sie von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt wurden (Eltern wohnen in einem kleinen Dorf; die Familie lebte im dritten Stock ohne Aufzug; sie schämte sich, ihrer Familie von ihrer Situation zu berichten), wirken sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft aus (vgl. BKA a. a. O.). Schließlich benötigen Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden; viele Opfer verleugnen sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde (vgl. Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 31, 32).
3. Der angefochtene Beschluss war daher mit der Folge aufzuheben, dass die am 16.9.2025 erlassene einstweilige Anordnung, die ein Näherungs- und Betretungsverbot bis zum 16.3.2026 vorsieht, aufrecht erhalten bleibt. […]