STREIT 2/2026
S. 69-72
OLG Köln, §§ 1684 Abs. 4, 1697a BGB, Art. 31 Abs. 1 Istanbul-Konvention
Umgangsausschluss für Kindesvater nach Femizid
1. Der Umgangskontakt mit dem Kindesvater, der Feminizid an der Mutter begangen hat, stellt eine Kindeswohlgefährdung dar, da er eine greifbar drohende Störung einer notwendigen Traumaverarbeitung bedeuten und das ohnehin schon beeinträchtigte Sicherheitsempfinden der Kinder nachhaltig erschüttern würde.
2. Ein gegen den ernsthaften Willen des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen, gerade wenn die Ablehnungshaltung des Kindes (auch) auf der miterlebten häuslichen Gewalt beruht.
3. Es ist unbestritten, dass das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil regelmäßig als spezifische Form der Kindesmisshandlung in Form psychischer Misshandlung eingestuft wird. Bei der Entscheidung über den Umgang müssen unter Berücksichtigung der Istanbul-Konvention die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2025 – 10 UF 92/24
Zum Sachverhalt:
Der Kindesvater beantragt Umgang mit seinen drei minderjährigen Kindern, die derzeit in einer Pflegefamilie leben. Die Kindesmutter, von der er getrennt lebte, tötete er im März 2023 und wurde wegen Mordes verurteilt (strafrechtliches Urteil noch nicht rechtskräftig). Zuvor kam es über mehrere Jahre wiederholt zu häuslicher Gewalt gegen die Mutter, teils im Beisein der Kinder, die bei einem Aufenthalt im Frauenhaus massive Ängste vor dem Vater zum Ausdruck brachten. Nach dem Feminizid wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen. Nach der Tötung ihrer Mutter lehnen die Kinder jeglichen Kontakt zum Vater ab und das Familiengericht verfügte einen unbefristeten Umgangsausschluss. Fachkräfte, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und der Amtsvormund sprechen sich weiterhin gegen jeden Kontakt zum Vater aus.
Aus den Gründen:
Die […] zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Mit ihr strebt der Kindesvater in der Sache eine Aufhebung des Umgangsausschlusses bei gleichzeitiger Anordnung von Umgangskontakten an, die aber – wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat – kindeswohlschädlich wären. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat hält vielmehr – unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens und nach Anhörung aller Beteiligten – einen weitergehend befristeten Umgangsausschluss für aus Kindeswohlgründen unabdingbar und hat diesen daher wie erkannt tenoriert, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, welches in Umgangsverfahren nicht gilt (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – XII ZB 621/10, FamRZ 2011, 1729; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.11.2016 – 6 UF 90/16, ZKJ 2017, 152). […]
Neben dem Wohl des Kindes und dem Recht des nichtbetreuenden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 GG zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Abwägung der Wille des Kindes zu beachten, sofern das Kind über die für eine eigenverantwortliche Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt und so weit sein Wille mit dem Kindeswohl vereinbar ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369). […]
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich der von dem Kindesvater begehrte Umgang als kindeswohlgefährdend dar, da er eine greifbar drohende Störung einer notwendigen Traumaverarbeitung bedeuten und das ohnehin schon beeinträchtigte Sicherheitsempfinden der Kinder nachhaltig erschüttern würde. Die Kinder sind mehrfach traumatisiert durch das Miterleben häuslicher Gewalt des Vaters gegen die Mutter, den Verlust der Mutter, die Tat ihres Vaters und dessen Verantwortlichkeit für den Verlust ihrer Mutter. Infolge der gerichtlichen Anhörungen zeigen sie sich aktuell wieder deutlich belasteter, verängstigter und der Verlust der Mutter ist deutlich präsenter in ihrem Alltag […] . Der von ihnen konstant geäußerte Wunsch nach Abstand zum Vater als Täter ist unmittelbar einleuchtend und entspricht allgemein- und gerichtsbekannt einer natürlichen Traumaverarbeitung bei Ermordung nächster Verwandter, hier erst recht bei der eigenen Mutter als ihrer Hauptbezugsperson. Dementsprechend weist auch der dahingehende Wille der Kinder, den diese ihrem Alter entsprechend geäußert haben, eine klare Zielorientierung auf, wird intensiv verfolgt und ist stabil.
Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob sich dieser Wille zusätzlich durch negative Verstärkung der Kinder untereinander und/oder der Familie mütterlicherseits verfestigt hat, zumal hierbei in den Blick zu nehmen ist, dass das Kind – in seiner Individualität als Grundrechtsträger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06, FamRZ 2007, 105) – mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Willen des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 BvR 1245/05, BVerfGK 6,57). Daher kann selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; BVerfG, Beschl. v. 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093). Von maßgeblicher Bedeutung ist hier, ob eine etwaige Ablehnungshaltung des Kindes auf dem eigenen Erleben beruht, zum Beispiel auf (mit-)erlebter Gewalt (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 202; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939). Das ist hier mit Blick auf die miterlebte häusliche Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter der Fall. […]
Denn selbst wenn sich die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater in ihrer heutigen Form durch Identifizierung mit der verstorbenen Kindesmutter und deren Familie gebildet hätte, ist das ein hinzunehmendes Faktum, wenn man das Kindeswohl zum Maßstab der Entscheidung macht und nicht den Kindern die Verantwortung für die Befriedigung des Bedürfnisses des Kindesvaters nach Umgang zuweisen bzw. ihnen den Ausgleich der sich nach dem Tod der Mutter ergebenden widerstreitenden Interessen der Erwachsenen übertragen will. Letztlich gilt: Angst bleibt Angst, auch wenn sie nur auf Einbildung beruht (so OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.1998 – 11 UF 12/98, FamRZ 2000, 45). […] Dabei entspricht es mittlerweile allgemeiner Erkenntnis, dass Kinder in den allermeisten Fällen die Gewalt unter den Eltern miterleben, sei es, dass sie sie unmittelbar sehen oder hören, Verletzungen der Mutter am Folgetag wahrnehmen oder sogar selbst aktiv versuchen, die Mutter zu schützen.
Es ist heute unbestritten, dass Kinder durch eine solche mittelbare Gewalterfahrung traumatisiert werden können und der Gefahr körperlicher und seelischer Schäden in ihrer Entwicklung ausgesetzt sind (Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 319) und sie das Miterleben von Gewalt gegen einen Elternteil regelmäßig im Sicherheitserleben in ihren Beziehungen beeinträchtigt, sich nachteilig auf die kindliche Entwicklung auswirkt und daher als spezifische Form der Kindesmisshandlung in Form psychischer Misshandlung eingestuft wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.09.2024 – 6 UF 144/24, NZFam 2024, 1032; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2023 – 12 UF 19/22, NZFam 2024, 743; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369; Staudinger/Coester, BGB (2020), Stand: 06.01.2022, § 1666, Rn. 232; Goepel/Raihala, Belastende Erlebnisse im Kindes –und Jugendalter, NZFam 2021, 490 ff.). […].
c. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände würde es eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten, die Kinder, die begründete massive Angst vor ihrem Vater und dessen Handeln haben, gegen ihren stabil und intensiv geäußerten Willen in Umgangskontakte mit dem Kindesvater zu zwingen. […]
Dass Kinder zwischenelterlichem Gewalthandeln ausgesetzt sind, bedeutet nämlich nicht nur, dass sie es miterleben, sondern auch, dass sie sich der wechselseitigen Aggressivität der Erwachsenen bewusst sind, weil sie entsprechende Bemerkungen mitgehört haben oder handfeste Beweise dafür zu sehen bekommen. Diese Exposition gegenüber den gewaltsamen Auseinandersetzungen der Eltern wird von der American Professional Society on the Abuse of Children (APSAC) als eine Form der emotionalen Kindesmisshandlung beschrieben, weil die Eltern ihre Kinder – absichtlich oder unabsichtlich – schädigenden Erfahrungen aussetzen. Kinder, die gewalttätige Auseinandersetzungen ihrer Eltern miterleben, sind in Gefahr, psychosoziale Probleme aller Art zu entwickeln. Dem gewalttätigen Handeln zwischen Eltern ausgesetzt zu sein, ist eine traumatische Erfahrung für sie, und mehr als die Hälfte der Kinder, die diese Erfahrung gemacht haben, entwickeln die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Neben diesen Symptomen einer PTBS haben betroffene Kinder auch ein vergleichsweise höheres Risiko, emotionale Probleme, Verhaltensschwierigkeiten, soziale Probleme und schulische Schwierigkeiten zu entwickeln. Ihre Anpassungsschwierigkeiten – die Folgen des Umstandes, dass sie gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben mussten – sind vergleichbar mit den Folgen physischer Kindesmisshandlung und die Häufigkeit und Schwere dieser miterlebten zwischenelterlichen Gewalt werden mit dem Grad ihrer Anpassungsprobleme in Verbindung gebracht. Hinzu kommt, dass diejenigen, die als Kind zwischenelterliche Gewalt miterlebt haben, als Erwachsene eher als ihre in gewaltfreien Familien aufgewachsenen Altersgenossen in Gefahr sind, physische Krankheiten, eine depressive Symptomatik und psychische Störungen zu entwickeln oder sich ihrerseits auf Beziehungen einzulassen, in der es zu Übergriffen kommt (Kindler, Kinder und Jugendliche im Kontext häuslicher Gewalt – Risiken und Folgen, 2022, S. 12; Mathilde M. Overbeck, Clasien de Schipper, Francien Lamers-Winkelmann, Carlo Schuengel, Kinder unter dem Einfluss des Erlebens von Gewalt zwischen Eltern, in: Karl Heinz Brisch, Bindungstraumatisierungen, 2017, S. 180 ff.; vgl. auch Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1277 f.; ebenfalls darauf abstellend OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939).
Es ist aus der Bindungsforschung bekannt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern beim Kind erneute Angst erzeugt und es zu einer Re-Traumatisierung kommen kann. Kinder werden dann erneut mit den Affekten von Angst und Ohnmacht überschwemmt, mit denen sie in der Regel nicht umgehen können. Dabei kann der begleitete Umgang an sich keine emotionale Sicherheit bieten, weil die Umgangsbegleitung die emotionale Verunsicherung des Kindes durch den erneuten Kontakt mit dem Täter nicht ausgleichen kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m. w. N.; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 320).
Wann miterlebte Partnergewalt eine Kindeswohlgefährdung begründet, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Als nachhaltig traumatisierende Ereignisse sind sowohl Befürchtungen als auch tatsächliches Erleben von Mord oder Selbstmord einzustufen (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2024, Rn. 1277), die als Fälle schwerer Partnerschaftsgewalt eine Kindeswohlgefährdung nach sich ziehen, die einen Sorgerechtsentzug oder aber Umgangsausschluss rechtfertigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2021 – 9 UF 233/20, FamRZ 2022, 275; OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2010 – 21 UF 183/10, FamRZ 2011, 571).
Bei der Entscheidung über den Umgang müssen daher, zumal unter Berücksichtigung von Art.31 Abs.1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (BGBl. 2017 II 1026) – sogenannte Istanbul Konvention –, die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m. w. N.). Der gewaltausübende Elternteil muss den Kindern die emotionale Sicherheit vermitteln, die sie durch die miterlebte Gewalt verloren haben. Dies kann er insbesondere dann nicht, wenn er die Gewalt abstreitet, den Kindern gegenüber bagatellisiert, ihre Belastung nicht sehen und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit den Kindern herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369; OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.02.2021 – 9 UF 233/20, FamRZ 2022, 275).
Danach kann ein Umgang bei von den Kindern miterlebter schwerer häuslicher Gewalt in der Regel frühestens dann wieder in Betracht kommen, wenn die Kinder bereit sind, den Täter wieder zu sehen, und verlässlich folgende Fragen geklärt sind: Hat der nachweislich gewalttätige Elternteil sich nicht nur zu seinen Taten bekannt, sondern auch in tragfähiger Weise Verantwortung dafür übernommen? Hat der gewalttätige Elternteil Wege erarbeitet, wie er dem Kind sein Bedauern über die ihm zugefügte Belastung zum Ausdruck bringen und sich adäquat im Umgang mit ihm verhalten kann? Solange diese Fragen nicht geklärt sind, ist der Umgang in der Regel zumindest vorläufig auszuschließen. Auch begleiteter Umgang vermag – wie eben ausgeführt – Kinder andernfalls nicht vor der psychischen Belastung zu schützen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2024 – 11 UF 329/24, FamRZ 2024, 1369 m. w. N.; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), Stand: 02.05.2024, § 1684, Rn. 320).
Hier liegt keine dieser Voraussetzungen vor, die eine Anordnung von Umgang gegen den Willen der Kinder rechtfertigen könnte. […] Im Ergebnis spielt es daher auch keine Rolle, dass etwa C. aufgrund seines jungen Alters von nur 2 ½ Jahren bei Tötung der Mutter keine eigenen Erinnerungen mehr an häusliche Gewalt durch den Vater hat. Denn aufgrund des Umstands, dass er die Schilderungen von B. und S. sowie deren Angst miterlebt, hat sich diese Angst – wie in der Kindesanhörung deutlich wurde – auch auf ihn übertragen. […]
5. Der Umgangsausschluss ist auch nicht unverhältnismäßig, da mildere Mittel nicht gegeben sind. Die Kinder lehnen jegliche Kontaktaufnahme ab und der Kindesvater selbst „hält mittelbare Kontakte, wie etwa durch Briefe oder Telefonate, ebenso wenig für zielführend“, wie er in der Beschwerdebegründung hat mitteilen lassen (Bl. 137 d. A.).
6. Der Einholung eines – vom Kindesvater beantragten – Gutachtens bedarf es nicht. […]. Die Kinder haben mehrfach, konstant und unmissverständlich deutlich gemacht, den Kindesvater nicht sehen zu wollen. […] Die Kinder haben nun massive Angst vor dem Kindesvater. […] Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein – gegen den Willen der Kinder erzwungener – Umgangskontakt ihrem Wohl schaden und es massiv gefährden würde, wobei gerade die Einholung eines Gutachtens die Kinder weiter massiv belasten bis hin zu sekundär traumatisieren würde, schließlich würde es bedeuten, dass sich die Kinder ein weiteres Mal oder über einen längeren Zeitraum (wieder) mit dem für sie mit massiven Belastungen und Überforderungen einhergehenden Thema beschäftigen müssten. Schon jetzt fühlen sich die Kinder, wie die Verfahrensbeiständin erläutert hat, in ihrem Wunsch nicht gehört, weil sie so häufig danach gefragt worden seien, ob sie den Papa sehen möchten (Bl. 418 d. A.).
7. Soweit ein Umgangsantrag abgelehnt wird, muss – zum Schutz der Rechte des Elternteils, aber auch der Kinder – die Entscheidung erkennen lassen, wann eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann […]. Diesen Zeitraum hat der Senat vorliegend bis zum 31.08.2028 bemessen. […] Die Kinder brauchen daher einen Zeitraum von nun noch knapp dreieinhalb Jahren, um sich nach den emotionalen Belastungen nicht nur durch die Tötung ihrer Mutter, sondern auch durch die aktuellen Gerichtsverfahren nebst Anhörungen wieder zu stabilisieren und ggfs. eine Traumatherapie durchzuführen, […]. Jede weitere (gerichtliche) Befragung würde die Kinder erneut aufwühlen und diesen für die Kinder wichtigen Prozess der Aufarbeitung und Stabilisierung stören und damit dem Kindeswohl massiv schaden. Da sämtliche involvierten Fachkräfte, insbesondere Jugendamt und Amtsvormund, durchweg ihre Bereitschafft bekundet haben, Umgangskontakte zu organisieren, sobald die Kinder diese wünschen, steht auch nicht zu befürchten, dass der tenorierte Umgangsausschluss dem Recht und Interesse der Kinder auf Umgang zu ihrem Vater widerspricht.
Dem Kindesvater hingegen ist es zuzumuten, die Traumaverarbeitung seiner Kinder so lange abzuwarten, bis sich bei ihnen eine Kontaktbereitschaft zu ihm ohne die Gefahr der eigenen Re-Traumatisierung gebildet hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2020 – 13 UF 64/19, FamRZ 2020, 2010), solange das auch dauern mag. […]
8. Da das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziert und der Gesetzgeber dadurch sowie durch Verzicht auf den Begriff des „persönlichen Umgangs“ ausdrücklich auch niederschwellige Kontaktaufnahmen wie etwa Brief- und Telefonkontakte einbezogen hat (BT-Drucks. 13/4899 S. 104 f.), ist der Begriff des Umgangs umfassend zu verstehen und beinhaltet auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen Kontakt mit dem Kind (BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – XII ZB 401/23, FamRZ 2024, 950). Dieser Auslegung folgend, ist der hier tenorierte Umgangsausschluss ebenfalls umfassend auszulegen, d. h. er enthält ein an den Kindesvater gerichtetes Verbot, zu den Kindern in jeglicher Form – auch etwa in Form von Briefen, Telefonaten sowie Text- oder Sprachnachrichten – Kontakt aufzunehmen. […]