STREIT 2/2026

S. 68

AG FamG Hamburg-Bergedorf, §§ 33 Abs. 1 S. 2, 156, 157 Abs. 1 FamFG

Getrennte Anhörung der Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren zur Gewähr­leistung rechtlichen Gehörs

Verfügungen vom 25.04. und 30.04.2025 – 415b F 42/25

Aus der Verfügung vom 25.04.2025:
Es ist beabsichtigt, dem Antrag der Antragstellerin, sie vom Antragsgegner getrennt anzuhören, stattzugeben. Die von der Antragstellerin empfundene enorme Angst vor dem Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits in den vorangegangenen Verfahren glaubhaft zum Ausdruck gebracht.
Mit Blick auf die erheblichen Vorwürfe der Kindesmutter gegen den Kindesvater, die hier bereits Gegenstand von Gewaltschutzanordnungen waren, und angesichts des Umstandes, dass die beim letzten Mal im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführte Verhandlung hier doch als einschränkend wahrgenommen wurde, erscheint es sinnvoll, die Kindesmutter getrennt anzuhören, damit sich diese freier und unbelasteter äußern kann.

Information der Redaktion: Nachdem der Kindesvater in der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist gegen die beabsichtigte getrennte Anhörung der Kindesmutter Einwendungen erhoben hatte, ergänzte das Gericht:

Aus der Verfügung vom 30.04.2025:
In Kindschaftssachen (steht) das Kindeswohl und verfahrensrechtlich die persönliche Anhörung der Beteiligten im Vordergrund. Die von der Kindesmutter glaubhaft dargelegte Angst vor dem Kindesvater und die damit verbundene Einschränkung im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Gericht sind daher im konkreten Fall legitime Gründe für eine getrennte Anhörung der Kindeseltern.

Information der Redaktion: Das Gericht hat einen Termin für die getrennte Anhörung der Kindesmutter bestimmt und dem Antragsgegnervertreter freigestellt, an diesem Termin teilzunehmen.

Mitgeteilt von RAin Alina Crome, Hamburg