STREIT 2/2026

S. 61-67

KG Berlin, §§ 1612a, 1603 BGB i. V. m. mit familienrechtlichem Ausgleichs­anspruch; § 1613 BGB; § 328 BGB

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind trotz Betreuung eines weiteren Kindes – familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsgläubigers

1. Der allein sorgeberechtigte Elternteil, der für das minderjährige Kind Unterhalt geltend macht, kann, wenn das Kind nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig geworden ist und das Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht weiter fortführen will, einen Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz (Wechsel vom volljährigen Kind zur ehemals allein sorgeberechtigten Mutter) erklären, den Kindesunterhaltsanspruch ab Volljährigkeit des Kindes für erledigt erklären und hinsichtlich des Kindesunterhaltanspruchs aus der Minderjährigkeit des Kindes einen eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in identischer Höhe geltend machen.
2. Ein Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich nicht berechtigt, zum Nachteil eines außerhalb des Haushalts lebenden, erstgeborenen Kindes auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu verzichten, um ein zweitgeborenes, aus der neuen Beziehung hervorgegangenes Kleinkind zu betreuen.
3. Der Selbstbehalt eines zum Kindesunterhalt verpflichteten Unterhaltsschuldners kann um 10% gemindert werden, wenn er mit einer Partnerin in Haushaltsgemeinschaft lebt, die mehr als den Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Schuldners, gemindert um 10% Haushaltsersparnis monatlich verdient.
4. Unterbliebener Umgang gibt dem Unterhaltsschuldner keinen Verwirkungseinwand, § 1611 Abs. 2 BGB.
5. Über die interne Haftungsquote für Mehrbedarf des Kindes können die Eltern eine Vereinbarung treffen, die im Verhältnis zum Kind ein Vertrag zu Gunsten Dritter ist.
6. Für den Verzug hinsichtlich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs genügt die Geltendmachung des Minderjährigenunterhalts durch gesetzliche Vertreter des Unterhaltsgläubigers.
(Leitsätze 4 bis 6 Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15.08.2025 – 16 UF 44/24
(Siehe dazu den oben abgedruckten Zwischenbeschluss des KG vom 16.04.2025 – 16 UF 44/24.)

I.

Die Beteiligten – geschiedene Ehegatten und Eltern des am ... 2024 volljährig gewordenen [(ursprünglichen) Antragstellers], geboren am … 2006, der während der Minderjährigkeit zuletzt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stand – streiten über familienrechtliche Ausgleichsansprüche.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde […] gegen den […] Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an den (ursprünglichen) Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin – der Mutter – laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.12.2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes […] zu zahlen. Weiter wurde er verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt aus dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2023 in Höhe von 14.406,53 € nebst näher bezifferten Zinsen hieraus zu zahlen sowie schließlich einen rückständigen Mehrbedarfsunterhalt (Schulgeld) in Höhe von 966,89 € nebst näher bezifferten Zinsen hieraus.

Zur Begründung der getroffenen Entscheidung zum Mindestunterhalt hat das Familiengericht im Wesentlichen auf § 1612a BGB verwiesen: Als Vater eines (bei Entscheidungserlass) noch minderjährigen, nicht in seinem Haushalt lebenden Kindes sei der Antragsgegner verpflichtet, jedenfalls den gesetzlichen Mindestunterhalt zu leisten. […]
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner. Er trägt vor, bis April 2024 in Elternzeit gewesen zu sein und seine aus einer neuen Beziehung hervorgegangene, im Juni 2022 geborene Tochter zu betreuen. Bis April 2024 habe er lediglich Elterngeld in Höhe von 652,82 €/Monat bezogen mit der Folge, dass er nicht ausreichend leistungsfähig sei. Zuvor, im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021, habe er Leistungen des Jobcenters erhalten, weil er während der Coronapandemie keine Aufträge habe akquirieren können. Zudem sei der Sohn – der ursprüngliche Antragsteller – im gesamten Jahr 2019 von beiden Elternteilen paritätisch betreut worden; ab Januar 2020 habe die Mutter – die neue Antragstellerin – den Sohn ihm entfremdet. Das befreie ihn von seiner Unterhaltspflicht. In Bezug auf den geforderten Rückstand beim Schulgeld verweist er darauf, den Schulvertrag nicht unterschrieben zu haben und damit kein Vertragspartner zu sein. Zudem habe die Mutter – die neue Antragstellerin – seit Januar 2020 jeglichen Kontakt des Jugendlichen zu ihm blockiert, was seine Zahlungspflicht entfallen lasse. […]

Nach Entscheidungserlass ist der (ursprüngliche) Antragsteller volljährig geworden mit der Folge, dass die gesetzliche Vertretung seiner allein sorgeberechtigten Mutter endete. Über seine Verfahrensbevollmächtigte hat der (volljährig gewordene) Antragsteller unter dem 27.06.2024 und erneut unter dem 11.09.2024 erklärt, dass er dem Verfahren „nicht beitreten“ will bzw. er das Beschwerdeverfahren nicht fortführt.
Daraufhin erklärte die (frühere) gesetzliche Vertreterin des Antragstellers – die neue Antragstellerin – unter dem 02.07.2024 einen Beteiligtenwechsel; anstelle des bisherigen, von ihr bislang vertretenen Antragstellers führe sie das Beschwerdeverfahren persönlich fort. Weiter erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit Unterhaltsansprüche des (ursprünglichen) Antragstellers betroffen sind, die nach dessen Volljährigkeit […] entstanden seien, in der Hauptsache für erledigt.
Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die während der Minderjährigkeit des Antragstellers, bis einschließlich … 2024, entstanden seien, stellte sie die ursprünglichen Anträge […] um auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen sie sich gegen den Antragsgegner berühmt.
Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Verfahrens Amtsgericht Pankow 202 F 3286/22 (= Senat, 16 UF 11/23) beigezogen: In diesem Verfahren hat die Unterhaltsvorschussstelle gegen den Antragsgegner Regress genommen wegen der von dieser für den bisherigen Antragsteller erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen. […]

II.

1.) a) Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig […].
b) Die nach erfolgtem Beteiligtenwechsel angebrachten Anträge der (neuen) Antragstellerin sind als Anschlussbeschwerde anzusehen und als solche zulässig (§ 66 FamFG). Denn die Antragstellerin ist durch die von ihr angefochtene Entscheidung insoweit beschwert, als in der Entscheidung eine Zahlung nicht an sie, sondern an den ursprünglichen Antragsteller zu Händen seiner (damaligen) gesetzlichen Vertreterin angeordnet wurde (vgl. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [6. Aufl. 2023], § 66 Rn. 4, 7).
c) Über die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels (vom ursprünglichen Antragsteller, den bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung noch minderjährigen Sohn, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter, hin zu der Mutter als der neuen Antragstellerin) hat der Senat bereits durch Zwischenbeschluss vom 16. April 20251 entschieden, so dass an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist.

2.) Die Beschwerde, die sich aufgrund der in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragsumstellung gegen die am 31.01.2024 verkündete familiengerichtliche Entscheidung in Gestalt der von der Antragstellerin zuletzt gestellten (Anschlussbeschwerde-) Anträge richtet, ist nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet mit der Folge, dass die (neue) Antragstellerin vom Antragsgegner die von ihr im Rahmen des geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs begehrte Zahlung verlangen kann. Im Einzelnen:
a) Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.07.2024 die teilweise Erledigung bezüglich derjenigen Unterhaltsansprüche erklärt, die […] nach Erreichen der Volljährigkeit des ursprünglichen Antragstellers, entstanden sind. […]
b) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers aus der Zeit seiner Minderjährigkeit ist unbegründet. Da die Voraussetzungen für den geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vorliegen, hat die Anschlussbeschwerde Erfolg. Im Einzelnen:
(aa) (i) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsgegner gegenüber seinem minderjährigen Sohn, dem ursprünglichen Antragsteller, im Unterhaltszeitraum vom 01.01.2019 bis zum Eintritt der Volljährigkeit […] 2024 barunterhaltspflichtig ist. […]
(ii) Die hiergegen geführten Rügen der Beschwerde greifen nicht durch:
Soweit der Antragsgegner meint, seinem minderjährigen Sohn gegenüber nicht unterhaltspflichtig zu sein, weil er seit Juni 2022 Vater eines weiteren (zweitgeborenen) Kindes sei und er bis einschließlich April 2024 – einem Zeitpunkt nach dem Ende des hier streitigen Unterhaltszeitraums – Elternzeit genommen habe, um das Kind allein betreuen zu können, ist auf den Senatsbeschluss im Rückgriffsverfahren der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner (vom 03.07.2023 – 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795) zu verweisen, in dem er diesen Vortrag bereits angebracht hat. Zur Begründung, weshalb dieser Vortrag nicht durchgreift, hat der Senat dort (Rz. 25f.) ausgeführt:
„[…]
(i) Es ist allgemeine Meinung, dass sich niemand seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen kann, indem er eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich allein auf die Haushaltsführung und die Versorgung eines nachgeborenen Kindes beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1979 – IV ZR 96/78, BGHZ 75, 272 = FamRZ 1980, 43 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 275; Maaß, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 383ff. – „Hausmann-Rechtsprechung“). Das ergibt sich einerseits aus dem Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB) und anderseits aus dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer ersten oder einer späteren Beziehung entstammen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Die Übernahme der Kinderbetreuung in einer weiteren Beziehung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich daher nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten aus einer weiteren, früheren Beziehung auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738 [Rz. 16]).“

In der vorliegenden Konstellation, in der Kombination mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, gilt nichts anderes (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 62]): Ein das Unterhaltsinteresse des erstgeborenen Sohnes überwiegendes besonderes Interesse des Antragsgegners, das geeignet wäre, seine Entscheidung, die zweitgeborene Tochter zu betreuen, zu rechtfertigen, wurde weder vorgetragen noch sind derartige Gründe ersichtlich geworden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Unterhaltsverhältnisse innerhalb der neuen Familie des Antragsgegners dadurch, dass seine Lebenspartnerin voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestalten als es der Fall wäre, wenn diese die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil – der Antragsgegner – (weiterhin) voll erwerbstätig wäre: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, ob ein vom unterhaltspflichtigen Elternteil in der neuen Partnerschaft vorgenommener Rollenwechsel hin zu einem kinderbetreuenden „Hausmann“ gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten muss, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2024 – 11 UF 92/24, FamRZ 2025, 682 [Rz. 48]). Der Antragsgegner, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 03.05.2013 – 2 UF 1057/22e, FamRZ 2023, 1706 [Rz. 17] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 47), hat hierzu nichts vorgetragen. Daher bleibt es dabei, dass er trotz der Geburt seiner Tochter unterhaltsrechtlich gehalten ist, unverändert in Vollzeit erwerbstätig zu sein (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. [Rz. 48] sowie Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 41).
Der weitere Einwand des Antragsgegners, er sei im Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021 nicht leistungsfähig gewesen, weil er während der Coronapandemie keine Aufträge habe akquirieren können und deshalb auf Leistungen des Jobcenters angewiesen gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch:
Ein Unterhaltsschuldner, der geltend macht, er könne den Mindestbedarf seines minderjährigen Kindes ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht leisten, hat substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er trotz erfolgter Anspannung aller seiner Kräfte nicht in der Lage ist, das unterhaltsrechtliche Existenzminimum des eigenen minderjährigen Kindes sicherzustellen. An diese Darlegung sind im Rahmen der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden, gesteigerten Leistungsverpflichtung des Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG München a. a. O. [Rz. 17]).
Das gilt auch im Hinblick auf eventuelle Einbußen infolge der Corona-Pandemie (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 32): Insoweit wäre vom Antragsgegner daher zunächst einmal substantiiert vorzutragen gewesen, was er unternommen hat, um neue Kunden zu akquirieren sowie weiter, inwieweit staatliche Corona-Überbrückungshilfen für Selbständige verfügbar waren und weshalb er diese nicht angenommen hat. Sodann wäre substantiiert, unter Vorlage von Belegen, vorzutragen gewesen, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, zur Deckung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes vorübergehend auf eigenes Vermögen (oder die Aufnahme eines Überbrückungsdarlehens) zurückzugreifen (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 3) und schließlich, weshalb der Antragsgegner (ggf. vorübergehend) nicht seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und stattdessen zeitweilig eine abhängige Tätigkeit angenommen hat (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 41) bzw. es nicht möglich gewesen sein sollte, den Unterhalt durch eine Kombination der aufgezeigten Möglichkeiten sicherzustellen.
Das Argument des Antragsgegners, die (neue) Antragstellerin habe im Jahr 2020 den Sohn ihm entfremdet und dafür gesorgt, dass er den Kontakt zu ihm deutlich reduziert habe mit der Folge, dass er deshalb von seiner Unterhaltspflicht dem Sohn gegenüber enthoben sei, geht schließlich ebenfalls ins Leere: Die vom Antragsgegner angestrebte „Befreiung“ von der Unterhaltspflicht dem Sohn gegenüber lässt sich rechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB erreichen; die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners kann danach ganz wegfallen, soweit seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abgesehen davon, dass dafür in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nichts ersichtlich ist, ist das in der hier gegebenen Konstellation, in dem der Antragsgegner auf Unterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit seines Sohnes in Anspruch genommen wird, rechtlich überhaupt nicht möglich. Denn aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes in § 1611 Abs. 2 BGB kann der vom Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand dem minderjährigen Kind gegenüber nicht entgegengesetzt werden; das minderjährige Kind ist insoweit privilegiert (vgl. nur Menne in Nomos-Kommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 1611 Rn. 23). Damit geht der Einwand fehl.
Der weitere Einwand des Antragsgegners, im Jahr 2019 sei der Sohn von beiden Eltern in einem paritätischen Wechselmodell betreut worden und deshalb sei er nicht verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten, ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend: Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei der Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell ein Barunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner besteht. Denn das minderjährige, im Wechselmodell paritätisch betreute Kind hat entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gegen beide Elternteile einen (Bar-) Unterhaltsanspruch, der auf Ausgleich der bei einem Elternteil nicht gedeckten Unterhaltsspitze geht (vgl. BGH; Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437). Schon von daher verfängt der Einwand nicht.

Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn der Senat weiß aus dem Verfahren 16 UF 2/21 – in diesem Verfahren wurde mit Senatsbeschluss vom 01.12.2021 die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern aufgehoben und der Mutter allein übertragen –, dass der Sohn im Jahr 2019 von ihnen nicht in einem Wechselmodell betreut worden ist, sondern lediglich ein großzügiger Umgang zugunsten des Antragsgegners zwischen den Eltern vereinbart wurde. Der Antragsgegner blieb also in vollem Umfang barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). […]
(bb) (i) Weiter hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Antragsgegner dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber auch zur Leistung eines Mehrbedarfs in Höhe von 966,89 € wegen des rückständigen Schulgeldes verpflichtet ist: Der Anspruch des ursprünglichen Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 03.11.1982 – IVb ZR 324/81, FamRZ 1983, 48 [Rz. 8]). Denn die Kosten der Privatschule, die der ursprüngliche Antragsteller besucht hat, sind regelmäßig über einen längeren Zeitraum angefallen und werden von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst, sondern sind neben dem laufenden Unterhalt gesondert zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1610 Rn. 13).
Grundsätzlich haften für den Mehrbedarf gleichrangig Unterhaltsverpflichtete wie hier Mutter und Vater anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], a. a. O. Rn. § 1610 Rn. 13). Von dieser Rechtsfolge sind die Eltern jedoch ganz offensichtlich einvernehmlich abgewichen und haben sowohl für den Ausgleich zwischen ihnen untereinander, aber zugleich auch mit Wirkung zugunsten des ursprünglichen Antragstellers – insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter, der dem ursprünglichen Antragsteller ein entsprechendes (Unterhalts-) Forderungsrecht gegen jeden Elternteil verschaffte (§ 328 BGB) – eine andere Aufteilungsquote vereinbart: Sie haben nämlich vereinbart, dass jeder von ihnen hälftig auf das Schulgeld haftet; dies auch im Verhältnis zum ursprünglichen Antragsteller, ihrem gemeinsamen Sohn. Das ergibt sich ganz deutlich aus dem Schreiben der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners […]: In den Schreiben heißt es, der Antragsgegner sei „grundsätzlich bereit, das für … anfallende Schulgeld hälftig zu übernehmen“. An dieser Erklärung muss der Antragsgegner sich festhalten lassen, sie wirkt, wie eine Auslegung des Schreibens unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage der Beteiligten ergibt, gemäß § 328 BGB auch zugunsten des ursprünglichen Antragstellers und gestaltet dessen (Mehrbedarfs-) Unterhaltsanspruch entsprechend aus.
(ii) Zusätzlich – insoweit jedoch nur im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzw. nur im Verhältnis der neuen Antragstellerin zum Antragsgegner – ergibt sich der Anspruch auch aus §§ 427, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB: Aus dem Schreiben der Privatschule […], mit dem die Schule gegenüber ihren Vertragspartnern die Höhe der gezahlten Gelder bescheinigt, geht aus der Anschriftenzeile hervor, dass das Schreiben an beide Eltern gerichtet wurde; sowohl die (neue) Antragstellerin als auch der Antragsgegner werden, obwohl sie seinerzeit noch unter einer gemeinsamen Anschrift wohnten, gesondert angesprochen. Damit ist klar, dass der Privatschulvertrag von beiden Elternteilen gemeinsam abgeschlossen worden sein muss, weil andernfalls die Schule nicht beide Vertragspartner angeschrieben hätte. Das war auch uneingeschränkt möglich, weil damals, im Jahr 2017, beide Eltern noch gemeinsam sorgeberechtigt waren und demgemäß gemeinsam Verträge zugunsten ihres Sohnes abschließen konnten (und mussten). Da der Antragsgegner danach den Schulvertrag gemeinsam mit der (neuen) Antragstellerin abgeschlossen hat (§ 427 BGB), haftet er im Zweifel auf die Hälfte der Forderung (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die neue Antragstellerin kann, nachdem sie die Forderung gegenüber der Schule in vollem Umfang bezahlt hat, von ihm hälftigen Ausgleich verlangen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).
(cc) (i) Im Ergebnis ist der Antragsgegner daher, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber im hier streitigen Unterhaltszeitraum uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Sein Einwand, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um den geforderten Unterhaltsbetrag zahlen zu können, verfängt nicht, weil er sich gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtiger ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss. Auch insoweit kann auf die im Regressverfahren Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner (Senat, Beschluss vom 03.07.2023 – 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795 [Rz. 27ff.]) getroffenen Feststellungen Bezug genommen werden; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Nachdem die Akte zu Informationszwecken beigezogen wurde, ist aus dem u. a. dort vorgelegten Elterngeldbescheid vom 18.11.2022 […] bekannt, dass der Antragsgegner bereits damals, im Jahr 2022, über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.008,67 €/Monat verfügt hat.
Dieses Einkommen ist dem Antragsgegner mindestens zuzurechnen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 280). „Mindestens“ deshalb, weil die individuelle Steuerbelastung seit dem Jahr 2022 durch mehrere Reformen geringfügig abgesunken ist und weil andererseits auch die positive Reallohnentwicklung zu berücksichtigen ist: Der Pressemitteilung Nr. 449 des Statistischen Bundesamtes vom 29.11.2024 zufolge (vgl. https://destatis.de unter „Pressemitteilungen“) waren die Nominallöhne in Deutschland im dritten Quartal 2024 um 4,9% höher als im Vorjahresquartal. Dagegen erhöhten sich die Verbraucherpreise im selben Zeitraum lediglich um 1,9%. Damit lagen die Reallöhne im 3. Quartal 2024 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal; der positive Trend bei der Reallohn­entwicklung setzte sich mit dem sechsten Anstieg in Folge weiter fort. Bei einer durchschnittlichen Reallohnsteigerung von etwa 2% pro Quartal und insgesamt sechs Quartalen – zwischen dem ersten Quartal 2023 und dem zweiten Quartal 2025 – ergibt sich eine (statistische) Reallohnsteigerung um 12%. Das heißt: Die 2.008,67 € von Ende 2022 dürften bis heute, nach Ablauf des zweiten Quartals 2025, auf realiter 2.249,71 € angestiegen sein und damit das Einkommen des Antragsgegners entsprechend höher sein. […]
(iii) Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des fiktiv erwerbstätigen Antragsgegners gegenüber einem minderjährigen Kind hat im Jahr 2024 1.450 €/Monat betragen (Düsseldorfer Tabelle 2024, Anm. A 5).
Der Selbstbehalt des Antragsgegners ist allerdings entsprechend LL Nr. 21.5 um 10% zu mindern, weil er mit einer leistungsfähigen Partnerin in Haushaltsgemeinschaft lebt und deshalb eine 10%-ige Haushaltsersparnis vorliegt mit der Folge, dass sein Selbstbehalt auf (1.450 € ./. [10% aus 1.450 € = 145 €] =) 1.305 € reduziert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105 [Rz. 17ff.] sowie Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 2 Rn. 334).
Dass der Antragsgegner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den Feststellungen der ersten Instanz; das Familiengericht hat in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, es läge eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter des neugeborenen Kindes vor bzw. der Antragsgegner habe sich dazu nur in unsubstantiierter Weise erklärt (familiengerichtlicher Beschluss, dort S. 6; III/62R). Zu einer Erklärung über seine Wohn- und Lebensverhältnisse war der Antragsgegner jedoch rechtlich verpflichtet: Das ergibt sich, da es sich bei diesem Umstand um eine Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich des Antragsgegners handelt, aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO und – zusätzlich – aus dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass ein Unterhaltspflichtiger wie der Antragsgegner, der sich auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, alle die eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter und Familienstand, Höhe des Einkommens und Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten sowie der Abzugspositionen vorzutragen und ggf. zu beweisen hat (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 47). Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.
Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse seiner Lebenspartnerin (vgl. AG Erfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 31 F 547/23, FuR 2024, 238 [Viefhues]); auch diese wären vorzutragen gewesen, da insoweit ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners gegen dessen Lebenspartnerin nach § 1615l Abs. 2, 4 BGB ernstlich in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 03.07.2023 – 16 UF 11/23, FamRZ 2023, 1795 [Rz. 30]). Auch dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. […]

c) Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet, weil der neuen Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt (16.118,01 € + 966,89 € =) 17.084,90 € zusteht:
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der familiengerichtliche Ausgleichsanspruch in allen Fällen anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil dem Kind ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der richterrechtlich entwickelte Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem gemeinsamen Kind und resultiert aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 768; Menne in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn. 18; Finger, FamRB 2025, 302 [304]). Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann anerkannt, wenn Unterhaltsrückstände bestehen und das Kind im Verlauf des Unterhaltsverfahrens volljährig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1989 – IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850 [Rz. 8f.]). Der Anspruch setzt über die hier bestehende […] Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem gemeinsamen Kind weiter voraus, dass dessen Unterhaltspflicht von der (neuen) Antragstellerin erfüllt wurde und dass die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 30]). Das ist hier der Fall:
(bb) Die gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller, dem gemeinsamen, minderjährigen Kind seinerzeit bestehende Barunterhaltspflicht des Antragsgegners (§§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB) ist im streitgegenständlichen Zeitraum von der Antragstellerin in vollem Umfang erfüllt worden, weil sie – abgesehen vom bezogenem Kindergeld und den erlangten Unterhaltsvorschussleistungen – in dieser Zeit den gesamten Lebensbedarf des Kindes, also nicht nur den von ihr nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) „lediglich“ geschuldeten Betreuungsunterhalt geleistet hat, sondern darüber hinaus auch den vollständigen Barunterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts getragen hat, der nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. oben unter Ziff. II.2b) vom Antragsgegner zu leisten gewesen wäre. Im Übrigen ist vom Antragsgegner auch nicht bestritten worden, dass die (neue) Antragstellerin ab Januar 2020 bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes für den gesamten Barunterhaltsbedarf des Jungen alleine aufgekommen ist.
(cc) Schließlich ist erforderlich, dass die (neue) Antragstellerin den Antragsgegner entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug setzt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 7 UF 969/12, FamRZ 2013, 796 [Rz. 65f.]). Auch das ist hier der Fall: Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs an die Inverzugsetzung des anderen, zahlungspflichtigen Elternteils keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Denn regelmäßig ist, wenn der betreuende Elternteil zusätzlich auch für den von ihm nicht geschuldeten Barunterhalt des Kindes aufkommt, nicht davon auszugehen, dass er den anderen, eigentlich zahlungspflichtigen Elternteil begünstigen will (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 777). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge wird der Inverzugsetzung im Hinblick auf die Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs deshalb bereits dadurch genügt, dass der betreffende Elternteil als (früherer) gesetzlicher Vertreter des Kindes den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend gemacht hat, da auf diese Weise sowohl der andere Elternteil in Verzug gesetzt wird als auch dem notwendigen Schuldnerschutz gedient ist (vgl. BGH Urteil vom 26.04.1989 – IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850 [Rz. 15f.] sowie Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 2 Rn. 777; Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1606 Rn. 18). Das ist hier der Fall; die vorliegende Unterhaltsforderung wurde ursprünglich – bis zum Beteiligtenwechsel – von dem gemeinsamen Kind, vertreten durch die allein sorgeberechtigte Mutter, die (neue) Antragstellerin, geltend gemacht.

d) Damit erweist sich die Anschlussbeschwerde als begründet und der Antragsgegner ist antragsgemäß zur Zahlung zu verpflichten. […]

3.) […] c) Die Kostenentscheidung beruht, da der familienrechtliche Ausgleichsanspruch in der vorliegenden Konstellation dem Unterhaltsanspruch in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht, auf §§ 243 FamFG, 91a ZPO: Es handelt sich um eine sogenannte „Kostenmischentscheidung“.
Nachdem der Antragsgegner hinsichtlich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs unterliegt, entspricht es der Billigkeit, dass er insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt trägt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797b [Rz. 70]) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des infolge des Beteiligtenwechsels ausgeschiedenen ursprünglichen Antragstellers, über die bereits mit Senatsbeschluss vom 16.04.2025 entschieden wurde. Das gilt auch in Bezug auf denjenigen Teil der Kosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil, die Unterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit des ursprünglichen Antragstellers, entfallen. Zwar wäre die (neue) Antragstellerin, wenn sie den ursprünglichen Anteil insoweit nicht für erledigt erklärt hätte, damit voraussichtlich unterlegen, weil sie insoweit nicht mehr vertretungsberechtigt bzw. aktiv­legitimiert war, und das rechtfertigt es im Allgemeinen, die diesbezüglichen Kosten trotz Erledigungserklärung ihr aufzuerlegen (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [46. Aufl. 2025], § 91a Rn. 48). Nach der Wertfestsetzung durch das Familiengericht vom 30.01.2024 (III/55) handelt es sich dabei allerdings nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag, so dass es unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 92 Abs. 2 ZPO, 243 Satz 1 FamFG der Billigkeit entspricht, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. […]
Mitgeteilt von Ri am KG Dr. Menne

Praxishinweis

Die vorliegende Konstellation ist nicht so selten, wie die geringe Zahl hierzu veröffentlichter Entscheidungen nahelegt: Es kommt immer wieder vor, dass rückständiger Kindesunterhalt erst in späteren Jahren geltend gemacht wird oder die Verfahren sich so lange hinziehen, dass die vormals Minderjährigen darüber volljährig werden. Oftmals wollen sie – gerade auch nach, wie hier, jahrelangen Querelen und Prozessen – keine eigenen Verfahren gegen einen Elternteil führen. Der Beteiligtenwechsel ist dann die adäquate Möglichkeit, rückständige Kindesunterhaltsansprüche aus dem Zeitraum der Minderjährigkeit noch geltend zu machen, und zwar als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Wenn auch an die Verzugsvoraussetzungen keine zu hohen Ansprüche gestellt werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das anhängige Verfahren fortgeführt und kein neues Verfahren angestrengt werden muss. Mit der Möglichkeit zum Beteiligtenwechsel im anhängigen Verfahren, auch in der 2. Instanz, wird die verjährungshemmende Wirkung der Rechtshängigkeit gewahrt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da die vor und nach dem Beteiligtenwechsel geltend gemachten Ansprüche nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 24.02.2022, VII ZR 13/20), hier also für zunächst Minderjährigenunterhalt und – nach Beteiligtenwechsel – den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Instruktiv ist die Entscheidung auch wegen der deutlichen Hinweise auf den in jeder Hinsicht unzureichenden Sachvortrag des umfassend darlegungspflichtigen Unterhaltsschuldners, der den Mindestunterhalt nicht zahlen will.
Sabine Heinke, Hamburg

  1. Der Zwischenbeschluss ist vorstehend abgedruckt.