STREIT 2/2026

S. 59-60

KG Berlin, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO

Gewillkürter Beteiligtenwechsel in der Beschwerdeinstanz

1. Zur Zulässigkeit und Sachdienlichkeit eines Beteiligtenwechsels von dem nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig gewordenen Jugendlichen zu dessen bislang alleinvertretungsberechtigten Mutter, die in zweiter Instanz im Wege der Anschlussbeschwerde den Unterhaltsanspruch aus der Minderjährigkeit des Jugendlichen als eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch weiterverfolgt.
2. Zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des nach einem Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz ausgeschiedenen, volljährig gewordenen Jugendlichen.
Kammergericht Berlin, Zwischenbeschluss vom 16.04.2025 – 16 UF 44/24

(Siehe dazu den unten abgedruckten Beschluss des KG vom 16.04.2025 – 16 UF 44/24.)

I.

Der Antragsgegner, der Vater des ursprünglichen Antragstellers, wendet sich mit seiner Beschwerde […] gegen den am 31.01.2024 verkündeten und am 06.02.2024 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an den Antragsteller zur Händen seiner gesetzlichen Vertreterin – der Mutter – laufenden Kindesunterhalt ab dem 1.12.2023 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes […] zu zahlen. Weiter wurde er verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt aus dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2023 in Höhe von 14.406,53 € nebst […] Zinsen hieraus zu zahlen sowie weiter einen rückständigen Mehrbedarfsunterhalt (Schulgeld) in Höhe von 966,89 € nebst […] Zinsen hieraus.

Nach Entscheidungserlass ist der Antragsteller volljährig geworden mit der Folge, dass die gesetzliche Vertretung der allein sorgeberechtigten Mutter endete. Über seine Verfahrensbevollmächtigte hat der (volljährig gewordene) Antragsteller […] erklärt, dass er dem Verfahren „nicht beitreten“ bzw. er das Beschwerdeverfahren nicht fortführen wird. Die (frühere) gesetzliche Vertreterin des Antragstellers – die neue Antragstellerin – erklärte daraufhin unter dem 02.07.2024 den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit Unterhaltsansprüche des (ursprünglichen) Antragstellers betroffen sind, die nach dessen Volljährigkeit (am … Februar 2024) entstanden sind, für erledigt. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die während der Minderjährigkeit des Antragstellers, bis einschließlich Januar 2024, entstanden sind, stellte sie den ursprünglichen Antrag auf Zahlung von laufendem und rückständigen Kindesunterhalt […] um auf einen familienrechtliche Ausgleichsanspruch, dessen sie sich gegen den Antragsgegner berühmt. […]

Das Kammergericht hat den in der Beschwerdein­stanz erklärten Beteiligtenwechsel vom ursprünglichen Antragsteller auf die neue Antragstellerin für wirksam erklärt.
Die aufgrund des Beteiligtenwechsels entstandenen außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Antragstellers hat es der neuen Antragstellerin auferlegt.

II.

1.) Über die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels war gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 280 ZPO durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, weil das Verfahren insoweit, im übrigen – hinsichtlich des Anspruchs, dessen sich die neue Antragstellerin berühmt – jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 300 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994 – X ZR 44/93, GRUR 1996, 865 [Rz. 5] sowie Roth in Stein/Jonas, ZPO [23. Aufl. 2016], § 263 Rn. 66).
2.) Der in der Beschwerdeinstanz erklärte Beteiligtenwechsel vom ursprünglichen Antragsteller zur neuen Antragstellerin ist wirksam.
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Kläger- bzw. Antragstellerseite in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich statthaft bzw. zulässig ist (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 28.06.1994 – X ZR 44/93, GRUR 1996, 865 [Rz. 13]; BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 [Rz. 7ff.]. Das gilt insbesondere in Fallkonstellationen wie hier, in denen der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB), ein Obhutselternteil (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ein Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für das Kind Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht und, nachdem das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden ist, die Vertretungsmacht bzw. die Verfahrensstandschaft des das Verfahren für das minderjährige Kind betreibenden Elternteils damit entfallen ist bzw. endet.In derartigen Fallgestaltungen ist es zulässig, wenn der bislang für das minderjährige Kind aufgetretene Elternteil, nachdem das Kind volljährig geworden ist, im Zuge eines gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren als antragstellender Beteiligter eintritt und den Unterhaltsanspruch des Kindes als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch weiterverfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20, BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 [Rz. 61ff.] sowie Staudinger/Klinkhammer, BGB [2022], § 1606 Rz. 87).

b) Die Voraussetzungen für die Auswechslung eines Beteiligten auf Antragstellerseite ergeben sich aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO:
(aa) Danach ist für einen gewillkürten Beteiligtenwechsel eine entsprechende Erklärung sowohl des ursprünglichen Antragstellers als auch des neuen Antragstellers erforderlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 22]). Beides liegt vor: Der ursprüngliche Antragsteller hat dem gewillkürten Beteiligtenwechsel mit Schriftsatz vom 11.11.2024 zugestimmt und die neue Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 02.07.2024 und vom 05.09.2024.
(bb) Der Antragsgegner hat seine Zustimmung verweigert […].
(cc) Der Beteiligtenwechsel ist nach dem Gesetz (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO) jedoch auch zulässig, soweit der Wechsel sachdienlich ist. Sachdienlich ist ein Beteiligtenwechsel, wenn durch die Antragsänderung der sachliche Streitstoff bereits im Rahmen des anhängigen Verfahrens erledigt wird und auf diese Weise einem neuen, andernfalls zu erwartenden Verfahren vorgebeugt wird. Entscheidend ist die Verfahrenswirtschaftlichkeit: Maßgeblich ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen, konkreten Verfahrens, sondern die Ausräumung der zwischen den Beteiligten vorliegenden Streitpunkte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 24]). Denn es soll vermieden werden, dass ein Verfahren, das sich wie hier bereits seit 2019 hinzieht, ohne Sachentscheidung beendet wird und zur Klärung der unverändert fortbestehenden Streitpunkte ein neues Verfahren begonnen werden müsste (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.1997 – 11 UF 1266/94, FamRZ 1998, 173).
Das ist hier der Fall: Der bisherige, im anhängigen Verfahren angefallene Streitstoff kann für den von der neuen Antragstellerin angebrachten Antrag vollständig verwertet werden, weil der Antragsteller lediglich den Mindestunterhalt geltend gemacht hat und deshalb über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen die neue Antragstellerin sich berühmt, entschieden werden kann, ohne dass weiterer Vortrag zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit erforderlich wäre (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 26.11.2002 – 10 UF 301/01, FamRZ 2003, 933). Damit erweist sich der Beteiligtenwechsel nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO als sachdienlich und ist folglich zulässig.

3.) […]
b) Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Antragstellers möglich. Sie ergeht von Amts wegen, ohne Bindung an die Beteiligtenanträge (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [35. Aufl. 2024], § 308 Rn. 9). Die Kostenentscheidung ist geboten, weil der ursprüngliche Antragsteller mit Zustimmung der neuen Antragstellerin aus dem Verfahren ausscheidet und die Rechtshängigkeit im Verhältnis zu ihm rückwirkend erlischt (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO [23. Aufl. 2016], § 263 Rn. 59). Soweit dem ursprünglichen Antragsteller im Zuge des Beteiligtenwechsels außergerichtliche Kosten entstanden sind, sind diese der neuen Antragstellerin aufzuerlegen. Denn zwischen dem von ihr geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch und dem Unterhaltsanspruch des ursprünglichen Antragstellers besteht – auch wenn der Streitstoff weitestgehend identisch ist – keine Konkurrenz, sondern ein Alternativverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20, BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 [Rz. 63]) mit der Folge, dass die ursprüngliche Antragstellerin, nachdem sie – ihrem Vortrag zufolge – zusätzlich zu dem von ihr gewährten Betreuungsunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes auch dessen Barunterhaltsanspruch erfüllt hat, anstatt den Kindesunterhalt sogleich einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hätte geltend machen können. Dann wären dem ursprünglichen Antragsteller keine Kosten entstanden. Das rechtfertigt es, dessen außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Beteiligtenwechsel ihr aufzuerlegen und zwar ohne dass es darauf ankäme, wie die Kostenentscheidung in der Kindesunterhaltssache ausgegangen wäre, wenn über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre. Eine Kostentragung des ursprünglichen Antragstellers kommt dagegen nicht in Betracht, weil es – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 [Rz. 8f.]) – der freien Entscheidung des volljährig gewordenen Kindes überlassen bleiben soll, ob es sich am Verfahren beteiligt und dieses fortsetzt. Dem widerspräche es, wenn mit dieser Entscheidung möglicherweise Kostennachteile einhergingen. […]

Mitgeteilt von Ri am KG Dr. Menne