STREIT 2/2026
S. 58
KG Berlin, §§ 1570, 1579 BGB
Nachehelicher Betreuungsunterhalt – Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs – Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens
Nachehelicher Betreuungsunterhalt
- bei Betreuung eines Kindes mit besonderem Betreuungsbedarf
Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
- bei neuer Partnerschaft in den ersten Jahren,
- wegen des Bezugs von Pflegegeld für das Kind,
- wegen Abhebungen vom gemeinsamen „Und-Konto“ vor der Trennung
Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens
- bei schwankenden „Mischeinkünften“
1. Wenn der Unterhaltspflichtige im Jahresverlauf mehrere Einkommensarten im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG (sog. „Mischeinkünfte“) bezieht und diese Einkünfte größeren Schwankungen unterliegen, erfolgt die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung nicht auf der Grundlage eines einjährigen Durchschnitts, sondern die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist auf der Basis eines längeren, mehrjährigen Durchschnitts zu ermitteln, um die Einkommensschwankungen im Interesse des Unterhaltsberechtigten etwas zu nivellieren. In Fällen, in denen die Einkünfte außerordentlich volatil sind und konjunkturellen sowie sonstigen externen Einflüssen unterliegen, kann es angezeigt sein, den Zeitraum, in dem das Schuldnereinkommen betrachtet wird, über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus auf vier oder mehr Jahre auszudehnen.
2. a) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB, die beim Unterhaltsberechtigten zu einer Versagung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen kann, liegt im Allgemeinen erst ab einer etwa zwei- bis dreijährigen Dauer der Partnerschaft vor. Das gilt insbesondere dann, wenn die beiden Partner keine gemeinsame Wohnung unterhalten und sie ihre Beziehung auch sonst bewusst auf Distanz halten.
b) Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird, stellt bei der Pflegeperson grundsätzlich – soweit nicht ein Fall nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI vorliegt – kein Einkommen dar und deshalb rechtfertigt ein Verschweigen des weitergeleiteten Pflegegeldes nicht die Annahme einer Unterhaltsverwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB.
c) Ausgleichsansprüche, weil ein Ehegatte vom gemeinsamen „Und“-Konto Abhebungen über den Hälfteanteil des Kontoguthabens hinaus vorgenommen hat, kommen während einer formal „intakten“ Ehe, solange die Ehegatten nicht getrennt leben, regelmäßig nicht in Betracht, so dass eine aus diesen Vorgängen hergeleitete Unterhaltsverwirkung fern liegt.
3. a) An die Darlegung der Gründe für eine kindbezogene Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus sind grundsätzlich keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Wenn dem zu betreuenden, etwa sieben Jahre alten Kind aufgrund seiner vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Pflegegrad 3 zuerkannt wurde, es schwerbehindert mit einem GdB von 60 ist und ihm in schulischer Hinsicht ein wesentlich erhöhter Förderbedarf mit einem Integrationsstatus bescheinigt wurde, kann von dem betreuenden Elternteil allenfalls eine Erwerbstätigkeit von bis zu 10 Wochenstunden erwartet werden.
b) Einem betreuenden Elternteil dürfen fiktive Einkünfte nur in einer solchen Höhe zugerechnet werden, die dieser bei Anlegung von realistischen Maßstäben aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen wie u.a. seiner Aus- und Vorbildung, seiner bisherigen Erwerbsbiographie oder seiner Berufserfahrung in der Lage ist, tatsächlich auch zu erzielen.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des KG Berlin vom 22.09.2025 – 16 UF 66/24
Mitgeteilt von Dr. Menne, Richter am KG Berlin