STREIT 2/2026
S. 54-57
Absenkung der Hürden für die audiovisuelle Vernehmung minderjähriger Zeug*innen. Kommentar zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung § 247a StPO
I. Status quo
Die Vorschriften der §§ 247, 247a StPO regeln die strafprozessuale Möglichkeit, ein*e Zeug*in unter bestimmten Voraussetzungen in Abwesenheit der angeklagten Person zu vernehmen.
Die beiden Vorschriften stellen unterschiedliche Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf minderjährige Zeug*innen: Bei der Vernehmung eines*einer minderjährigen Zeug*in kann die angeklagte Person bereits dann aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn zu erwarten ist, dass deren Anwesenheit dem Wohl des*der Zeug*in erheblich schaden könnte, § 247 S. 2 StPO.
Demgegenüber ist eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO nur zulässig, wenn die Vernehmung in Anwesenheit der übrigen an der Hauptverhandlung Beteiligten eine dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des*der Zeug*in begründen würde. Dabei macht die Vorschrift keinen Unterschied zwischen minderjährigen und erwachsenen Zeug*innen, wodurch der Anwendungsbereich des § 247a StPO im Vergleich zu § 247 StPO für betroffene Personen unter 18 Jahren enger ist.
II. Änderungsvorschlag
Der Änderungsvorschlag des Bundesrats schlägt eine Erweiterung der Vorschrift des § 247a StPO vor, um die Voraussetzungen für minderjährige Zeug*innen an die Privilegierung des § 247 StPO anzupassen.
§ 247a Abs. 1 StPO soll durch den folgenden Satz 2 ergänzt werden:
„(1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
III. Begründung des Gesetzesentwurfs
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird der bestehende Wertungswiderspruch zwischen § 247 StPO und § 247a StPO in der Praxis häufig dadurch überbrückt, dass Gerichte § 247 StPO anwenden und die angeklagte Person die Vernehmung des*der minderjährigen Zeug*in per Videoübertragung aus einem Nebenraum verfolgen lassen. Dieses Vorgehen ist jedoch revisionsanfällig, etwa wegen möglicher Fehler bei der Unterrichtung der angeklagten Person oder bei der Dauer des Ausschlusses. Zudem trägt eine Lösung über § 247 StPO nicht immer den Schutzinteressen minderjähriger Opfer Rechnung, da Belastungen auch von anderen Verfahrensbeteiligten oder der Atmosphäre im Sitzungssaal ausgehen können. Eine audiovisuelle Vernehmung vermeidet dagegen jeglichen unmittelbaren Kontakt, erfasst sämtliche mit der Vernehmung verbundenen Verfahrensvorgänge und kann zugleich zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Auch für die angeklagten Person ist sie weniger belastend, da sie die Aussage unmittelbar verfolgen und ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Der Entwurf sieht daher vor, die Voraussetzungen für audiovisuelle Vernehmungen minderjähriger Zeug*innen abzusenken: Künftig soll – entsprechend § 247 StPO – bereits die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für das Wohl des*der minderjährigen Zeug*in genügen; für volljährige Zeug*innen bleibt es beim Erfordernis einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils.
IV. Stellungnahme
Es handelt sich bei dem Gesetzesentwurf um eine längst überfällige Anpassung der Strafprozessordnung zum Schutz besonders vulnerabler minderjähriger Zeug*innen. Die Notwendigkeit der geplanten Gesetzesänderung lässt sich dogmatisch und gedächtnispsychologisch begründen.
1. Dogmatische Aspekte
Die Vorschriften der §§ 247, 247a StPO verfolgen ungeachtet unterschiedlicher Ausgestaltung dieselbe Schutzrichtung. Sowohl § 247 S. 2 StPO als auch § 247a Abs. 1 S. 1 StPO dienen dem Schutz desder Zeugin vor vernehmungsbedingten Belastungen und damit der Vermeidung sekundärer Viktimisierung.1
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind strukturell vergleichbar: Beide Normen verlangen eine qualifizierte Gefährdungslage für dendie Zeugin, welche über die mit jeder Vernehmung verbundenen Belastungen hinausgeht und auf konkreten Umständen beruhen muss. Im Gegensatz zur Vorschrift des § 247 S. 2 StPO knüpft § 247a Abs. 1 S. 1 StPO allerdings nicht an die Belastung durch die unmittelbare Konfrontation mit der angeklagten Person an, sondern erfasst auch solche Gefährdungslagen, die aus dem übrigen Verfahrensgeschehen oder aus der Atmosphäre des Sitzungssaals resultieren.2
Folgerichtig liegt der Unterschied der Regelungen damit dogmatisch nicht in der Schutzrichtung, sondern im eingesetzten Mittel: Während § 247 S. 2 StPO an die Belastungen durch die Anwesenheit der angeklagten Person anknüpft, ist konsequentes Mittel der Ausschluss der angeklagten Person. Gehen die Belastungen dagegen von der Vernehmungssituation und der Atmosphäre im Sitzungssaal aus, ermöglicht § 247a Abs. 1 S. 1 StPO die audiovisuelle Vernehmung desder betroffenen Zeugin. Dass die Normen auf unterschiedliche Gefährdungslagen zugeschnitten sind, rechtfertigt allerdings keine unterschiedliche Behandlung von minderjährigen Zeug*innen.
Die nun vorgesehene Angleichung trägt der funktionalen Gleichwertigkeit der Vorschriften Rechnung und beseitigt die bislang kaum überzeugend begründbare Differenzierung.
Diese Bewertung wird darüber hinaus durch den verfassungsrechtlichen Rahmen gestützt. Die effektive Wahrnehmung von Zeugenschutzbelangen ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflichten, insbesondere gegenüber minderjährigen und besonders vulnerablen Personen. Zugleich bleibt der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt, da beide Instrumente eine sachgerechte Balance zwischen Aufklärungs- und Schutzinteresse ermöglichen.
2. Gedächtnispsychologische Aspekte
Auch gedächtnispsychologische Aspekte sprechen für die Anpassung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO zu Gunsten minderjähriger Zeug*innen.
In einem Forschungsprojekt zum Belastungserleben von kindlichen Zeuginnen in Hauptverhandlungen wurden 1995/1996 zu insgesamt 86 minderjährige Zeuginnen Informationen erhoben; 53 von den Zeuginnen wurden in der Hauptverhandlung vernommen. Busse et al.3
befragten die Betroffenen anschließend zu ihrem Belastungserleben; dabei wurde als Hauptbelastungsfaktor die Begegnung mit der angeklagten Person genannt. Kindliche Opferzeuginnen fürchten demnach vor allem die Aussage in Gegenwart der angeklagten Person; als einer der weiteren Belastungsfaktoren wurde von den Kindern auch das Erzählen vor fremden Personen genannt.4
Oberst5
weist darauf hin, dass das Verhältnis von Stress und Gedächtnis nicht pauschal beurteilt werden könne, sondern einer differenzierten Betrachtung bedürfe. Maßgeblich seien sowohl das Stressniveau während des ursprünglichen Geschehens als auch dasjenige zum Zeitpunkt des späteren Erinnerungsabrufs. Zudem sei zwischen zentralen, für die betroffene Person bedeutsamen Informationen und peripheren, weniger relevanten Details zu unterscheiden. Ein hohes Stressniveau während des Ereignisses könne die Speicherung zentraler, insbesondere bedrohungsbezogener Aspekte fördern, während gleichzeitig periphere Informationen weniger gut enkodiert würden. Beim späteren Abruf zeige sich daher regelmäßig eine bessere Erinnerung an zentrale Elemente, wohingegen nebensächliche Details eher in Vergessenheit gerieten. Dies lässt sich etwa durch den sogenannten Waffenfokuseffekt veranschaulichen, bei dem sich die Aufmerksamkeit auf die Waffe konzentriere und andere gleichzeitig wahrgenommene Informationen schlechter erinnert würden. Demgegenüber könne ein erhöhtes Stressniveau während des Erinnerungsabrufs selbst die Gedächtnisleistung insgesamt beeinträchtigen.
3. Vermeidung der Vernehmung als Alternative?
Bereits im Jahr 2002 nahm Volbert6
dazu Stellung, dass die tatzeitnahe Aufzeichnung einer qualitativ guten ermittlungsrichterlichen Vernehmung, die nach § 255a Abs. 1 S. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werde und dadurch die erneute Aussage der verletzten Person entbehrlich mache, die Belastung Betroffener reduzieren könne. Volbert betonte dabei, dass „[d]ie Verwertung einer Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung […] ein erhebliches Potential von Belastungsreduktion für geschädigte Zeugen“ biete; die Entlastung könne erreicht werden, wenn Zeug*innen davon ausgehen könnten, dass sie nach audiovisueller ermittlungsrichterlicher Vernehmung in der Hauptverhandlung allenfalls noch ergänzend vernommen würden.7
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Hypothese aufstellen, dass eine konsequentere Nutzung audiovisueller Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geeignet ist, die Belastung insbesondere minderjähriger Zeug*innen zu reduzieren, indem auf eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung verzichtet wird. Für diese Möglichkeit bietet die ermittlungsrichterliche audiovisuelle Vernehmung, § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO, und deren spätere vernehmungsersetzende Vorführung in der Hauptverhandlung, § 255a Abs. 2 S. 1 StPO, die gesetzliche Grundlage.
Die aktuelle empirische Befundlage spricht jedoch gegen eine solche Erwartung. In einer aktuellen Untersuchung hat sich Elz8
mit der Frage befasst, wie sich audiovisuelle polizeiliche oder ermittlungsrichterliche Vernehmungen auf das Strafverfahren auswirken; dazu hat sie bisher 80 Strafakten ausgewertet.
Die Auswertung zeigt, dass Gerichte zwar grundsätzlich bestrebt seien, Vernehmungen von Verletzten in der Hauptverhandlung aus Opferschutzgesichtspunkten zu vermeiden, dass jedoch gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen § 255a Abs. 2 StPO nur zurückhaltend angewendet werde. In diesen regelmäßig besonders belastungsträchtigen Verfahren führe die Durchführung einer richterlichen audiovisuellen Vernehmung im Ermittlungsverfahren daher in der Regel nicht dazu, dass den Verletzten eine weitere Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart bleibe.
Demgegenüber komme eine Substitution der Vernehmung eher in Konstellationen in Betracht, in denen ein Geständnis vorliege. In diesen Fällen bedürfe es jedoch keiner audiovisuellen Vernehmung; vielmehr ermögliche bereits § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Verlesung früherer Aussagen zur Bestätigung des Geständnisses. Die Vorführung audiovisueller Vernehmungen erfolge hier daher nicht aufgrund ihres spezifischen opferschützenden Mehrwerts, sondern primär deshalb, weil entsprechende Aufzeichnungen vorhanden seien und den Verfahrensbeteiligten eine zusätzliche Erkenntnisquelle eröffneten.
Ein unmittelbarer Nutzen für die Verletzten selbst ist demgegenüber nach den Befunden von Elz nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als bereits die audiovisuelle Vernehmung im Ermittlungsverfahren mit erheblichen Belastungen verbunden sein kann. Die Ergebnisse unterstreichen damit, dass die bloße Digitalisierung der Beweisaufnahme keinen eigenständigen Beitrag zum Opferschutz leistet.
Insgesamt erweist sich die Vermeidung der Vernehmung durch deren Substitution praktisch nicht als tragfähige Alternative zu den bestehenden Schutzinstrumenten. Die empirischen Befunde zeigen, dass gerade in den besonders belastungssensiblen Konstellationen eine ersetzende Verwertung regelmäßig nicht erfolgt und damit das intendierte Entlastungspotential weitgehend ungenutzt bleibt. Eine effektive Reduktion vernehmungsbedingter Belastungen lässt sich daher nicht durch eine bloße Vorverlagerung der Beweisaufnahme erreichen, sondern bedarf weiterhin spezifischer Schutzmechanismen innerhalb der Hauptverhandlung selbst. Die Stärkung und Angleichung der §§ 247, 247a StPO erweist sich vor diesem Hintergrund als ein sachgerechter Ansatz.
4. Stellungnahme und Vorschlag de lege ferenda
Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen, die Angleichung der Voraussetzungen der Vorschriften ist längst überfällig. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für minderjährige Zeug*innen ist systematisch und praktisch nicht nachvollziehbar.
Volbert9
hat bereits 2002 hervorgehoben, dass Schutzmaßnahmen für geschädigte Zeuginnen nur dann ihre intendierte Wirkung entfalten können, wenn sie deren Subjektstellung im Verfahren tatsächlich gewährleisten. Dies setzt voraus, dass unterschiedliche Bedürfnislagen ernst genommen und nicht durch schematische Lösungen überformt werden. Gerade im Bereich des Zeuginnenschutzes zeigt sich, dass unterstützende Maßnahmen ihre Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn sie flexibel und einzelfallbezogen eingesetzt werden, da Belastungserleben und Bewältigungsstrategien individuell variieren. Ein wirksamer Opferschutz erfordert daher nicht nur das Vorhandensein formaler Instrumente, sondern deren konsequent an den Bedürfnissen der Betroffenen ausgerichtete Anwendung. Die geplante Gesetzesänderung ermöglicht genau diesen erforderlichen flexibleren Schutz minderjähriger Zeug*innen.
Auch entwicklungspsychologische Befunde unterstreichen die Notwendigkeit spezifischer Schutzmechanismen im Strafverfahren. So zeigen Goodman et al.,10
dass die Aussage in der Hauptverhandlung für einen Teil der betroffenen Kinder mit erheblichen emotionalen Belastungen verbunden ist und deren Verarbeitung belastender Erfahrungen verzögern kann. Zugleich verdeutlichen die Ergebnisse, dass Belastungsreaktionen von individuellen Schutz- und Vulnerabilitätsfaktoren sowie von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängen. Die Befunde sprechen damit nicht gegen die Durchführung von Strafverfahren, wohl aber für eine kindgerechtere Ausgestaltung der Vernehmungssituation und eine gezielte Identifikation besonders schutzbedürftiger Zeuginnen. Insgesamt legen sie nahe, dass Anpassungen im bestehenden Verfahrenssystem erforderlich sind, um Zeuginnen eine möglichst schonende und zugleich effektive Mitwirkung zu ermöglichen.
Schließlich erscheint es geboten, den niedrigschwelligen Schutz der §§ 247, 247a StPO nicht nur minderjährigen Zeuginnen, sondern ebenso der vulnerablen Gruppe kognitiv beeinträchtigter Zeuginnen zugutekommen zu lassen. De lege ferenda wird daher besonders dafür plädiert, in Einklang mit Art. 13 UN-BRK die Regelungen der §§ 247, 247a StPO für beeinträchtigte Zeug*innen in Anlehnung an die Formulierung des § 136 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO anzupassen.
- Berg, BeckOK StPO, 58. Edition, § 247 Rn. 6; Berg, BeckOK StPO, 58. Edition, § 247a Rn. 5. ↩
- Berg, BeckOK StPO, 58. Edition, § 247a Rn. 5; LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 KLs 22 Js 547/12 (BeckRS 2014, 7909). ↩
- Busse, Volbert, Steller, Belastungserleben von Kindern in Hauptverhandlungen, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, Bonn 1996, S. 192. ↩
- Busse, Volbert, Steller, a. a. O. ↩
- Oeberst, Juristisch relevante Charakteristika des autobiographischen Gedächtnisses, in: Deckers/Köhnken/Lederer (Hrsg.), Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess. Juristische, aussagepsychologische und psychiatrische Aspekte, Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag 2023, S. 25–54. ↩
- Volbert, Welche Verbesserungen können durch Videovernehmungen für Opferzeugen erreicht werden?, in: Barton (Hrsg.), Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis: Fairness für Opfer und Beschuldigte, Baden-Baden: Nomos-Verlag 2002, S. 149–164. ↩
- Volbert a. a. O., S. 162. ↩
- Elz, Audiovisuelle Vernehmungen von Verletzten im Ermittlungsverfahren und ihr Nutzen: Erste Ergebnisse aus einem empirischen Forschungsprojekt, in: Dessecker/Rettenberger (Hrsg), Die Zukunft der Kriminalität und ihrer Kontrolle, Wiesbaden: Eigenverlag KrimZ 2025, S. 123–138. ↩
- Volbert a. a. O. ↩
- Goodman et al., Testifying in Criminal Court: Emotional Effects on Child Sexual Assault Victims, in: Monographs of the Society for Research in Child Development, Vol. 57, No. 5, Chicago: University of Chicago Press 1992, S. 1–159. ↩