STREIT 2/2026

S. 51-53

Ökonomische häusliche Gewalt. Warum Deutschland vor Unterhaltsverweigerung schützen muss

Häusliche Gewalt bleibt in Deutschland ein drängendes Problem. Das neueste Lagebild des Bundes­kriminalamts1 zeigt: 2024 wurden rund 266.000 Opfer häuslicher Gewalt registriert – ein neuer Höchststand; 70,4 % der Betroffenen sind Frauen. Gleichzeitig werden die meisten Fälle gar nicht erst polizeilich registriert, denn häusliche Gewalt passiert im Privaten und wird selten angezeigt.
Eine weniger sichtbare Form ist die ökonomische Gewalt – die Kontrolle über die finanziellen Ressourcen eines Menschen, um dessen Handlungsspielraum zu begrenzen. Sie wird bislang kaum erfasst. In der Europäischen Union berichten im Durchschnitt 12 % der Frauen,2 seit ihrem 15. Lebensjahr in einer Partnerschaft wirtschaftlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Diese Gewalt wirkt fort, auch wenn keine körperliche Nähe mehr besteht. Täter entziehen ihren Partnerinnen bewusst Geld oder schränken ihren Zugang dazu ein, um es ihnen erheblich zu erschweren, die Beziehung zu beenden. Eine besonders perfide Variante ist die Verweigerung von gesetzlich geschuldeten Unterhaltszahlungen für Kinder oder den geschiedenen Ehepartner. Diese Praxis ist mehr als eine zivilrechtliche Verfehlung – sie ist eine Form ökonomischer Gewalt, die der deutsche Gewaltschutz bislang unzureichend erfasst. Aktuelle Zahlen belegen zudem, dass dieses Problem auch hierzulande groß ist: Laut Studien erhält nur etwa ein Viertel der Kinder in Einelternfamilien regelmäßigen Mindestunterhalt oder mehr; rund ein Drittel bekommt gar keinen Unterhalt, und viele weitere erhalten zu wenig oder unregelmäßige Zahlungen. Eine ältere Untersuchung des Familienministeriums kam zu dem Ergebnis, dass nur etwa 20 % der unterhaltsberechtigten Eltern überhaupt regelmäßige Unterhaltszahlungen erhalten.3

Definition und Ausprägungen

Laut europäischen Institutionen wie der EIGE4 umfasst ökonomische Gewalt5 alle Handlungen, durch die einer Person der Zugang zu Geld, Vermögen oder Erwerbsarbeit entzogen oder dieser Zugang kontrolliert wird – sei es durch den aktuellen oder ehemaligen Partner oder die aktuelle oder ehemalige Partnerin. Sie gilt als bewusste Einschränkung finanzieller Autonomie und zielt darauf ab, Abhängigkeit herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Erhebungen der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) bestätigen,6 dass diese Form der Gewalt verbreitet ist.
Anders als im Alltagsverständnis, das Gewalt vor allem mit körperlichen Übergriffen verbindet, kann ökonomische Gewalt auch ohne physische Nähe fortbestehen. Laut EIGE7 gehört dazu nicht nur das Unterdrücken von Bankkonten oder Bargeld, sondern auch das Ausnutzen von Ressourcen (zum Beispiel das Erschleichen von Krediten im Namen des Opfers), das Sabotieren von Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Weigerung, zur Kinderbetreuung beizutragen. Ökonomische Gewalt wirkt also strukturell:8 Sie entfaltet sich über längerfristige Muster der Kontrolle und Abhängigkeit und zielt darauf ab, die Handlungsspielräume der Betroffenen systematisch zu begrenzen. Gemeint ist damit keine einzelne Tat, sondern ein Gefüge von Maßnahmen, das darauf ausgerichtet ist, wirtschaftliche Selbstbestimmung zu unterminieren.
Ökonomische Gewalt tritt häufig zusammen mit körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt auf und ist Teil eines umfassenden Musters der Kontrolle, bei dem der Täter systematisch versucht, Entscheidungen, Alltagsabläufe und soziale Kontakte der betroffenen Person zu beeinflussen. Ziel ist es, Abhängigkeit zu erzeugen oder zu verstärken, indem Handlungsspielräume eingeschränkt und Auswege aus der Beziehung erschwert werden. Die Macht über das Geld wirkt auch aus der Distanz: Sie kann nach der Trennung weitergehen oder sogar erst beginnen – mit (vorenthaltenen) Unterhaltszahlungen. Die Folge ist eine Abhängigkeitsspirale, die den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich zu schützen oder ein eigenständiges Leben aufzubauen. Armut, Verschuldung und psychische Belastungen wie Angst und Depression sind häufige Konsequenzen (s. Factsheet, S. 2).

Unterhaltsverweigerung als ökonomische Gewalt

In Deutschland werden verweigerte Unterhaltszahlungen häufig als zivilrechtliches Problem behandelt. Doch die Realität vieler Betroffener zeigt, dass es sich um eine gezielte Gewaltstrategie handeln kann. Für Deutschland gibt es keine verlässlichen Daten.
In Großbritannien belegen Studien,9 dass Kindesunterhalt häufig zurückgehalten wird: 18,3 % der Klientinnen des Frauenhauses Refuge gaben an, der Täter habe sich geweigert, zu den Haushaltskosten beizutragen, und 15,9 % berichteten von der Weigerung, Kindesunterhalt zu zahlen. Die britische Domestic Abuse Commissioner weist darauf hin,10 dass 58 % der Eltern, die beim staatlichen Child Maintenance Service Unterstützung beantragen, Erfahrungen mit häuslicher Gewalt machen. Solche Zahlen zeigen, dass Unterhaltsverweigerung eng mit Gewaltverhältnissen verknüpft ist. Sie ist darüber hinaus geschlechtsspezifisch: Rund 93 % der Unterhaltszahler beim britischen Child Maintenance Service sind Männer,11 und Umfragen zeigen,12 dass alleinerziehende Frauen besonders häufig wirtschaftlicher Gewalt ausgesetzt sind. Ökonomische Gewalt betrifft zwar auch Männer,13 doch insbesondere Frauen erleiden nach der Trennung einen gravierenden Einkommensverlust.
Die Zahlen aus dem Vereinigten Königreich geben Hinweise auf ein strukturelles Problem, das auch in Deutschland existiert, aber bislang kaum dokumentiert ist. Die GREVIO-Evaluierung14 zum deutschen Gewaltschutz – erstellt von der Expert*innengruppe des Europarats zur Überwachung der Umsetzung der Istanbul-Konvention – stellt ausdrücklich fest, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) als Form ökonomischer Gewalt zu bewerten ist. Gleichzeitig gibt es in Deutschland keine polizeilichen Opferstatistiken zu dieser Straftat. In der Praxis geraten so vor allem die Zahlungsunwilligen in den Fokus, während die betroffenen Frauen und Kinder unsichtbar bleiben.

§ 170 StGB und der blinde Fleck

§ 170 StGB stellt das Entziehen gesetzlicher Unterhaltspflichten unter Strafe, wenn dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet wird. Die Norm droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Dennoch gibt es nur wenige Verurteilungen (s. Deutscher Länderbericht, S. 12)15 ; dazu fehlen offizielle Zahlen über die Opfer. § 170 StGB stellt primär auf die Gefährdung des Kindeswohls ab; ökonomische Gewalt gegenüber der (Ex-)Partnerin wird im strafrechtlichen Kontext dagegen kaum erfasst.

Familienrechtliche Perspektive

Das Familienrecht überlässt die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen weitgehend den Betroffenen. Unterhaltsvorschuss wird nur für minderjährige Kinder begrenzt gezahlt, für Ehegatten besteht keine staatliche Vorausleistung. In der Praxis müssen Alleinerziehende langwierige Gerichts- und Vollstreckungsverfahren einleiten und tragen das finanzielle Risiko. Diese Individualisierung des Durchsetzungsrisikos übersieht, dass Unterhaltsverweigerung oft Teil eines Gewaltmusters ist. Eine Reform sollte daher standardisierte Vollstreckungswege und behördliche Unterstützung schaffen und das Unterhaltsvorschuss-System auch auf den Ehegattenunterhalt ausweiten. Schweden zeigt mit seinem Modell „Underhållsstöd“,16 dass staatlich finanzierter Unterhaltsvorschuss und konsequenter Rückgriff wirksam sein können.

Lücke im Gewaltschutzgesetz

Auch das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) weist eine Lücke auf: Es ermöglicht zivilrechtliche Schutzanordnungen wie Kontakt- und Näherungsverbote, wenn körperliche oder psychische Übergriffe drohen. Ökonomische Gewalt ist darin nicht ausdrücklich benannt. Die Folge: Wer von Unterhaltsverweigerung betroffen ist, kann keine besonderen Schutzmaßnahmen beantragen, obwohl sie weiterhin von dem Täter wirtschaftlich abhängig und erpressbar bleibt. Dies widerspricht den Vorgaben der Istanbul-Konvention.17 Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle Formen häuslicher Gewalt zu bekämpfen und umfassenden Opferschutz zu gewährleisten. Nach Artikel 3 des Übereinkommens umfasst „Gewalt gegen Frauen“ auch Handlungen, die Frauen physischen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden zufügen („economic harm“). Damit erfasst die Istanbul-Konvention ausdrücklich Verhaltensweisen, die auf die finanzielle Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Betroffenen abzielen. Deutschland hat die Konvention 2017 ratifiziert, ohne das nationale Recht vollständig anzupassen. GREVIO fordert deshalb ausdrücklich, ökonomische Gewalt ins Gesetz aufzunehmen und statistisch zu erfassen.18

Armut, Abhängigkeit und Unsichtbarkeit

Die Weigerung, geschuldeten Unterhalt zu zahlen, trifft vor allem Alleinerziehende und ihre Kinder. Wirtschaftliche Gewalt verschärft die ohnehin angespannte finanzielle Lage: Viele Betroffene können Miete oder Lebensmittel nicht bezahlen; sie verschulden sich oder sind gezwungen, mehrere Jobs gleichzeitig anzunehmen. EIGE betont,19 dass ökonomische Gewalt Opfer in die Abhängigkeit treibt und ihr wirtschaftliches Überleben gefährdet. Studien zu wirtschaftlicher Gewalt zeigen,20 dass diese schwerwiegende psychische Folgen hat: Angstzustände, Depressionen und das Gefühl, keine Kontrolle über das eigene Leben zu haben. Kinder leiden besonders: Wenn der betreuende Elternteil den Unterhalt allein tragen muss, fehlen oft Mittel für Bildung, Freizeitaktivitäten und gesunde Ernährung. Britische Untersuchungen belegen,21 dass der regelmäßige Eingang von Unterhalt 60 % der Kinder aus Armut befreien könnte.
Ökonomische Gewalt wirkt auch jenseits der Schei­dungspapiere. Das britische Gesetz gegen häusliche Gewalt („Domestic Abuse Act“)22 definiert in Section 1(4) wirtschaftliche Gewalt als jede Handlung, die die Fähigkeit des Opfers, Geld zu erlangen, zu verwenden oder zu behalten, erheblich beeinträchtigt. Eine Umfrage ergab,23 dass 95 % aller Fälle häuslicher Gewalt auch wirtschaftliche Gewalt einschließen. Auch nach der Trennung erleben ein Viertel der Frauen und ein Fünftel der Männer wirtschaftliche Gewalt. In Deutschland wird diese Dimension selten thematisiert – auch deshalb, weil Statistiken fehlen. Der Staat registriert die Tatverdächtigen, aber nicht die Opfer.

Was zu tun ist

Der erste Schritt besteht darin, Unterhaltsverweigerung als Form ökonomischer Gewalt anzuerkennen. Die Definition häuslicher Gewalt im Gewaltschutzgesetz sollte um den Tatbestand der wirtschaftlichen Gewalt erweitert werden, damit Betroffene Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG beantragen können. Zweitens müssen Familiengerichte, Jugendämter und Polizei sensibilisiert und geschult werden, um ökonomische Gewalt zu erkennen und zu dokumentieren. Daten sollten nicht nur zu Tätern, sondern auch zu den Opfern erhoben werden. Drittens bedarf es einer besseren Durchsetzung der Unterhaltsansprüche: Vollstreckungsverfahren müssen vereinfacht und staatliche Stellen aktiver werden; ein staatlich finanziertes Unterhaltsvorschuss und Rückgriffsmodell wie in Schweden sollte auch für Ehegattenunterhalt geprüft werden. Darüber hinaus sollten speziell bei vorsätzlicher Unterhaltsverweigerung weitere Schutzmaßnahmen eingeführt werden, etwa schnelle Lohnpfändungen, vorläufige Kontosperren oder Fahrverbote. Solche Instrumente könnten die Durchsetzung beschleunigen und das Gewaltpotenzial mindern. Schließlich sind präventive Maßnahmen erforderlich: finanzielle Bildung für Frauen, rechtliche und institutionelle Unterstützung zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit sowie Schutz vor finanziellen Cyberangriffen.24
Nur wenn wirtschaftliche Sicherheit gewährleistet ist, können Frauen und ihre Kinder Gewaltbeziehungen nachhaltig hinter sich lassen.

  1. Bundeskriminalamt (BKA), BLB häusliche Gewalt 2024 – Kurzmeldung (2024), https://www.bka.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/­DE/Kurzmeldungen/251121_BLB_HaeuslicheGewalt2024.html.
  2. European Institute for Gender Equality (EIGE), Understanding economic violence against women: The need for harmonised definitions and data in the EU. Factsheet 2017, https://eige.europa.eu/sites/default/files/documents/EIGE_Factsheet_EconomicViolence.pdf#:~:text=Women%20in%20heterosexual%20relationships%20are,13.
  3. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Antwort auf die ­Kleine Anfrage 1868 der Abgeordneten Berivan Aymaz (GRÜNE) betreffend „Wie viel Kindesunterhalt wird tatsächlich bezahlt?“, LT-Drs. 18/11528, www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1526.pdf#:~:text=sind%20sie%20zusätzlich%20auf%20Kindesunterhalt,2; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland – Studie Band 228 (2002), www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/­94894/7e33a50d25693a44ac317a682a62c32f/prm-24073-sr-band-228-data.pdf#:~:text=101%208.1.1%20Ost.
  4. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  5. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  6. FRA – European Union Agency for Fundamental Rights, Violence against women: an EU-wide survey. Main results report, Wien 2014, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2014 -vaw-survey-main-results-apr14_en.pdf.
  7. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  8. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  9. Domestic Abuse Commissioner for England and Wales, Office response to the Child Maintenance Service review (Februar 2022), https://domesticabusecommissioner.uk/wp-content/uploads/2022/02/2201-DAC-Offic-response-CMS-Review.pdf#:­~:text=the%20Commissioner%20by%20Refuge%2C%20largest,for%20Work%20and%20Pensions%20data.
  10. Domestic Abuse Commissioner, a.a.O., Fn. 9.
  11. Government of the United Kingdom, Department for Work and Pensions, Child Maintenance Service statistics: data to June 2025 (Statistikbericht 2025), https://www.gov.uk/government/statistics/child-maintenance-service-statistics-data-to-june-2025/child-maintenance-service-statistics-data-to-june-2025?utm.
  12. Young Women’s Trust, One third of young women single parents report experiencing economic abuse, www.youngwomenstrust.org/media-centre/one-third-of-young-women-single-parents-report-experiencing-economic-abuse/?utm_.
  13. FRA – European Union Agency for Fundamental Rights, Violence against women: an EU-wide survey. Main results report, Wien 2014.
  14. Council of Europe, State Report from Germany on the Implementation of the Istanbul Convention, https://rm.coe.int/state-report-from-germany/pdfa/16809f59c6#:~:text=to%20pay%20maintenance%20as%20defined,intimate%20partner%20violence%20must%20be.
  15. Council of Europe, State Report, a.a.O., Fn. 14.
  16. Försäkringskassan, „Underhållsstöd från Försäkringskassan“, https://www.forsakringskassan.se/privatperson/foralder/for-foraldrar-som-inte-lever-ihop/barnet-bor-hos-dig/underhallsstod-­fran-forsakringskassan.
  17. Institut für Menschenrechte, Datenbank Menschenrechtsschutz­systeme, Eintrag zu Art. 3 der Istanbul-Konvention, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem?tx_lfprotectiondb_list%5Bcontract%5D=17&tx_lfprotectiondb_list%5Binstitution%5D=3&tx_lfprotectiondb_list%5Breport%5D=27&cHash=ca2b19fb2dcbcfb56c98e86a0cd83744.
  18. Council of Europe, State Report, a.a.O., Fn. 14.
  19. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  20. European Institute for Gender Equality (EIGE), a.a.O., Fn. 2.
  21. UK House of Commons, Domestic Abuse. Fifth Report of Session 2022–23, HC 272, verfügbar unter: https://publications.parliament.uk/pa/cm5803/cmselect/cmworpen/272/report.html.
  22. UK Government, Domestic Abuse Act 2021, Section 1, https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2021/17/section/1.
  23. Surviving Economic Abuse, Statistics on Economic Abuse, März2020, https://survivingeconomicabuse.org/wp-content/uploads/2020/11/Statistics-on-economic-abuse_March-2020.pdf.
  24. Surviving Economic Abuse, a.a.O., Fn. 23.