STREIT 1/2018

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Editorial STREIT 1/2018

Die Istanbul-Konvention aus dem Jahr 2011 konnte nach ihrer Ratifizierung am 01.02.2018 in Deutschland als Gesetz in Kraft treten, nachdem es 2016 endlich gelungen war, den Grundsatz „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht zu verankern – 42 Jahr nachdem die „sexuelle Selbstbestimmung“ als Schutzgut in das StGB aufgenommen worden war. Nun gilt es, die weiteren Anforderungen der Istanbul-Konvention umzusetzen. Neben strukturellen Reformen zur Reduzierung der Ursachen sexueller und häuslicher Gewalt geht es vorrangig um Schutz- und Hilfemaßnahmen für die Opfer der Straftaten u.a. durch eine ausreichende und gesicherte Finanzierung der Frauenhäuser und Beratungsstellen. Dass eine entsprechende staatliche Schutzpflicht auch schon allein aus dem Grundgesetz ableitbar ist, hat Dagmar Oberlies in einem Artikel (siehe „Aus dem Archiv“) schon 1997 nachgewiesen. 2013 hat sie in STREIT ein SGB XIII zur Regelung von Schutz- und Unterstützungsansprüchen bei Gewalt vorgeschlagen. Diese Idee wurde 2017 von der Bundesregierung aufgegriffen. Daniela Schweigler analysiert den Gesetzentwurf und weist darauf hin, was der Bundestag bei einer Neufassung verändern sollte.
Die Istanbul-Konvention formuliert auch Anforderungen an den Opferschutz im Strafprozess. Dem tritt die Strafverteidigervereinigung in einem aktuellen „Policy-Paper“ entgegen, das an ähnliche Bestrebungen aus der Zeit Anfang der 1980er Jahre erinnert. Damals, im allerersten Heft der STREIT 1983, wurde vor einer drohenden Abschaffung der Nebenklage gewarnt. Nach Jahren, in denen die Frauenbewegung eine Verbesserung der Nebenklagerechte durchsetzen konnte, häufen sich in den letzten Jahren Fälle, in denen Nebenklägerinnen das Recht auf Akteneinsicht verweigert wird. In dem abgedruckten kurzen Beschluss hat der BGH klargestellt, dass die Akteneinsicht in der Regel die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin nicht zu beeinträchtigen vermag und deshalb nicht verweigert werden darf.

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