STREIT 1/2019
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Editorial STREIT 1/2019
Alte Konflikte erscheinen zurzeit in neuen Gewändern. Gewalt gegen Frauen wurde immer schon leibhaftig, in körperlicher Konfrontation ausgeübt. Heute verbirgt sie sich zunehmend hinter ferngesteuerten technischen Abläufen und in Algorithmen. Anke Stelkens geht der Frage nach, welchen Machtmissbrauch und welche Bedrohungen das „Internet der Dinge“ im häuslichen Bereich ermöglicht und ob diese Gefahren durch eine Ermächtigung des Staates eingedämmt werden sollten.
Die Parole aus den 70er Jahren „Kinder oder keine entscheiden wir alleine!“ verändert angesichts neuer Reproduktionstechnologien ihr Gesicht: Sibylla Flügge argumentiert, dass dieses Recht nicht das Recht umfasst, ein Kind als „Auftragsarbeit“ von einer fremden Frau austragen zu lassen, wenn ein Mann (ggf. genetischer Vater) das Kind nicht selbst gebären kann, bzw. wenn eine Frau (ggf. genetische Mutter) das Kind nicht gebären kann oder will.
Das Recht auf Abtreibung, wenigstens in den ersten Wochen der Schwangerschaft, hart erkämpft und doch nur halbherzig gewährt, wird durch die international agierende christlich-fundamentalistische „Lebensschutzbewegung“ zunehmend unterlaufen, indem sie die für den legalen Schwangerschaftsabbruch erforderliche Beratung wie auch die tatsächliche Vornahme der Abbrüche vielerorts erschwert. Wie groß ihr Einfluss ist, zeigt sich am neuen § 219 a StGB. Polizeibehörden sind gefordert, die gesetzlich verbrieften Rechte der Schwangeren vor Ort durchzusetzen. Das OLG Baden-Württemberg hat schon vor einigen Jahren verdeutlicht, wie eine Polizeiverfügung gegen sogenannte „Gehsteigberatungen“ durch „Lebensschützer/innen“ begründet werden kann. Das VG Karlsruhe hat die Argumente in einer aktuellen Entscheidung aufgenommen. Auch der EGMR gibt in einer Güterabwägung zwischen einem örtlich begrenzten Aktionsverbot für „Lebensschützer“ und dem Schutz des vertrauensvollen Arzt-Patientinnenverhältnis letzterem den Vorrang.
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Die Redaktion