STREIT 2/2017
S. 50
Editorial STREIT 2/2017
Der Schutz vor Verletzungen, den das Strafrecht verspricht, ist wenig auf die Lebensrealitäten und Schutzbedürfnisse von Frauen abgestimmt. Dies gilt für den strafrechtlichen Umgang mit Sexualdelikten im Alltag, aber auch im Kontext kriegerischer Konflikte. So beschreibt Silke Studzinsky, wie das OLG Stuttgart sich nicht dazu in der Lage sah, im ersten in Deutschland geführten Verfahren nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch Sexualstraftaten, begangen an Frauen, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Verurteilung zu bringen. Vielmehr wurden die Anklagen wegen sämtlicher angeklagter Sexualstraftaten im Laufe des Verfahrens eingestellt. 
Frederike Leuschner und Dagmar Oberlies zeigen, dass sich sogar bei scheinbar geschlechtsneutralen Straftatbeständen wie Diebstahl und Betrug geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Tatbegehung und Prozessführung feststellen lassen. Im Rahmen ihrer kriminologischen Studien hatte sich Gerlinda Smaus in einem Aufsatz in STREIT schon 1991 mit der Frage auseinandergesetzt, wie das Verbot des Diebstahls auf dem Hintergrund geschlechtlicher Arbeitsteilung für Frauen und Männer eine unterschiedliche Bedeutung entfaltet. Sie hob damals speziell auch den patriarchal-repressiven Charakter des Abtreibungsverbots hervor – ein Thema, das auch in diesem Jahr wieder Anlass für eine vom FJT verabschiedete Resolution gab, mit der das Recht auf einen sicheren und kostenfreien Zugang zum Schwangerschaftsabbruch gefordert wird. 
Viele Frauen fliehen vor häuslicher und sexueller Gewalt aus ihren Heimatländern, weil sie dort keinen Schutz erhalten und die Täter keine Sanktionen zu fürchten haben. Wir setzen uns dafür ein, dass sie in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt werden und veröffentlichen deshalb entsprechende Urteile.
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Die Redaktion