STREIT 2/2017

S. 51-57

Sexualstraftaten im ersten Völker­strafrechtsprozess – Ein Kommentar

Zum Strafprozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni vor dem 5. Strafsenat beim OLG Stuttgart


Hintergründe

Der Prozess: Es handelt sich um den ersten Prozess nach dem Völkerstrafgesetzbuch, das internationale Verbrechen auch in Deutschland unter Strafe stellt. Das Völkerstrafgesetzbuch ist dem Rom Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag nachgebildet und zeitgleich mit diesem am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.
Dauer: 320 Hauptverhandlungstage vom 4. Mai 2011 – 28. September 2015

Anklagevorwürfe: 39 Kriegsverbrechen und 26 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen 2008 bis 2009 im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die gegen die Zivilbevölkerung gerichtet waren und die im Einzelnen bestanden in: Mord, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Plünderung und Brandschatzung, eigenmächtige Erhebung von Wegezöllen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodenschätze. Murwanashyaka war als Präsident der FDLR und gleichzeitig als Oberkommandierender der Miliz und Musoni als ihr Vize-Präsident angeklagt, von Deutschland aus als Vorgesetze der FDLR-Streitkräfte gehandelt zu haben. Ihnen wurde vorgeworfen, es als militärische Befehlshaber unterlassen zu haben, ihre Untergebenen an der Begehung der Verbrechen zu hindern.
Zusätzlich war Murwanashyaka angeklagt, Rädelsführer einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der FDLR, zu sein und Musoni als Mitglied der FDLR.

Urteil: Murwanashyaka wurde wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu 13 Jahren Haft verurteilt. Musoni wurde wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu acht Jahren Haft verurteilt. Der Haftbefehl gegen ihn wurde aufgehoben. Er befand sich seit dem 17.11.2009 in Untersuchungshaft, hat also bereits fast sechs Jahre der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt.

Einstellung: Zwei Drittel der Anklagepunkte wurden im Laufe des Verfahrens eingestellt. Darunter auch sämtliche angeklagten Sexualstraftaten.

FDLR: Die Miliz FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda = Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) führte aus dem Osten Kongos heraus einen bewaffneten Kampf gegen Ruandas Regierung. Hervorgegangen ist die FDLR aus den Resten der ruandischen Armee, die 1994 zusammen mit Hutu-Milizen den Völkermord an über 800.000 Tutsi in Ruanda verübte. Danach floh sie vor den Tutsi-Rebellen des heutigen ruandischen Präsidenten Paul Kagame in den Kongo. Sechs Jahre später gründeten die flüchtigen Hutu-Generäle im kongolesischen Lubumbashi die FDLR als ihre politisch-militärische Organisation. Als die Armeen Kongos und Ruandas den von der FDLR geführten Staat-im-Staat zu zerschlagen versuchten, antwortete die FDLR mit Racheangriffen auf kongolesische Dörfer.

Zeug_innen: Als Zeug_innen in der Hauptverhandlung befragt wurden überwiegend demobilisierte ruandische FDLR-Kämpfer, sowie ausländische Expert_innen. Der Senat hörte sechs überlebende kongolesische Zeug_innen, darunter drei Frauen, die angaben, dass sie vergewaltigt wurden. Die Identitäten der Zeug_innen waren anonymisiert. Die Vernehmungen fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Es gibt viele Aspekte bei diesem ersten Prozess wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die beleuchtet werden können.1 In diesem Artikel soll es um den Umgang mit den Sexualstraftaten gehen.2 Diese waren zwar als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit3 angeklagt, wurden aber während des Verfahrens auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eingestellt, nachdem drei der verletzten Zeuginnen per Videoübertragung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten.
Wie konnte es dazu kommen? War dieser Ausgang vorhersehbar? Hätten die Angeklagten auch wegen dieser Taten verurteilt werden können? Und wenn ja, unter welchen Umständen?

Verfahrensverlauf

Die Anklagevorwürfe im Hinblick auf sexualisierte Gewalt stützten sich auf die Aussagen der betroffenen Verletzten. Wie und warum genau diese Zeuginnen ausgewählt worden sind, auf die sich die Anklage stützte, ist nicht öffentlich bekannt. Offensichtlich wurden sie durch Nichtregierungsorganisationen (NRO) an die Ermittlungsbehörden vermittelt.
Zusätzlich präsentierten Zeug_innen von NROs und den Vereinten Nationen ihre Erkenntnisse über Vergewaltigungen und sexuelle Versklavung, die im Tatzeitraum mutmaßlich durch die FDLR begangen wurden.
Die Identität der Opfer wurde vollkommen anonymisiert. Sie sagten im Rahmen von audio-visuellen Vernehmungen aus, die von einem unbekannten Ort in die Hauptverhandlung übertragen wurden. Während der Vernehmungen wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie konnten durch die Prozessbeteiligten direkt befragt werden, allerdings wegen der Anonymisierung nur begrenzt. Die Angaben der betroffenen Zeuginnen konnten deshalb nicht vollumfänglich überprüft werden.
Die Zeuginnen sagen mindestens zweimal umfassend aus: im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Die Vernehmungen in der Hauptverhandlung dauern mehrere Tage. Mindestens eine Zeugin bricht nach sieben Vernehmungstagen ab. Sie ist nicht mehr bereit weiter auszusagen – wegen der Fragen der Verteidigung. Bei nur zwei Verhandlungstagen pro Woche, ziehen sich die Befragungen damit über Wochen hin. Nachdem sechs (drei Frauen und drei Männer) der ursprünglich zehn sogenannten Z-Zeug_innen4 an insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen ausgesagt haben, wird auf die Vernehmung der vier verbliebenen Zeuginnen verzichtet.
Zuvor hatten die Zeuginnen bereits Angaben zu den Sexualstraftaten gegenüber NROs gemacht, die den Kontakt dann zur Bundesanwaltschaft bzw. dem BKA hergestellt haben. Die Verletzten unterzogen sich also mindestens dreimaligen Befragungen zu Sexualstraftaten.

Der Senat stellte 2/3 des Verfahrensstoffes ein, nachdem drei der Opfer von sexueller Gewalt als Zeuginnen im Wege audio-visueller Vernehmungen in der Hauptverhandlung vernommen worden waren. Der Vorsitzende begründet die Einstellung(en) damit, dass das Verfahren sonst kein Ende mehr gefunden hätte.
Ein Strafgericht hat grundsätzlich die Pflicht, die Anklagevorwürfe aufzuklären. Dazu gehört in gewissem Umfang auch, Tatsachen und Umständen, die sich aus den Zeugenvernehmungen ergeben, eigenständig nachzugehen. Offensichtlich war der Senat damit überfordert und hat seine Aufklärungspflicht jedenfalls nicht in vollem Umfang wahrgenommen oder wahrnehmen wollen und deshalb zu dem Mittel der Begrenzung des Verfahrensstoffes durch Einstellung gegriffen.

Vernehmungen im Ermittlungsverfahren

Eine Staatsanwältin, die allerdings nicht zur Bundesanwaltschaft (BAW) gehörte, führte im Ermittlungsverfahren die Vernehmungen von sieben Zeug_innen durch. Nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung wurde sie für diese Aufgabe ausgewählt, weil es zu dem Zeitpunkt keine weiblichen Staatsanwältinnen bei der BAW gab und weil sie in der Vergangenheit im Bereich sexuellen Missbrauchs in Deutschland tätig war. Zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit in dem FDLR Verfahren nahm sie an einem Workshop teil.
Sie hatte keine Akte zur Vorbereitung vorliegen und war angewiesen, jede Vernehmung in maximal einem Tag durchzuführen. Dies schloss die Rückübersetzung des Protokolls mit ein. Die Zeuginnen hatten teilweise eine Anreise von mehreren Tagen. Da die Vernehmungen vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein mussten, war die eigentliche Vernehmungszeit sehr begrenzt und betrug jeweils einschließlich Mittagspause, Unterbrechungen und Rückübersetzung durchschnittlich ca. fünf Stunden.
Die Zeuginnen wurden lediglich darüber belehrt, dass sie sich oder nahe Angehörige nicht belasten müssen. Zumindest während dieser Vernehmungen haben die Zeuginnen keine Informationen zu ihren Rechten als Verletzte bekommen, also dass sie sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen hätten anschließen können.
Wie sich aus der Aussage der Staatsanwältin Z. ergibt, hatte sie keinen souveränen Umgang mit der Bezeichnung von Geschlechtsorganen. Sie nennt es: „da“ oder gab an, dass sie kein Foto machen wollte von „da unten“.
Psychologische Unterstützung war verfügbar – allerdings nicht für die betroffenen und verletzten Zeuginnen, sondern für die Vernehmenden, also Dolmetscherin, Staatsanwältin und BKA Beamtin.

Insgesamt lässt sich sagen, dass diese ersten und einzigen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren vor allem unter einem immensen Zeitdruck durchgeführt wurden. Soweit bekannt ist, fanden keine Nachvernehmungen statt. Die Vorbereitung der vernehmenden Staatsanwältin war völlig unzureichend. Mangels Aktenkenntnis war es ihr unmöglich, weitere Nachfragen zu stellen und den Sachverhalt mit der notwendigen Ruhe und Zeit umfassend aufzuklären und in einen Gesamtkontext zu stellen.
Erst sehr spät im Verfahren wurde denjenigen Zeug_innen, die in der Hauptverhandlung durch audio-visuelle Übertragung aussagten, ein Zeugenbeistand beigeordnet. Diese Anwältin konnte bei den in die Hauptverhandlung übertragenen Vernehmungen anwesend sein, hatte aber auch keinen Zugang zur Akte und war entsprechend erheblich eingeschränkt, denn die Rechte des Zeugenbeistands gehen nicht über die des Zeugen hinaus.
Auch wenn die einzelnen Beteiligten, also die Staatsanwältin, die Dolmetscherin, die NRO Mitarbeiterin, die BKA Beamtin, der BKA Zeugenschützer, der Zeugenbeistand und auch die BAW alle guten Willens waren, waren die Vernehmungen und die Begleitumstände nicht geeignet, umfassende, ausreichende und vollständige Aussagen aufzunehmen und den Zeuginnen ausreichend Zeit zu geben.

Gefährdung und Schutz

Tatsächlicher Zeugenschutz wurde nicht gewährt. Lediglich ein einziger BKA Beamter war für den gesamten „Zeugenschutz“ zuständig, also eher für die Logistik und die Anonymisierung der Identitäten.
Die Begründung der Bundesanwaltschaft für die Anonymität klingt sehr dramatisch und lässt nicht einmal ein Hinterfragen zu: Zeug_innen, die bekannt werden, können „mit dem sicheren Tod rechnen“.
Wenn Zeugenschutzmaßnahmen tatsächlich gewährt worden wären, hätten die Zeug_innen von differenzierten Maßnahmen profitieren können. Stattdessen haben BKA/BAW einfach nur anonymisiert. Damit war eine Verurteilung, die sich auf die Aussagen der anonymisierten Zeug_innen stützen würde, von vornherein erschwert, wenn auch nicht ausgeschlossen.

Die Folgen der Anonymisierung

Die Identität der Z-Zeug_innen wurde vom BKA geheim gehalten. Dazu gehören nicht nur Namen und Anschrift, sondern auch jegliche anderen Hinweise auf ihre Identität. Damit waren Fragen der Verteidigung (und aller anderen frageberechtigten Beteiligten) und die Überprüfung der Aussagen der Z-Zeug_innen eingeschränkt.
Trotz der strikten Anonymität ergeben sich allerdings die Klarnamen von acht Zeug_innen aus den Rechtshilfeersuchen, die Bestandteil der Akte sind. Entsprechend benannte eine Verteidigerin zwei Namen in öffentlicher Hauptverhandlung. Dies stellt sehr deutlich die Qualität der Anonymisierung in Frage.
Das Gericht hat festgestellt, dass den Aussagen der Z-Zeug_innen ein „stark geminderter Beweiswert“ zukommt. Es hat diese Aussagen nur zur Illustrierung des allgemeinen Geschehens verwendet.5 Der Senat hat sich jedoch versichert, dass die Z-Zeug_innen, die ausgesagt haben, mit den im Ermittlungsverfahren befragten Zeug_innen identisch sind.
Der Senat führt dazu aus:
„Aufgrund der besonderen Umstände der Vernehmung der Z-Zeugen berücksichtigte der Senat bei der Würdigung derer Aussagen allerdings deren stark geminderten Beweiswert. So mussten diese Zeugen, um sie keiner Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, audiovisuell und zudem unter Wahrung ihrer Anonymität mit den damit gegebenen Einschränkungen vernommen werden.
Den Verfahrensbeteiligten waren weder die genauen Personalien und der gewöhnliche Aufenthalt der Zeugen, der konkrete Ort, an dem sie sich zu ihrer audiovisuellen Vernehmung befanden, oder die Personen, die sie außerhalb der Vernehmungen betreuten, noch in den Fällen der Zeugen Z 5, Z 9 und Z 10 deren Aufenthaltsort in dem Zeitraum, der ihre Angaben betraf, bekannt. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des während der jeweiligen Übertragung am Vernehmungsort anwesenden BKA-Beamten KHK H., der dies anhand von vorgelegten ID-Papieren, früheren Begegnungen mit den Zeugen und Kontakten mit den sie betreuenden Nichtregierungsorganisationen feststellte, steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei den vernommenen Z-Zeugen um die zuvor von den Ermittlungsbehörden vernommenen Zeugen handelte, darüber hinausgehende objektivierbare Erkenntnisse zu den Zeugen fehlten aber ansonsten weitgehend. Einschränkungen waren bei den Zeugen auch insoweit zu verzeichnen, als die Möglichkeiten zu deren konfrontativer Befragung dadurch beschränkt waren, dass sich die Zeugen weigerten, Fragen, die zu einer Aufdeckung ihrer Identität führen konnten, zu beantworten und lediglich der Zeuge Z 9 der Verteidigung zur Ausübung des vollständigen Fragerechts zur Verfügung stand. Der Senat hat die Aussagen der Zeugen deshalb einer äußerst vorsichtigen und zurückhaltenden Beweiswürdigung unterzogen und die Angaben nur zur Abrundung und Bestätigung des sonst gewonnenen Beweisergebnisses herangezogen.“ (UA Rn 430)

Der Senat entscheidet sich damit für den einfachen Weg. Allein der Umstand, dass das Fragerecht der Verteidigung wegen der Anonymisierung eingeschränkt war, reicht dem Senat, auf die Z-Zeuginnen keine Verurteilung wegen Vergewaltigung zu stützen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Z-Zeuginnen die Angeklagten nicht als unmittelbare Täter benannt haben. Es ging also ‚lediglich‘ darum, festzustellen, ob die Vergewaltigungen und sexuellen Versklavungen aus den Reihen der FDLR im Tatzeitraum begangen wurden. Die dann folgende Prüfung wäre die Frage gewesen, ob die Angeklagten die Befehls- bzw. Führungsgewalt über diese FDLR Kräfte hatten und die tatsächliche Macht, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern. All diese Feststellungen wären unabhängig von dem Umstand der Anonymisierung der Zeuginnen zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofes (EGMR) zu anonymen Zeugenaussagen, die dem Senat als Orientierung und Maßstab für seine Entscheidungsfindung zur Verfügung gestanden hat, ist eine Gesamtbetrachtung des Falles erforderlich. Dabei ist bedeutsam, dass der EGMR seine früher aufgestellte Regel, dass maßgeblich ist, ob die Aussage „allein oder entscheidend“ ist, nicht mehr aufrecht hält, er vielmehr in seiner neueren Rechtsprechung inzwischen Ausgleichsmaßnahmen als Kompensation ausreichen lässt, wenn die Verurteilung allein oder entscheidend auf einen anonymen Belastungszeugen gestützt wird.6
Der Senat setzt sich in seinem Urteil mit derartigen Erwägungen nicht auseinander. Ein Umstand, der sich formal natürlich daraus erklärt, dass die Vorwürfe während des Verfahrens eingestellt worden sind. Allerdings liegt es wiederum nahe, dass bereits pauschal die Tatsache, dass die Identität der Zeuginnen anonym blieb, für das Gericht ihren Beweiswert derart herabsetzte, dass dies zur Einstellung führte.
Hinzu kam die generelle Überforderung mit dem Verfahren, die Fülle der Vorwürfe und die riesigen Welten, die zwischen dem Senat und den Zeuginnen lag und liegt.

Keine Nebenklage

Keine der von Sexualstraftaten betroffenen Frauen trat als Nebenklägerin auf.7 Sie hatten keine Möglichkeit, ihre Rechte in einem Strafprozess in Deutschland wahrzunehmen oder in irgendeiner Weise das Verfahren zu beeinflussen.
Obwohl die Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuches keine expliziten Nebenklagedelikte sind, wäre doch über § 395 Abs. 1 Nr. 1 (Vergewaltigung) und § 395 Abs. 3 StPO8 als Auffangtatbestand die Nebenklage zulässig gewesen.
Wahrscheinlich haben die Zeuginnen nicht einmal davon gewusst, dass sie in einem deutschen Gericht derartige Rechte haben. Die Ermittlungsbehörden haben die Pflicht, Verletzte über ihre Rechte aufzuklären und zwar in einer Art und Weise, dass sie dies verstehen können und die Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können. Doch aus einer Verletzung dieser Pflicht folgt keine Sanktion, keine Wiederaufnahme des Verfahrens und sie stellt keine zulässige Rüge in der Revision dar.
Es zeigt sich, dass ein Recht, das ohne Sanktion verletzt werden kann, auch verletzt wird.9
Selbst wenn über die Möglichkeit der Nebenklageerhebung an irgend einer Stelle informiert worden sein sollte, was eher unwahrscheinlich ist, dann wurde jedenfalls keinerlei Hilfestellung gegeben, wie die Zeuginnen dieses Recht aus der fernen Demokratischen Republik Kongo in Deutschland hätten umsetzen können. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass eine solche Aufklärung erfolgt ist, da bei der Bundesanwaltschaft die Auffassung vorherrscht(e), dass Zeugenschutz und Anonymisierung eine Beteiligung als Nebenklägerin ausschließen, auch wenn, wie ausgeführt, die Auffassung keine rechtliche Grundlage hat.

Das Ergebnis war, dass die Verletzten während des gesamten Prozesses die ihnen zustehenden Rechte, wie die Vertretung durch eine Anwältin, Akteneinsicht, das Stellen von Beweis- und Ermittlungsanträgen und die Befragung von Zeug_innen, einschließlich das Recht, Entschädigung gegen die Angeklagten geltend zu machen, nicht ausüben konnten.

Aus den Erfahrungen der Prozesse sowohl vor den verschiedenen internationalen Tribunalen als auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof lassen sich die nötigen Schlussfolgerungen ziehen, wenn es ein ernsthaftes Interesse gibt, die Betroffenen sichtbar machen zu wollen und ihnen die realistische Möglichkeit zu geben, ihre Interessen zu verfolgen, um die es ja eigentlich auch im Völkerstrafrecht gehen sollte. Dies könnte in der Konsequenz zu einem zugewandten Umgang mit den Zeuginnen und Zeugen führen und sich von einer proaktiven umfassenden Information über ihre Rechte, bis hin zur Organisierung einer Vertretung, von der Ergreifung effektiver Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bis zur Thematisierung von Kompensationen erstrecken.10
Hier hätte es auch dem Senat oblegen, jedenfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Verletzten, dafür zu sorgen, sie über ihre Rechte zu informieren und auch real in die Lage zu versetzen, diese Rechte wahrzunehmen. Doch dies ist offensichtlich nicht geschehen.
Möglicherweise hätte eine aktive Nebenklage zu einem anderen Prozessergebnis geführt. Die Möglichkeit, etwa im Rahmen eines angestrengten Adhäsionsverfahrens von den Angeklagten Entschädigungen im Strafverfahren zugesprochen zu bekommen, ist den Verletzten dadurch entgangen.

Diese beklemmende Erkenntnis schafft dringenden Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber, auch Verletzten von Völkerstraftaten Zugang zu den Leistungen des Opferentschädigungsgesetzes zu gewähren. Die EU Opferschutzrichtlinie von 2012, die staatliche Entschädigung für Opfer vorsieht, wenn der Täter nicht leistet, bezieht sich auf alle Opfer, deren Fall in einem EU Vertragsstaat behandelt wird, unabhängig vom Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit.11 Die kongolesischen Zeuginnen gehören zu diesem Personenkreis.
Das Vorhaben für ein neues Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales12 bietet sich hier als Umsetzungsformat geradezu an.13

Anerkennung der verletzten Zeuginnen

Die Zeuginnen leiden nach aller Erfahrung weiterhin unter den Vergewaltigungen. Nach allen Berichten waren und sind die Aussagen darüber ebenfalls schmerzhaft, auch wenn es ihnen trotz der Belastung möglicherweise auch gut getan hat, darüber zu sprechen. Wir müssen davon ausgehen, dass sie das Gefühl haben, dass sie selbst und die Verbrechen, die ihnen angetan wurde, nicht ernst genommen werden.
Der Senat hat
„bei keinem der Zeugen aufgrund ihres Aussageverhaltens Anhaltspunkte dafür, sie würden über Dinge berichten, die sie nicht tatsächlich erlebt oder davon gehört hätten, zumal sie immer wieder Details beschrieben, die auch durch andere Beweismittel bestätigt wurden.“ (UA Rn 429)

Der Senat führt weiter aus:
„Auch gab es keinerlei Hinweise dafür, dass die Zeugen, die sich trotz schwieriger Bedingungen jeweils zwischen drei und sieben Tagen den Fragen des Senats, der Bundesanwaltschaft und den teilweise sehr ausufernden (und wenig sensiblen Fragen) der Verteidigung stellten, sich einer weiteren Befragung verweigert hätten, um eine Wahrheitsfindung zu verhindern.“ (UA Rn 429)

Dennoch war von Anfang an klar, dass eine Verurteilung der Angeklagten wegen der Sexualdelikte im Hinblick auf die Anonymisierung der Zeuginnen schwierig sein würde und weitere Beweismittel hinzutreten sollten, die die Aussagen der Zeuginnen unterstützen und bestätigen.

Auf internationaler Ebene ist die Situation allerdings eine Andere; in den Prozessregeln des Internationalen Strafgerichtshof ist festgelegt, dass es insbesondere bei Sexualstraftaten kein Erfordernis gibt, die Aussagen der Betroffenen durch weitere Beweise zu bestätigen.14 ithout prejudice to article 66, paragraph 3, a Chamber shall not impose a legal requirement that corroboration is required in order to prove any crime within the jurisdiction of the Court, in particular, crimes of sexual violence.‘]
Bundesanwalt Ritscher verteidigte die Einstellung der Sexualstraftaten durch das Gericht während einer Veranstaltung von ‚Brot für die Welt‘ und ‚ECCHR‘ am 8. Juni 2016. Auch wenn die Sexualstraftaten eingestellt wurden, sei es wichtig für die Geschichtsschreibung, dass die Anklage solche Taten benennt. Allein dieses Benennen in der Anklage sei eine Form der Anerkennung, dass es Vergewaltigungen und sexuelle Versklavung gab.
Der Senat führt aus:
„Die Z-Zeugen machten ausführliche Angaben zum Verhältnis und Zusammenleben der einheimischen Bevölkerung mit der FDLR an den von ihnen bewohnten Orten und schilderten insbesondere ihre Erlebnisse aus dem Jahr 2009. Wenn es auch bei keinem der Zeugen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihrer Aussagefähigkeit gab, war doch bei allen Zeugen aufgrund ihrer Schilderungen und Reaktionen deutlich erkennbar, dass die Ereignisse, über die sie berichteten, sie trotz des inzwischen vergangenen Zeitraums noch immer aufwühlten. Dies war insbesondere bei den drei weiblichen Zeugen der Fall, wenn es um die von ihnen berichteten Vergewaltigungen und das damit in Zusammenhang stehende Geschehen ging. So brachen diese auf Nachfragen immer wieder in Tränen aus, so dass die Hauptverhandlung mehrfach kurzfristig unterbrochen werden musste, damit die Zeuginnen sich wieder sammeln konnten.“ (UA Rn 428)

Damit würdigt der Senat die Aussagen der Z-Zeuginnen im Urteil und hält sie für glaubhaft. Er sieht keine Anhaltspunkte, dass sie sich das Geschehen ausgedacht haben. Zwar nehmen die Ausführungen zu den Aussagen aller Z- Zeug_innen in dem insgesamt 318-seitigen Urteil gerade mal gut eine Seite ein. Aber es ist – immerhin – eine Anerkennung, wenn es auch an einer Verurteilung fehlt.
Allerdings ist das, was sie erlebt haben, nicht der Öffentlichkeit bekannt geworden – weder in Deutschland, noch in der Demokratischen Republik Kongo –, da die Aussagen hinter geschlossenen Türen stattfanden und deutsche Gerichte keine Mitschriften – auch nicht in anonymisierter Form – veröffentlichen, wie dies bei allen internationalen Gerichten und Tribunalen zum Alltag gehört.
Die Vergewaltigungen und sexuellen Versklavungen der Zeuginnen, ihr Leiden und die bis heute andauernden Folgen der Taten bleiben damit weitgehend unbekannt – bis auf eben diesen einen Absatz im Urteil, in dem das, was sie erlebt und erlitten haben an sexueller Gewalt, gewürdigt und anerkannt wird.
Es stellt sich dennoch die Frage, ob die mehrfachen Befragungen und intensiven Vernehmungen als anonymisierte Zeuginnen dieses Ergebnis wert sind und den Frauen, auch ohne dass eine Verurteilung erfolgt ist, eine begrenzte Anerkennung, also ein „bisschen Gerechtigkeit“, widerfahren ist.

Die riesige Kluft zwischen Gericht und Zeuginnen

Neben dem Umstand, dass die Zeuginnen anonym ausgesagt haben und die Verteidigung nicht umfassend Fragen stellen konnte, gibt es offensichtlich einen weiteren Grund, warum das Gericht die Sexualstraftaten eingestellt und nicht verurteilt hat.
Der Senat führt aus:
„Auch fiel es insbesondere den Zeuginnen Z 5 und Z 10 offensichtlich aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds schwer, detailliert auf ihre Intimsphäre betreffende Fragen zu antworten. Insgesamt waren bei allen kongolesischen Zeugen bedingt durch ihre Herkunft aus einem anderen Kulturkreis Besonderheiten in der Art und Weise der Beschreibung von Erlebnissen und Geschehnissen festzustellen.
So schilderten sie Ereignisse oftmals zunächst nicht zeitlich geordnet und in einer chronologischen Abfolge. Auch war nicht immer erkennbar, ob sie die von ihnen berichteten Vorgänge selbst wahrgenommen hatten oder ihnen diese von anderen Quellen bekannt waren. Während die männlichen kongolesischen Zeugen, die sämtlich über eine gute Schulbildung verfügten, auf Nachfragen regelmäßig in der Lage waren, die von ihnen berichteten Vorgänge in einen größeren Zusammenhang zu stellen, Details nachzureichen und mögliche Missverständnisse durch weitere Erläuterungen klarzustellen, taten sich die kongolesischen Zeuginnen zum Teil sehr schwer, die Zielrichtung von Fragen zu erkennen und Vorgänge strukturiert darzustellen. Aufgrund ihrer mangelnden Schulbildung verfügten vor allem die Zeuginnen Z 1 und Z 5 lediglich über einen sehr einfachen Wortschatz, weshalb sie Ereignisse auch auf Nachfrage manchmal nur rudimentär beschreiben konnten. Darüber hinaus sprangen sie zeitlich bei der Schilderung von Erlebnissen und hatten Schwierigkeiten, diese kalendermäßig einzuordnen. Wie die als Staatsanwältin bei den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren beteiligte Zeugin Dr. Z. berichtete, wurden bei den erstmaligen Vernehmungen der kongolesischen Zeugen aus den genannten Gründen teilweise Vernehmungshilfen in Form von Skizzen und Spielfiguren benutzt, um den Zeugen die Schilderung der Reihenfolge von Ereignissen oder die Darstellung, welche Personen zu welchem Zeitpunkt anwesend waren, zu erleichtern. Damit in der Hauptverhandlung keine Fehldeutungen oder Missverständnisse entstehen konnten, wurden zur Klärung des Sachverhalts jeweils entsprechende Nachfragen gestellt, auch was die Unterscheidung zwischen eigenen Erlebnissen und Fakten vom Hörensagen betraf.“ (UA Rn 428)

Diese Ausführungen sprechen für sich.
Der Senat beschreibt im Urteil erhebliche Kommunikations-, Verständnis- und Verständigungsprobleme zwischen dem Senat und den Zeuginnen. Der Senat bescheinigt den Zeuginnen: mangelnde Schulbildung und einen einfachen Wortschatz, was zu nur rudimentären Beschreibungen des Geschehens führte, sowie die Unfähigkeit chronologisch und strukturiert zu berichten. Sie können keine kalendermäßige Einordnung vornehmen. Auch haben sie die Zielrichtungen der Fragen oft nicht erkannt. Zusammenhänge und Einordnungen konnten sie – im Gegensatz zu den männlichen Z-Zeugen – kaum herstellen. Hinzu kommt – so der Senat – dass sie aus einem „anderen Kulturkreis“ kommen und Besonderheiten in der Art der Beschreibungen zeigen.
Hier sind offensichtlich Welten aufeinander getroffen, die weiter nicht auseinander liegen könnten.15 Mit seinen Ausführungen im Urteil stellt sich der Senat selbst ein Armutszeugnis aus.
Ein deutsches Oberlandesgericht, das damit betraut ist, schwere Verbrechen aufzuklären und für Gerechtigkeit zu sorgen, ist nicht in der Lage, auch nur annähernd mit den betroffenen Zeuginnen in Kontakt und Kommunikation zu treten und Worte und eine Sprache zu benutzen, die auch nach Übersetzung noch verständlich sind. Es liegen Welten, aber auch Klassen dazwischen, die eine Verständigung unmöglich machen.
Doch der Senat übernimmt hier nicht die Verantwortung für diese riesigen Schwierigkeiten in der Kommunikation. Er thematisiert auch nicht seine diesbezüglichen eigenen Grenzen, sich auf sein Gegenüber in einem anderen Kontinent im Rahmen einer audio-visuellen Übertragung angemessen einzustellen, es werden die Kommunikationsschwierigkeiten vielmehr den Zeuginnen als in ihrer Person liegende Mangelhaftigkeit und Ungenügendheit angelastet.

Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart dürfte stellvertretend für andere Senate und Kammern stehen. Ist es angesichts dieser Realität dann überhaupt vorstellbar, dass irgendein deutsches Gericht in der Lage ist, seinen Auftrag zu erfüllen, (auch) über Völkerstraftaten Recht zu sprechen?
Intensive und spezialisierte Fortbildungen für die Richter_innen, sowie für alle übrigen Verfahrensbeteiligten, also Angehörige des Bundeskriminalamts, der Bundesanwaltschaft und der Anwält_innen, können sicher zu einer Veränderung und Verbesserung beitragen. Zusätzlich ist aber eine tiefe und kritische Selbstreflexion nötig.
Es ist noch viel zu tun, um sexualisierte Gewalt als internationale Verbrechen aus der Straflosigkeit herauszuholen und sie auch in einem deutschen Gericht angemessen aufzuklären.

  1. Das Urteil ist zu finden in Juris, OLG Stuttgart 5. Strafsenat; Urteil vom 28.09.2015; Az 5 – 3 StE 6/10.
  2. Eine kritische Reflektion der Verfolgung von Sexualstraftaten und ihrer Schwierigkeiten beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) findet sich in: ‚Prosecuting Conflict-Related Sexual Violence at the ICTY‘, Herausgegeben von Serge Brammertz und Michelle Jarvis, Oxford University Press, 2016.
  3. Obwohl der juristische Fachbegriff ‚Verbrechen gegen die Menschlichkeit‘ ist, wird im vorliegenden Artikel der Begriff ‚Verbrechen gegen die Menschheit‘ gebraucht, denn letzterer würdigt die Schwere der Verbrechen angemessener.
  4. Als Z-Zeugen werden die zehn Zeug_innen bezeichnet, die anonym waren und die anstelle ihres Namens den Buchstaben Z und eine laufende Nummer zur Kennzeichnung bekommen hatten.
  5. Zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, unter welchen Umständen die Aussagen anonymer Belastungszeugen zulässig sind: EGMR v. 15.12.2011, Al Khawaja and Tahery ./. The United Kingdom, Rz. 146; EGMR v. 10.4.2012, Ellis, Simms and Martin ./. The United Kingdom, Rz. 70; Pesukic ./. Switzerland, Rz. 45; EGMR v. 18.12.2014, Scholer ./. Germany, Rz. 51.
  6. Ebd.
  7. Auch die anderen Opfer traten nicht als Nebenkläger auf.
  8. § 395 Abs. 3 StPO lautet: „Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“
  9. Das Bundesverfassungsgericht führt zu der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 406 h StPO aus: „Das Fehlen einer entsprechenden Sanktionsregelung legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber entsprechende Weiterungen für den Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht statuieren wollte. Denn es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Instrumentarium angesichts der weit reichenden und sogar die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung betreffenden Maßnahmen einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Es ist der Beschwerde daher zuzugeben, dass die Zielsetzung des Opferrechtsreformgesetzes umfassender umgesetzt worden wäre, wenn ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 406h Abs. 1 StPO durch eine Wiedereinsetzungsregelung flankiert worden wäre. Das Unterlassen des Gesetzgebers mag deshalb rechtspolitisch bedauerlich sein, einen Verfassungsverstoß beinhaltet es indes nicht.“, 2 BvR 1671/07, Rn 13 und 14.
  10. Siehe Gabriela Mischkowski: Die andere Sicht „zur Sache“ – Elvire aus Süd-Kivu und das deutsche Völkerstrafrecht, in Safferling/Kirsch (Hg): Völkerstrafrechtspolitik, Berlin/Heidelberg 2014, 113-126.
  11. „Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten“, §§ 9 und 13.
  12. Stand eines ersten Arbeitsentwurfs vom 10. Januar 2017.
  13. Vgl. eine kritische allg. Stellungnahme zu den Neuregelungsplänen unter www.frauen-gegen-gewalt.de.
  14. Rule 63(4) of the Rules provides ‘[w
  15. Die Schwierigkeiten von Richter_innen, mit denen angemessen zu kommunizieren, die vor ihnen stehen, sind auch aus der alltäglichen Praxis in gewöhnlichen Strafverfahren bekannt. Hierzu schon Theo Rasehorn, Recht und Klassen. Zur Klassenjustiz in der Bundesrepublik (1974); Ünal Yalcin: interkulturelle Kommunikation im Gerichtssaal, betrifft justiz (2011), 112 ff.