STREIT 2/2017
S. 58-63
Eigentums- und Vermögensdelikte
Ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung
1. Einleitung
Im Kontext kriminologischer Forschung wird seit vielen Jahren das Phänomen beschrieben, dass der Anteil weiblicher ‚Täter‘ sowohl im Dunkel- als auch im Hellfeld und in nahezu jedem Alter geringer ausfällt. Schon häufig wurden in der Vergangenheit die Geschlechterunterschiede bei der Begehung von Straftaten diskutiert. Allerdings konzentrierte sich das wissenschaftliche Interesse an straffälligen Frauen auffällig auf Täterinnen von Gewaltdelikten. Die Eigentums- und Vermögenskriminalität kann demgegenüber als Stiefkind der Kriminologie gelten, und das obwohl es sich sowohl bei männlichen wie bei weiblichen Tatverdächtigen um die Beschäftigung mit den am häufigsten registrierten Delikten handelt.
Beim Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) fällt auf, dass fast die Hälfte der Frauen zur Last gelegten Delikte in die Kategorie der Eigentums- und Vermögensdelikte einzuordnen ist (46,4%). Bei männlichen Tatverdächtigen liegt dieser Anteil nur bei einem Drittel (33,5%).1 Zudem zeigt sich die besondere Geeignetheit dieser Deliktgruppe für einen Geschlechtervergleich daran, dass sich bei diesen Tatverdächtigen die Anteile von Frauen an die der Männer (m = 68,6%; w = 31,4%) – verglichen mit denen der Gesamtkriminalität (m = 75,2%, w = 24,8%) – etwas annähern.2 Auch wenn die Einschränkungen der Aussagekraft der PKS nicht vergessen werden dürfen, die sich insbesondere darauf beziehen, dass es sich nur um Hellfelddaten handelt und die hier registrierten Personen keineswegs in jedem Fall tatsächlich Täter*innen sind, sondern es sich um Personen handelt, gegen die ein Tatverdacht bestanden hat, können diese Daten nichtsdestotrotz als Überblick dienen und zumindest auf Größenordnungen hinweisen.3
2. Theoretische Erklärungsansätze
Auch theoretisch hat die sog. ‚Frauenkriminalität‘4
 eine gewisse Aufmerksamkeit erregt – während das Stichwort ‚Männerkriminalität‘ in den einschlägigen Datenbanken bis heute keine Ergebnisse zu Tage fördert. Zuletzt wurde in der deutschen Kriminologie ein nachlassendes Interesse am Thema ‚Frauenkriminalität‘ konstatiert.5
Grob können drei Wellen der Thematisierung beschrieben werden: Während die ältere Kriminologie Frauen – immer im Vergleich zu Männern – betrachtet und als statistisch ungefährlich, aber doch im Einzelfall auch als besonders gefährlich beschrieben hat,6
 haben sich Arbeiten, die im Zuge der zweiten Frauenbewegung entstanden sind, mit der weiblichen Sozialisation,7
 der Rolle von Frauen in der Gesellschaft,8
 ihrer Unterdrückung (sowohl durch kapitalistische Systeme als auch durch patriarchale Strukturen)9
 und mit der sozialen Kontrolle von Frauen durch Männer10
 beschäftigt. Die neuere, feministische Kriminologie, insbesondere die englischsprachige, hat sich demgegenüber vorgenommen: „to take seriously how an understanding of men and masculinity(ies) can contribute to an understanding of the phenomenon called crime.“11
 Somit soll Maskulinität in den Vordergrund gerückt werden und darauf verzichtet werden, „daran mitzuwirken, über Frauen zu staunen.“12
 Ausführlich hat diese Sicht Smaus so beschrieben: 
„Die wissenschaftliche Gender-Analyse des Strafrechts findet ihre Berechtigung nicht im Bezug auf ‚Menschen‘ (...), sondern im Bezug auf die Reproduktion von gender selbst. Man kann sich sinnvoll fragen, auf welche Weise das Strafrecht die vergeschlechtlichte Struktur ‚der Welt/des Universums‘, die gesellschaftliche Arbeitsteilung und den Schein von Gender-Identitäten bzw. der Sexkategorie reproduziert.“13
 Oder in den Worten von Renzetti: „feminist criminology is a paradigm that studies and explains criminal offending and victimization, as well as institutional responses to these problems, as fundamentally gendered.”14
Zu beantworten ist deshalb nach wie vor eine Frage, die Smaus schon 1991 stellte: „Welchen Sinn erfüllt das Strafrecht damit, dass es im höchsten Maße geschlechtsspezifisch selektiv ist?“15
 Ihre Antwort: Männer werden öffentlich und rechtlich kontrolliert, Frauen privat und sozial. So habe das Diebstahlsverbot historisch den Zweck gehabt, Männer zur Arbeit – statt zum Stehlen – zu disziplinieren. Hinzu komme, dass gleiche Handlungen für Männer und Frauen subjektiv oft einen anderen Sinn und objektiv eine andere Funktion hätten: So würden Frauen beim Ladendiebstahl eher – wie früher das Brennholz oder die Früchte – ‚sammeln‘, während für Männer das Kapitalisierungsinteresse im Vordergrund stehe.16
Die Ausführungen von Smaus erinnern an Foucault, der annahm, dass es dem Strafrecht um die Disziplinierung zur Arbeit gehe.17
 Dagegen glaubt Wacquant, dass das Gefängnis das Heer der Armen aufnehmen soll – gerade weil keine Arbeit mehr für alle da sei.18
 Das Strafrecht übernehme, wenn das ‚Fordern und Fördern‘ des Wohlfahrtsstaates misslinge, die Aufgabe, Menschen ‚verschwinden zu lassen’: Diejenigen, die der Gesellschaft sowieso kein Zugewinn sind – Schulabbrecher, Arbeitslose, Drogenabhängige – würden häufiger bestraft und (wiederholt) ins Gefängnis geschickt. Deshalb spricht er drastisch vom Gefängnis als einem „Staubsauger für ‚Sozialmüll‘“.19
 Und obwohl Wacquant nicht von Männern spricht, scheint er doch über sie zu sprechen.
3. Eigene Untersuchung
3.1. Kontext der Untersuchung
Insgesamt wurden im Jahr 2013 von der Polizei im Stadtgebiet Frankfurt, auf das sich die Untersuchung beschränkte, etwa 8500 Verfahren wegen einfachen, also gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikten registriert und – nach Bearbeitung – an die Staatsanwaltschaften abgegeben.
In Deutschland sind für die Verfolgung von Straftaten zwei Behörden zuständig: Die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft. Die Amtsanwaltschaft übernimmt dabei staatsanwaltschaftliche Aufgaben bei leichten Delikten (§ 142 GVG). Die genaue Arbeitsteilung ist in Organisationsverfügungen auf Länderebene geregelt. In Hessen ist der amtsanwaltliche Dienst für Diebstahlsdelikte (§ 242 StGB) zuständig, soweit der Wert der gestohlenen Sachen oder der Schaden 2.500,– € nicht übersteigt, sowie für alle Betrugsdelikte (§ 263 StGB), mit Ausnahme der besonders schweren Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB). Dagegen ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende sowie Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben, zuständig (§§ 19, 20 OrgStA).
Für diese kursorische Beschreibung wurden nur die von der Amtsanwaltschaft geführten Fälle ausgewertet. Somit handelt es sich bei der hier dargestellten Datenbasis um eine heterogene Zusammensetzung von relativ einfach aufzuklärenden Sachverhalten mit geringem Schaden nach dem allgemeinen Strafrecht. Der Datensatz besteht aus 2053 Verfahren, was etwa einem Drittel des jährlichen amtsanwaltschaftlichen Aufkommens entspricht. Der Grund für diese Einschränkung ist, dass sich die Akten, die von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden, bis zur Unvergleichbarkeit von den amtsanwaltschaftlichen Akten unterschieden. Dabei übernimmt die Staatsanwaltschaft die einschlägigen Fälle generell nur in Ausnahmen, wobei es sich deutlich häufiger um Betrug handelt. Ergänzend sind es relativ häufig Verfahren gegen mehrere Beschuldigte. Überdies ist zu bemerken, dass es auch in der Erledigung offensichtliche Unterschiede gibt, welche im Auftrag begründet sind, der entweder lautet, eine Vielzahl von Fällen mit geringem Schaden abzuarbeiten, oder aber Verfahren, die Schwierigkeiten bereiten können, einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. So stellte die Staatsanwaltschaft letztlich die absolute Mehrheit der in die Auswertung einbezogenen Verfahren (gegen bekannte Tatverdächtige) mangels hinreichendem Tatverdacht ein, was bei der Amtsanwaltschaft nahezu nicht vorkommt (§ 170 II StPO). Dies lässt die Annahme zu, dass die beiden Anklagebehörden unterschiedliche Funktionen im System wahrnehmen, die deshalb auch getrennt beschrieben werden sollten.
Bei der Kodierung der Akten wurden neben allgemeinen Angaben die Vorstrafen anhand der Zentralregistereinträge, detaillierte Angaben zur Anlasstat, zu den Geschädigten sowie den Beschuldigten, zu Vernehmungs- und Ermittlungssituationen sowie den verfahrensabschließenden Entscheidungen einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen erhoben. Eine besondere Problematik der Erfassung von Daten aus Verfahrensakten liegt darin, dass die Akten einen bestimmten Zweck erfüllen und somit nicht umfänglich die einmaligen Besonderheiten eines Falls darstellen. Stattdessen werden Sachverhalte nur insoweit aufgenommen, wie es den gesetzlichen oder institutionellen Vorgaben entspricht. Es handelt sich somit um selektives, interpretiertes und unter den Definitionsprozessen der jeweiligen Instanzen entstandenes Material. Das führt teilweise zu lückenhaften Informationen: So umfassen Angaben zur Person zunächst nur die personenbezogenen Daten, die einen Abgleich mit anderen Datensystemen erlauben, der Beruf oder die derzeitige Tätigkeit wird dagegen kaum eingetragen, allenfalls werden sie bei einer Beschuldigtenvernehmung ‚nachgeliefert‘. Auch Angaben zum Einkommen werden meist erst eingeholt, wenn eine Verurteilung im Raum steht, da sich dann der Tagessatz der Geldstrafe am Nettoeinkommen orientiert. Nicht selten wird jedoch auch, mangels Akteneintrag, eine Schätzung des Einkommens vorgenommen.
3.2. Die Tatumstände
Bei Betrachtung der Tatumstände zeigen sich die besonderen Strukturen der Delikte. Die weit überwiegende Mehrheit (84,4%) der hier untersuchten Diebstahlsdelikte sind Ladendiebstähle; deren Geschädigte Supermärkte, Kaufhäuser, Baumärkte oder kleinere Ladengeschäfte. Dabei ist dieser Anteil bei Frauen noch etwas größer. Andere Diebstähle, bspw. aus Wohnungen oder solche, die auf öffentlichen Plätzen geschehen, sind somit insgesamt die Ausnahme.
Dies unterscheidet sich von Betrugsdelikten, bei denen zu etwa gleichen Teilen Privatpersonen und privatwirtschaftlich tätige Institutionen geschädigt wurden. Dennoch zeichnen sich auch bei Betrugsdelikten besondere Gruppen ab, die allerdings keinen so erheblichen Anteil an allen Betrügen ausmachen. Hier sind zum einen solche Delikte zu nennen, die virtuell im Internet begangen werden, wobei diese Tatbegehungsart bei den weiblichen Beschuldigten (18,4%) etwas häufiger vorzufinden ist als bei den männlichen (14,9%). Des Weiteren handelt es sich um einige Tankbetrüge, bei denen die Beschuldigten nach dem Tanken nicht bezahlten (16%), wobei der Anteil bei den Männern hier mit etwa einem Fünftel fast doppelt so groß ist wie bei den Frauen. Eine zusätzliche und zwar die größte Gruppe ist die des Sozialleistungsbetrugs, der etwas mehr als ein Viertel aller vorliegend diskutierten Betrüge – ohne erhebliche Geschlechterunterschiede (26,9% der Frauen und 27,2% der Männer) – ausmacht. Konzentriert man sich an dieser Stelle auf den größten Anteil dieser Gruppe, Bezieher_innen von Arbeitslosengeld II (Harz IV), die einen eigenen oder anderen innerfamiliären anrechnungspflichtigen Verdienst der Agentur für Arbeit nicht gemeldet haben, ändert sich dieses Bild: Hier sind es insgesamt 20,5% aller Frauen, die einen Betrug begangen haben, und nur 16,5% der Männer, obwohl Frauen und Männer etwa zu gleichen Teilen zu den Leistungsbezieher_innen gehören.20
Sowohl bei den Diebstahls- als auch bei den Betrugsdelikten ist der durchschnittliche Wert der Güter, die die Beschuldigten in ihren Besitz bringen wollen, bei den Männern höher, wobei der Schaden bei Betrug generell erkennbar größer ist.21
 Dies ist vermutlich auf die Art der Gegenstände zurückzuführen, die durch diese Straftat erlangt wurden bzw. werden sollten und die sich geschlechtsspezifisch unterscheiden. Dabei handelt es sich bei Frauen häufig um den Diebstahl von Lebensmitteln, Kosmetika und Kleidung, bei Betrug vorrangig um Geldwerte. Letzteres zeigt sich bei den Männern ebenfalls, während ansonsten dort die Variation deutlich größer ist.
3.3. Die Tatverdächtigen
Zunächst kann durch die Untersuchung gezeigt werden, dass selbst in einem homogenen und gewaltfreien Deliktsbereich wie dem der Eigentums- und Vermögensdelikte der Geschlechtsunterschied in der Registrierung – mit 70% Männern und ca. 30% Frauen – sehr groß ist. Dies gilt gleichermaßen für die Diebstahls- wie für die Betrugsdelikte, und sogar für so eingeschränkte Bereiche wie den Ladendiebstahl oder den Sozialleistungsbetrug.
Damit stellt sich die Frage nach den sozio-demographischen Merkmalen der registrierten Tatverdächtigen und den Lebensumständen im Zeitpunkt der Registrierung. An dieser Stelle ist zunächst klarzustellen, dass derartige Angaben zu den Tatverdächtigen mehrheitlich nicht in den Akten zu finden waren. Dies liegt zum einen daran, dass sie keinen Mehrgewinn für die Sachverhaltsaufklärung darstellen. Zum anderen werden diese Verfahren meist mit Einstellungen oder Strafbefehlen beendet, bei denen eine Betrachtung der Lebensumstände zur Strafzumessung nicht notwendig ist. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der sehr großen Fallzahlen der Untersuchung Aussagen in diesem Zusammenhang möglich. 
Ins Auge fällt bei einem Fokus auf Geschlechterunterschiede als erstes, dass in den Akten weiblicher Tatverdächtiger deutlich und signifikant mehr Informationen zu den Lebensumständen gefunden werden konnten. Somit liegt die Vermutung einer verstärkten Kooperation von Frauen mit Strafverfolgungsbehörden nahe.
Nachfolgende Ergebnisse beziehen sich somit auf die Gruppe derer, für die Angaben in den Akten zu finden waren. Bei weiblichen Tatverdächtigen von Diebstahlsdelikten handelt es sich nahezu ausschließlich (81%) um nicht erwerbstätige Personen. Diese waren in den meisten Fällen Rentnerinnen (25,5%), ‚Hausfrauen‘22
 (20,8%) und arbeitslose Frauen (20,1%). Auch die Männer, die wegen Diebstählen registriert wurden, sind hauptsächlich arbeitslos (79,6%). Das Gros der männlichen Tatverdächtigen steht allerdings dem Arbeitsmarkt zur Verfügung (38,8%). Etwa ein Fünftel (21,9%) sind Rentner. 
Bei Personen, gegen die wegen Betrugs ermittelt wurde, sind ebenfalls viele, aber ein erkennbar geringerer Anteil der Personen, nicht erwerbstätig. Während es bei Frauen noch 63,9% sind, sinkt der Anteil von nicht Erwerbstätigen bei wegen Betrugs registrierten Männern fast auf die Hälfte. Bei weiblichen Tatverdächtigen sind 15,6% Personen laut eigenen Angaben in der Haus- und Familienarbeit tätig, der sehr viel größere Anteil von etwa zwei Dritteln (64,4%) ist allerdings arbeitssuchend. Bei den Männern liegt dieser Anteil noch höher bei etwa drei Viertel (74%). Der Anteil nicht-deutscher Tatverdächtiger liegt in beiden Deliktsbereichen bei etwa der Hälfte; bei Frauen wiederum einige Prozentpunkte niedriger als bei Männern.
Ergänzend wird die Wohnsituation der Tatverdächtigen betrachtet. Hier zeigt sich, dass ein sehr hoher Anteil der Personen, der für die Diebstähle verantwortlich scheint, ohne festen Wohnsitz, bzw. nicht in Deutschland gemeldet ist.23
 Dies gilt allerdings überwiegend bei Männern, die davon zu fast einem Drittel betroffen sind, im Vergleich zu 13,2% der Frauen. In Kombination mit dem Ausmaß von aus den Akten zu entnehmenden Substanzenabhängigkeiten (13,6% der Männer und 6,7% der Frauen), weist dies darauf hin, dass einfache Diebstahlsdelikte24
 in besonderem Maße durch bestimmte Personen am Rand der Gesellschaft begangen werden. Bei den männlichen Beschuldigten wird ein Milieu erkennbar, das sich aufgrund von Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit, Erwerbslosigkeit kombiniert mit weiteren Problemen wie möglicherweise fehlender Ausbildung sowie sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten auszeichnet. 
Die weiblichen Beschuldigten von Diebstahlsdelikten sind demgegenüber häufig ältere, alleinstehende Frauen, die oft auf wenig finanzielle Absicherung im Alter zurückgreifen können. Auch die Altersverteilung stützt die vorangehend genannte Annahme. Denn bei Diebstahlsdelikten scheinen sich die tatverdächtigen Frauen und Männer dahingehend zu unterschieden, dass Männer vor allem in der mittleren Altersgruppe der 30 bis 45-jährigen vorzufinden sind, während insbesondere beim Diebstahl ältere Frauen einen stärkeren Anteil aufweisen, da 14,3% von ihnen 65 und älter sind.
Bei den Betrugsdelikten handelt es sich verglichen mit den Diebstahlsdelikten um jüngere Beschuldigte, die, dort wo Informationen verfügbar sind, überwiegend als arbeitssuchend registriert sind. Die Geschlechterunterschiede treten hier weniger deutlich zutage.
Allgemein erwähnenswert ist des Weiteren die enorme Vorstrafenbelastung der Personen in dem Datensatz. Allerdings zeigen sich hier wieder Unterschiede in den beiden Deliktarten. In etwa der Hälfte aller im Datensatz untersuchten Fälle können Aussagen über Vorstrafen der Beschuldigten gemacht werden. Dabei zeigte sich, dass knapp die Hälfte der weiblichen und über 70% der männlichen eines Diebstahls verdächtigten Personen zuvor mit Straftaten registriert wurden. Bei Betrug sind es immer noch 38,3% der Frauen und 55,6% der Männer.
3.4. Die strafrechtlichen Folgen der Tat
Betrachtet man nun den Umgang der Justiz mit den dargelegten Taten, ergeben sich nachfolgend dargestellte Unterschiede. Der Verfahrensabschluss unterscheidet sich zwischen Deliktsbereichen sowie im Geschlechter- und Nationalitätenvergleich deutlich.
Bei den Diebstahlsdelikten von deutschen Frauen werden 42,6% – folgenlos – als geringfügig eingestellt (§ 153 StPO), in 25,6% der Fälle wird ein Strafbefehl erlassen, 17,1% werden gegen Auflagen eingestellt (§ 153 a StPO) und nur in 3,1% der Fälle kommt es zur Anklageerhebung. Nicht-deutsche Frauen, die eines Diebstahls beschuldigt sind, unterschieden sich insofern, als ihre Taten deutlich seltener folgenlos eingestellt werden (30,2%), häufiger kommt es zu Strafbefehlen (29,3%) und auch zu Anklageerhebungen (5,4%). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass der Wert des erlangten Gutes mit durchschnittlich etwa 97,-€ höher ist als bei den Deutschen mit rund 81,-€.
Bei männlichen, deutschen, eines Diebstahl beschuldigten Personen ist die häufigste Verfahrensbeendigung eine Andere: 36,5% der Diebstahlsfälle werden nicht weiter verfolgt, weil eine andere Anklage bereits anhängig ist und in dieser Sache dann auch eine Verurteilung erfolgt (§ 154 StPO). In weiteren 26,9% werden die Verfahren – folgenlos – wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 StPO). Strafbefehle machen 20% und Anklagen 6,6% der Erledigungen in diesem Bereich aus. Im Vergleich hierzu erfolgen bei männlichen Nicht-Deutschen ähnlich viele Einstellungen (§ 153 StPO: 28,9% und § 154 StPO: 32,2%), mehr Strafbefehle (27,4%) und im Gegensatz dazu etwas weniger Anklagen (4,4%). Dabei zeigt sich hier kein nennenswerter Unterschied in der Schadenshöhe, der bei deutschen Beschuldigten etwas höher ist (114 € vs. 119 €).
Die Verfahrensbeendigungen für Frauen unterscheiden sich bei Betrugsdelikten nicht sehr von denen bei Diebstahlsdelikten. Einzig sind es noch etwas mehr folgenlose Einstellung (§ 153 StPO) und dafür weniger mit Auflagen (§ 153 a StPO). Im Vergleich zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen zeigt sich primär, dass gegen nicht-deutsche Frauen sowohl häufiger ein Strafbefehl beantragt (28,2% vs. 26,1%) als auch Anklage erhoben (6,4% vs. 2,7%) wird. Dabei ist auch hier die Schadenshöhe von Delikten nicht-deutscher Frauen mit 325 € höher als von deutschen 281 €.
Auch für die deutschen und nicht-deutschen Männer ergibt sich bei den Betrugsdelikten ein unterschiedliches Bild der Verfahrensbeendigungen. Bei dieser Deliktart wurden die meisten Taten wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt, was auf 32,8% der Deutschen und 37% der Nicht-Deutschen zutrifft. Eine Einstellung wegen Anhängigkeit eines anderen Verfahrens (§ 154 StPO) erfolgte bei 30,3% der Deutschen und nur bei 23,4% der Nicht-Deutschen. Etwas über ein Viertel der männlichen, eines Betrugs beschuldigten Deutschen werden auf dem Weg eines Strafbefehls verurteilt und bei 5,4% wird Anklage erhoben. Bei den Nicht-Deutschen erging in 27,6% ein Strafbefehl, dafür erhob die Staatsanwaltschaft in nur 3,1% Anklage. Dabei betrug der durch Betrugsdelikte entstandene Schaden von männlichen Nicht-Deutschen 345 €, was vergleichsweise weniger ist als bei Deutschen mit etwa 412 €.
Im Großen und Ganzen ist der Anteil der folgenlosen Einstellungen (§§ 153, 154 StPO) und der Verurteilungen (Strafbefehl und Anklage) somit weder zwischen den Geschlechtern noch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit erheblich abweichend, sondern nur im Detail anders verteilt. Dies kann mit Bearbeitungsstrategien zusammenhängen, die in der Regel einen möglichst schnellen und widerstandlosen Weg bevorzugen. Die häufigere Anwendung des § 154 StPO bei männlichen Beschuldigten führt dazu, dass Frauen etwas häufiger durch Strafbefehl, in der Regel in Form einer Geldstrafe, sanktioniert werden.
Zu den weiteren Folgen durch die Sanktionierung wird folgendes ersichtlich: Im Mittel beträgt die wegen Diebstahlsdelikten auferlegte Geldstrafe (unabhängig ob durch Strafbefehl oder Urteil) etwa das siebenfache des verursachten Schadens, wobei hier ein Geschlechterbias dahingehend zu erkennen ist, dass Frauen im Durchschnitt das achtfache (verursachter Schaden: 88 €; auferlegte Geldstrafe: 676 €) , Männer dagegen nur das sechsfache des von ihnen verursachten Schadens in Form von Geldstrafe auferlegt bekommen (verursachter Schaden: 117 €; auferlegte Geldstrafe: 726 €). Bei Betrugsdelikten zeigte sich kein Geschlechterunterschied und die auferlegten Strafen waren nur etwas mehr als doppelt so hoch wie der verursachte Schaden (verursachter Schaden: 352 €; auferlegte Geldstrafe: 854 €).
Ganz grundsätzlich – und über beide Geschlechter hinweg – lässt sich feststellen, dass eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) das Mittel der Wahl bei sehr geringer Schadenssumme (unter 50 €) ist, dass Strafbefehle bei mittleren Schadenssummen um die 100 € eingesetzt werden und dass die häufigsten Anklagen bei Fällen mit Schadensummen von über 300 € erhoben werden, wobei der Schaden, der männlichen Beschuldigten zugeordnet wird, hier jeweils etwas höher ist. 
4. Fazit
Im vorliegenden Datensatz ergibt sich zunächst ein eindeutiger und durchgängiger Unterschied zwischen den beiden untersuchten Deliktarten, Diebstahl und Betrug. Sowohl die Beschuldigten der jeweiligen Delikte, ihre Tathandlungen und die Schadensfolgen unterscheiden sich wie auch das Verhalten im Verfahren sowie die strafrechtlichen Folgen. Somit zeigt sich, dass Taten, die auf Eigentum bzw. Vermögen anderer abzielen, keine homogene Gruppe bilden. 
Bei den Betrugsdelikten lassen sich einige besondere Begehungsweisen erkennen: So gibt es den Internetbetrug, bei dem es sich um Bestellen und nicht Bezahlen oder um das zum Kauf Anbieten und nach Zahlungseingang nicht Versenden handelt. Weiter konnte der Tankstellenbetrug beobachtet werden, bei dem keine Zahlung des Treibstoffs erfolgt, und der insoweit dem Ladendiebstahl ähnelt. Eine größere Teilgruppe stellt auch der Sozialleistungsbetrug dar, bei dem Personen ihnen nicht zustehende Sozialleistungen, meist nach dem SGB II, beziehen. Die Diebstahlsdelikte gestalten sich demgegenüber homogener. Bei diesen handelt es sich beinahe ausschließlich um Ladendiebstähle.
Bei Betrachtung der Geschlechtsunterschiede bleibt der deutlichste Unterschied zunächst der, der bereits in der PKS zu erkennen ist: Männer sind erheblich häufiger Täter auch dieser Straftaten. Darüber hinaus lassen sich auch weitere Unterschiede zwischen den Geschlechtern beobachten, angefangen von sozio-demographischen Merkmalen über die Tatumstände bis zur Art der Verfahrenserledigungen. Diese Unterschiede zeigen sich vor allem beim Diebstahl, weniger beim Betrug.
Zunächst ist auffällig, dass Frauen auch in der vorliegenden vergleichsweise homogenen Untersuchungsgruppe – sowohl bei Diebstahls- als auch bei Betrugsdelikten – die weniger schwerwiegenden Taten mit geringeren Schäden begehen. Des Weiteren sind die Tatbegehungsweisen weniger aufwendig und ähneln einander häufig. Bereits in der Vorgeschichte der Frauen lassen sich weniger kriminelle Verhaltensweisen nachweisen als bei Männern. Der Anteil von suchtkranken und obdachlosen Personen ist im Gegensatz zu der männlichen Vergleichsgruppe gering. Dennoch ist die Situation dieser Frauen bei einem sehr umfänglichen Anteil – insbesondere in finanzieller Hinsicht – als problematisch zu beschreiben.
Die unterschiedlichen Verfahrensbeendigungen weisen auf eine möglichst wenig kritisierbare und schnelle Abarbeitung der Fälle hin, die sich nicht nach dem Geschlecht, sondern eher nach Faktoren wie Vorstrafen oder möglicherweise auch der Kooperation der Tatverdächtigen richtet. So zeigt sich bspw. im Bereich des Ladendiebstahls, dass Frauen bei Geldstrafen und -bußen relativ zum Schaden höhere Beträge zahlen müssen und dies auch tun. Das kann daran liegen, dass Frauen – wie sich ebenfalls aus den Daten vermuten lässt – kooperativer im Strafverfahren sind und daher eher bezahlen und sich seltener gegen Sanktionen zur Wehr setzen.
Die Vermutung von Wacquant, dass es eine bestimmte Gruppe gibt, die regelmäßig durch den Staat sanktioniert wird, um auf diese Weise Rechtssicherheit herzustellen und der restlichen Gesellschaft Grenzen aufzuzeigen, scheint anhand der vorliegenden Daten Bestätigung zu finden. So werden, neben der erheblichen Vorstrafenbelastung, die fehlenden Ressourcen (unabhängig ob finanziell, sprachlich oder anderer Art) der hier untersuchten Gruppe von Menschen ganz offensichtlich, auch wenn dies bei Diebstahlsdelikten deutlicher hervortritt.
- Für diese Berechnung wurden sämtliche unter „Diebstahl ohne erschwerende Umstände“ (PKS-Schlüssel: 3***00 ) und „Betrug“ (PKS-Schlüssel: 510000) aufgelisteten Fälle herangezogen (Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik Tab. 20 (2015)). ↩
- Ein größerer Anteil von Männern in der Gesamtbevölkerung ist dabei nicht zu erkennen und kann somit nicht als Begründung hierfür dienen (Statistisches Bundesamt, Zensus Kompakt (2014)). ↩
- Detaillierter zu den Einschränkungen Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik. Jahrbuch 2015, 6 (2014). ↩
- Vgl. die Titel der Monographien Leder, Frauen- und Mädchenkriminalität (1997); Brökling, Frauenkriminalität (1980); Schmölzer, Frauenkriminalität in Österreich (1998); Junker, Frauen – Kriminalität – Frauenkriminalität (2010). ↩
- Hirtenlehner/Leitgöb, Zum empirischen Status der Power-Control-Theory. Eine Replikationsuntersuchung, ZJJ 2012, 177. ↩
- Ausführlich: Oberlies, Frauen – Männer – Kriminalität und die Neutralisationstechniken der Kriminologie. STREIT 1994, 99. ↩
- Dürkop/Hartmann, Frauen im Gefängnis (1978) 187 ff. ↩
- Gipser/Stein-Hilbers, Wenn Frauen aus der Rolle fallen: Alltägliches Leiden und abweichendes Verhalten von Frauen (1980). ↩
- Brökling, Frauenkriminalität (1980). ↩
- Smaus, Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis, STREIT 1991, 23, Auszug im Anschluss an diesen Artikel, S. 64. ↩
- Walklate Gender, Crime, and Criminal Justice 2004. ↩
- Oberlies, STREIT 1994, 107. ↩
- Smaus, Welchen Sinn hat die Frage nach dem ‚Geschlecht‘ des Strafrechts, in: Temme/Künzel, Hat Strafrecht ein Geschlecht? (2010), 50. ↩
- Renzetti, Feminist Criminology (2013), 13. ↩
- Smaus in Temme/Künzel, 25. ↩
- Smaus in Temme/Künzel, 26. ↩
- Foucault, Überwachen und Strafen (1977). ↩
- Wacquant, Bestrafen der Armen. Zur neoliberalen Regierung der sozialen Unsicherheit (2009). ↩
- Wacquant, Bestrafen (2009), 277. ↩
- Die Statistik von 2015 zu Frankfurt beinhaltet bei SGB II-Bezug 8.453 Frauen und 10.086 Männer (Stadt Frankfurt am Main – Der Magistrat – Bürgeramt, Statistik und Wahlen (Hrsg.) Statistisches Jahrbuch Frankfurt am Main 2016, S. 87, http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/678/J2015K04x.pdf (01.12.2016)). ↩
- Diebstahl: Männer 117 € vs. Frauen 87 €; Betrug: Männer 379 € vs. 292 € (nicht signifikant). ↩
- Diese Kategorie wurde nur in den Fällen zugeordnet, wenn die Haus- und Familienarbeit tatsächlich konkret in der Akte erwähnt wurde. ↩
- Eine Unterscheidung dieser beiden Angaben ist anhand der Akten nicht möglich. ↩
- Für Betrug ist dies nicht in diesem Maß zu beobachten. Ein sehr viel geringer Anteil ist hier amtlich in Deutschland nicht gemeldet (8,2% der Männer und 5,1% der Frauen) und Suchtproblematiken sind aus den Akten nur in absoluten Ausnahmefällen zu entnehmen. ↩