STREIT 3/2018

S. 98

Editorial STREIT 3/2018

Als vor 100 Jahren der Rat der Volksdeputierten das allgemeine gleiche Wahlrecht auch für Frauen verkündete, war die Hoffnung bei den Aktivistinnen der Frauenbewegung groß, dass als dessen Folge nun auch die ebenso lange geforderte Gleichberechtigung in der Familie und im Erwerbsleben realisiert würde. Tatsächlich nutzte aber die Mehrheit der Frauen, wie Elke Schüller berichtet, ihr Wahlrecht, um konservative Kräfte zu stärken, die gleiche Rechte für Frauen grundsätzlich ablehnten. Bis heute führt das Wahlrecht auch nicht annäherungsweise zu einer gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in Parlamenten und Regierungen.
So konnten z.B. die spezifischen Interessen von Frauen im Erwerbsleben bis heute nicht vollständig durchgesetzt werden, wie Katja Nebe am Beispiel des neuen Mutterschutzgesetzes deutlich macht. Gleiche Rechte in der Familie scheitern auch heute noch häufig an tatsächlich vorhandenen Gewaltverhältnissen. Umso wichtiger ist es, dass der Opferschutz, wie er von der Istanbul-Konvention verbindlich verlangt wird, wirksam erfolgt. Die Probleme damit in der sozialrechtlichen Praxis erläutert Susette Jörk in ihrer Urteilsanmerkung. Die Gleichberechtigung von Müttern und Vätern, die 1977 erstmals als Leitbild im Familienrecht umgesetzt wurde, wird seither im Sorge- und Umgangsrecht faktisch untergraben. Organisierte Väter kämpfen heute um das Wechselmodell als Regelfall, nachdem sie zuvor das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall durchsetzen konnten. Die damit verbundenen Probleme für Mütter und Kinder verdeutlicht die Stellungnahme des VAMV. Kerima Kostka hatte diese schon vor Jahren an Hand der internationalen Scheidungsfolgenforschung belegt – woran wir mit ihrem Beitrag „Aus dem Archiv“ erinnern.

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Die Redaktion