STREIT 1/2026

S. 35-39

VG Hamburg, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG

Flüchtlingseigenschaft für transsexuelle Frau aus Venezuela

1. Transsexuellen Frauen drohen Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG durch die sie umgebende von Machismo-Strukturen geprägte Gesellschaft, ohne dass ihnen ein wirksamer staatlicher Schutz zukommt.
2. In Venezuela unterliegen transsexuelle Personen gezielten polizeilichen und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität, die diskriminierend und menschenrechtsverletzend sind und ihre Stellung als deutlich abgegrenzte soziale Gruppe begründen.
(Leitsätze der Redaktion)
VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2025 – 11 A 2070/19

Redaktionelle Anmerkung:
Das VG Hamburg spricht hier durchgehend von der Klägerin in der männlichen Form. Eine personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts lag zwar zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, aber Gerichte sind nicht daran gehindert, Kläger*innen mit ihrem empfundenen Geschlecht anzusprechen. Entsprechend hat beispielsweise das VG Leipzig in seinem Urteil vom 06.05.2022, Az: K 181/21.A, in einer Vorbemerkung darauf hingewiesen, dass zwar eine personenstandsrechtliche Anerkennung der transsexuellen Klägerin nicht stattgefunden habe, aus Respektgründen aber die von der Klägerin gewählte weibliche Form benutzt werde. Das VG Hamburg verweist in seinem Urteil explizit auf das Urteil des VG Leipzig, so dass davon ausgegangen werden muss, dass vorliegend nicht aus Unkenntnis über eine diskriminierungsfreie Anredemöglichkeit in einem Klageverfahren gehandelt wurde. Die Redaktion hat sich aufgrund der thematischen Auseinandersetzung des Gerichts mit den Diskriminierungen von Transpersonen in Venezuela dennoch für einen Abdruck des Urteils entschieden. Es bleibt zu hoffen, dass immer mehr Gerichte von der Möglichkeit einer diskriminierungsfreien Anrede Gebrauch machen.

Zum Sachverhalt:
Die transsexuelle Klägerin mit venezolanischer Staatsangehörigkeit begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Transsexualität, welche sie erst in der Klagebegründung offenlegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkannte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.

Aus den Gründen:
[…] [D]em Kläger steht […] ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu […].
[…] [Dem Kläger] droht im Falle einer Rückkehr nach Venezuela vor dem Hintergrund der dortigen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Dies ist hier unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose der Verfolgungswahrscheinlichkeit als Einzelperson schon allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe transsexueller Personen gegeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG), wodurch Verfolgung durch staatliche Akteure (§ 3c Nr. 1 AsylG) sowie nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) droht, wobei die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure erwiesenermaßen nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. […]

a) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger eine transsexuelle Person ist und dass die Geschlechterangleichung von dem äußerlich angeborenen zu dem gefühlten Geschlecht ernsthaft und dauerhaft erfolgt. Der Umstand, dass er seine weibliche Identität noch nicht rechtlich manifestiert hat, ist unbeachtlich, unabhängig davon ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Umschreibung der Personaldokumente vorliegen. Hierfür bilden im vorliegenden Fall die ärztlichen Atteste […] eine ausreichende Grundlage, wonach er sich schon seit Mai 2020 in einer geschlechtsangleichenden Hormonbehandlung bei Transsexualität befindet. Die Hormonbehandlung wird danach mit Östrogenen und einem Antiandrogen durchgeführt. Die weiblichen Veränderungen schreiten voran und der Alltag des Klägers findet komplett in der weiblichen Rolle statt. Ferner legte der Kläger die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Linnig vom 17.7.2024 vor, woraus zu entnehmen ist, dass er dort bei jahrelang bestehender Transsexualität wunschgemäß mit „1“ angesprochen wird und Medikamente wegen einer HIV-Infektion erhält. Entsprechendes wird auch durch die in den behördlichen Akten dokumentierten Passfotos des Klägers ersichtlich. […]

b) Der Kläger als transsexuelle Person gehört in Venezuela einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. […] Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Transsexuelle in Venezuela erfüllt (vgl. hierzu VG Leipzig, Urt. vom 6.5.2022, 4 K 181/21.A., juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Denn transsexuelle Menschen sind in Venezuela gemäß der dortigen Lage (dazu aa)) einer sozialen Gruppe zugehörig, die sich allein auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung und der geschlechtlichen Identität gründet (dazu bb)).
Sowohl die sexuelle Ausrichtung einer Person als auch die geschlechtliche Identität stellen Merkmale dar, die i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG so bedeutsam für die Identität sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Es kann dabei nicht gefordert werden, dass die geschlechtliche Identität oder Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. zu Art. 10 der RL 2004/83/EG, der durch § 3b AsylG in nationales Recht umgesetzt wurde: EuGH, Urt. vom 7.11.2013, C-199/12 u. a., juris Rn. 46 f.). Demnach sind schicksalshaft unveränderliche persönliche Merkmale wie Transsexualität asylerheblich.
Die Personengruppe transsexueller Menschen besitzt in Venezuela eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die abgegrenzte Identität dieser Personengruppe ist gekennzeichnet durch die im hiesigen Fall gegebene Differenz zwischen dem in den Personaldokumenten ausgewiesenen Geschlecht und dem tatsächlich gelebten Geschlecht. Diese Abweichung wird mindestens in jenen Situationen offensichtlich, in denen transsexuelle Menschen sich mit ihren Personaldokumenten ausweisen müssen oder die elektronisch gespeicherten und durch staatliche Stellen landesweit abrufbaren Personendaten festgestellt werden, etwa bei in Venezuela häufig stattfindenden Polizeikontrollen, bei Behördengängen, bei Schul-/Hochschuleinschreibungen und bei Arztbesuchen. In diesen mannigfaltigen Situationen fällt auf, dass das Geschlecht abweicht. Transsexuelle können unter Umständen auch unabhängig vom Abgleich ihrer Identitätspapiere allein aufgrund ihrer Erscheinung zu identifizieren sein. Dies ergibt sich aus den folgenden Erkenntnissen zur Lage Transsexueller in Venezuela:

aa) Es existieren in Venezuela keine Gesetze, die die Identität von transsexuellen Personen garantieren; Geschlechtsumwandlungen werden rechtlich nicht anerkannt; das Gesetz in Venezuela verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, geht jedoch nicht speziell auf die sexuelle Orientierung ein; dennoch waren sexuelle Minderheiten auch 2023 von Diskriminierung betroffen; Nichtregierungsorganisationen berichteten über Fälle von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; Befürworter der Rechte sexueller Minderheiten gaben an, dass die Strafverfolgungsbehörden oft nicht ordnungsgemäß ermitteln, um festzustellen, ob die Straftaten durch Hass oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts motiviert waren; Transgender-, intersexuellen und nichtbinären Personen wird systematisch die Anerkennung verweigert, indem ihnen keine Ausweispapiere für ihr bevorzugtes Geschlecht ausgestellt werden; da Ausweispapiere für den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung und anderen Dienstleistungen erforderlich sind, führen diese diskriminierenden Handlungen oft dazu, dass Transgender- und intersexuelle Personen Opfer von Menschenhandel werden; der Verband der Psychologen Venezuelas verurteilte die Praxis der sogenannten Konversionstherapien zur „Heilung“ von Homosexualität und jeder anderen Form der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Venezuela, 18.2.2025, G 2/25, S. 35; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 4 f.).
Es gibt immer wieder Gewalt, Bedrohung, Diskriminierung sowie Tötungsdelikte gegen LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, Trans-Personen sind davon besonders betroffen; dabei kommt es nicht nur im öffentlichen Raum, am Arbeitsplatz oder in Schulen zu vorgenannten Taten, auch innerhalb von Familien sind LGBTIQ-Personen immer wieder mit psychischen, physischen (inkl. sexualisierten) sowie wirtschaftlichen Gewalterfahrungen konfrontiert (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 6). Im Juli 2023 wurden bspw. 33 Männer aufgrund ihrer sexuellen Orientierung willkürlich festgenommen und von Polizisten misshandelt; ihre Identität wurde in den Medien preisgegeben; nach drei Tagen wurden 30 von ihnen wieder auf freien Fuß gesetzt, die übrigen drei Männer wurden zehn Tage lang festgehalten und dann unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen; ihnen drohten Verfahren wegen „Unsittlichkeit“ und „Lärmbelästigung“ (vgl. ai, Report 2023/2024, Venezuela, G 5/24, S. 9).
Zuletzt fand in Venezuela eine verstärkte Umwerbung evangelikaler bzw. konservativer katholischer Wählergruppen statt, die Diversität bzw. Regenbogenfamilien ablehnen; auch führende Politikerinnen und Politiker bzw. Amtsträger der aktuellen Regierung, darunter Präsident Maduro oder Generalstaatsanwalt Saab, äußerten und äußern sich immer wieder diskriminierend, auch in Form von Hassrede, gegenüber der queeren Community; Aktivistinnen und Aktivisten zufolge werde durch diese homo- bzw. transphoben Diskurse staatlicherseits die Stigmatisierung von queeren Menschen gefördert; „Machismo“ und stereotype Geschlechtsbilder sind gesellschaftlich weit verbreitet (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 7).
Immer wieder kommt es auch zu Übergriffen und Diskriminierung gegenüber LGBTIQ-Personen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen; es gibt strikte Geschlechternormen bzw. Kleidungs- und Verhaltensvorschriften, die von ebenjenen Gruppierungen (z. B. ELN) angewandt werden und besonders auch LGBTIQ-Personen betreffen; zudem kommt es immer wieder zu körperlichen Übergriffen bzw. „Säuberungsaktionen“; auch aus dem Bundesstaat Bolívar mit dem großen Orinoco Bergbaugürtel gibt es Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter Formen von GBV, wie Vergewaltigungen, sowie sexuelle Ausbeutung u. a. gegenüber LGBT-Personen (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 9).

bb) Zur Feststellung, ob das Tatbestandsmerkmal der deutlich abgegrenzten Identität vorliegt, erlaubt regelmäßig das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Transsexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als anders­artig betrachtet wird (vgl. grundsätzlich EuGH, Urt. vom 7.11.2013, C-199/12 u. a., juris Rn. 48). Beim Fehlen strafrechtlicher Verbote rechtfertigen auch entsprechende administrative, polizeiliche und justizielle Maßnahmen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), die spezifisch auf Transsexuelle gerichtet sind, die Feststellung, dass Transsexuelle als andersartig betrachtet werden, nicht dagegen die bloße gesellschaftliche Ächtung Transsexueller. Aus dem Kummulationsansatz des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU folgt aber, dass auch andere, nicht in strafrechtlichen Formen ausgeübte Maßnahmen Verfolgungscharakter aufweisen können. Werden etwa Homosexuelle oder Transsexuelle polizeilich angegriffen und körperlich misshandelt, also grob rechtsstaatswidrig bereits vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens schikaniert, sind diese Maßnahmen als Verfolgung zu bewerten (vgl. hierzu VG Leipzig, Urt. vom 6.5.2022, 4 K 181/21.A., juris Rn. 33 m. w. N.).
Gemessen daran ist festzustellen, dass nach der dargelegten Lage (dazu zuvor unter aa)) zwar in Venezuela keine strafrechtlichen Bestimmungen existieren, die spezifisch Transsexuelle betreffen, denn Transsexualität ist in Venezuela nicht strafbar. Auch lässt sich ein niedergeschriebenes, offizielles staatliches Verfolgungsprogramm gegenüber transsexuellen Personen den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Allerdings ist das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnislage davon überzeugt, dass es in Venezuela in der Lebenswirklichkeit entsprechende polizeiliche und sicherheitsbehördliche Maßnahmen in der erforderlichen Quantität gibt, die spezifisch auf Transsexuelle gerichtet sind, die als solche diskriminierend und menschenrechtsverletzend sind oder in diskriminierender oder menschenrechtsverletzender Weise angewendet werden, und die die erforderliche flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen. Die in der gegenüber Transsexuellen durch venezolanische Staatsbedienstete und Sicherheitskräfte ausgeübte Diskriminierung und Gewalt zum Ausdruck kommende deutlich abgegrenzte Identität zeigt sich zudem darin, dass Transsexuelle auch weit verbreiteter Diskriminierung von der sie umgebenden Gesellschaft ausgesetzt sind, die hinreichend über eine allgemeine soziale Ächtung der Transsexuellen durch die Gesellschaft hinausgeht (vgl. auch VG Leipzig, Urt. vom 6.5.2022, 4 K 181/21.A., juris Rn. 34 ff.).

c) Der Kläger hat wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe transsexueller Menschen bei Rückkehr nach Venezuela beachtlich wahrscheinlich Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure in Gestalt von Handlungen zu befürchten, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 AsylG). Angesichts seines weiblichen Erscheinungsbildes, das seinen venezolanischen Identitätspapieren und dem männlichen Vornamen widerspricht, besteht die begründete Furcht vor einer Verfolgung bei ihrer Rückkehr nach Venezuela. Dabei besteht für Transsexuelle unter Umständen dadurch eine besondere Gefährdung, dass sie wie hier aufgrund ihrer Erscheinung auch unabhängig von einem Vergleich des Geschlechts in den Personaldokumenten zu identifizieren sind.
Zur Verfolgung durch staatliche Akteure hat das Verwaltungsgericht Leipzig (Urt. vom 6.5.2022, 4 K 181/21.A., juris Rn. 37) das folgende ausgeführt:
„Transsexuelle sind aufgrund ihrer Geschlechts­identität diskriminierenden Praktiken und Menschenrechtsverletzungen durch venezolanische Staatsbedienstete und Sicherheitskräfte ausgesetzt. Transsexuelle werden vor allem besonders häufig Opfer von gewaltsamen Übergriffen der Polizei. Häufig kommt es zu Übergriffen auf Transsexuelle durch Polizisten oder durch mit Polizeiaufgaben betraute militärische Einheiten. Dabei wird die Vulnerabilität der Transsexuellen häufig ausgenutzt zur Erpressung von Schutzgeld oder sexuellen Gefälligkeiten. Bei Übergriffen kommt es immer wieder zu schwerster körperlicher Gewalt. Staatliche Schutzmechanismen und staatliche Schutzmaßnahmen gegen die geschilderten Übergriffe gibt es nicht. In Venezuela existieren keinerlei rechtliche Regelungen zum Schutz Transsexueller (Auskunft des AA vom 14. März 2018). Bei Routinekontrollen durch die Polizei, bei denen das abweichende Geschlecht beim Vorzeigen des Personalausweises auffällt, kommt es häufig zu bloßstellenden Maßnahmen. Betroffene werden z. B. gezwungen, sich vollständig auszuziehen (Auskunft des AA vom 14. März 2018). Hochrangige Regierungsbeamte und religiöse Oberhäupter haben öffentliche Stellungnahmen gegen Transsexuelle abgegeben (Auskunft Al vom 7. März 2018). Der Oberste Gerichtshof annullierte eine Erklärung des Parlaments zur Nichtdiskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität (Amnesty Report Venezuela vom 21. Mai 2017). Transgeschlechtliche Menschen werden bei Kontrollen und Festnahmen, beim Versuch der Anzeigeerstattung und der Erlangung medizinischer Versorgung in öffentlichen Gesundheitszentren durch Staatsbedienstete schikaniert und beschimpft oder sehen sich einer erniedrigenden Behandlung oder Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete ausgesetzt. Die Intensität dieser Übergriffe ist bezüglich Anzahl und Schwere hoch (Auskunft Al vom 7. März 2018). Die Nichtanerkennung der Geschlechtsidentität führt zu einem hohen Grad von Marginalisierung und Entrechtung von transgeschlechtlichen Personen. Die lokale Polizei und private Sicherheitskräfte sollen Transsexuellen das Betreten von Einkaufszentren, öffentlichen Parks und Erholungszentren verwehrt haben. Zu psychologischen, verbalen und körperlichen Missbräuchen transsexueller Personen kam es auch an Schulen und Universitäten (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Venezuela, Gesamtaktualisierung vom 28. März 2018; vgl. auch: VG Leipzig, Urt. vom 10. Juni 2020 a. a. O.; VG Dresden, Urt. vom 18. Dezember 2019 a. a. O.). Der Einzelrichterin sind zudem aufgrund der Anhörungen in Asylstreitigkeiten von anderen homosexuellen und transsexuellen Personen venezolanischer Herkunft zahlreiche Schicksale von menschenrechtswidrigen Behandlungen solcher Personen durch staatliche venezolanische Organe bekannt.“

Zur Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der venezolanische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG) und ohne dass ihr interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG), hat das Verwaltungsgericht Leipzig (Urt. vom 6.5.2022, 4 K 181/21.A., juris Rn. 39 f.) das folgende ausgeführt:
„In Venezuela sind einer sexuellen Minderheit angehörende Personen in der Regel einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und sie werden des Öfteren Opfer von Gewalt. Die venezolanische Gesellschaft ist von einer Einstellung geprägt, die gemeinhin als ‚machismo‘ bezeichnet wird. Bestimmte Personengruppen (Homosexuelle, Transsexuelle) werden als Angriff auf die Männlichkeit erlebt und müssen mit Diskriminierung, Beschimpfungen und tätlichen Angriffen rechnen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. März 2018; Auskunft der Botschaft Caracas vom 1. Juli 2008 an das Auswärtige Amt auf das Auskunftsersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. April 2008). Dies gilt in besonderem Maße für transsexuelle Menschen. Transsexuelle haben im Alltag in Venezuela mit einem sehr hohen Maß an Diskriminierung zu kämpfen, gegen die sie nicht ausdrücklich durch Gesetze geschützt sind. Sie leiden unter geringer sozialer Akzeptanz, Vorurteilen, einer tief verwurzelten Diskriminierung und unter Einschränkungen, wenn auch nicht unter einem offiziellen Ausschluss ihrer Rechte. Sie sind betroffen von Kriminalisierung, Beschränkungen beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und ihrer rechtlichen Verteidigung, Verfolgung und Drangsalierung (vgl. VG Dresden, Urt. vom 18. Dezember 2019 a. a. O.; vgl. VG Chemnitz, Urt. vom 5. November 2018 4 K 984/17.A-, juris). Transsexuelle Personen erfahren zudem Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei den Rechten auf Bewegungsfreiheit, Bildung und persönliche Integrität. Es besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich transgeschlechtliche Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einer ungeschützten Sexarbeit zuwenden müssen, was die erhebliche Gefahr mit sich bringt, Opfer von Gewalt und sexuell übertragbaren Krankheiten zu werden (Auskunft des AA vom 14. März 2013). Für Transsexuelle wird der Zugang zur Justiz und zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich erschwert. Die Herkunftsfamilien verstoßen Transsexuelle häufig oder üben massiven Druck bis hin zu z. T. schwerster körperlicher Gewalt auf sie aus, die sich in Einzelfällen bis zum Mord hin ausweitet (Auskunft des AA vom 14. März 2013). Dabei besteht für Transsexuelle unter Umständen dadurch eine besondere Gefährdung, dass sie aufgrund ihrer Erscheinung durch Mitglieder der Gesellschaft auch unabhängig von einem Vergleich des Geschlechts in den Personaldokumenten zu identifizieren sind wie vorliegend die Klägerin.

Der venezolanische Staat ist nicht willens, dagegen Schutz zu gewähren (§§ 3c, 3d AsylG). Staatliche Schutzmaßnahmen gibt es nicht (Auskunft des AA vom 14. März 2018). Dies kann schon aus dem oben beschriebenen häufigen menschenrechtswidrigen Verhalten der Polizei gegenüber Transsexuellen geschlussfolgert werden. Die Straflosigkeit für Hassverbrechen gegen Transsexuelle ist hoch, da Ermittlungen in Fällen von Hassverbrechen, die sich gegen die Geschlechtsidentität richten, oft verweigert werden (Auskunft Al vom 7. März 2018; Amnesty Report Venezuela vom 21. Mai 2017 und Amnesty Report Venezuela 2016). Einen eigenen Straftatbestand hierfür gibt es wie oben dargelegt nicht (Amnesty Report Venezuela vom 21. Mai 2017). Angehörige der Generalstaatsanwaltschaft verweigern Ermittlungen in Fällen von Hassverbrechen und sanktionieren diese nicht. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 wurden nach Angaben lokaler Nichtregierungsorganisationen mindestens 42 Morde als Hassverbrechen aufgrund der Geschlechtsidentität eingestuft, obwohl das venezolanische Recht und die dortige Erfassungspraxis eine derartige Kategorisierung gar nicht vornehmen (vgl. auch www.amerika2l.de/2015/121137351/diskriminierungtranssexuelle). Hinzu kam eine beträchtliche Zahl weiterer Gewalttaten aufgrund der Geschlechtsidentität (Venezuela 2016 Human Rights Report, S. 36; Human Rights Watch, Venezuela‘s Humanitarian Emergency April 2019, Impact Across Venezuela‘s Borders, S. 34; Amnesty Report 2017/2018; vgl. VG Leipzig, Urt. vom 10. Juni 2020 a. a. O.; VG Dresden, Urt. vom 18. Dezember 2019 a. a. O.).“
Auch diese Erkenntnisse legt das erkennende Gericht in Ergänzung zu den bereits unter b) aa) dargelegten Erkenntnissen zugrunde. Denn dass sich daran zwischenzeitlich Wesentliches geändert hat, ist in Ansehung der bereits zuvor dargelegten aktuelleren Erkenntnisquellen (s. o.: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Venezuela, 18.2.2025, G 2/25, S. 35; BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von ­LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 4 ff.) nicht durchgreifend ersichtlich (vgl. ferner: Freedom House, Freedom in the World 2025, Venezuela, G 3/25, Kapitel B4, F4 und G3). Insbesondere begegnen den zwischenzeitlich in Venezuela eingeführten staatlichen Sonderstellen (eine spezialisierte Staatsanwaltschaft „Fiscalía 98“, oder die Nationale Ombudsstelle „Defensoría Pública“) durchgreifende Zweifel an der Eignung eingesetzter Personen sowie Zweifel am Tätigkeitsbereich und am Budget (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 10). Hinzu tritt für den Kläger, dass er zusätzlich durch seine HIV-Infektion auch im Gesundheitssektor weiterhin vorherrschenden Vorurteilen ausgesetzt sein würde, da Menschen mit HIV und besonders LGBTIQ-Personen mit dieser Krankheit (noch immer) stigmatisiert werden (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Venezuela, SOGI Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, G 13/24, S. 5). Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.9.2024 bezeichneten Erkenntnisse lassen keine abweichende Beurteilung zu. Überwiegend sind die Erkenntnisse aus dem Jahr 2019/2020 und beruhen auf pauschalen Index-Vergleichen. Nach alledem und auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestehen keine Zweifel daran, dass die erforderliche Verfolgungsdichte in Venezuela (derzeit noch immer) erreicht ist. Die prognostizierte Verfolgungsdichte erreicht dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen Grad, der so gravierend ist, dass er einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte gleichkommt.

d) Dem Kläger steht keine inländische Fluchtalternative i. S. v. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Die festgestellte Verfolgungsgefahr aufgrund der Transsexualität besteht nach dem Vorstehenden im gesamten Land für diese soziale Gruppe gleichermaßen. Schließlich liegen in Bezug auf den Kläger auch keine Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 AufenthG vor. […]