STREIT 1/2026

S. 40-42

VG Regensburg, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG

Flüchtlingseigenschaft für lesbische bzw. bisexuelle Nigerianerin

1. Homosexuellen Frauen drohen in Nigeria Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG durch die sie umgebende Gesellschaft, auch wenn grundsätzlich die weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert ist als die männliche.
2. Bisexuelle Frauen können nicht darauf verwiesen werden, ihre Sexualität allein mit Männern auszuleben.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Regensburg vom 22.05.2024 – RN 14 K 19.32348

Zum Sachverhalt:
Die nigerianische Klägerin vom Stamm der Urobo verließ ihr Heimatland Ende 2013 und reiste im Februar 2018 mit ihrer am 11.01.2015 in Italien geborenen Tochter nach Deutschland ein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag vollumfänglich ab.
Erst im Klageverfahren ließ die Klägerin zu ihrer Bisexualität/Homosexualität vortragen. Die Klägerin ist zwar Beziehungen mit Männern eingegangen, tiefe emotionale Beziehungen hatte sie aber bisher nur zu Frauen. Die Klägerin führte in Nigeria eine heimliche Beziehung mit einer Frau (Mercy). Die Familie erfuhr davon und setzte sie unter Druck. Sie ließ sich daraufhin von einem Mann schwängern und lebte zunächst mit diesem zusammen, führte aber die heimliche Beziehung zu Mercy fort. Als sie auf der Straße mit Mercy Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, wurde sie von einer Gruppe Männern angegriffen, da sie als lesbisch identifiziert wurden, und die Polizei wurde gerufen. Die Klägerin konnte fliehen und ist daraufhin nach Libyen ausgereist. Nach einem Jahr kehrte sie wieder zurück, um Mercy zu finden. Sie wurde von einem Polizeibeamten erkannt und bedroht und konnte nur durch das Zahlen eines Bestechungsgeldes entkommen.

Aus den Gründen:
[…] Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. […] Die Klägerin hat […] bei einer Rückkehr nach Nigeria eine begründete Furcht, dort als Homosexuelle bzw. als Bisexuelle Verfolgung zu erleiden.
Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. […] Die Lage in Nigeria stellt sich, was Homosexualität anbelangt, wie folgt dar: Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Januar 2014 unterschrieb der frühere Präsident Goodluck Jonathan die sogenannte „Same Sex Marriage Bill“. Danach können homosexuelle Handlungen mit Haftstrafen von bis zu 14 Jahren geahndet werden. Auch die bloße Mitwisserschaft ist strafbar.
Im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder Ehen werden in Nigeria nicht anerkannt. Die „Same Sex Marriage Bill“ wurde bisher von rund 10 Bundesstaaten in ihr landesrechtliches Strafgesetzbuch übernommen, zuletzt in Benue State im Juli 2018. Seit der Verabschiedung des neuen Gesetzes sind homosexuelle Personen noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und von Polizeigewalt betroffen (so Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.2020, Stand: September 2019, S. 13; vgl. auch ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Nigeria: Informationen zum Verbot homosexueller Handlungen, 01.04.2015). Die Verschärfung der Strafgesetze hat allerdings bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.12.2015 – 9a K 3162/15.A – juris) und es ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes noch nicht zu Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (so AA, a. a. O., S. 13). Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten.
Zwar hat das Gesetz „Same Sex Marriage Prohibition Act – SSMAP“ bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt, jedoch schafft es die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt, von der Bevölkerung ausgegrenzt oder mittels Selbstjustiz verfolgt. Das Gesetz dient dabei zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten. Verhaftungen ziehen kaum Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 22.11.2023; so auch VG Würzburg, Urteil vom 27.07.2022 – W 1 K 22.30060 – juris; VG Magdeburg, Urteil vom 21.10.2021 – 6 A 486119 MD – juris). Die Klägerin hätte deshalb eine Ächtung und gewaltsame Übergriffe durch die Bevölkerung – wie sie sie schon durch einen gewaltsamen Übergriff von Männern aus ihrer Gegend erfahren hat –, ggf. auch Polizeigewalt zu befürchten (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2021 – A 12 K 3847/19 – juris).

Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer sexuellen Orientierung erachtet die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin als glaubhaft. Ihr Vorbringen, sie habe sich bereits in Nigeria sexuell zu Frauen bzw. Mädchen hingezogen gefühlt und sei deswegen von Mitgliedern der örtlichen Gemeinschaft und auch der Polizei verfolgt worden, wurde schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf nachvollziehbare Weise beschrieben, wie sie ihre homosexuelle Orientierung entdeckt und in Nigeria mit ihrer Freundin namens Mercy trotz der Geburt eines Kindes, um den Erwartungen ihrer Eltern gerecht zu werden, gelebt hat. Die Klägerin hat weiter angegeben, dass sie sich schon früh zu Frauen bzw. Mädchen hingezogen gefühlt habe. Sie habe sich emotional gefühlt und sei verliebt gewesen. Sie habe über einige Jahre eine geheime Beziehung mit Mercy gehabt. Dass beide versucht haben, ihre Homosexualität nicht offen zu zeigen, war dem Umstand geschuldet, dass beide von der Strafbarkeit dieser Handlungen in Nigeria wussten. Um dem Druck seitens ihrer Familie zu entgehen, hat die Klägerin auch ihr Elternhaus verlassen und sich eine eigene Wohnung abseits der Familie genommen. Dass die Klägerin sexuelle Beziehungen zu Männern zu bestimmten Zwecken (um ein Kind zu bekommen, um sich aus der Zwangsprostitution zu befreien, um Sicherheit zu erlangen) eingegangen ist, wurde glaubhaft dargetan. Die Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin wird auch dadurch belegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht versucht hat, ihr Vorbringen zu steigern […]. Die Klägerin hat auch angegeben, dass sie eine intime emotionale Bindung nur zu Frauen habe, sie auch in Italien ein Jahr eine lesbische Beziehung geführt habe und in Deutschland eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe.

Auch wenn die Klägerin sich nun selbst als bisexuell beschreibt, droht der Klägerin beim Ausleben ihrer homosexuellen Identität bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG.
Denn beim Ausleben ihrer homosexuellen Identität droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Ächtung und Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung sowie Diskriminierung von Seiten staatlicher und nichtstaatlicher Akteure nach § 3 c Nr. 3 AsylG. Zwar droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trotz bestehender Strafvorschriften eine auf die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen gestützte Verurteilung nach diesen Gesetzen, denn in Nigeria sind kaum Fälle von Strafverfolgung Homosexueller bekannt geworden. Damit ist eine generelle „staatliche Verfolgung“ im engeren Sinne derzeit nicht feststellbar. Jedoch werden Homosexuelle oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt. Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen haben es schwer, Vergehen bei den Behörden zu melden, denn es herrscht Angst vor Stigmatisierung, weiterer Gewalt und Diskriminierung. Es gibt viele Fälle, in denen Polizeibeamte Personen, von denen angenommen wird, dass sie homosexuell sind, willkürlich verhaften und in Folge hohe Geldsummen für die Freilassung fordern (vgl. AA, Lagebericht Nigeria, 21.12.2023, Stand: November 2023; BFA; Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 22.11.2023). Insoweit wurde auch von der Klägerin beschrieben, dass sie sich durch Geldzahlung an einen Polizisten einer Verhaftung entziehen konnte. Die Klägerin kann daher nicht auf staatlichen Schutz verwiesen werden, § 3d AsylG.
Zwar hat die Klägerin angegeben, in Nigeria ihre Homosexualität grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit gelebt zu haben, jedoch kann von einem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung ausübt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, U. v. 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12; so auch VG Regensburg, U. v. 19.11.2013 – RN 5 K 13.30226 – juris). So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung betont, es sei ihr wichtig, ihre Homosexualität auch in ihrem Heimatland frei und öffentlich auszuleben. Ebenso wenig kann die Klägerin darauf verwiesen werden aufgrund ihrer Bisexualität ihre Sexualität allein mit Männern auszuleben (vgl. zur Bisexualität VG Bremen, U. v. 09.05.2022 – 4 K 1226120 – juris; auch BVerfG, B, v. 22.01.2020 – 2 BvR 1807/19 – juris). Unbeachtlich bleibt auch, dass nach Angaben der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Belange – HIV- Erkrankung und Erkrankung an Hepatitis – das Ausleben ihrer Sexualität derzeit nicht im Vordergrund steht. Von einer nur zurückhaltend ausgelebten Sexualität darf nicht ohne weiteres auf ein fehlendes oder geringes Bedürfnis dazu geschlossen werden und Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland sein (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27.07.2022 – W 1 K 22.30060 – juris; VG Bremen, Urteil vom 09.05.2022 – 4 K 1226/20 – juris; VG Leipzig, Urteil vom 18.11.2021 – 3 K 1759/20.A – juris).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin bei öffentlichem Leben ihrer homosexuellen ldentität in ihrem Heimatland Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylG durch die sie umgebende Gesellschaft zu befürchten hat, auch wenn grundsätzlich die weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert ist als die männliche (so BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 22.11.2023).

Die Klägerin kann auch nicht auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass es hinsichtlich der Situation Homosexueller regionale Unterschiede gibt. Es ist nicht erkennbar, dass Homosexualität in größeren Städten oder urbanen Zentren mehr toleriert würde als in ländlichen Regionen. Die Gefahr von Misshandlungen und Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure besteht landesweit (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 08.10.2021 – 9 K 1987/17 – juris; VG Köln, Urteil vom 05.12.2022 – 15 K 2277/20.A – juris; VG Würzburg, Urteil vom 27.07.2022 – 1 W k 22.30060 – juris). […]