STREIT 2/2026

S. 96-98

Förderstopp für den 50. Feministischen Jurist*innentag 2026. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke BT-Drs. 21/5665

Frage Nr. 1:
Warum wird der 50. FJT durch das BMBFSFJ nicht gefördert?

Antwort: Einspar- und Konsolidierungserfordernisse des Haushalts und die daher notwendige strengere Schwerpunktsetzung bzw. Prioritätenänderung haben zur Ablehnung des Förderantrags geführt.
Frage Nr. 2:
Wurden im Zuge der Entscheidung über den Förderstopp fachliche Bewertungen oder Gutachten eingeholt, und wenn ja, von welchen Stellen?

Antwort: Nein, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (2.3. der Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspoltischen Vorhaben). Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Frage Nr. 3:
Hält das BMBFSFJ Projekte, die sich aus feministischer Perspektive mit rechtswissenschaftlichen Fragestellungen beschäftigen, generell nicht mehr für förderwürdig?

Antwort: Das BMBFSFJ entscheidet im Einzelfall anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vorliegenden Anträge, welche Maßnahmen die Schwerpunkte des Koalitionsvertrags am besten voranbringen können.
Frage Nr. 4:
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Förderung des FJT abgelehnt?

Antwort: Es besteht auch nach langjähriger Förderpraxis kein Anspruch auf eine Förderung. Ein Anspruch auf Zuwendungen nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO), geregelt in § 23 und § 44 BHO, oder den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben, besteht darüber hinaus ebenfalls nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Bundes, die im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.
Frage Nr. 5:
Wurde geprüft, welche Auswirkungen der Förderstopp auf wissenschaftliche Netzwerke im Bereich feministischer Rechtswissenschaft haben könnte?

Antwort: Die Antragsprüfung beinhaltet die Prüfung, ob eine Förderung der Maßnahme möglich ist, das heißt ob der Antrag den formalen Voraussetzungen nach BHO und den Richtlinien entspricht, das erhebliche Bundesinteresse besteht, Haushaltsmittel vorhanden sind und die Maßnahme den Schwerpunkten der Bewilligungsbehörde entspricht. Die Auswirkungen einer Nicht-Förderung werden dabei beachtet.
Frage Nr. 6:
Welche Kriterien müssen wissenschaftliche Veranstaltungen erfüllen, um eine staatliche Förderung im Bereich Gleichstellung oder Geschlechterforschung zu erhalten?

Antwort: Die beantragten Veranstaltungen müssen zwingend alle Voraussetzungen nach BHO und den Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben erfüllen.
Frage Nr. 7:
Wie viel Geld stand den Förderprogrammen des BMBFSFJ in den Jahren 2021–2026 jährlich zur Verfügung (bitte aufschlüsseln nach Jahren und den einzelnen Förderprogrammen)?

Antwort: In Kapitel 1703 Titel 684 26 stehen Mittel für folgenden Zweck zur Verfügung: Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der Gleichstellungspolitik. Die Ansätze sind dem Bundeshaushalt zu entnehmen. Dies gilt auch für weitere Förderprogramme des BMBFSFJ.
Frage Nr. 8:
Welche Antragsteller, die in den Jahren 2021–2025 gefördert wurden, wurden im Jahr 2026 nicht mehr gefördert und aus welchem Grund?

Antwort: Die Förderprioritäten werden kontinuierlich inhaltlich angepasst und nach den jeweiligen haushalterischen Möglichkeiten umgesetzt. Die Ablehnungsgründe für beantragte Förderungen sind unterschiedlich. Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die hier einschlägigen Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben. Sie bezieht sich auf die bisher 2026 beschiedenen Förderanträge. Im Einzelnen gab es ablehnende Bescheide für:
Frauen streiten für Recht e. V.: „50. Feministischer Jurist*innentag“: Siehe Antwort zu Frage Nr. 1.
Pro Quote Medien e. V.: Für das eingereichte Projekt von Pro Quote Medien e. V. fehlte das für die Förderung erforderliche erhebliche Bundesinteresse.
Frage Nr. 9:
Welche Antragsteller, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden, werden im Jahr 2026 gefördert und aus welchem Grund?

Antwort: Bislang wurden aufgrund der Förderrichtlinien des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben im Haushaltsjahr 2026 keine Projekte von Antragstellern bewilligt, die in den Vorjahren nicht gefördert wurden.
Frage Nr. 10:
Welche Schwerpunkte bzw. Prioritäten verfolgte das BMBFSFJ in den vergangenen Jahren mit seiner Projektförderung und welche verfolgt es im Jahr 2026?

Frage Nr. 11:
Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10. geändert haben,
warum?
Frage Nr. 12:
Sofern sich die Schwerpunkte bzw. Prioritäten im Sinne von Frage 10. geändert haben,
wer hat hierüber entschieden?

Antwort: Die Fragen Nr. 10 bis Nr. 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit unter Beachtung des Ressortprinzips mit den zur Verfügung stehenden haushalterischen Mitteln ausgestaltet und umgesetzt. Wichtige Vorhaben der Gleichstellungspolitik betreffen die Stärkung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Frauen, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine Jungen und Männerpolitik, die einengende (Männlichkeits-)Rollenbilder aufbricht und Männer dabei unterstützt, neue Perspektiven in Partnerschaft, Familie, Beruf und Gesellschaft zu entwickeln.
Frage Nr. 13:
Haben sich die Richtlinien des BMBFSFJ über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern an Träger von bundesweiter Bedeutung (im Folgenden: Förderrichtlinien) zwischen den Jahren 2025 und 2026 verändert?

Antwort: Nein.
Frage Nr. 14:
Wie bewertet die Bundesregierung die Förderung des FJT in den Jahren 1986–2025?

Antwort: Es wurden Erkenntnisse zu aktuellen rechtlichen Themen, die sich mit Geschlechtergerechtigkeit befassen, ausgetauscht, festgehalten und verbreitet, es wurden Netzwerke aufgebaut und verstetigt sowie Forderungen an Politik, Gesetzgebung und Rechtsprechung formuliert und weitergetragen.
Frage Nr. 15:
Wie bewertet die Bundesregierung den Förderstopp im Hinblick auf den staatlichen Gleichberechtigungsauftrag, der auf eine tatsächliche, substanzielle Gleichstellung von Frauen und Männern abzielt?

Antwort: Es handelt sich nicht um einen grundsätzlichen „Förderstopp“ eines Trägers. Es steht jedem Träger frei, Förderanträge zu stellen. Es erfolgt jeweils eine Prüfung des konkreten Antrags entsprechend der Förderrichtlinien und der Förderschwerpunkte unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten.
Frage Nr. 16:
Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung feministischer Perspektiven für die Weiterentwicklung von Recht und Rechtspolitik?

Antwort: Der Bundesregierung liegt keine Definition des Begriffs „feministische Perspektive“ vor. Grundsätzlich sind Recht und Rechtspolitik aus unterschiedlichen Perspektiven weiter zu entwickeln.
Frage Nr. 17:
Welche Maßnahmen ergreift die Regierung, um wissenschaftliche Diskurse zur Gleichstellung und zu geschlechterbezogener Diskriminierung zu fördern?

Antwort: Das BMBFSFJ fördert die Bundesstiftung Gleichstellung, deren zentrale Aufgabe die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist. Hierzu zählen auch die Begleitung und Unterstützung des öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen, inklusive der entsprechenden wissenschaftlichen Vernetzung. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert wissenschaftliche Diskurse zur Gleichstellung durch die Förderrichtlinien „Innovative Frauen im Fokus“, „MissionMINT – Frauen gestalten Zukunft“ sowie „Geschlechteraspekte im Blick“.
Frage Nr. 18:
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass juristische Wissenschaft und Lehre historisch und strukturell stark von Männern geprägt sind?

Antwort: Der genannten historischen und strukturellen Prägung, die neben der juristischen Wissenschaft und Lehre auch weitere wissenschaftliche Disziplinen betrifft, wird entgegengewirkt. Hierzu stärkt das ­BMFTR im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder seit 2008 gezielt Gleichstellungsstrukturen an Hochschulen.
Frage Nr. 19:
Welche Maßnahmen gibt es, um die Perspektivenvielfalt in der Rechtswissenschaft, insbesondere feministische und geschlechterkritische Ansätze, zu stärken?
Frage Nr. 20:
Ist der Bundesregierung bekannt, dass feministische Ansätze in der juristischen Literatur vergleichsweise unterrepräsentiert sind, und welche Förderinstrumente existieren, um diese Forschung zu unterstützen?

Antwort: Die Fragen Nr. 19 und Nr. 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Maßnahmen bekannt. In der juristischen Literatur gibt es verschiedene Ansätze. Ihre Bewertung ist nicht Aufgabe der Bundesregierung.
Frage Nr. 21:
Was versteht das BMBFSFJ unter einer modernen Gleichstellungspolitik und ist die Tätigkeit des FJT hierunter zu fassen?

Antwort: Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) wesentlicher Teil der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG). Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG gibt dem Staat zusätzlich den Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Insofern ist es Aufgabe von Gleichstellungspolitik, diesen verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrag unter sich wandelnden Bedingungen stets neu zu erfüllen und auf die Herausforderungen der jeweiligen Zeit auszurichten. Die aktuellen Schwerpunkte der Gleichstellungspolitik ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag und werden im Rahmen der Regierungsarbeit ausgestaltet und umgesetzt.
https://dserver.bundestag.de/btd/21/056/2105665.pdf

Hinweis der Redaktion
Am 09.03.2020 hatte die Fraktion der AfD die „Förderwürdigkeit des Feministischen Juristinnentags“ in Frage gestellt (BT Drs. 19/17315).
Die damalige Antwort der Bundesregierung / des ­BMFSFJ vom 9. März 2020 positionierte sich klar zur Bedeutung des FJT (BT Drs. 19/17713).
https://dserver.bundestag.de/btd/19/177/1917713.pdf