STREIT 3/2020

S. 110-114

Geschlechtergerechtigkeit im Versorgungsausgleich. Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Einleitung

Am 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag des OLG Hamm zurückgewiesen, § 17 VersAusgIG für verfassungswidrig zu erklären.1 Wer glaubt, dass damit die Stimmen ungehört verhallt sind, die die gleichheitswidrigen Effekte dieser Vorschrift seit Jahren anprangern, täuscht sich. Im Gegenteil ist dem Bundesverfassungsgericht etwas Außergewöhnliches geglückt: Innerhalb des zurückgewiesenen Normenkontrollantrags, der sich notgedrungen auf eine Einzelvorschrift beziehen musste, hat das Bundesverfassungsgericht wie bei einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde das Zusammenwirken mehrerer Vorschriften überprüft. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlich nicht haltbaren Situation für die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen ein Ende gesetzt. Weil dies zu rund 90 % Frauen sind, muss man das Urteil als Sieg für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an den während einer Ehe erworbenen Rentenanrechten sehen.

2. Die Ausgangssituation

Im Jahr 2009 ist der Versorgungsausgleich einer grundlegenden Strukturreform unterzogen worden. Die Reform dieses zur Abwehr von Altersarmut von geschiedenen Frauen enorm wirksamen Instruments ist unter anderem deswegen dringend nötig gewesen, weil das alte System des Versorgungsausgleichs grundsätzlich eine Bewertung von Rentenanrechten erforderte. Die dafür anzustellenden Berechnungen waren sehr fehleranfällig, die dafür verwendete Barwertverordnung verletzte in mehreren Fassungen den in der Verfassung angelegten Halbteilungsgrundsatz.2 Darunter versteht man vereinfacht gesagt den Grundsatz, dass die während der Ehe aufgebauten Rentenanrechte zwischen Eheleuten bei Scheidung genau hälftig geteilt werden müssen; er ist letztlich Ausfluss der Erkenntnis, dass Haushalts- und Erziehungsarbeit einerseits und Erwerbsarbeit andererseits gleichwertig sind.
Mit den immer wiederkehrenden Problemen bei der Umrechnung von Anrechten sollte durch die Einführung der sogenannten internen Teilung von Rentenanrechten beim jeweiligen Versorgungsträger Schluss sein.3 Die bestechend einfache Idee der internen Teilung besteht darin, dass wegen der internen Aufteilung von Anrechten im Haus des Versorgungsträgers bereits keine Bewertung notwendig wird und daher auch keine Fehler zu Lasten eines Ehegatten vorkommen können. Jeder Ehegatte erhält beim betroffenen Versorgungsträger die Hälfte des dort gehaltenen Rentenanrechts des anderen und die spätere Rentenhöhe beider Ehegatten richtet sich nach den gleichen Vorgaben des Anbieters. Nur bei geringen Werten (aktuell 7.476 € Ausgleichswert nach § 14 VersAusglG) wollte man es den Versorgungsträgern ersparen, einen weiteren Versicherten aufzunehmen und gestattete ihnen, den Wert durch Abfindungszahlung an einen aufnahmebereiten Zielversorgungsträger auszugleichen. Diese externe Teilung sollte die Ausnahme sein.
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der internen Teilung wurde jedoch in den letzten Monaten des Gesetzgebungsverfahrens auf Betreiben der Betriebsrententräger um eine äußerst gewichtige Ausnahme verwässert – den hier zur Überprüfung anstehenden § 17 VersAusglG. Der Gesetzgeber gab damit Unterstützungskassen und Betrieben, die ihren Arbeitnehmern eine Direktversicherung anbieten, bis zu einem Grenzwert von aktuell 80.400 € das Recht, den Ausgleichswert im Wege der externen Teilung auszubezahlen. Die Norm betrifft eine Vielzahl von Versorgungen, auch weil dieser sehr hohe Grenzwert auf mehrere Einzelbausteine derartiger Anrechte mehrfach angewendet wird.4 In all diesen Fällen musste nun wieder eine Bewertung vorgenommen werden und die altbekannten Probleme kehrten letztlich im neuen Gewand wieder zurück. Der bei der Bewertung des zum Aufbau eines adäquaten Rentenanrechts verwendete (korrespondierende) Kapitalwert5 wurde zum Auszahlungswert. Die Ermittlung dieses (korrespondierenden) Kapitalwerts stellte sich rasch wieder als enorm störanfällig dar. Grund dafür ist das Gefälle zwischen dem Zinssatz nach § 253 HGB (sog. BilMoG-Zins), den das abgebende Unternehmen zur Ermittlung verwendet, und dem bedeutend geringeren Zinssatz, zu dem der so ermittelte Geldbetrag beim Zielversorgungsträger angelegt wird. Schon 2013 rechnete der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Initiativstellungnahme vor, dass die externe Teilung zu unerträglichen Verlusten bei den Ausgleichsberechtigten führte.6 Der DAV ermittelte angesichts des damals besonders hohen BilMoG-Zinssatzes, dass bei einem ehezeitlich aufgebauten Anrecht in Höhe von 1.321 € nicht etwa die Hälfte (660,50 €) als Rente bei der Ehefrau ankam, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 363 €. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur bestätigte diesen katastrophalen Befund.7
In den Jahren 2012 und 2014 unternahmen zwei Oberlandesgerichte den Versuch, die Verluste einzudämmen und schlugen vor, den verwendeten BilMoG-Zinssatz etwas herunter zu korrigieren.8 Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof jedoch verworfen und bei dieser Gelegenheit betont, dass es wegen der zukünftigen Entwicklung des Zinsniveaus keine Verletzung des aus Art. 6, 3 GG abgeleiteten Halbteilungsgrundsatzes bewirkt, wenn Versorgungsträger die Bewertung nach den Regeln für die eigene Bilanz vornehmen.9

Das nahm die Rechtsprechung hin und seither konzentrierte sich die Kritik an den weiterhin festzustellenden Verlusten auf die Höhe des Grenzwertes in § 17 VersAusglG. Als dann noch im Jahr 2017 das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einer betroffenen Ehefrau gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit der Begründung als unsubstantiiert zurückwies, der Verfassungsverstoß sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden,10 geriet die berechtigte Kritik in der praktischen Handhabung durch die Familiengerichte zusehends in Vergessenheit. Gleichzeitig hatte im Übrigen die Finanzkrise des Jahres 2009 dem Höhenflug des BilMoG-Zinssatzes ein Ende gesetzt und die Annäherung des Zinssatzes an die am Markt erzielbaren Zinsen dämmte faktisch den Schaden ein.

3. Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

Es ist angesichts dieser Vorgeschichte ein Verdienst des OLG Hamm, trotz der schwindenden Verluste in den aktuellen Scheidungsverfahren im Jahr 2018 im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens erneut das Bundesverfassungsgericht angerufen zu haben. Anhand eines nur knapp über den Werten des § 14 VersAusglG liegenden Ausgleichsbetrages zeigte der vorlegende Senat eindrücklich auf, dass der aus dem Grundgesetz abgeleitete Halbteilungsgrundsatz in verfassungswidriger Weise verletzt ist, wenn die Berechnung eines Barwerts den Vorgaben des BGH folgt und gleichzeitig die externe Teilung bis zu den hohen Werten des § 17 VersAusglG gefordert werden kann.11 Das OLG Hamm vertrat die Ansicht, dass sich die Verfassungskonformität eines an hohen Grenzwerten angekoppelten Abfindungssystems sich daran messen lassen muss, was beim Ausgleichsberechtigten ankommt. Der 10. Familiensenat des OLG Hamm beharrte darauf, dass es nicht darauf ankommen kann, wie das konkrete Zinsniveau sich darstellt und dass die Möglichkeit eines Zinsgefälles die Gefahr struktureller Benachteiligung von Ausgleichsberechtigten birgt.

4. Stellungnahmen zum Normenkontroll­antrag

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Normenkontrollantrag Stellungnahmen eingeholt. Die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Versorgungsausgleichskasse, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Familiengerichtstag und vor allem die Arbeitsgemeinschaft betrieblicher Altersversorgung (aba) kamen zu dem Ergebnis, dass § 17 VersAusglG verfassungskonform sei. Insbesondere wegen der hohen Bedeutung der Betriebsrenten für alle Arbeitnehmer seien deren Interessen schützenswert und die als temporär betrachteten Transferverluste hinzunehmen. Eine aufwandsneutrale Organisation des Versorgungsausgleichs für Unterstützungskassen und Direktversorgungen müsse gewährleistet sein, dies geschehe über die Bewertung der Versorgungen anhand des BilMoG-Zinssatzes, der auch für die Bilanzierung verwendet werde.
Die Arbeitsgruppe Familienrecht im DAV und der Deutsche Gewerkschaftsbund hielten ebenso wie der Deutsche Juristinnenbund (djb) § 17 VersAusglG bzw. die aus der externen Teilung so hoher Ausgleichswerte resultierenden Verluste für verfassungswidrig. Der DGB und der DAV vermuteten die in der Vorlage des OLG Hamm nicht explizit erwähnte faktische Benachteiligung von Frauen. Der djb hat weitergehend als das OLG Hamm die Auffassung vertreten, § 17 VersAusglG verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG und sich in seiner Stellungnahme12 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz dezidiert auseinandergesetzt. Darin untermauerte er seine Ansicht, § 17 ­VersAusglG führe zu einer mittelbaren Diskriminierung von geschiedenen Ehefrauen, mit statistischen Angaben der Deutschen Rentenversicherung. Diese hat für die aktuellen Rentenbezieher ermittelt, dass bei den geschiedenen Rentnern Frauen mit einem Anteil von 93 % versorgungsausgleichsberechtigt sind.13 Zusammen mit den veröffentlichten Zahlen zu den Personen, die in betriebliche Versorgungssysteme einzahlen, und mit den Ergebnissen zum gender pension gap war zu belegen, dass die Unterbewertung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich in überwältigender Mehrheit strukturell und erheblich Frauen benachteiligt.14

5. Die Entscheidung

Wenn auch das Bundesverfassungsgericht nun § 17 VersAusglG selbst nicht für verfassungswidrig erklärt hat, so hat es seiner Entscheidung doch genau diese Erkenntnis zugrunde gelegt. In der mündlichen Urteilsverkündung hob der künftige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Harbarth hervor, dass die bisher durch den BGH akzeptierten Transferverluste bei externer Teilung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden sind. Er führte wörtlich aus: „Einer solch einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt.“ Diese Benachteiligung sieht das Bundesverfassungsgericht lediglich nicht in dem hohen Grenzwert sondern darin, dass der verwendete Wert unrichtig berechnet und damit Transferverluste einseitig Frauen überbürdet werden. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es folgerichtig: „Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen.
Die Verfassungswächter haben also die durch die bisherige Interpretation des Regelungsgefüges entstehende Benachteiligung klar erkannt – und lediglich den vom OLG vorgeschlagenen Weg, diese Benachteiligung zu verhindern, verworfen. Sie haben stattdessen die seit 2013 in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagene Richtung eingeschlagen und den Familiengerichten eine andere Bewertung der Anrechte verbindlich aufgegeben. Im letzten Leitsatz der Entscheidung heißt es dazu: „Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.

6. Umsetzung des Urteils durch die Praxis

Gravierende Transferverluste sieht das Bundesverfassungsgericht, wenn beim Versorgungsausgleich der beim Ausgleichsberechtigten ankommende Betrag 10 % unter dem Wert bleibt, der ihm nach dem Halbteilungsgrundsatz zustehen würde. Vereinfacht gesagt muss nun ermittelt werden, wie viel Rente aus dem nach der Auskunft des Versorgungsträgers zu übertragenden Kapital beim Zielversorgungsträger bezogen werden kann. Stellt sich heraus, dass die Unterbewertung des ermittelten Kapitalwerts gravierend in diesem Sinne ist, kann dem abgebenden Versorgungsträger aufgegeben werden, einen höheren, auskömmlichen Kapitalbetrag an die Zielversorgung zu zahlen. Bevor das geschieht, ist ihm allerdings die Möglichkeit einzuräumen, das Anrecht entgegen der zuvor geäußerten Absicht doch intern zu teilen. Damit kann der Versorgungsträger verhindern, dass ein Kapitalbetrag abfließt, der über dem in der Bilanz der konkreten Versorgung zugewiesenen Rückstellungswert liegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser überraschend weitgreifenden Entscheidung daher über die Grenzen des Normenkontrollantrages hinaus eine interessengerechte Aufteilung von Chancen und Risiken hergestellt. Durch die sogleich wirksame Entscheidung ist der denkbare Schaden, der bei aktuell anstehenden Versorgungsausgleichsentscheidungen entstehen kann, sofort (!) abwendbar. In laufenden Scheidungsverfahren muss in einem ersten Schritt vorläufig abgeschätzt werden, ob überhaupt eine gravierende Abweichung zu befürchten steht. In diesem ersten Schritt liegen die notwendigen Berechnungsparameter bereits vor, denn der Zinssatz, mit dem der Versorgungsträger den (korrespondierenden) Kapitalwert im Wege der Abzinsung berechnet hat, wird in der Auskunft zum Versorgungsausgleich immer mitgeteilt.15 Der Zins, der bei Übertragung des Werts in die Deutsche Rentenversicherung erreicht werden kann, ist ebenso wie der Zinssatz, zu dem die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei Neuanlage des Kapitals arbeitet,16 über öffentliche Quellen oder Verordnungen jederzeit zugänglich.17 Besteht zwischen den angewendeten Zinssätzen ein erhebliches Gefälle und verstreicht bis zum Renteneintritt der Frau noch ein längerer Zeitraum, werden etwaige Differenzen sich negativ auswirken. Ergibt diese Vorabeinschätzung anhand der Zinsmarken, dass erhebliche Transferverluste naheliegen, wird der betroffene Versorgungsträger eine konkrete Berechnung des für den Aufbau eines dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Anrechts vornehmen müssen. Dazu ist er im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach §§ 4, 5 Abs. 3 VersAusglG verpflichtet. Er wird diese Auskunft letztlich auch erteilen wollen, um der Anordnung eines zu hohen Zahlbetrages entgegenwirken zu können. Da er – infolge des wiederauflebenden Wahlrechts zur internen Teilung – ohnehin vor der Entscheidung über die Höhe des über eine externe Teilung abfließenden Kapitals informiert werden muss, ist der Verfahrensgang nicht übermäßig kompliziert.

7. Fazit

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entpuppt sich daher trotz der vermeintlichen Niederlage als Sieg für die Geschlechtergerechtigkeit. Die Entscheidung dient den Interessen aller Beteiligten: Den ganz überwiegend betroffenen Frauen, weil sie entweder genug Geld zum Aufbau einer adäquat hohen Rente bei der externen Teilung bekommen oder vom ohnehin vorzugswürdigen System der internen Teilung profitieren können. Den Versorgungsträgern, weil sie sich unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungsinteressen für oder gegen die externe Teilung des bei ihnen gehaltenen Anrechts entscheiden können. Anwältinnen und Anwälte von Frauen können mit einem vertretbaren Aufwand dafür sorgen, dass die Mandantinnen den ihnen zustehenden halben Anteil an der Rente erhalten. Anwältinnen und Anwälte von Männern können sich dafür einsetzen, dass die Mandanten nicht im Alter wegen zu geringer Rentenzahlungen doch noch Unterhaltszahlungen an ihre Frauen erbringen müssen, obwohl bei ihnen die Hälfte der Rente abfließt. Es wird, das ist zuzugeben, auf die konkrete Handhabung in der Praxis ankommen. Angesichts der wohl in Bälde angepassten Berechnungsprogramme zum Versorgungsausgleich wird es für die Familiengerichte auch tatsächlich verhältnismäßig einfach möglich sein, beiden Ehegatten einen gerechten Ausgleich ihrer Altersversorgung zuzusprechen.
Es wäre für einige Beteiligte einfacher gewesen, wenn § 17 VersAusglG gefallen wäre. Damit wären die Versorgungsträger allerdings sicher äußerst unzufrieden gewesen. Nun können sie weiterhin bis zu hohen Grenzwerten die unliebsame Aufnahme betriebsfremder Personen in ihren Bestand meiden. Solange sie die so ausgemusterten Frauen mit einem ausreichenden Geldbetrag abfinden und damit die Transferverluste abwenden müssen, ist das kaum zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat nach meiner Meinung eine rechtliche Situation hergestellt, die vom Gesetzgeber kaum besser hätte geregelt werden können.

  1. BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 –1 BvL 5/18 juris.
  2. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006 – 113vR 1275/97 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. September 2001– XII ZB 121/99 –, BGHZ 148, 351-368.
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Bundestagsdrucksache 16/10144, S. 2.
  4. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 172/11 juris, Rn. 12 ff.
  5. Der Versorgungsträger, der sich zu der in § 45 Abs. 1 S. 1 ­VersAusglG eröffneten Option entschließt, den Kapitalwert des Anrechts mitzuteilen, ist von der Verpflichtung befreit, den korrespondierenden Kapitalwert mitzuteilen, § 47 Abs. 1 VersAusglG. Deswegen wird oft der Kapitalwert mitgeteilt.
  6. Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Reform des Versorgungsausgleichs, https://www.bundestag.de/resource/blob/365598/e9140d53cc59ca54c6a11a87b5d97229/dav-data.pdf.
  7. Jaeger, FamRZ 2010, 1714 ff., Hauß, FamRZ 2011, 88; Franz Ruland, Transferverluste – nicht nur ein „Kollateralschaden“ der externen Teilung, FamRZ 2016, 867-869 (868); Helmut Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 355; Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, 5. 188 f., Rn. 305b; Ludwig Bergner, Die Verfassungswidrigkeit der externen Teilung, NZFam 2015, S. 147-152 (S. 149); Klaus Weil, Reformbedarf bei § 17 VersAusglG, FPR 2013, 254 – 257 (S. 256).
  8. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 11-12 UF 207/10 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 11 UF 1498/13 juris und vom 15. April 2014 – 7 UF 1115/13 –, juris; So auch das Positionspapier des djb, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st14-15/.
  9. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 248/15 juris.
  10. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2017 –1 BA 963/16.
  11. OLG Hamm 9. Oktober 2018,11-10 UF 178/17.
  12. Stellungnahme im BVerfG-Verfahren 1 BvL 5/18 zur verfassungsrechtlichen Prüfung von § 17 VersAusglG – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2018 (11-10 UF 178/17), https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-19/.
  13. Wolfgang Keck, Tatjana Mika, Hilal Sezgin: 40 Jahre Versorgungsausgleich. Wie wirkt er sich aus? DRV aktuell 2017, S. 181-187 (S. 183).
  14. S. o. Fn. 12.
  15. Das liegt daran, dass bei der externen Teilung eine Verzinsung mit eben jenem Zinssatz bis zur Auszahlung des Betrags an den Zielversorgungsträger schon nach der bisherigen Rechtslage angeordnet werden musste, ständige Rechtsprechung des BGH, zuerst BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13.
  16. Aktuell 0,9 %, § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653).
  17. Etwa https:llopus-hslb.bsz-bw.deifrontdoorldeliver/indexidocId/ 284/file/Anlage 6.pdf zur Rendite der Deutschen Rentenversicherung.