STREIT 1/2023

S. 24-31

Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen!

In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Entwicklung einer ressort­übergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt angekündigt. Sie soll die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen und die Bedarfe von vulnerablen Gruppen – darunter Frauen und queere Menschen mit Behinderungen – berücksichtigen. Damit will die Bundesregierung insbesondere die Verpflichtungen Deutschlands aus Art.16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11.05.2011 umsetzen.

Mädchen und Frauen mit Behinderungen haben sowohl im Vergleich mit nichtbehinderten Mädchen und Frauen als auch behinderten Jungen und Männern ein deutlich erhöhtes Risiko, Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt, zu erfahren. Sie sind außerdem in hohem Maße von struktureller Gewalt betroffen.1 Die bestehenden Gewaltschutzstrukturen tragen ihren spezifischen Lebenslagen jedoch noch unzureichend Rechnung. So können gesundheitliche Einschränkungen im Alter die Abhängigkeit von einem gewalttätigen Partner weiter verfestigen und die Intervention erschweren. Auf der Suche nach Rechtsschutz, medizinischer und psychosozialer Hilfe sehen sich gewaltbetroffene Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen zudem mit vielfältigen Barrieren konfrontiert. Menschen, die gemeinhin als „geistig behindert“, hier aber entsprechend ihrem Selbstverständnis als „Menschen mit Lernschwierigkeiten“2 bezeichnet werden, sind zu ihrem Schutz z.B. auf Informationen, Kommunikation und Therapieangebote in Leichter Sprache angewiesen.
Die gesellschaftliche Ausgrenzung vieler behinderter Menschen in Förderkitas und -schulen, Werkstätten, psychiatrischen Einrichtungen und besonderen Wohnformen führt dazu, dass behinderte Mädchen und Frauen tendenziell häufiger als ihre nichtbehinderte Vergleichsgruppe mit Tätern konfrontiert sind, die ihrerseits gesundheitlich bzw. psychosozial beeinträchtigt sind. Auch bei Partnerschaftsgewalt im Alter besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur die Betroffene, sondern auch der Täter gesundheitlich eingeschränkt sind. Aus diesem Grunde nimmt der Beitrag auch Schutzlücken in den Blick, die entstehen können, wenn Täter mit Beeinträchtigungen im Alltag auf Assistenz und Pflege angewiesen sind oder als nicht schuldfähig gelten.

Die in diesem Beitrag identifizierten Schutzlücken betreffen nicht nur Frauen, die sich selbst als behindert bezeichnen oder gemeinhin als behindert wahrgenommen werden. Sie betreffen auch Mädchen und Frauen mit psychosozialen Beeinträchtigungen und anderen chronischen Erkrankungen oder Frauen, deren Beweglichkeit, Seh- und Hörfähigkeit im Alter abnimmt und die bestimmte Barrieren (z.B. Zeitdruck, hohe Treppen, Audioaufzeichnungen ohne Untertitel) nicht mehr überwinden können und/oder pflegebedürftig sind. Behinderung wird hier im Einklang mit der UN-BRK definiert als Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.3 Dabei handelt es sich mehrheitlich um Personen, deren Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen für Außenstehende nicht ohne weiteres zu erkennen sind.4 Die UN-BRK differenziert dabei – anders als die Behinderungsdefinitionen im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und SGB IX – nicht danach, ob die Beeinträchtigungen alterstypisch sind oder nicht.

Wechselwirkungen von Gewalt, Geschlecht und Behinderung

Eine zentrale Entstehungsbedingung der Gewalt gegen Menschen mit Behinderung bildet das Geschlechterverhältnis: Schwere psychische und physische Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit und ohne Behinderungen wird mehrheitlich, sexualisierte Gewalt fast ausschließlich von männlichen Jugendlichen und Erwachsenen verübt.5
Soweit die Studien zur Gewalt gegen behinderte und pflegebedürftige Menschen geschlechterdifferenzierte Daten liefern, basieren diese noch auf einem binären Geschlechterkonzept. Über die spezifischen Gefährdungsrisiken von trans, inter und nichtbinären Personen mit Behinderungen liegen bisher keine belastbaren Daten vor. Es muss jedoch von ihrer besonders hohen Gewaltbetroffenheit ausgegangen werden.6 Ob die nachfolgend vorgestellten Ansätze auch zu ihrem Schutz beitragen können und welche weiteren Schutzlücken es zu schließen gilt, muss daher weiter diskutiert und empirisch überprüft werden.
Nicht nur die weibliche Geschlechtszugehörigkeit, auch eine Behinderung erhöhen das Risiko einer Viktimisierung: Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind noch häufiger von Gewalt betroffen als nichtbehinderte Frauen. Sie berichten u.a. 2-3 mal so häufig von sexualisierter Gewalt in der gesamten Lebensspanne7 sowie von körperlicher Gewalt im Erwachsenenalter.8 Von psychischer Gewalt sehen sich die Frauen nicht nur im privaten Umfeld bedroht, sondern berichten auch von Demütigungen und Drohungen durch Mitarbeitende von Behörden, Gesundheitsdiensten und sozialen Einrichtungen.9 Diejenigen, die auf Assistenz und Pflege angewiesen sind, können auch durch die Vorenthaltung der erforderlichen Hilfe gesundheitlich gefährdet und in ihrer Würde verletzt werden. Frauen mit Behinderungen berichten von wiederkehrender Fremdbestimmung im Alltag, die oft Ausdruck paternalistischer Fürsorge ist. Ihnen werden die Fähigkeit und das Recht abgesprochen, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten.10

Gewalt gegen Menschen mit Behinderung bewegt sich oft im Grenzbereich zwischen personaler und struktureller Gewalt. In den Sozialwissenschaften wird strukturelle Gewalt im Anschluss an Galtung meist definiert als „die vermeidbare Beeinträchtigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (…), die den realen Grad der Bedürfnisbefriedigung unter das herabsetzt, was potenziell möglich ist.“11 Strukturell in der Rechtsordnung verankert ist der Einsatz von paternalistischem Zwang zum Schutz von Menschen, deren Autonomiefähigkeit krankheits- und behinderungsbedingt eingeschränkt ist. Dazu zählen die (fakultativ) geschlossene Unterbringung in der Psychia­trie (PsychKG der Länder) oder einer Einrichtung der Kinder-, Jugend- oder Eingliederungshilfe (§ 1631b Abs. 1, 1831 Abs. 1 BGB), Fixierungen (§ 1631b Abs. 2, 1831 Abs. 4 BGB), Zwangsbehandlungen (§ 1832 BGB) und die Sterilisation von Personen – faktisch meist Frauen, die als dauerhaft einwilligungsunfähig eingestuft werden (§ 1830 BGB). Entsprechende Eingriffe sind zwar nur als ultima ratio zum Schutz vor erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung vorgesehen, die engen Tatbestandsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bieten jedoch keinen hinreichenden Schutz vor Machtmissbrauch.
So veranlasst die weitverbreitete Überzeugung, dass Frauen mit Behinderungen besser keine Kinder bekommen sollten, viele rechtliche Betreuerinnen, Angehörige und Ärztinnen, Frauen mit Lernschwierigkeiten durch Fehlinformation zur Einwilligung in ihre Sterilisation zu bewegen.12 Bewohnerinnen in Einrichtungen werden, obwohl sie mehrheitlich keine sexuellen Kontakte pflegen, teilweise ohne ihre Kenntnis Depotgestagene zum Zwecke der Schwangerschaftsverhütung injiziert.13 In unserer Auswertung von 65 familiengerichtlichen Entscheidungen zu Fixierungen von Minderjährigen und andere freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1631b Abs. 2 BGB fanden wir Hinweise, dass Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in den Einrichtungen nicht nur bei akut drohender Gefährdung die Freiheit entzogen, sondern Zwang oft routiniert und vorbeugend, z.B. zur Verhinderung gefahrgeneigten oder lästigen Verhaltens (z.B. dem nächtlichen Herumirren in der Wohngruppe) ausgeübt wird.14 Eine aktuelle Befragung von betroffenen Kindern und Jugendlichen, ihren Sorgeberechtigten und den Einrichtungsmitarbeitenden, die die Maßnahmen umsetzen, bestätigt dies.15 Weder die ausgewerteten Gerichtsbeschlüsse noch die Befragungen der Erziehungsverantwortlichen ließen erkennen, dass sich die Entscheider*innen mit der Frage auseinandergesetzt hatten, welche langfristigen psychischen Folgen junge Menschen erleiden, die regelmäßig über mehrere Stunden in Räume eingeschlossen oder ans Bett fixiert werden. Nur vereinzelt wurden mögliche Alternativen zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen geprüft.16 Aichele spricht von der „Ultima-ratio-Falle“: „Ein System, das keine Alternativen hat oder diese nicht wirklich nutzt, glaubt sich letzten Endes immer befugt, auf Zwangsmittel zurückzugreifen.“17 Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat der Bundesrepublik empfohlen, Praktiken, die als Folterhandlungen angesehen werden können, zu überprüfen und abzuschaffen. Dazu zählt der Ausschuss auch körperliche und chemische freiheitseinschränkende Maßnahmen in der Altenpflege und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Regierung soll notwendige gesetzgeberische, administrative und gerichtliche Maßnahmen ergreifen, um Zwangsunterbringungen zu verbieten und mit den Art. 14, 19 und 22 übereinstimmende alternative Maßnahmen zu fördern.18

Menschen mit Behinderungen haben nicht nur ein höheres Risiko, Opfer von Gewalt zu werden; umgekehrt rufen (frühere) Gewalterfahrungen auch psychosoziale und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen hervor. So stehen Schröttle et al. zu Folge die somatischen und psychischen Beeinträchtigungen spätbehinderter Frauen vielfach im Zusammenhang mit schweren körperlichen und psychischen Übergriffen in Kindheit und Jugend.19 Trescher hat anhand von Interviews mit Menschen, die als geistig behindert diagnostiziert wurden, anschaulich herausgearbeitet, dass die oben beschriebenen Überwachungs-, Regulierungs- und Fremdbestimmungspraxen im Gesundheitssystem und der sog. Behindertenhilfe die individuellen Handlungsökonomien der Adressatinnen im Lebensverlauf zunehmend beschränken, Behinderungen also auch durch institutionelle Praxen hervorgebracht werden.20 Entsprechende Reaktionen der Bewohnerinnen werden jedoch vielfach nicht als Aufbegehren gegen die Zumutungen, sondern als beeinträchtigungsbedingte Verhaltensstörung gedeutet und versucht, sie medikamentös oder mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu unterbinden.21
Behinderte Menschen erfahren deutlich häufiger Gewalt als nichtbehinderte Menschen, sind umgekehrt aber nicht gewalttätiger. Zwar erwecken Medienberichte über die Gewalttaten einzelner psychisch erkrankter Menschen den Eindruck, Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen seien mehrheitlich unberechenbar und gefährlich. Das ist aber nachweislich nicht der Fall.22 Entsprechende Vorurteile tragen nach Auffassung der Bundespsychotherapeutenkammer jedoch dazu bei, dass Menschen ihre psychischen Belastungen verbergen und erst spät oder gar keine Hilfe suchen,23 sie bilden mithin entsprechend der UN-BRK „einstellungsbedingte Barrieren.“

Multiple Risikofaktoren

Mit der Einstufung behinderter Mädchen und Frauen als vulnerabler Gruppe geht die Gefahr einher, sie als hilf- und wehrlose Opfer zu stigmatisieren und ihre individuelle Beeinträchtigung zur entscheidenden oder gar alleinigen Ursache der Gewalt und damit zu ihrem Schicksal zu erklären. In der sozialen und justiziellen Praxis werden dabei auch abwertende Mythen über Frauen mit Behinderungen gepflegt, Frauen mit Lernschwierigkeiten z.B. als distanzlos, triebhaft und leichtsinnig im Umgang mit Männern beschrieben.24 Äußere Risikofaktoren geraten damit aus dem Blick. Dazu gehören sowohl das Verhalten der Tatperson, ihre Beziehung zur Verletzten, situative Stressoren (z.B. Konflikte, Überforderungen), als auch die strukturellen Bedingungen und gesellschaftlichen Machtverhältnisse, die der Gewalt den Nährboden bereiten.
Die Forschung hat zahlreiche systemische Faktoren identifiziert, die das Risiko der Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Behinderungen in und außerhalb von Einrichtungen erhöhen oder minimieren können.25 Die Tatsache, dass viele assistenz- und pflegebedürftige Menschen noch nicht selbst bestimmen können, von wem sie wann welche Unterstützung im Alltag erhalten, und diejenigen, die in betreuten Wohngruppen leben, dort mit Menschen zusammen leben müssen, die sie sich nicht selbst ausgesucht haben, erhöht die Gefahr von Grenzverletzungen, Machtmissbrauch und Gewalt.26 Vielfältige bauliche, technische, strukturelle bzw. kommunikative Barrieren erschweren behinderten Gewaltbetroffenen den Zugang zu Information, Hilfe und Rechtsschutz und bieten damit zugleich den Tätern Schutz vor Aufdeckung und Strafverfolgung. „In der Praxis“, schreiben Jungnitz et al., „verschränken sich die ökonomischen, politischen und institutionellen Rahmenbedingungen, das Geschlechterverhältnis, die Beziehungsqualität, die konkrete Pflegesituation und die Persönlichkeitsmerkmale der Beteiligten zu einer jeweils einzigartigen Konstellation.“27 Darum müssen gewaltfördernde Faktoren auch auf allen Ebenen beseitigt werden.

Schutzlücken

Gem. Art. 52 und 53 der Istanbul-Konvention ist Deutschland verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in Situationen, in denen Mädchen und Frauen unmittelbare Gewalt droht, ihr unmittelbarer Schutz sichergestellt und die Betroffenen hierzu mit entsprechenden Rechten und die Behörden mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Hier bilden die Polizeigesetze der Länder und das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zentrale Rechtsgrundlagen. Entsprechend der Devise „das Opfer bleibt, der Täter geht“ sind Einsatzkräfte der Polizei im Falle akuter häuslicher Gewalt ermächtigt, die Gefährder ihrer eigenen Wohnung zu verweisen und ihnen für einen befristeten Zeitraum die Rückkehr zu verbieten. Die kurze „Verschnaufpause“ soll es den Betroffenen ermöglichen, beim Familiengericht ein Kontaktverbot (§ 1 Gewaltschutzgesetz) bzw. bei bestehender Haushaltsgemeinschaft die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung zu beantragen (§ 2 Gewaltschutzgesetz) oder in eine Schutzeinrichtung oder einen anderen sicheren Ort zu flüchten.

Rechtsschutz bei häuslicher Gewalt durch den pflegenden Partner

Dem SNaP-Länderbericht zu Folge greifen diese Regelungen allerdings kaum zum Schutz assistenz- und pflegebedürftiger Frauen. Eine polizeiliche Wegweisung der Täter aus der Wohnung erfolgt nur, wenn die Frauen im wahrsten Sinne des Wortes krankenhausreif geschlagen, d.h. so schwer verletzt sind, dass sie stationär behandelt werden müssen.28 In allen anderen Fällen, so die Berichterstatterinnen, sahen sich die Polizeibeamtinnen gehindert, die Gefährder*innen der Wohnung zu verweisen, weil die Betroffenen von der Assistenz/Pflege durch den Täter abhängig waren und ihnen keine alternative Unterstützung zur Verfügung stand. Dies hindert sie auch daran, beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG zu beantragen. Ihre Abhängigkeit von der Assistenz des Täters wird durch unsere sozialen Sicherungssysteme bedingt: Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung dienen nur der Ergänzung der familiären, nachbarschaftlichen oder sonstige ehrenamtlichen Pflege und Betreuung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), ersetzen diese aber nicht. Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Hilfe zur Pflege (SGB XII) werden nur einkommens- und vermögensabhängig erbracht, der Erstbewilligung bzw. Änderung bereits gewährter Leistungen geht ein entsprechend aufwändiges und langwieriges Verfahren voraus. Die Frauenhäuser haben keine Ressourcen, um die Assistenzleistungen mit abzudecken, viele nehmen bisher nur Frauen auf, die sich im Alltag selbständig versorgen können. Nur wenige Frauenhäuser sind barrierefrei bzw. -arm zugänglich und nutzbar.29
Die Assistenz/Pflege für Gewaltbetroffene in der eigenen Wohnung oder dem Ort, an den sie sich geflüchtet haben, könnte einkommens- und vermögensunabhängig vorübergehend gem. §§ 67, 68 Abs. 2 SGB XII als Nothilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt werden.30 Zu diesen besonderen Schwierigkeiten zählen gem. § 2 DVO zu § 69 SGB XII auch gewaltgeprägte Lebensumstände. Ein entsprechendes Angebot der Notfall-Assistenz und -pflege könnte und müsste von den Kommunen als Sozialhilfeträgern aber strukturell vorgehalten werden. Bislang bleibt den Betroffenen jedoch faktisch nur die Wahl, entweder in der Gewaltsituation zu verbleiben oder sich um einen Platz in einer stationären Wohn- oder Pflegeeinrichtung zu bemühen. Diese bietet ihnen jedoch keinen Schutz vor Kontaktversuchen oder Besuchen des gewalttätigen Partners, mündet aber u. U. in eine noch weitere Beschränkung ihrer Autonomieräume und Privatheit.
Die von der Bundesregierung geplante, bundesweit einheitliche Regulierung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt muss den Bedarfen behinderter/pflegebedürftiger Frauen an unbürokratischer Hilfe und kurzfristig abrufbarer Assistenz und Pflege Rechnung tragen und es müssen entsprechende Versorgungsstrukturen aufgebaut und gesichert werden.31 Dazu zählen auch der barrierefreie Ausbau der Fachberatungsstellen und Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen und Kinder mit Assistenzbedarf dort Aufnahme finden können.32

Rechtsschutz bei häuslicher Gewalt durch den pflegebedürftigen Partner

Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Behinderungen der Tatperson oder ihre Angewiesenheit auf barrierefreien Wohnraum zählen zu den Härtegründen, die gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 GewSchG eine Überlassung der gemeinsamen Wohnung an das Opfer zur Alleinnutzung ausnahmsweise ausschließen oder ihre enge zeitliche Begrenzung rechtfertigen können.33 Dies gilt aber nur, wie Heinke zutreffend feststellt, wenn das darauf gegründete Interesse des Täters höherwertig ist als der Anspruch der Verletzten, unter sicheren Bedingungen in der Wohnung verbleiben zu können.34
Das Wissen um die oben beschriebenen Versorgungsengpässe kann Gewaltbetroffene, die Pflegeverantwortung für den Täter übernommen haben, daran hindern, ihre Rechte aus dem GewSchG geltend zu machen. Aus diesem Grunde müssen im Akutfall ggf. auch an beeinträchtigten Tätern die Unterstützungsleistungen erbracht werden, die sie benötigen, um durch die Wegweisung aus ihrer Wohnung nicht in eine hilflose Lage (§ 221 StGB) zu geraten.

Rechtsschutz bei Gewalt in Einrichtungen

Die Interessenvertretungen behinderter Frauen35 fordern seit langem, institutionell verantwortete Wohnformen (z.B. betreute Wohngemeinschaften, Pflegeheime) in den Schutzbereich des § 2 ­GewSchG einzubeziehen. Eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG setzt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt voraus. Darunter ist eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft zu verstehen, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.36 Das Zusammenleben in institutionell verantworteten Wohnformen erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht, da die Haushaltsführung hier zumeist ganz oder überwiegend vom Träger organisiert und unabhängig von der jeweiligen Zusammensetzung der Bewohnerschaft gewährleistet wird.37
Gewaltbetroffene Einrichtungsbewohnerinnen könnten beim Familiengericht anstelle einer Wohnungszuweisung zwar eine Schutzanordnung beantragen, die es der gewalttätigen Person untersagt, sich ihnen zu nähern oder per Telefon oder in sozialen Medien den Kontakt zu ihr zu suchen (§ 1 GewSchG). Richtet sich der Antrag gegen andere Bewohnerinnen oder Mitarbeitende, begründet deren Wohn- und Betreuungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag mit der Einrichtung oder dem ambulanten Dienst aber ihren vertraglichen Anspruch auf Verbleib in der häuslichen Sphäre, bei den Mitarbeitenden sogar eine entsprechende Pflicht. Im Gegensatz zu § 2 ­GewSchG ermächtigt § 1 GewSchG das FamG nicht, in diese Vertragsverhältnisse der Täter mit Dritten gestaltend einzugreifen. Eine Schutzanordnung stellt auch keinen Räumungstitel i. S. d. § 885 ZPO dar. Die bzw. der Gerichtsvollzieher*in kann die Tatperson auf Grundlage einer Schutzanordnung daher allenfalls vorübergehend aus der Wohnung – hier aus der Wohneinrichtung – schaffen.38 Aus dem Erfordernis der andauernden Zuwiderhandlung ist abzuleiten, dass eine Vollstreckung nur möglich ist, während sich die Person in der Einrichtung aufhält, deren Betreten ihr untersagt wurde.39
Einrichtungsbewohner*innen sind zu ihrem Schutz daher zwingend auf die Mitwirkung der Einrichtungsleitung bzw. des ambulanten Dienstes angewiesen. Seit 2021 sind die Träger der Einrichtungen und Dienste, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen erbringen, explizit verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung zu ergreifen (§ 37a Abs. 1 Satz 1 SGB IX).40 Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen hat der Gesetzgeber den Einrichtungen und Diensten grundsätzlich freigestellt, verlangt in Satz 2 aber „insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.“ Darin müssen die Träger der Einrichtungen und Dienste nunmehr auch konkrete Verfahrenswege und -weisen im Falle eines Verdachts bzw. bei akuter Gefährdung festlegen.
Handelt es sich bei den Tätern bzw. Tatverdächtigen um Bewohnerinnen oder Beschäftigte, bewegen sie sich im Interventionsfall in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen auf dem schmalen Grad zwischen Schutz- und Fürsorgepflichten, Datenschutz und Berufsgeheimnis. Bei Kindeswohlgefährdungen geben die §§ 8a, 65 SGB VIII bzw. § 4 KKG den schutzverantwortlichen Berufsgeheimnisträgern Orientierung, beim Erwachsenenschutz in Einrichtungen und durch Dienste fehlt es jedoch noch an vergleichbaren Regelungen und Strukturen. In unserer Bestandaufnahme der Gewaltschutzstrukturen in den Einrichtungen der sog. Behindertenhilfe für das BMAS haben wir festgestellt, dass das Vorgehen in den Einrichtungen daher bislang sehr unterschiedlich und von großer Rechts- und Handlungsunsicherheit geprägt ist – besonders im Umgang mit Bewohnerinnen, die sich oder andere latent gefährden.41 Umstritten ist, ob ein Einrichtungsträger den Wohn- und Betreuungsvertrag mit einem Bewohner, der behinderungsbedingt als schuldunfähig gilt, dennoch wegen grob schuldhafter Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten (§ 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) kündigen kann.42
Es braucht interne und externe Beschwerdeverfahren für die Betroffenen, auch für jene, die zur Kommunikation auf Assistenz angewiesen sind, und wirkungsvollere Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Aufsichtsführung über die Einrichtungen. Das Land NRW hat Ende 2022 in Reaktion auf die Vorfälle im Wittekindshof in Bad Oynhausen43 die Landesinitiative „Gewaltschutz in Einrichtungen“ gestartet und ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht.44
In der Literatur wird darüber hinaus angeregt, den Schutz von Erwachsenen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen bundesweit einheitlich zu regeln und in Anlehnung an §§ 8a SGB VIII und § 4 KKG Verfahren und die hierfür erforderlichen Strukturen (Erwachsenenschutzbehörden, Konsulentendienste etc.) zu etablieren, die sowohl den Schutzbedarfen der Betroffenen als auch ihrem Recht auf Selbstbestimmung und Partizipation Geltung verschaffen.45

Rechtlicher Umgang mit Tätern, die als nicht zurechnungsfähig gelten

Großer Diskussions- und Handlungsbedarf besteht in Bezug auf den Umgang mit Tätern, die als nicht zurechnungsfähig gelten. Wie bereits anhand von § 14 WBVG aufgezeigt wurde, knüpft die deutsche Rechtsordnung Schutzmaßnahmen gegen Täter vielfach an das Schuldprinzip. Auch im GewSchG entstehen hierdurch gravierende Rechtsschutzlücken.

Schutzlücken im Gewaltschutzgesetz

Gem. § 1 Abs. 3 GewSchG kann das FamG Schutzanordnungen auch gegen Täter treffen, die die Gewalt, Bedrohungen und Nachstellungen in einem vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen haben, in den sie sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel selbst versetzt haben.46 Im Umkehrschluss findet das GewSchG keine Anwendung zum Schutz vor Personen, die aufgrund von psychosozialen oder kognitiven Beeinträchtigungen als schuldunfähig gelten.47
Eine solche Einschränkung findet sich im BGB nicht – Schutzanordnungen gegen schuldunfähige Täter könnten daher in entsprechender Anwendung der §§ 823, 1004 BGB getroffen,48 dann allerdings nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Das hat mehrere Gründe: § 96 Abs.1 FamFG verlangt ausdrücklich eine Anordnung gemäß § 1 GewSchG.49 Wie oben festgestellt, stellt die Schutzanordnung dennoch keinen Räumungstitel i. S. d. § 885 ZPO dar. Cirullies schließt daraus, dass der oder die Gerichtsvollzieher*in die Tatperson daher allenfalls vorübergehend aus der Wohnung schaffen kann.50 Zuwiderhandlungen gegen die Schutzanordnungen können nach h.M. nur mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden, wenn der Täter schuldhaft gegen den Unterlassungs- oder Duldungstitel verstoßen hat.51 Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 890 ZPO, das BVerfG erklärte das Verschulden aber zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal. Die Sanktionen seien nicht lediglich Zwangsmittel, sondern zugleich Sühne für die begangene Zuwiderhandlung. § 890 Abs. 1 ZPO enthalte mithin strafrechtliche Elemente, so dass das Postulat „nulla poena sine culpa“ Beachtung finden müsse.52
Aufgrund des Verschuldenserfordernisses bietet das GewSchG Betroffenen gegenüber Tätern, die als schuldunfähig gelten, keinen adäquaten Schutz. Auch eine strafrechtliche Verurteilung scheidet aus.

Schutz durch freiheitsentziehende Maßnahmen?

Zum Schutz vor akuter erheblicher Fremdgefährdung durch schuldunfähige Täter sieht die deutsche Gesetzgebung bisher lediglich freiheitsentziehende Maßnahmen vor. In Betracht kommt eine öffentlich-rechtliche Zwangsunterbringung auf Grundlage der Landespsychiatriegesetze (PsychKG) für die Dauer der akuten Gefährdung. In NRW währen 40% der Unterbringungen ein bis zwei Tage, 25% der Unterbringungen länger als 2 Wochen.53 Die einstweilige Unterbringung in der forensischen Psychiatrie (§ 126a StPO) ist auf bis zu sechs Wochen begrenzt. Langfristig kann eine Unterbringung schuldunfähiger Täter also nur freiwillig bzw. bei prognostizierter Allgemeingefährlichkeit im Maßregelvollzug erfolgen.

Die Schuldunfähigkeit der Tatperson schränkt die Abwehrmöglichkeiten der Betroffenen also erheblich ein.54 Bereits dies gibt Anlass, das Schuldprinzip im GewSchG zu überdenken. Es muss aber grundlegend hinterfragt werden, ob der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ Tätern mit psychosozialen und kognitiven Beeinträchtigungen tatsächlich zu Gerechtigkeit verhilft. Schließlich geht die daran geknüpfte Zweispurigkeit der Rechtsfolgen auch für die beeinträchtigten Täter mit Einbußen ihrer justiziellen Rechte, ihrer Freiheitsrechte und – wie oben dargelegt – dem erhöhten Risiko von struktureller Gewalt einher.55
Freiheitsentziehende Maßnahmen werden anlass- und symptombezogen ergriffen, um das selbst- und fremdgefährdende Verhalten kurzfristig zu unterbinden, setzen aber nicht an den personenbezogenen, z.B. biographischen – Entstehungsbedingungen der Gewalt an. Dazu bräuchte es langfristiger Maßnahmen – z.B. in Form von Psychotherapie oder Täterprogrammen. Im Standard der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. werden psychiatrische Erkrankungen und kognitive Beeinträchtigungen jedoch als möglicher Ausschlussgrund genannt, ohne Alternativen aufzuzeigen.56 Für Menschen mit Lernschwierigkeiten erweist es sich besonders schwierig, Psychotherapeut*innen zu finden bzw. die Behandlung von den Krankenkassen finanziert zu erhalten.57 Erfahrungen unmittelbaren Zwangs erhöhen zudem die Hemmschwellen psychiatrieerfahrener Menschen, freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine wachsende Zahl von Expert*innen plädiert daher dafür, die psychosozialen und medizinischen Hilfen strikt von ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu trennen und Krisen und Zwangsmaßnahmen durch eine stärkere Personenzentrierung der Hilfen, den Ausbau der gemeindenahen Versorgung und der flächendeckenden Einrichtung von 24/7-Krisendiensten vorzubeugen.58 Dies erfordert weitreichende struktureller Veränderungen.

Fazit

Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind in erhöhtem Maße von psychischer, physischer, sexualisierter und struktureller Gewalt bedroht, durch die Rechtsordnung bisher aber vielfach schutzlos gestellt. Im Beitrag wurden Schutzlücken im Gewaltschutzgesetz und angrenzenden Regelungen identifiziert, die es im Zuge der von der Bundesregierung angekündigten ressortübergreifenden Strategie gegen Gewalt zu schließen gilt. Es müssen insbesondere die Abhängigkeiten Berücksichtigung finden, die entstehen, wenn Mädchen und Frauen auf Assistenz/Pflege durch den Täter angewiesen sind, und die Barrieren abgebaut werden, die ihnen die Inanspruchnahme psychosozialer Hilfen und die Geltendmachung ihrer Rechte erschweren.
Es wurde aufgezeigt, dass die hohe Gewaltbetroffenheit behinderter Mädchen und Frauen vielfältige, insbesondere auch strukturelle Gründe hat. Sondereinrichtungen, die als beschützte Lebenswelten für Menschen mit Behinderungen galten, bergen ein hohes Risiko des Machtmissbrauchs und der Gewalt und befördern die Gewalt unter den Nutzer*innen. Die biographischen, kontextbezogenen und strukturellen Entstehungsbedingungen des selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens von Menschen in Einrichtungen werden bislang jedoch zu wenig thematisiert, sondern die Gewalt vielfach nur medikamentös und mit freiheitsentziehenden Maßnahmen unterbunden. Es bedarf des Ausbaus wohnortnaher, ambulanter, personenzentrierter Unterstützungsangebote im Bereich der Eingliederungshilfe und der psychiatrischen Versorgung.
Wir müssen zudem grundlegend diskutieren, wessen Schutz eigentlich das Schuldprinzip im Gewaltschutz und die Zweispurigkeit der Rechtsfolgen dienen und ob es – nicht nur im Interesse der als schuldunfähig geltenden Täter, sondern auch der Betroffenen – nicht sinnvoll und geboten erscheint, psychosoziale und medizinische Hilfen strikt von ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu trennen.

  1. Ledingham/Wright/Mitra Sexual Violence Against Women With Disabilities: Experiences With Force and Lifetime Risk, American Journal of Preventive Medicine 2022, S. 895−902; Mayrhofer/Schachner/Mandl/Seidler Erfahrungen und Prävention von Gewalt an Menschen mit Behinderung 2019; Schröttle/Glammeier/ Sellach/Kavemann/Hornberg/Puhe/Zinsmeister Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Endbericht 2013, S. 214, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94206/1d3b0c4c545bfb04e28c1378141db65a/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen- langfassung-ergebnisse-der-quantitativen-befragung-data.pdf (12.1.2023); Hornberg/Jungnitz/Puchert/Schrimpf/Schröttle/Mecke Lebenssituation und Belastungen von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland, Haushaltsbefragung – BMAS Forschungsbericht 435, 2013.
  2. Degener A Human Rights Model of Disability, in: Blank/Flynn, Routledge Handbook of Disability Law and Human Rights 2016, S. 31-49.
  3. vgl. lit. e) Präambel UN-BRK.
  4. Eingehend hierzu: BMAS (Hrsg.) Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021, S. 20 ff.
  5. Schröttle et al. (Fn. 1) S. 194. Um die Bedeutung von Männlichkeit für die Entstehung häuslicher Gewalt nicht auszublenden, wird in diesem Beitrag von Tätern gesprochen, ohne damit leugnen zu wollen, dass auch Frauen Gewalt ausüben können.
  6. Lüter/Breidscheid/Greif/Imhof/Konradi/Riese Berliner Monitoring Trans- und homophobe Gewalt, Schwerpunkt Transphobe Gewalt 2022, abrufbar unter https://www.lsbti-monitoring.berlin/de/monitoring/ (13.01.2023); FRA – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Being Trans in the European Union: Comparative analysis of EU LGBT survey data, 2014 – abrufbar unter http://fra.europa.eu/en/publication/2014/being-trans-eu-comparative-analysis (13.01.2023); dies. European Union lesbian, gay, bisexual and transgender survey – Main results, 2014 – abrufbar unter http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-eu-lgbt-survey-main-results_tk3113640enc_1.pdf (13.01.2023).
  7. Ledingham et al. (Fn. 1), S. 895−902; Schröttle et al. (Fn. 1) S. 214.
  8. Schröttle et al. (Fn. 1) S. 179 ff.
  9. Schröttle et al. (Fn. 1) S. 176.
  10. Schröttle et al. (Fn. 1) S. 267, 388.
  11. Galtung, Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung, 1975.
  12. Zinsmeister, Reproduktive Gerechtigkeit im Kontext von Geschlecht und Behinderung. Zum Einfluss bevölkerungspolitischer Steuerungsinteressen auf die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit von Frauen* mit und ohne Behinderung, in KJ 2023, (56) 1 (im Erscheinen).
  13. Ebd. (Fn. 12).
  14. Zinsmeister/Schlüter Genehmigungsfähigkeit sogenannter unterbringungsähnlicher Maßnahmen nach § 1631b BGB in der seit 1.10.2017 geltenden Fassung. Eine Auswertung der familiengerichtlichen Rechtsprechung in NRW 2021. Zusammenfassung abrufbar unter https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/hilfen_zur_erziehung_1/aufsicht_ueber_stationaere_einrichtungen/par45_sgb_viii/3.5.2_Ergebnisse_Pras_2_2021.pdf (15.1.2023).
  15. Schuppener/Häusner/Weithardt Umgang mit herausforderndem Verhalten (hV) im Kontext stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe – Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) aus Sicht von Kindern & Jugendlichen, Erziehungsberechtigten und Mitarbeiter*innen (FeMSiKuM). Ab­schluss­bericht 2022, abrufbar unter www.stmas.bayern.de/imperia /md/content/stmas/stmasinet/wohnen/abschlussberichtzumforschungsprojektfemsikumfinal.pdf (20.01.2023).
  16. Zinsmeister/Schlüter (Fn. 14); Schuppener/Häusner/Weithardt (Fn. 14).
  17. Aichele Menschenrechte und Psychiatrie, in: Zinkler/Laupichler/Osterfeld (Hrsg.), Prävention von Zwangsmaßnahmen, Menschenrechte und therapeutische Kulturen in der Psychiatrie 2016, S. 34.
  18. CRPD Concluding observations on the initial report of Germany, Doc. CRPD/C/DEU/CO/17 (2015), Rn. 30, 34.
  19. Schröttle et al. (Fn. 1), S. 264.
  20. Trescher Behinderung als Praxis. Biographische Zugänge zu Lebensentwürfen von Menschen mit ›geistiger Behinderung‹ 2017, S. 236.
  21. Trescher (Fn. 20), S. 244.
  22. Steinert/Traub Gewalt durch psychisch Kranke und gegen psychisch Kranke. Bundesgesundheitsblatt 2016, S. 98-104; Maier/Hauth/Berger/Saß Zwischenmenschliche Gewalt im Kontext affektiver und psychotischer Störungen. Der Nervenarzt 2016, S. 53-68.
  23. Bundespsychotherapeutenkammer Psychische Erkrankungen und Gewalt, Presseinformation vom 19.5.2021 https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2021/05/20210519_Pressehintergrund-Psychische-Erkrankungen-und-Gewalt.pdf.
  24. Krüger/Caviezel/Schmitz/Niehaus Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren, in: Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete (VHN) 2014, S. 124-136.
  25. Schröttle et al. (Fn.1); Mayrhofer et al. (Fn. 1).
  26. Teubert Konsequente Personenzentrierung zum Schutz vor (sexualisierter) Gewalt, in Teilhabe 2023/1 (im Erscheinen).
  27. Jungnitz/Neise/Brucker/Kimmel/Zank Gewaltfreie Pflege. Prävention von Gewalt gegen Ältere in der pflegerischen Langzeitversorgung. Abschlussbericht 2017, online unter: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Gewaltfreie_Pflege/090418_Abschlussbericht_Projekt_GfP_Final.pdf (13.01.2023).
  28. Gabler/Görgen/Kotlenga SNaP – Polizeiliche Wegweisung und zivilrechtlicher Gewaltschutz in Fällen von Nahraumgewalt – die Situation von Frauen mit spezifischen Bedarfen, http://snap-eu.org/report/Report_Germany.pdf (abgerufen am 30.12.2022).
  29. Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser Barrierefreiheit in Frauenhäusern, https://www.frauenhaus-suche.de/barrierefreiheit-in-frauenhaeusern (16.01.2023).
  30. LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 27.01.2011 – L 8 SO 85/08.
  31. Zur allgemeinen Finanzierung Kaps/Popp Bedarfsanalyse und -planung zur Weiterentwicklung des Hilfesystems zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Wissenschaftliche Begleitung des Bundesmodellprojekts. Endbericht 2021, S. 75 abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/bedarfsanalyse-und-planung-zur-weiterentwicklung-des-hilfesystems-zum-schutz-vor-gewalt-gegen-frauen-und-haeuslicher-gewalt-174022; Rixen Bestandsaufnahme zur Situation der Frauenhäuser, der Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote, Teil II: Probleme des geltenden Rechts und verfassungsrechtlicher Gestaltungsrahmen, Rechtsgutachten, BT-Drs. 17/10500, S. 201–257; Oberlies Rechtsgutachten. Rechtliche Anforderungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt. Frankfurt am Main. Online verfügbar unter https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen- themen/finanzierung-von-hilfe/stellungnahmen-und-positionen.html?file=files/userdata/downloads/rechtlichedokumente/bffRechtsgutachten.pdf&cid=1189. (13.01.2023).
  32. Deutsches Institut für Menschenrechte / Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Schutz vor Gewalt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen – Handlungsempfehlungen für Politik und Praxis 2022.
  33. Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020 zu § 2 Rn. 24.
  34. Nomos-BR/Heinke GewSchG zu § 2 Rn.28; Heinke/Frank in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB Familienrecht zu § 2 Rn. 28, vgl. auch AG Dresden Beschl. v. 29.9.2019 – 308 F 2936/19.
  35. Weibernetz e.V. Behinderte Frauen im Gewaltschutzgesetz vergessen – Änderungen notwendig. Pressemitteilung, 2005, abrufbar unter https://www.weibernetz.de/p/behinderte-frauen-im-gewaltschutzgesetz-vergessen-aenderungen-notwendig.html.
  36. BT-Drucks. 14/5429, 71.
  37. vgl. die Gesetzesbegr. in BT-Drs. 14/5429, 30 und Nomos-BR/Heinke GewSchG § 2 Rn.14, unzutreffend insoweit BMFSFJ/BMJV Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Informationen zum Gewaltschutzgesetz 2019, S.10.
  38. Cirullies NZFam 2020, 408.
  39. Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. 2023 § 96 Rn. 3.
  40. eingeführt mit Wirkung von 10.6.2021 durch Gesetz vom 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387).
  41. Schröttle/Puchert/Arnis/Sarkissian/Lehmann/Zinsmeister/Paust/Pölzer Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen – Bestandsaufnahme und Empfehlungen. BMAS Forschungsbericht 584, 2021, S. 91 f.
  42. Zum Streitstand Zinsmeister in Deinert/Welti/Luik/Brockmann, StichwortKommentar Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022 Stichwort Gewaltschutz Rn. 27.
  43. https://www.zeit.de/news/2022-09/23/behinderte-menschen- eingesperrt-ex-mitarbeiter-angeklagt (15.01.2023).
  44. https://www.mags.nrw/gewaltschutz-einrichtungen-der-behindertenhilfe.
  45. Konopik/Schwedler/Oswald/Wellenhofer/Zenz/Salgo Menschenrechtsverletzungen bei Pflegebedürftigkeit. In: Psychotherapie im Alter 2021 18. Jg. Nr. 1, S. 83–97.
  46. OLG Celle Beschl. v. 24.8.2011 – 17 UF 3/11.
  47. BT-Drucks. 14/5429, S. 29.
  48. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2010 – 5 UF 26/10; AG Dresden, Beschl. v. 29.9.2019 – 308 F 2936/19 m. Anm. Cirullies NZFam 2020, 408.
  49. Cirullies in FamRZ 2014, 1901 (1903).
  50. Cirullies NZFam 2020, 408.
  51. BGH Beschl. v. 8.12.2016 – I ZB 118/15 = NJW-RR 2017, 382.
  52. BVerfG Beschl v. 14.7.1981 – 1 BvR 575/80 NJW 1981, 2457; BVerfG Beschl. v. 4.12.2006 – 1 BvR 1200/04 NJW-RR 2007, 860.
  53. MAGS NRW Bericht über die Rahmendaten der Unterbringung nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW v. 13.1.2021, abrufbar unter www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4508.pdf (22.1.2023).
  54. OLG Koblenz Beschl. v. 29.3.2017 – 13 WF 168/17 = BeckRS 2017, 134051; Cirullies FamRZ 2014, S. 1901.
  55. Degener Unterstützte gleiche Freiheit: Zum Innovationspotenzial der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. In Baer/Sacksofsky (Hrsg.): Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen, 2018, S. 61 (66 ff.).
  56. BAG TäHG e. V. Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt: Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. 4.Aufl. 2021.
  57. MAGS NRW (Hrsg.) Abschlussbericht der Expertenkommission „Herausforderndes Verhalten und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ 2021 S.105, 163 m.w.N.; Zinsmeister/Kuhn Der Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Peergewalt: Handlungserfordernisse und Herausforderungen, in: Teilhabe 2023/1 S. 26–32 (30).
  58. Vgl. nur Zinkler/von Peter Ohne Zwang – ein Konzept für eine ausschließlich unterstützende Psychiatrie 2019, 203–209 m.w.N.; Kammeier Psychiatrische Versorgung ohne Sicherungsauftrag und Zwang? Eine Skizze dann notwendiger Strukturänderungen, Recht und Psychiatrie 2019, S. 210.