STREIT 4/2024

S. 148-159

„I had a flashback of something that never existed.“ Louise Bourgeois, 2002

Die zweifelhafte Praxis der Glaubhaftigkeitsbegutachtung in strafrechtlichen und opferentschädigungsrechtlichen Verfahren

Der Titel bezieht sich in sarkastischer Weise darauf, dass aussagepsychologische Gutachten den Betroffenen ihr eigenes Erleben absprechen wollen (Louise Bourgeois, 2002).

Gerichtsverfahren im strafrechtlichen und sozialrechtlichen Kontext greifen immer häufiger auf die Methode der Glaubhaftigkeitsbegutachtung zurück, insbesondere wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Dabei wird rechtlich wenig bis gar nicht auf die unterschiedlichen prozessoralen Regeldder verschiedenen Gerichtsbarkeiten geachtet. Die Begutachtung stellt außerdem nicht nur eine außerordentliche Belastung für Betroffene von Gewalterfahrungen dar, es liegt durch die aktuelle Praxis der Begutachtung auch die Frage nahe, ob Opfern von Gewalttaten in angemessener, namentlich einer ihren Ausdrucks- und Kommunikationsmöglichkeiten entsprechenden Weise, rechtliches Gehör gewährt wird (Art. 103 GG). Zudem ist die Aussagepsychologie aufgrund nicht quantifizierbarer Gütekriterien und wissenschaftstheoretischer Mängel umstritten. Sie kommt überwiegend im deutschsprachigen Raum zum Einsatz.

1999 legte der BGH im Rahmen des Strafverfahrens die sog. „Nullhypothese“ als methodisches Qualitätskriterium für entsprechende Sachverständigengutachten fest. 1 .Danach wird die Aussage von Opferzeug*Innen im Zuge der Begutachtung a priori als intentionale Falschaussage behandelt, bis ausreichend viele inhaltsanalytische Merkmale für ihre Glaubhaftigkeit sprechen. Unter Rückgriff auf die Theorie der Suggestion zur Generierung von Scheinerinnerungen wird zudem der Wahrheitsgehalt einer Erinnerung in Zweifel gezogen, sobald sich Hinweise darauf finden lassen, dass entweder mit Dritten – insbesondere Psychotherapeut*innen – über die Erlebnisse gesprochen wurde oder Betroffene sich intensiv mit dem Thema sexualisierte Gewalt beschäftigt haben (z. B. durch Literatur, Internetforen etc.). In der Konsequenz resultiert daraus inzwischen für Betroffene nicht nur in Strafverfahren ein Dilemma zwischen der Inanspruchnahme von (rascher) Gesundheitsversorgung und der Glaubhaftmachung ihrer Aussage im (in der Regel lang andauernden) Verfahren. Flankiert wird diese Entwicklung in der Rechtspraxis durch gezielte Diffamierungen feministischer Opferschutzeinrichtungen sowie der Psychotraumatologie als ganzer Wissenschaftsdisziplin durch antifeministische Netzwerke von Rechtspsychologinnen, Strafverteidigerinnen, Verwaltungsbeamtininnen und Journalistinnen. Im April 2024 erschien ein Expertisen-Papier von Fegert et al., das eine umfassende kritische Analyse der aussagepsychologischen Methode aus juristischer, psychologischer und psychiatrischer Sicht beinhaltet. Einige Aspekte dieser Expertise werden hier vertieft betrachtet. 2

I. Strafrecht

In strafrechtlichen Verfahren, in denen zu Gunsten der beschuldigten, bzw. angeklagten Person die Unschuldsvermutung gilt, werden aussagepsychologische Begutachtungen insbesondere dann regelmäßig angeordnet, wenn eine Aussage-gegen Aussage-Konstellation gegeben ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn dem Schweigen oder der bestreitenden Einlassung der beschuldigten Person die alleinige Aussage der geschädigten Person gegenübersteht und keine weiteren unmittelbar tatbezogenen Beweismittel zur Verfügung stehen. In diesen Fällen stellt die BGH-Rechtsprechung an die Beweiswürdigung hohe Ansprüche. 3 Erforderlich ist eine besonders sorgfältige Gesamtbewertung aller Umstände durch das Gericht. Insbesondere muss eine gründliche Inhaltsanalyse, eine genaue Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung des Aussagemotivs sowie eine Überprüfung der Aussagekonstanz, der Detailgenauigkeit und der Plausibilität der Angaben vorgenommen werden. 4

1. Rechtsprechungsüberblick

Um die Aussage desder Belastungszeugin entsprechend der Kriterien des BGH untersuchen zu können, bedient sich die Ermittlungsbehörde bzw. das Tatgericht regelmäßig der aussagepsychologischen Begutachtung. Dass diese sachverständige Begutachtung das Mittel der Wahl sein muss (im Gegensatz zum Einsatz eines Lügendetektors5 ), hat der BGH mit seinem Grundsatzurteil vom 30.07.1999 6 entschieden. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Standards der aussagepsychologischen Begutachtung für die Rechtspraxis festgelegt.

Ziel der Begutachtung sei nicht, die Glaubwürdigkeit einer Person zu untersuchen, sondern die Feststellung, ob bestimmte Angaben einem konkreten Geschehen, damit einem tatsächlichen Erleben entsprechen könnten. Die Grundannahme ist dabei nach Ansicht des BGH, dass die spezifische Aussage so lange negiert werden muss, bis diese Annahme mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Folglich nimmt der*die Sachverständige zunächst an, dass die fragliche Aussage unwahr ist (Nullhypothese). Um diese Annahme zu prüfen, hat der*die Sachverständige Hypothesen zu bilden. Kann die Annahme der Unwahrheit nach Prüfung nicht aufrechterhalten werden, gilt die Alternativhypothese der wahren Aussage.

Die Bildung relevanter Hypothesen ist also maßgeblich für die Begutachtung. Zu den Hypothesen gehört die Möglichkeit einer bewussten Falschaussage ebenso wie die durch Suggestion entstandene Aussage. Der*die Sachverständige hat die Angaben der Aussageperson auf inhaltliche Konsistenz zu prüfen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen erlebnisbasierten und bewusst unwahren Angaben ein qualitativer Unterschied besteht. Ein tatsächlich erlebtes Geschehen rekonstruiere die Aussageperson aus ihrem Gedächtnis, während eine Falschaussage aus gespeichertem Allgemeinwissen konstruiert werde. Dabei sei es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, einen Sachverhalt ohne eigene erlebte Wahrnehmung zu erfinden und über eine längere Dauer beizubehalten. Im Falle der konstruierten Aussage sei zu erwarten, dass die Beschreibung nebensächlicher Details, beispielsweise abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder Schilderungen unverstandener Handlungselemente eher gering ausfalle; zudem wolle die Aussageperson ihr Gegenüber überzeugen, daher sei naheliegend, dass die konstruierte Aussage weniger Selbstkorrekturen sowie -belastungen oder auch zugegebene Erinnerungslücken enthalte. Eine erlebnisbasierte Aussage enthalte in der Gesamtschau mehr Realkennzeichen, also besondere Qualitätsmerkmale wie logische Konsistenz, quantitativen Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge und Entlastung der beschuldigten Person als eine konstruierte Aussage. Die Realkennzeichen dürfen nach Ansicht des BGH nicht schematisch angewandt werden, keinesfalls dürfen sie lediglich quantitativ erhoben werden.

Zugleich erlaube ein Fehlen der Realkennzeichennnicht den Schluss auf eine bewusst unwahre Aussage, da dieses Fehlen unter anderem durch Erinnerungslücken oder Angst begründet sein könne. Neben der Inhaltsanalyse seien im Rahmen der Konstanzanalyse Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen im Vergleich zu vorherigen, beispielsweise polizeilichen Aussagen zu prüfen. Allerdings stelle nicht jede Abweichung einen Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage dar, Inkonstanzen könnten auch durch Gedächtnisunsicherheiten zu erklären sein. Weiter sei zu beachten, dass die Analyse der Realkennzeichen keinen Aufschluss darüber gebe, ob eine Aussage erlebnisbasiert oder durch Suggestion hervorgerufen worden sei. Um suggestive Einflüsse zu eruieren, sei die Fehlerquellenanalyse erforderlich. Dazu sei die Entstehung der Aussage aufzuklären, um mögliche fremdsuggestive Einwirkungen aufzudecken. Durchzuführen sei auch eine Motivationsanalyse, die der Feststellung möglicher Motive für eine Falschbelastung diene. Anhaltspunkte dafür könnten gegebenenfalls der Beziehung zwischen dem*der Zeug*in und der beschuldigten Person entnommen werden, auch sei die Frage von Bedeutung, welcheFolgen der erhobene Vorwurf für die Beteiligten haben könnte.

Schließlich sei im Rahmen der Kompetenzanalyse zu prüfen, ob die festgestellte Aussagequalität durch Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Zu diesem Zwecke sei die persönliche Kompetenz der Aussageperson zu untersuchen, namentlich die allgemeine und sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit sowie deliktsspezifische Kenntnisse – insbesondere bei Sexualdelikten. Auch aussagerelevante persönliche Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung der Aussageperson, beispielsweise Selbstwertprobleme oder ein gesteigertes Geltungsbedürfnis, seien zu berücksichtigen; bei Sexualdelikten komme auch die Sexualanamnese in Betracht. Diese Besonderheiten seien mit allgemeinen Methoden psychologischer Diagnostik, namentlich Befragungen, Tests und Fragebögen zu ermitteln.

Nach der Grundsatzentscheidung entschied der BGH mehrfach, dass es in Strafverfahren Besonderheiten geben kann, die die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens gebieten, wenn diese Besonderheiten Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeug*innen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ausreicht.

In einer Entscheidung vom 25.04.2006 7 vertritt der BGH die Auffassung, dass das Vorliegen von Besonderheiten bei der Aussageentstehung die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens aufgrund mangelnder eigener Sachkunde des Gerichts begründen könne. In dem konkreten Fall hatte sich die Aussageperson in ein psychiatrisches Krankenhaus begeben und gegenüber den behandelnden Ärzt*innen körperliche Übergriffe des späteren Angeklagten stets verneint. Nach Unterredungen mit einem Vertrauten hatte sie auf dessen Rat hin an einer „Familienaufstellung“ teilgenommen, dabei sei ihr erst bewusst geworden, „was überhaupt passiert sei“.

Weiter vertritt der BGH in derselben Entscheidung, dass auch das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung bei der Aussageperson eine Besonderheit darstellen könne, die ein aussagepsychologisches Gutachten wegen fehlender eigener Sachkunde des Gerichts erfordern könne.

Andererseits macht der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2005 8 nochmals deutlich, dass Berufsrichter*innen grundsätzlich ausreichend Sachkunde für die Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien besitzen, um Aussagen auch bei Vorliegen schwieriger Beweislagen selbst zu beurteilen. Nur ausnahmsweise sei dies nicht der Fall, wenn die Erinnerungsfähigkeit der Aussageperson aus besonderen psychodiagnostischen Gründen eingeschränkt sei oder besondere psychische Dispositionen oder Belastungen die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten. Für die Feststellung derartiger Umstände und ihrer möglichen Auswirkungen aufden Aussageinhalt sei dann besondere, wissenschaft- lich fundierte Sachkunde notwendig. Diese besondere Sachkunde, die in Form eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens gewährleistet werden kann, ist nach Ansicht des BGH aber nicht grundsätzlich und ohne weitere Anhaltspunkte erforderlich, wenn Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder die Aussageperson zum Tat- oder Aussagezeitpunkt in einem kindlichen oder jugendlichen Alter (gewesen) ist. Mit Entscheidung vom 28.10.2008 9 hob der BGH allerdings ein Urteil des LG Hannover auf, das einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hatte. In dem konkreten Fall argumentierte der BGH, dass die Beurteilung der Auswirkungen langjährigen Drogenmissbrauchs der Aussageperson in Verbindung mit der akuten Intoxikation zur Tatzeit besondere Sachkunde, die über Allgemeinwissen hinausgehe, erfordere. Diese hätte die Kammer jedenfalls begründen müssen.

In derselben Entscheidung vertrat der BGH die Ansicht, dass eine Begutachtung nach Aktenlage gem. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als Beweis geeignet sein könnte, wenn die Aussageperson zu einer (freiwilligen) aussagepsychologischen Begutachtung nicht bereit sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein*e Sachverständige*r beispielsweise durch Studium der Akten und die Beobachtung der Aussageperson in der Hauptverhandlung ausreichende Anknüpfungstatsachen ermitteln könne, um auf dieser Grundlage jedenfalls Wahrscheinlichkeitsaussagen zu der Beweisbehauptung machen zu können. In seiner Entscheidung vom 28.10.2009 10 weist der BGH darauf hin, dass die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens besonderer Begründung bedarf, wenn Verhaltensweisen der Beweisperson wie im konkreten Fall selbstverletzendes Verhalten – auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten könnten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordere spezifisches Fachwissen.

2. Der enorme Einfluss aussagepsychologischer Gutachten in der Praxis

In der Praxis wird regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft entschieden, ob ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden sollte. Eine Vorgabe gibt es diesbezüglich nicht, vielmehr entscheidet der*die jeweilig sachbearbeitende Staatsanwalt*Staatsanwältin nach eigenem Gutdünken. Zum Teil wird sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, zum Teil wird pauschal bei jedemjeder kindlichen Zeugin ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Fakt ist, dass das Gutachtenergebnis einen enormen Einfluss auf das konkrete Strafverfahren hat. Eine Studie11 aus dem Jahr 1991 hat sich mit dem Einfluss der Ergebnisse aussagepsychologischer Gutachten auf die Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Gericht in Strafverfahren wegen des Verdachts von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger befasst. Zu diesem Zweck wurden 360 Verfahrensakten aus dem Landgerichtsbezirk Köln ausgewertet. In 26 von 289 Fällen wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt, welches in neun Fällen zu dem Ergebnis kam, dass die Aussage der Beweisperson nicht realitätsfundiert sei, während in 17 Fällen das Ergebnis des Gutachtens die Glaubhaftigkeit der Angaben bestätigte. 16 Gutachten wurden von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben, zwei Gutachten im Zwischenverfahren und acht Begutachtungen im Hauptverfahren jeweils von dem zuständigen Gericht. Acht Verfahren, in denen das aussagepsychologische Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass die Angaben der Beweisperson Erlebnishintergrund hätten, klagte die Staatsanwaltschaft an; in allen Fällen kam es zur Verurteilung des Angeklagten (es handelte sich ausnahmslos um männliche Angeklagte). Von acht Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft das aussagepsychologische Gutachten in Auftrag gegeben hatte und dessen Ergebnis die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beweisperson nicht belegen konnte, wurden sieben Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, ein Verfahren wurde im Zwischenverfahren nach § 153 StPO eingestellt. In einem Verfahren, in welchem im Zwischenverfahren ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt wurde, das die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht belegen konnte, wurde das Hauptverfahren nicht eröffnet. In neun Verfahren wurde das aussagepsychologische Gutachten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben; die Gutachten belegten jeweils den Erlebnishintergrund der Aussage. In acht Verfahren kam es zur Verurteilung des Angeklagten, in einem Fall wurde der Angeklagte mangels Schuldfähigkeit freigesprochen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens im Ergebnis der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft, im Ergebnis der Eröffnungsentscheidung des Gerichts sowie im Ergebnis der Beweiswürdigung durch das Gericht im Hauptverfahren wiederfindet. Das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens entscheidet mithin faktisch regelmäßig das Strafverfahren – trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur richterlichen Beweiswürdigung.

3. Fazit

Der große Einfluss des Gutachtenergebnisses auf den Ausgang eines Strafverfahrens liegt in der oben erwähnten BGH-Rechtsprechung von 1999 begründet, die die aussagepsychologische Begutachtung zum Mittel der Wahl erklärt hat. Die (zum Teil unkritische) Übernahme der Gutachtenergebnisse zur Begründung der Einstellung, der Nichteröffnung oder des Freispruchs ebenso wie zur Begründung der Verurteilung widerspricht allerdings der in § 261 StPO normierten freien richterlichen Beweiswürdigung. Fegert et al. kritisieren die Rechtspraxis der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, die „zu einer in die rechtspsychologische Untersuchung verlagerten Beweisregel geworden ist“. 12 Während strafprozessual im Sinne des § 261 StPO vorgesehen ist, dass der*die Richter*in eine Gesamtschau aller wesentlicher Tatsachen und Beweisergebnisse vorzunehmen hat, legt die Statistik nahe, dass dieser Schritt entfällt, sobald ein aussagepsychologisches Gutachten vorliegt: Dann entscheidet (statistisch) das Gutachten den Prozess, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium man sich befindet.

Dies ist rechtlich, aber auch faktisch fatal: Auch aussagepsychologische Gutachten können nicht absolut über Wahrheit und Unwahrheit entscheiden. Wenn beispielsweise ein von sexueller Gewalt betroffenes Kind aufgrund der Vielzahl von Täter*innen keine den Anforderungen der Aussagepsychologie entsprechende Aussage machen kann, da eine Differenzierung zwischen den Tathandlungen und Täter*innen für das Kind nicht mehr möglich ist, würde dies zu einem negativen aussagepsychologischen Gutachten führen, sprich das Gutachten könnte die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht belegen. Bedeutet dies, dass die Taten nie stattgefunden haben? Keineswegs! In den großen Missbrauchsskandalen der letzten zehn Jahre, beispielsweise dem Missbrauchskomplex Münster oder auch dem Missbrauchskomplex Wermelskirchen, wurden keine aussagepsychologischen Gutachten eingeholt und die Täter*innen wurden verurteilt. Im Münsteraner Komplex wurden die betroffenen Kinder diversen Täter*innen zugänglich gemacht, so dass die Opfer die Täter*innen teilweise nicht wiedererkannten – ein aussagepsychologisches Gutachten wäre folglich negativ ausgefallen. Im Wermelskirchener Komplex wurden diverse Kinder im Schlaf oder in so jungem Alter missbraucht, dass diese keinerlei Erinnerungen an die Taten hatten. Die Urteile basierten auf Videos, Bilddateien und Chatverläufen, so dass die Taten zweifelsfrei nachweisbar waren. Aussagepsychologische Gutachten, die mangels Erinnerung der Opfer denknotwendig negativ hätten ausfallen müssen, wurden nicht eingeholt, da sie angesichts des belastenden Beweismaterials nicht notwendig waren. Wären Gutachten eingeholt worden, hätten diese dem eindeutigen Beweisergebnis eklatant widersprochen. Diese Fälle zeigen aber, dass die nunmehr faktisch vorherrschende Beweisregel, nach der das aussagepsychologische Gutachten letztlich das entscheidende Beweisergebnis ist, schlicht falsch ist: Auch das Ergebnis eines aussagepsychologischen Gutachtens muss geprüft und mit den übrigen Beweisergebnissen abgeglichen werden; keinesfalls darf ein Sachverhalt lediglich aufgrund des Gutachtenergebnisses entschieden werden. 13

II. Opferentschädigungsrecht – Begutachtung unter falschem Vorzeichen

Im Opferentschädigungsrecht – früher geregelt im Opferentschädigungsgesetz, seit dem 01.01.2024 im neuen Sozialgesetzbuch XIV – gilt der reduzierte Beweismaßstab der Glaubhaftigkeit gem. § 117 SGB XIV, sofern keine Beweismittel mehr vorhanden sind. Glaubhaftmachung bedeutet die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat. Gewisse Zweifel können bestehen bleiben. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. 14 Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Beweismaßstab im Strafrecht (in dubio pro reo). Dennoch werden oftmals in gleicher Weise wie in Strafverfahren Glaubhaftigkeitsgutachten beigezogen und wenig kritisch hinterfragt. Häufig wird mit einem pauschalen Verweis auf ein negatives Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbegutachtung Opferentschädigung abgelehnt. Andere Indizien wie z. B. ärztliche Atteste, Angaben von Ärzten, Familie oder Freunden zur Glaubwürdigkeit der betroffenen Person oder die generelle Tatsache, dass die Zahlen bei sexuellem und Kindesmissbrauch gerade im Dunkelfeld erwiesenermaßen extrem hoch sind, während nach den wenigen vorhandenen Studien erfundene oder induzierte Erinnerungen weniger oft vorkommen als solche mit wahren Erlebnishintergrund, werden ignoriert. Die Ablehnungsquoten der OEG-Anträge liegen zwischen 40 und 50 %. Kaum mehr als ein Viertel der Anträge wird genehmigt. Der Rest der Anträge wird aus sonstigen Gründen erledigt, z. B. durch Tod der/ des Antragstellenden (die Verfahren dauern manchmal über 10 Jahre) oder Rücknahme des Antrags. 15

Durch die Anwendung von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen auf Grundlage der Nullhypothese wird entgegen der Rechtslage der Zweifelsgrundsatz auch ins Sozialrecht eingeführt, der dort systemfremd ist. Dabei änderte sich die Rechtsprechung des BSG von der Ansicht, der*die Sachverständige müsse auf den niedrigeren Beweismaßstab hingewiesen werden,16 zu der Ansicht, dies sei nicht erforderlich, weil die Beurteilung, ob gemachte Angaben auf einem realen Erlebnisgehalt basieren, zu den ureigenen Aufgaben eines Tatrichters zählen.18 17 Nach der Rechtsprechung des BSG 18 sei eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung gar nicht in der Lage, Wahrscheinlichkeiten abzuschätzen und Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts zu machen. Aussagepsychologische Gutachten seien „von ihrer Logik her nicht darauf ausgerichtet, die differentielle Wahrscheinlichkeit von alternativen Hypothesen zu prüfen“. Es stellt sich die Frage, wer dann dazu in der Lage sein soll, wenn nicht derdie Gutachterin (– die Verwaltungskraft?). 19

Der vom BSG genannte Hauptanwendungsfall, dass die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können, 20 erfüllt häufig von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens.21 Dennoch beauftragte Gutachter*innen können in diesen Fällen lediglich mitteilen, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung generell nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Eine Begutachtung ist dann aber von Anfang an nicht angezeigt.

Dasselbe gilt, wenn eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung mangels Masse an verwertbaren vorangegangenen Aussagen an Grenzen stößt.22 Dennoch werden diese Gutachten immer wieder in Auftrag gegeben und unter dem Hinweis, dass sie den Sachverhalt nicht bestätigen können, wird dann der Antrag auf Opferentschädigung abgelehnt. Das verursacht zum einen unnötige Kosten – und errichtet außerdem unüberwindbare Hürden für die Betroffenen.

III. Psychologie – Zweifel an der Praxis der psychologischen Begutachtung im Rahmen von Strafverfahren

1. Methodologische Kritik

Die Etablierung der „merkmalsorientierten Inhaltsanalyse“ als Standardmethode der psychologischen Begutachtung von Aussagen potenzieller Opferzeug*innen bei sexualisierter Gewalt durch den BGH-Beschluss von 1999 wird als Errungenschaft im Sinne der Qualitätssicherung propagiert. Im Kontrast zur bis dahin dominanten individuellen Beurteilungspraxis der aussagepsychologischen Sachverständigen stellt sie ein scheinbar objektiveres Instrument zur Unterscheidung zwischen wahren und falschen Angaben zur Verfügung. Dass im BGH-Urteil 1999 eine konkrete Methode als „wissenschaftlicher Standard“ festgelegt wurde, ist außergewöhnlich – insbesondere, da es sich hier nicht um ein standardisiertes, empirisch validiertes und wissenschaftlich etabliertes Verfahren handelt.23 Die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse proklamiert, bestimmen zu können, ob eine Zeug*innenaussage erlebnisbasiert ist oder nicht. Dabei wird eine Freitexterzählung auf sog. „Realkennzeichen“ (u. a. logische Konsistenz, Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Entlastung des*der Beschuldigten) hin untersucht, die in ausreichender Summe einen positiven Gegenbeweis gegen die hypothetische Vorannahme liefern sollen, das Berichtete sei frei erfunden. 24 Der hierfür verwendete Begriff „Nullhypothese“ erzeugt dabei den falschen Anschein, ein inferenzstatistisches Testverfahren zu sein. Dieses würde erlauben, einem konkreten Testergebnis eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für dessen faktisches Zutreffen zuzuweisen. Tatsächlich ist die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse jedoch kein solch deduktives Prüfinstrument, sondern eine induktive Methode, die weder in ihrer Zuverlässigkeit bzw. Irrtumswahrscheinlichkeit (Teststärke, α-Fehler & β-Fehler) noch in ihren Gütekriterien (Validität, Reliabilität, Objektivität) standardisiert ist und somit auch nicht mit alternativen Methoden vergleichbar ist. 25 Gütekriterien gelten zudem nicht uneingeschränkt, sondern nur für eine spezifizierte repräsentative Grundpopulation. Die aussagepsychologische Forschung stützt sich mehrheitlich gerade nicht auf Stichproben von klinischen Proband*innen mit posttraumatischen Belastungssymptomen nach zwischenmenschlichem Gewalterleben, sondern auf Untersuchungen an Psychologiestudierenden bzw. Versuchspersonen, die mutmaßlich eine andere kognitive, emotionale und motivationale Ausgangslage aufweisen. 26 Ohne repräsentative Stichprobenbasis lässt sich mittels der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse jedenfalls keine belastbare Wahrscheinlichkeitsaussage im wissenschaftlichen Sinne treffen. 27

Zudem können statistische Prüfverfahren Resultate immer nur mit relativer Sicherheit angeben, da es stets zu falsch-positiven bzw. falsch-negativen Ergebnissen kommen kann. Eine Übersetzung von derlei generierten Testergebnissen in dichotome Kategorien („wahr“/„unwahr“) aus dem Strafrecht, das aufgrund des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes einen Drop-Out bereits beim geringsten Restzweifel vorsieht, steht somit im Widerspruch zur inferenzstatistischen Hypothesenprüfung, bei der immer ein Restrisiko für Irrtümer bleibt. 28

2. Psychotherapie und Suggestion

Selbst wenn eine Aussage per merkmalsorientierter Inhaltsanalyse als erlebnisbasiert beurteilt wird, kann die Glaubhaftigkeitsbegutachtung in weiterer Folge an der Prüfung der Suggestionshypothese scheitern, die anhand der Rekonstruktion der Aussageentstehung sowie biographischer Informationen durchgeführt wird. Suggestion meint den Prozess der Entstehung sog. „Pseudo – Erinnerungen“, die durch externe Einflüsse generiert und dann so in die eigene Erinnerung integriert werden, als seien sie wahrhaftig geschehen. 29 Der Unterschied zur intentionalen Falschangabe besteht darin, dass die Person, der etwas suggeriert wurde, selbst daran glaubt. Daher unterscheidet sich eine suggerierte Aussage von erlebnisbasierten Aussagen nicht in ihrer Aussagequalität, sondern nur in ihrer Entstehungsgeschichte, 30 was zur Folge hat, dass de facto die scheinbar objektive, situative Beurteilung einer konkreten Aussage schließlich doch zu einer globalen Persönlichkeitsbeurteilung mutiert. Bestimmten Gruppen wird per se eine erhöhte Suggestibilität (= Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse) zugeschrieben, darunter Kindern, Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder Personen mit bestimmten psychischen Störungen wie die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, dissoziative Identitätsstörung etc., welche überproportional häufig an Frauen diagnostiziert werden undoftmals in ursächlichem Zusammenhang mit biographisch frühen Gewalterfahrungen stehen.31

Als suggestionsfördernde Bedingungen gelten u. a. geschlossene Fragestellungen, imaginative Techniken, spezifische Erwartungshaltungen der befragenden Person oder eine emotionale Mangelsituation auf Seiten derdes Zeugin. 32 Besonderes Augenmerk liegt auf dem suggestiven Potenzial, das Psychotherapien zugeschrieben wird, wenn die Gewalterfahrungen im Rahmen der Behandlung thematisiert wurden – insbesondere dann, wenn Erinnerungen an lange zurückliegende Ereignisse hier (wieder) auftauchen bzw. rekonstruiert werden.

In der Gedächtnisforschung gibt es eine anhaltende Kontroverse um die Frage, ob sich Patient*innen tatsächlich nicht an gravierende Ereignisse erinnern können und welche Auswirkungen die psychischen Copingmechanismen Dissoziation und Verdrängung haben. Eine klare Evidenz für den stets unbedingten Zugriff auf kritische Lebensereignisse, wie z. B. Volbert ihn postuliert,33 gibt es nicht. Besonders traumatherapeutische Methoden, wie z. B. Imagery Rescripting(ImRs), die mittels bildlicher Vorstellungstechnik arbeiten, geraten wiederholt unter Generalverdacht der Suggestion, obwohl empirische Studien darauf hinweisen, dass diese keine negative Auswirkung auf die deklarative, freiwillige Gedächtnisleistung haben. 34 Fegert et al. verweisen auf die Relevanz einer klinisch-psychologischen Perspektive auf das Thema Erinnerung. Sie fordern demnach eine Differenzierung zwischen der tatsächlichen Unfähigkeit sich zu erinnern und dem Vermeiden von Gedanken an ein zurückliegendes, schmerzhaftes Ereignis:

„Von den Konstrukten der Verdrängung und Dissoziation muss klar das Symptom der Vermeidung unterschieden werden. Dabei ist die Erinnerung an das traumatische Ereignis vorhanden, kann jedoch aufgrund von damit einhergehender Belastung nur schwer verbalisiert werden und Betroffene sind daher in ständiger Vermeidung von Triggern oder über das Ereignis zu sprechen, sodass sie daher nur schwer in der Lage sind, einen Freitext zu generieren. [...] Aus der Perspektive der Psychotraumatologie ist vielmehr zu diskutieren, inwiefern eine evidenzbasierte Traumatherapie Betroffene erst in die Lage versetzt, aufgrund von bestehender emotionaler Überflutung bei Abruf und starker Vermeidung einen Freitext zu generieren bzw. eine in Bezug auf die Realkennzeichen ausreichende Qualität der Aussage zu erreichen.“35

Besonders für Personen mit eingeschränkter kognitiver Fähigkeit und einem hohen emotionalen Belastungsgrad durch langanhaltende, sozial verwobene Typ-II-Traumata (wie z. B. sexueller Missbrauch in der Familie), aus denen nicht selten schwere psychische Störungen (wie z. B. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung) resultieren, ist die Hürde zur Produktion einer konsistenten, detailreichen Freitexterzählung, die der aussagepsychologischen Begutachtung standhält, erheblich höher. Zudem wird diesen Personengruppen bei der Prüfung der Suggestionshypothese a priori und qua des Merkmals „psychische Störung“/„kognitive Beeinträchtigung“ eine erhöhte Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse zugeschrieben.36

Im Spannungsfeld zwischen notwendiger psychotherapeutischer Frühintervention und der Gefahr, hierdurch die Aussage im Strafverfahren unbrauchbar zu machen, bekommen Betroffene von sexualisierter Gewalt von Unterstützungssystemen (Beratungsstellen, Psychotherapeut*innen etc.) zunehmend den Hinweis, die Traumatherapie bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufzuschieben, um den Beweiswert zu erhalten. Dies kann schwerwiegende gesundheitliche Langzeitfolgen haben, da rasche Interventionen in Form des Sprechens über das Erlebnis mit Professionist*innen bzw. im sozialen Umfeld laut AWMF-Leitlinien die emotionale Integration fördern und somit der Chronifizierung einer PTBS vorbeugen können. 37 Das postuliert auch der BGH, ohne aber die Konsequenzen, die sich aus seinen eigenen Anforderungen hinsichtlich der Beweiswürdigung ergeben, zu problematisieren:

„Auch darf und muss, soweit medizinisch-psychologisch indiziert, ohne Rücksicht auf die in einem Strafverfahren anstehenden Vernehmungen mit einer Therapie begonnen oder eine bereits begonnene Therapie weiter durchgeführt werden. […] Es ist lediglich erforderlich, dass das Tatgericht die Tatsache der Therapie in sei- nem Urteil erwähnt und sich bei der Beweiswürdigung auch mit dieser Tatsache auseinandersetzt.“38

Empirisch gestützte Studien zu traumafokussierten Psychotherapien zeigen, „dass Betroffene unter Verwendung von Frühinterventionen (z. B. Stabilisierung in Traumaambulanzen) sowie evidenzbasierten und leitliniengerecht durchgeführten traumafokussierten Psychotherapien (z. B. TF-KVT) keine Scheinerinnerungen entwickeln, wenn diese mit kontinuierlichen Erinnerungen an ein traumatisches Ereignis Hilfe suchen, da es sich im Rahmen der evidenzbasierten traumafokussierten Interventionen nicht um aufdeckende oder suggestive Therapietechniken handelt.“ 39

Beachtlich ist außerdem, dass „die allermeisten Aussagepsycholog:innen keine klinisch psychotherapeutische Ausbildung haben und deshalb zwar zum Teil große Erfahrung im Umgang mit dem Textmaterial von Aussagen im strafrechtlichen Kontext und in der Gesprächsführung mit Betroffenen unterschiedlicher Altersgruppen haben, aber eben keine Expertise in Bezug auf psychische Störungen, die z. B. als Folge von Traumatisierung auftreten können.“ 40

3. Diskriminierung vulnerabler Gruppen

Die aktuelle praktische Anwendung der Vorgaben des BGH führt dazu, dass die Anwendung der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse zuverlässiger ist, wenn die betroffenen Personen mindestens über ein durch-schnittliches Funktions- und Intelligenzniveau verfügen. Je unsicherer, belasteter, traumatisierter oder anderweitig eingeschränkter eine Person ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage als glaubhaft befunden wird. 41

Die Unwahrannahme hinsichtlich belastender Aussagen ist laut Fegert et al. 2024 nicht in Einklang zu bringen mit dem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung, aus dem sich ein Grundrecht auf opfergerechte Gestaltung des Strafverfahrens ableiten lässt (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). 42 Eine aussagepsychologische Begutachtung kann eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bedeuten, wenn sie z. B. zu Unruhezuständen, Schlaf- und Angststörungen, Suizidalität oder selbstverletzendem Verhalten führt. 43 Die aktuelle Praxis der aussagepsychologischen Begutachtung verletzt laut Fegert et al. außerdem potentiell Art. 19 UN-KRK, wonach geeignete Maßnahmen zu treffen seien, um Kinder vorkörperlicher oder geistiger Gewaltanwendung sowie sexuellem Missbrauch zu schützen.44 Offensichtlich ist auch die Verletzung der Istanbul-Konvention, wenn die Rechte und der Schutz Gewaltbetroffener nicht effektiv durchgesetzt werden.45 Menschen mit Behinderung sind in Hinblick auf sexuelle Übergriffe nicht nur besonders vulnerabel, sondern auch überproportional häufig Opfer sexuellen Missbrauchs. Art. 13 UN-BRK soll allen Menschen mit Behinderung einen wirksamen Zugang zur Justiz gewährleisten, was in der Praxis oftmals nicht gegeben ist.46 Die Verfassungsbeschwerde einer Frau mit kognitiven Beeinträchtigungen war unlängst erfolgreich, nachdem die Berliner Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen sexueller Belästigung gegen ihren Vorgesetzten eingestellt hatte. Der Berliner Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidung des Kammergerichts Berlin wegen Verfassungsverstößen auf. Das Kammergericht muss jetzt neu entscheiden und prüfen, ob die Einstellung der Ermittlungen in diesem Fall rechtmäßig war.47

IV. Fazit

1. Antifeministische Angriffe auf Betroffene und kritische Stimmen

Dass sich die wissenschaftliche (Teil-)Disziplin der Aussagepsychologie mit ihrer Methode der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse insbesondere im deutschsprachigen Raum so gut etablieren konnte, liegt neben dem konsolidierenden BGH-Urteil von 1999 einerseits daran, dass sie ihre Legitimierung auf den altbekannten Mythos des „aus Rache lügenden Vergewaltigungsopfers“ stützt und diesen mit populärwissenschaftlichen Publikationen zum Thema „False Memory“ untermauert. Andererseits verfügen ihre Vertreter*innen über ein solides Beziehungsnetz zu Politik und Staatsorganen. 48 Die False-Memory-Foundation wurde 1992 als Reaktion auf Missbrauchsvorwürfe der US-amerikanischen Psychologie-Professorin Jennifer Freyd gegenüber ihren Eltern gegründet und hat die Interessenvertretung (vermeintlich) Falschbeschuldigter zum Ziel. 49 Im Umfeld des deutschsprachigen Ablegers finden sich neben dem Aussagepsychologen Max Steller auch der Strafverteidiger Johann Schwenn oder der ehemalige Leiter des Versorgungsamts Hannover, Jürgen Voß, die intensive Lobbyarbeit betreiben und den öffentlichen Diskurs zum Thema beeinflussen.

So bezeichnete Johann Schwenn Zartbitter oder Wildwasser als „zwielichtige“ und „vulgärfeministisch geprägte Vereine“, während der Aussagepsychologe Prof. Max Steller im Rahmen der Wormser Missbrauchsprozesse unterstellte, dort sei nicht Missbrauch, sondern „feministischer Aufdeckungseifer“ am Werk gewesen. 50

Bei den sogenannten Wormser Prozessen handelt es sich um drei von 1994 bis 1997 andauernde Strafverfahren vor dem LG Mainz, in denen 25 Personen aus dem Raum Worms wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs (Pornoring) angeklagt wurden und die in einem Freispruch aller Beschuldigten mündeten. Die Aussagen der Betroffenen wurden als Erinnerungsverfälschung und Konfabulation beurteilt, die durch fehlerhafte Befragungsmethoden entstanden sein sollen. Zwar wurden medizinisch seitens eines Kinderarztes Auffälligkeiten und Verletzungen festgestellt, die zu den Aussagen der betroffenen Kinder passten; die Aussagen der Kinder widersprachen sich jedoch im Verlauf des Verfahrens. Letztlich wurden die Aussagen der Kinder gänzlich auf Suggestion durch unsachgemäße Befragung zurückgeführt.

Die Befragung Betroffener außerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens birgt in der Praxis stets die Gefahr, dass suggestiv befragt wird, da die befragende Person regelmäßig eine bestimmte Vorstellung von den erwarteten Antworten hat. Ohne entsprechende (kriminalpolizeiliche) Ausbildung kann eine Befragung fehlerhaft verlaufen, was letztlich ein mögliches Strafverfahren gefährdet. Dass dies ein feministisches Phänomen ist, ist dagegen aus der Luft gegriffen: In der Rechtspraxis werden Erstaussageempfänger*innen gleich ihres Geschlechts als Zeug*innen vernommen. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass es sich dabei häufig um Frauen handelt, da statistisch mehr Frauen Opfer von Sexualstraftaten werden 51 und diese sich regelmäßig zunächst einer weiblichen Person anvertrauen. Dass aber Frauen aus feministischen Motiven Betroffene häufiger suggestiv befragen, entbehrt jeder empirischen Grundlage und deutet auf eine problematische (weil nicht mehr sachverständig neutrale) antifeministische Gesinnung hin.

Mittlerweile zum dogmatischen Deutungskrieg ist der Konflikt zwischen der Aussagepsychologie und der Psychotraumatologie auch innerhalb der psychologischen Fachverbände geworden. Steller unterstellt Psychotraumatolog*innen missionarischen Eifer, die Psychotraumatologie sei zu einer Art Ideologie geworden. 52

Damit degradiert er eine empirische Wissenschaft, die maßgeblich an Holocaust-Überlebenden erforscht wurde,53 zu einer Weltanschauung. Wenn Steller zudem von „vermeintliche[r] Kritik an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen mit opferzentriertem Pathos54 spricht und Niehaus/Krause eine Diskreditierung der Vertreter*innen der Aussagepsychologie55 wittern, muss man die Frage stellen, weshalb sich die Aussagepsychologie, die wie dargelegt Strafverfahren entscheidet, an dieser Stelle in die Opferrolle begibt.

2. Zusammenfassung und politische Forderungen Strafrechtlich zeigt sich, dass im Ermittlungsverfahren die Entscheidung über das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts sowie im Hauptverfahren die Beweiswürdigung als ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichts auf Sachverständige verlagert wird: Langen56 hat in ihrer Erhebung, welche vor dem Grundsatzurteil des BGH von 1999 erfolgte, bereits dargelegt, dass das Ergebnis des Strafverfahrens praktisch nicht von dem Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens abweicht. Eine solche Auslagerung der Verantwortung widerspricht dem deutschen Strafprozessrecht – insbesondere der Vorschrift des § 261 StPO – eklatant und sollte daher kritisch überprüft und im Auge behalten werden. Im Sozialrecht stellt die aussagepsychologische Begutachtung häufig bereits nicht das richtige Mittel der Wahl dar. In opferentschädigungsrechtlichen Verfahren sind nicht selten erheblich traumatisierte Personen betroffen; stark traumatisierte Personen sind aber häufig nicht in der Lage, eine Aussage zu tätigen, die ausreichend Aussagematerial für die aussagepsychologische Untersuchung bietet. 57  Zugleich ist das BSG der Ansicht, Hauptwendungsfall der aussagepsychologischen Begutachtung sei die Konstellation, dass die betreffenden Angaben das einzige Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Aussageperson und deren Behandlung beeinflusst sein können. 58 In diesem Fall kann die betroffene Person das Verfahren praktisch nicht für sich entscheiden, es wird ein rechtsfreier Raum generiert.

Die „merkmalsorientierte Inhaltsanalyse“ wird seit dem BGH-Urteil 1999 als Standardmethode zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Fällen sexualisierter Gewalt angesehen, obwohl sie wissenschaftlich nicht ausreichend validiert ist und methodische Mängel aufweist, wie etwa fehlende Standardisierung und mangelnde Repräsentativität. Zudem zeigt sich, dass psychotherapeutische Interventionen,die im Zusammenhang mit traumatischen Erlebnissen durchgeführt werden, dem Generalverdacht unterliegen, Scheinerinnerungen zu fördern und damit potenziell den Beweiswert einer Zeug*innenaussage zu gefährden. Das Dilemma zwischen notwendiger Traumatherapie und den rechtlichen Anforderungen an die Aussage führt in der Praxis nicht selten zu unterlassener Hilfeleistung, wenn Gewaltopfern zum Aufschub der notwendigen psychotherapeutischen Intervention bis zum Abschluss des Strafverfahrens geraten wird und damit das Risiko in Kauf genommen werden muss, dass sich posttraumatische Belastungssymptome chronifizieren.

Die Anwendung der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse ohne klinisches Fachwissen der Gutachter*innen benachteiligt besonders vulnerable Gruppen, da schwer belastete oder kognitiv eingeschränkte Personen geringere Chancen haben, als glaubwürdigeingestuft zu werden. Diese Praxis widerspricht dem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung und dem Schutz vor Gewalt gemäß UN-Konventionen, da sie den Zugang zur Justiz und den Schutz von Gewaltbetroffenen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, nicht ausreichend gewährleistet.

Politische Forderungen sind:
Verpflichtende Schulungen von Richter*innen zu klinischem Basiswissen sowie Gewalt- und Traumafolgen sind im Rahmen von Fortbildungen zu prozessualen Rechten und Pflichten bei der Beweiswürdigung einzuführen. Es ist nötig, dass Richter*innen mit der Materie im Ansatz vertraut sind, damit sie Gutachten richtig einordnen können und nicht ohne Weiteres dem Ergebnis von Gutachten folgen und somit die Entscheidung auf die Sachverständigen verlagern. Aussagepsychologische Sachverständige sollten über eine fundierte klinische Grundausbildung und eine traumatherapeutische Zusatzqualifikation verfügen müssen, wenn sie mit der Begutachtung von Gewaltopfern betraut werden, da diese Basis unentbehrlich ist, um tatsächliche Traumafolgesymptome zuverlässig von Suggestionseffekten bzw. Falschaussagen unterscheiden zu können. Die Qualität von Gutachten sollte durch unabhängige Monitoringausschüsse mit entsprechendem Fachpersonal aus dem Bereich Gewaltschutz gesichert, Leitfäden sollten laufend anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse evaluiert werden. Auch die Einrichtung von Ombudsstellen zur Kontrolle der Einhaltung wissenschaftlicher Standards und ethischer Grundregeln bei der Gutachtenerstellung wäre eine wichtige Maßnahme, um potenzielle Folgeschäden der Begutachtungspraxis für Betroffene zu minimieren und Gleichbehandlungsgrundsätze zu gewährleisten.

  1. BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98
  2. Fegert et al., Die Methode der forensischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung im deutschen Sprachraum Ein interdisziplinäres Plädoyer für eine kritische Bestandsaufnahme zur Anwendung der sogenannten „Nullhypothese“ in unterschiedlichen Verfahrenskontexten, 2024, Ulm u. a.
  3. BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – 1 StR 700/13 m. w. N.
  4. BGH, Urt. v. 13.10.2020 – 1 StR 299/20 m. w. N.
  5. BGH, Urt. v. 17.12.1998 – 1 StR 156/98.
  6. BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98.
  7. BGH, Urt. v. 25.04.2005 – 1 StR 579/05.
  8. BGH, Urt. v. 26.04.2005 – 2 StR 445/05.
  9. BGH, Urt. v. 28.10.2008 – 3 StR 364/08
  10. BGH, Urt. v. 28.10.2009 – 5 StR 419/09
  11. Langen, Der Einfluß der Ergebnisse aussagepsychologischer Gutachten auf die Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Gericht in Strafverfahren wegen des Verdachts von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger, 2000, Frankfurt am Main
  12. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 127
  13. Ebenso argumentiert auch Wolf in FPPK 2020, S. 364 f., der aufdie freie Beweiswürdigung des Gerichts i.S.d. § 261 StPO verweist, welches im Gegensatz zu dem*der aussagepsychologischen Sachverständigen eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen hat, die im Gesamtergebnis dann auch begründet von dem Gutachtenergebnis abweichen kann.
  14. BSG, Beschl. v. 08.08.2001 – B 9 V 23/0.
  15. Weisser Ring: OEGreport: Wie der Staat Gewaltopfer im Stich lässt, https://forum-opferhilfe.de/oegreport-tatort-amtsstube/, (letzter Zugriff bei allen Links: 18.8.2024).
  16. BSG, Urt. v. 17.04.2013 – B 9 V 1/12: Dem Sachverständigen solle aufgegeben werden, „solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw. praktischen Gewissheit ergibt (...) Denn dem Tatsachengericht ist am ehesten gedient, wenn der psychologische Sachverständige im Rahmen des Möglichen die Wahrscheinlichkeiten bzw. Wahrscheinlichkeitsgrade für die unterschiedlichen Hypothesen darstellt
  17. BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 9V 3/15 R
  18. BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 9V 3/15 R, Rn. 43 ff.
  19. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 52
  20. BSG, Urt. v 17.4.13 – B 9 V 1/12 R.
  21. Köhnken in: Deckers/Ders., Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, Berliner Wissenschafts-Verlag, 2024, S. 48; BayLSG, Urt. v. 26.1.16, L 15 VG 30/09; Högenauer, MedSach 2006, 67, 69.
  22. BayLSG, Urt. v. 26.01.2016 – L 15 VG 30/09
  23. Meißner, Der Konflikt der Aussagepsychologie mit dem Stand der Wissenschaft, Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, 16 (2), 2013, S. 146-167. DOI:10.13109/kind.2013.16.2.146
  24. Volbert/Dahle, Forensisch-psychologische Diagnostik, 2010, S. 33 ff
  25. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 7
  26. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 15
  27. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 99 f.; Roth/Kern, Antifeminismus vor Gericht – Über die Macht psychologischer Sachverständiger in Sexualstrafprozessen, In: Mader et al. (Hg): Gegendiagnose II, Münster, 2019, S. 121-140
  28. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 13
  29. Volbert/Dahle, a. a. O., Fn. 25, S., S. 31.
  30. Volbert/Dahle, a. a. O., Fn. 25, S. 58 ff
  31. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 31
  32. Volbert/Dahle, a. a. O., Fn. 25, S. 57
  33. Volbert, Aussagen über traumatische Erlebnisse: Spezielle Erinnerung? Spezielle Begutachtung? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2011, S. 18–31
  34. Ganslmeier et al., The dilemma of trauma-focused therapy: Effects of imagery rescripting on voluntary memory, Psychological Research, 87(5), 2023, 1616–1631
  35. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 7 f.
  36. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 67 f.
  37. https://register.awmf.org/assets/guidelines/051027l_S2k_DiagnostikBehandlungakuteFolgenpsychischer_Traumatisierung_2019-10.pdf.
  38. BGH, Beschl. v. 25.11.1998 – 2 StR 496/98
  39. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 59
  40. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 107
  41. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 67 ff., 81
  42. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 89
  43. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 89 f
  44. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 91
  45. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 92 f.
  46. Fegert et al., a. a. O., Fn. 3, S. 94 ff
  47. Beschluss des Berliner VerfGH vom 19.06.2024 – 80/22, siehe unten S. 163 ff., dazu auch: www.bodys-wissen.de (news Juni 2024).
  48. Louis, Die Hatz gegen Traumatologen, Emma vom 25.10.2017
  49. Roth/Kern, a. a. O., Fn. 28, S. 121-140
  50. Louis, a. a. O., Fn. 49
  51. https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/BundOpfertabellen/bundopfertabellen.html?nn=226082; aus der Tabelle T91-Bund-Opfer ergeben sich für das Jahr 2023 38.736 Betroffene von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, davon sind 3.141 Männer und 35.595 Frauen betroffen.
  52. Steller, Nichts als die Wahrheit?, 2015, München, S. 193
  53. Kellerman, Holocaust Trauma, Psychological Effects and Treatment, 2009, New York, S. 24- 41, 58-64
  54. Steller, Stand und Herausforderungen der Aussagepsychologie,FPPK 2020, S. 188-196
  55. Niehaus/Krause, Wissenschaftsorientierung in Sexualstrafverfahren in Gefahr: Fortschritte und Opferinteressen stehen auf dem Spiel, Praxis der Rechtspsychologie, 2023, S. 1-28
  56. Langen, a. a. O., Fn. 12.
  57. Köhnken a. a. O., Fn. 22, S. 39.
  58. BSG, Urt. v 17.4.13 – B 9 V 1/12 R.