STREIT 4/2021

S. 181-183

KG Berlin, § 1 GewSchG

Kein Ordnungsgeld gegen gestalkte Frau wegen Fotobeweis

Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
(Leitsatz des Gerichts)

Beschluss des KG Berlin vom 27.04.2021 – 16 WF 27/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am 5. Februar 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am 13. November 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. […]
Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis April 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“. Er soll ihr entweder vor ihrer …praxis in B. oder vor ihrer Wohnung, selbst nach dem sie die Wohnung gewechselt und in einen anderen Stadtteil verzogen ist, aufgelauert haben. Auch an öffentlichen Plätzen – Cafés oder Biergärten – soll er ihr wiederholt nachgestellt haben, obwohl die Antragsgegnerin ihm mehrfach und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, weder von ihm verfolgt oder beobachtet werden zu wollen noch, dass er auf elektronischem Wege mit ihr in Kontakt tritt.
Gleichwohl hat der Antragsgegner sein Verhalten unverändert fortgesetzt. Im Schreiben vom 9. Mai 2018 hat er u.a. eingeräumt, die Antragstellerin in der Zeit zwischen Juli 2017 und Anfang Mai 2018 gestalkt und per SMS oder WhatsApp beleidigt zu haben. In diesem Schreiben hat er weiter eingestanden, sich darüber bewusst gewesen zu sein, dass er durch sein Verhalten die Antragstellerin und deren Kinder verängstige und einschüchtere. Er hat schließlich erklärt, im Wiederholungsfall als Schadensersatz 100.000 € zahlen zu wollen.
Unter dem 15. Oktober 2018 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung ein Kontakt- und Näherungsverbot zu erlassen, weil der Antragsgegner sein Verhalten trotz seines Strafversprechens von Mai 2018 fortgesetzt habe. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18) hat das Familiengericht ein bis April 2019 befristetes einstweiliges Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Antragstellerin am 9. Januar 2019 einen Ordnungsgeldantrag angebracht, weil der Antragsgegner sie unverändert weiter belästigt haben soll. In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom 3. April 2019 im Verfahren 90 F 226/18 wurde kein Ordnungsmittel festgesetzt, sondern die Beteiligten haben sich in Abänderung des Gewaltschutzbeschlusses vom 16. Oktober 2018 vergleichsweise auf ein neues, bis Ende April 2020 befristetes Kontakt- und Näherungsverbot geeinigt; vom Familiengericht wurde dieser Vergleich gemäß § 214a FamFG bestätigt.
Mit Antrag vom 29. Mai 2019 hat die Antragstellerin, gestützt auf diesen Vergleich, erneut einen Ordnungsgeldantrag angebracht und vorgetragen, der Antragsgegner habe sie wiederum in mindestens fünf Fällen belästigt. Gegen den Antragsgegner wurde deshalb mit Beschluss vom 19. August 2019 (90 F 226/18) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 €, ersatzweise 10 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat er zurückgenommen.

Am 29. Oktober 2019 hat das Amtsgericht Tiergarten (258 Ds 130/19) den Antragsgegner u.a. wegen Nachstellung in 22 Fällen, teilweise in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, begangen im Zeitraum zwischen Juni 2018 und April 2019, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiter wurde ihm u.a. auferlegt, sich für die Dauer der Bewährungszeit an den am 3. April 2019 abgeschlossenen, gerichtlich bestätigten Vergleich (Amtsgericht Schöneberg 90 F 226/18) zu halten. Auf die Aufforderung des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat der Antragsgegner unter dem 16. März 2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und zugesagt, künftige Nachstellungen zu unterlassen.
Einen Antrag der Antragstellerin von Mai 2020, mit dem sie in vier Fällen, in denen der Antragsgegner dem gerichtlich bestätigten Vergleich vom 3. April 2019 zuwidergehandelt haben soll, die Verhängung von Ordnungsmitteln gefordert hat, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (90 F 226/18) mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin habe die behaupteten Verstöße nicht hinreichend bewiesen. Die von der Antragstellerin hiergegen angebrachte Beschwerde hat der Senat mit am 23. September 2020 erlassenem Beschluss (16 WF 1113/20, u.a. NJ 2021, 24) zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin unter dem 19. Juli 2020 beantragt, gegen den Antragsgegner erneut ein Kontakt- und Näherungsverbot im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlassen, weil der Antragsgegner ihr auch nach dem 30. April 2020 – dem Ablauf der Befristung des familiengerichtlich bestätigten Vergleichs vom 3. April 2020 (90 F 226/18) – unverändert weiter nachgestellt haben soll. Der Antragsgegner hat das bestritten. In dem daraufhin anberaumten Anhörungstermin vom 13. November 2020 haben die Beteiligten wiederum einen Vergleich abgeschlossen, in dem sie sich wechselseitig u.a. verpflichtet haben, bis zum 30. Juni 2021 gegenseitig keinen Kontakt, auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen sowie weiter, sich nicht auf eine Distanz von weniger als 500m zu nähern und, wenn es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen sollte, die Distanz von 500m sofort wiederherzustellen. Das Familiengericht hat den Vergleich gemäß § 214a FamFG bestätigt.

Am 2. Dezember 2020 hat die Antragstellerin einen Ordnungsgeldantrag gestellt und vorgetragen, sie habe den Antragsgegner am 30. November 2020 erkannt, wie er sich in der Einfahrt zu dem Hinterhofgelände zu ihrer …praxis in B. zu schaffen gemacht und sich angeschickt habe, den Hof zu verlassen. Als sie ihn erkannt habe, sei der Antragsgegner durch die Toreinfahrt zurück auf den Innenhof gerannt und habe versucht, sich dort hinter Müllcontainern zu verbergen. Sie sei ihm auf den Hof gefolgt und habe ihn dort u.a. in dem Moment, wie er hinter den Müllcontainern hervorgetreten sei, zu Beweiszwecken fotografiert. Dabei habe der Antragsgegner sie angefleht, ihn nicht anzuzeigen, da er „nicht in das Gefängnis“ gehen wolle. Da die Antragstellerin hierauf nicht eingegangen sei, habe der Antragsgegner wenige Minuten nach diesem Vorfall die folgende elektronische Nachricht auf ihr Mobiltelefon gesandt: „Alles was meine RÄ’in Frau … in ihren Schriftsätzen bestritten hat, ist nicht wahr. Bitte vergebe mir.“ […]
Der Antragsgegner hat diesen Vortrag bestritten und vorgetragen, am 30. November 2020 die Antragstellerin lediglich zufällig, als er auf dem Weg zu seinem von der …praxis etwa 500m entfernt gelegenen Optiker gewesen sei, angetroffen zu haben. Um eine Begegnung zu vermeiden, sei er in den Innenhof des Gebäudes ausgewichen, wobei die Antragstellerin ihn verfolgt, angesprochen und fotografiert habe. Die elektronische Nachricht habe er nur auf massiven Druck und nach Drohungen der Antragstellerin an diese abgesandt; der Text sei ihm von der Antragstellerin diktiert worden. Er hat u.a. beantragt, gegen die Antragstellerin wegen des von ihm behaupteten Verstoßes gegen den familiengerichtlich bestätigten Vergleich vom 13. November 2020 Ordnungsmittel festzusetzen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2021 hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 2.500 €, ersatzweise 25 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Gegen die Antragstellerin hat es ebenfalls ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft, festgesetzt und zur Begründung der Ordnungsmittelverhängung auch gegen die Antragstellerin ausgeführt, diese habe, nachdem sie den Antragsgegner erkannt habe, den Hinterhof aufgesucht, um diesen zur Rede zu stellen und zu fotografieren. Dabei müsse ihr bewusst gewesen sein, gegen die Bestimmungen des Vergleichs zu verstoßen. Ihre Auffassung, zu dem Tun zu Beweissicherungszwecken berechtigt gewesen zu sein, sei unzutreffend, weil es ihr möglich gewesen wäre, die Polizei zu alarmieren. […]
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und geltend macht, nur deshalb dem Antragsgegner in den Innenhof gefolgt zu sein, um dessen Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot durch Fotos zu dokumentieren. Ergänzend verweist sie auf den Beschluss des Senats vom 23. September 2020 (16 WF 1113/20), in dem ihr vorgehalten worden sei, einen von ihr behaupteten Verstoß nicht ausreichend – etwa durch Fotos mit einem von der Kamera aufgezeichneten Aufnahmedatum – dokumentiert zu haben; dieser Hinweis habe sie zu ihrem Handeln veranlasst. […]

Aus den Gründen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist – soweit nach der erfolgten (Teil-) Rücknahme hierüber noch zu entscheiden war – zulässig und insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff. ZPO).
2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet:
a) Soweit sich die Antragstellerin gegen das ihr auferlegte Ordnungsmittel wendet, ist das Rechtsmittel begründet: Die Anordnung in Ziff. 2 des Beschlusstenors, wonach die Antragstellerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € wegen einer am 30. November 2020 begangenen Zuwiderhandlung gegen den familiengerichtlich bestätigen Vergleich vom 13. November 2020 verwirkt habe, war aufzuheben und der entsprechende Antrag des Antragsgegners vom 16. Dezember 2020 zurückzuweisen:
(aa) Die gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung des Antrags ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG, 214a FamFG in Verbindung mit §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 890 Abs. 1 ZPO. Denn die Antragstellerin handelte nicht rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit ihres Handelns in der konkreten Situation, durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen, ausgeschlossen war (vgl. Palandt/Götz, Sprau, BGB [80. Aufl. 2021], § 1 GewSchG Rn. 13, § 823 Rn. 31). Sämtliche Schutzanordnungen stehen stets unter dem Vorbehalt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG [am Ende] sowie Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 46; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein-Weinreich, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht [11. Aufl. 2018], Kap. 8 Rn. 393; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [6. Aufl. 2015], Rn. 2262). […]
Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse ausnahmsweise auch in Fällen wie dem vorliegenden anzunehmen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Situation provoziert haben könnte, beispielsweise um, ohne Konsequenzen für sich befürchten zu müssen, den Antragsgegner mit einem Ordnungsgeldverfahren „überziehen“ zu können, sind weder ersichtlich noch von einem Beteiligten behauptet worden. Aufgrund der „Vorgeschichte“ und der konkreten Situation – so liegt beispielsweise der Optiker, den der Antragsgegner seinem Vortrag zufolge aufsuchen wollte, auf der anderen Straßenseite, so dass es für den Antragsgegner keinen zwingenden Grund dafür gab, unmittelbar an der …praxis der Antragstellerin und dem Hinterhof mit ihrem dort abgestellten Fahrzeug vorbeizugehen und sich dadurch dem Risiko eines „Aufeinandertreffens“ auszusetzen – wäre eine derartige Annahme auch mehr als fernliegend.

Dass die Antragstellerin sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf ein berechtigtes Interesse berufen kann, ergibt sich aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen: Die Antragstellerin befand sich offensichtlich in einer Beweisnot; aufgrund der gegebenen, konkreten Situation ist keine andere, ihr vernünftigerweise zumutbare Handlungsalternative ersichtlich. Ein Herbeitelefonieren der Polizei war in der konkreten Situation – entgegen der Annahme des Familiengerichts – offensichtlich nicht erfolgversprechend, weil der Antragsgegner, der die Örtlichkeit aufgrund seiner früheren Beziehung zur Antragstellerin genau kannte, bis zum Eintreffen der Polizei längst entkommen wäre; der Hof ist nämlich auf mehreren Seiten hin offen. Dass die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, den Antragsgegner mit körperlicher Gewalt am Weglaufen zu hindern, ist nicht nur lebensfremd, sondern hätte zu einer weiteren Eskalation der Situation geführt.
In dieser Situation müssen die Rechte des Antragsgegners, etwa sein Recht am eigenen Bild oder sein Persönlichkeitsrecht, hinter den schutzwürdigen Belangen der Antragstellerin zurücktreten: Denn einmal hielt er sich nicht in einem besonders geschützten Raum, etwa der eigenen Wohnung oder dem eigenen Anwesen auf, sondern in einem allgemein zugänglichen, von Anwohnern und Kunden als Parkplatz genutzten Hinterhof, der öffentlich einsehbar war. Dafür, dass der Antragsgegner im Kernbereich seiner Persönlichkeitsrechte betroffen wäre, ist daher nichts ersichtlich. Hinzukommt, dass es sich bei den gefertigten Aufnahmen nicht um eine anlasslose, permanente Bildaufzeichnung handelt, sondern die Antragstellerin hat in einer konkreten Situation nur einzelne Bilder vom Antragsgegner angefertigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Aufnahme (mindestens) der dringende Verdacht bestand, der Antragsgegner könnte dem familiengerichtlich bestätigten Vergleich zuwidergehandelt haben, möglicherweise aber auch, dass er eine Straftat nach §§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 4 Satz 1 Nr. 2 ­GewSchG verwirklicht haben könnte. In die Abwägung ist schließlich auch einzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bereits seit mehreren Jahren in übelster Weise belästigt, sie bewusst verängstigt und ihr wiederholt nachgestellt hat, ohne dass er sich von seinem Tun durch familiengerichtliche Anordnungen, eine strafgerichtliche Verurteilung, eine derzeit laufende, strafrechtliche Bewährungszeit oder durch eigene, von ihm abgegebene Zusagen – in den von ihm abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleichen – oder schriftliche, strafzahlungsbewehrte Zusicherungen – dem Schreiben von Mai 2018 oder der Unterlassungserklärung von März 2020 – hätte abhalten lassen.
Die Antragstellerin weist insoweit zutreffend daraufhin, dass das Kammergericht bereits im Jahr 1979 das Interesse, sich in erlaubter Weise ein Beweismittel für ein späteres Gerichtsverfahren zu verschaffen, jedenfalls dann höher als die Gegenrechte der fotografierten Person bewertet hat, solange nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt ist (vgl. KG, Urteil vom 5. Juli 1979 – 12 U 1277/79, NJW 1980, 894). Im Anschluss an die „Dashcam-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 = NJW 2018, 2883) geht deshalb inzwischen auch die Lehre in vergleichbaren Konstellationen davon aus, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu führen kann, das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels im Einzelfall höher zu bewerten als die Gegenrechte der anderen Seite und das entsprechende Tun für gerechtfertigt anzusehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO [33. Aufl. 2020], § 286 Rn. 15c). Da das Handeln der Antragstellerin danach im berechtigten Interesse erfolgte, kommt gegen sie eine Verhängung von Ordnungsmitteln nicht in Betracht. […]
Mitgeteilt von Dr. Menne, Richter am KG Berlin