STREIT 3/2017

S. 115-121

EGMR – Große Kammer, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK

Keine Elternschaft nach rechtswidriger Bestellung eines genetisch nicht verwandten Kindes mittels Leihmutterschaft - Paradiso und Campanelli gegen Italien

Die Vorschriften des Art. 8 EMRK garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption. (Rdnr. 141)
Für die Beurteilung der Frage, ob ein faktisch bestehendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu schützen ist, sind neben der Dauer und der Qualität der bereits entstandenen Bindungen auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie eine etwaige genetische Abstammung, rechtliche Bindungen und öffentliche Interessen an der Einhaltung bestehender Gesetze zu berücksichtigen. (Rdnr. 151)
In den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK fallen in bestimmten Fällen auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind. Konzept des Privatlebens umfasst auch die Achtung des Rechts, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden. (Rdnr. 159, 161)
Ist ein Kind, das von einer Leihmutter geboren wurde und mit den Bestelleltern genetisch nicht verwandt ist, unter Verstoß gegen nationale Gesetze über Reproduktionstechnologien und Auslandsadoptionen ins Land gebracht worden und hat das Kind noch nicht lange bei den Bestelleltern gelebt, so genießen die Bestelleltern weder den Schutz der Familie noch den des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. (Rdnr. 157, 211)
Der Staat hat das Recht, allein über die rechtliche Anerkennung einer Eltern-Kind-Beziehung zu entscheiden und dies – unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes – ausschließlich im Falle biologischer Verwandtschaft oder einer Adoption. (Rdnr. 177)
Der Gerichtshof anerkennt, dass nationale Gesetzgeber mit dem Verbot einer auf einer privaten Vereinbarung beruhenden Adoption und durch die Regelung, dass Adoptiveltern ein ausländisches Kind nur dann ins Land bringen dürfen, wenn die Vorschriften für internationale Adoptionen eingehalten wurden, versucht, Kinder vor diesen illegitimen Praktiken zu schützen, von denen manche auf Menschenhandel hinauslaufen könnten. (Rdnr. 202)
Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses am Verbot von Leihmutterschaften zum Schutz von Kindern im Allgemeinen und dem privaten Interesse eines durch Leihmutterschaft erzeugten Kindes ist gemäß Art. 3 KRK sicherzustellen, dass das Kind keine unverhältnismäßigen, unheilbaren Schäden erleidet. (Rdnr. 208, 210)
(Orientierungssätze der Redaktion)

Urteil des EGMR – Große Kammer vom 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gegen Italien, Beschwerde Nr. 25358/12, Vorinstanz: Urteil der 2. Kammer vom 27.01.2015

Aus dem Sachverhalt:
[8] Die Beschwerdeführer – ein Ehepaar – sind 1967 bzw. 1955 geboren und leben in Colletoro.

A Die Ankunft des Kindes in Italien
[9-56] Nachdem sie vergeblich versucht hatten, unter Inanspruchnahme medizinisch assistierter Reproduktionstechnologien ein Kind zu bekommen, beschritten die Beschwerdeführer den Weg der Adoptivelternschaft. […] Die Beschwerdeführer geben an, dass sie vergeblich auf ein Kind warteten, das zur Adoption freigegeben war. Daraufhin entschieden sie sich erneut für die assistierte Reproduktionstechnologie und für eine Leihmutter in Russland. Dafür kontaktierten sie eine Klinik in Moskau. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab an, dass sie mit der fachgerecht konservierten Samenflüssigkeit des Beschwerdeführers zu 2) nach Moskau gefahren sei und diese der Klinik aushändigte. Eine Leihmutter wurde gefunden und die Beschwerdeführer schlossen mit der Firma Rosjur­consulting eine Leihmutterschaftsvereinbarung. Nach einer erfolgreichen In-vitro-Fertilisation am 19.05.2010 wurden am 19.06.2010 zwei Embryonen in die Gebärmutter der Leihmutter implantiert.
Am 16.02.2011 bescheinigte die Klinik, dass sie die Samenflüssigkeit des Beschwerdeführers zu 2) für die Erzeugung der Embryonen verwendet und der Leihmutter implantiert habe. Die Beschwerdeführerin zu 1) reiste am 26. 02.2011 nach Moskau, nachdem die Klinik als berechneten Geburtstermin Ende des Monats angegeben hatte. Das Kind wurde am 27.02.2011 in Moskau geboren. Am selben Tag bewilligte die Leihmutter schriftlich, dass das Kind als Sohn der Beschwerdeführer eingetragen werden sollte. Ihre schriftliche Erklärung vom selben Tag, die in der Klink in Anwesenheit ihres Arztes, des Chefarztes und des Abteilungsleiters laut verlesen wurde, lautet wie folgt:
„Ich, die Unterzeichnende … habe einen Jungen im … Krankenhaus in Moskau geboren. Die Eltern des Kindes sind ein italienisches Ehepaar …, die schriftlich ihren Wunsch ausgedrückt haben, dass ihre Embryonen in meine Gebärmutter implantiert werden sollten. Auf Basis des Vorgenannten und in Übereinstimmung mit Sektion 16 (5) des Bundesgesetzes über den Personenstand und Artikel 51 (4) des Familiengesetzbuchs, erkläre ich mein Einverständnis, dass das oben genannte Ehepaar in das Geburtsregister und die Geburtsurkunde als Eltern des Kindes eingetragen werden. …“
[…]
Am 29.04.2011 ging die Beschwerdeführerin zu 1) mit der Geburtsurkunde zum italienischen Konsulat in Moskau, um die Dokumente für die Einreise mit dem Kind nach Italien zu beantragen. Das italienische Konsulat stellte die Dokumente für die Ausreise der Beschwerdeführerin zu 1) mit dem Kind nach Italien aus. Am 30. 04.2011 kam die Beschwerdeführerin zu 1) mit dem Kind in Italien an.
In einer Nachricht vom 02.05.2011 […] informierte das italienische Konsulat in Moskau das Gericht für Minderjährige (tribunale per i minorenni) das Außenministerium und die Stadtverwaltung von Colletorto, dass die Dokumente über die Geburt des Kindes falsche Angaben enthielten. Einige Tage später beantragte der Beschwerdeführer zu 2) bei der Stadtverwaltung von Colletorto die Eintragung der Geburt.

B Die Reaktion der italienischen Behörden
Am 05.05.2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Fälschung des Personenstands, […] Urkundenfälschung […] und wegen des Verstoßes gegen das Adoptionsgesetz […]. Zeitgleich, am 05.05.2011, beantragte die Amtsanwaltschaft am Gericht für die Minderjährigen die Eröffnung eines Adoptionsverfahrens, da der Junge als verlassen im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. […]

C Die folgenden Verfahren vor dem Gericht für die Minderjährigen.
Mit sofort vollstreckbarer Entscheidung vom 20.10.2011 ordnete das Gericht für die Minderjährigen an, dass das Kind den Beschwerdeführern weggenommen und unter der Verantwortung des Sozialdienstes in einem Kinderheim (casa famiglia) untergebracht werden sollte. Mit Datum vom 28.02.2012 verwarf das Berufungsgericht von Campobasso die Beschwerde. […]
Am 03.04.2013 traf das Berufungsgericht von Campobasso eine sofort vollstreckbare Entscheidung in Bezug auf die Übertragung der Geburtsurkunde in das italienische Geburtsregister. […] Das Berufungsgericht ordnete deshalb an, dass eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden müsse, die angibt, dass das Kind, geboren am 27.02.2011 in Moskau, der Sohn unbekannter Personen sei und dass ihm gemäß der Präsidialverordnung Nr. 396/00 ein neuer Name gegeben werden müsse.
In Umsetzung der Entscheidung des Gerichts für die Minderjährigen vom 20.10.2011 wurde das Kind für die Dauer von 15 Monaten in einem Kinderheim untergebracht, dessen Anschrift den Beschwerdeführern unbekannt war. Jeder Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und dem Kind wurde untersagt. Sie konnten keinerlei Informationen über ihn erhalten. Im Januar 2013 wurde das Kind in einer Familie mit Aussicht auf Adoption untergebracht. […] Die Regierung hat angegeben, das Kind sei adoptiert worden. […] Die Parteien haben keine Informationen über die Entwicklung der Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer vorgetragen. Diese scheinen nicht abgeschlossen zu sein. […]

IV Material zur Rechtsvergleichung
[81] In den Fällen Mennesson gegen Frankreich (Nr. 65192/11, Rdnr. 40-42, ECHR 2014 – Auszüge) und Labassee gegen Frankreich (Nr. 65941/11, Rdnr. 32-33, 26.06.2014) hat der Gerichtshof die Ergebnisse einer rechtsvergleichenden Analyse dargelegt, die neben Frankreich 35 Unterzeichnerstaaten der Konvention umfasst. Es zeigt sich, dass Leihmutterschaft in 14 dieser Staaten ausdrücklich verboten ist; in 10 anderen Staaten, in denen es keine Gesetze über Leihmutterschaften gibt, ist sie entweder auf Grund allgemeinerer Bestimmungen verboten oder nicht toleriert oder die Zulässigkeit ist rechtlich ungeklärt; in 7 dieser 35 Unterzeichnerstaaten ist sie erlaubt (wenn bestimmte enge Bedingungen erfüllt sind). In 13 dieser 35 Unterzeichnerstaaten können Bestelleltern eine Anerkennung als rechtliche Eltern erwirken, wenn das Kind im Ausland legal von einer Leihmutter ausgetragen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Vorüberlegungen
(a) Familienleben

[140] Die Existenz oder Nichtexistenz eines „Familienlebens“ ist weitgehend eine Frage des tatsächlichen Bestehens naher persönlicher Bindungen (s. Marckx ./. Belgien, 19.06.1979, Rdnr. 31, Serie A Nr. 31 und K. und T. ./. Finnland, Nr. 25702, Rdnr. 150, ECHR 2001-VII). Der Begriff der „Familie“ in Art. 8 betrifft eheliche Beziehungen wie auch de facto bestehende „familiäre Bindungen“, bei denen die Parteien nichtehelich zusammen leben oder andere Faktoren verdeutlichen, dass eine ausreichend dauerhafte Beziehung besteht (s. Kroon u.a. ./. Niederlande, 27.10.1994, Rdnr. 30, Serie A Nr. 297-C; Johnston u.a. ./. Irland, 18.12.1986, Rdnr. 55, Serie A Nr. 112; Keegan ./. Irland, 26.05.1994, Rdnr. 44, Serie A Nr. 290 und X, Y und Z ./. Großbritannien, 22.04.1997, Rdnr.36, Berichte 1997-II).
[141] Die Vorschriften des Art. 8 garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption (s. E. B. ./. Frankreich, Nr. 43546/02, Rdnr. 41, 22.01.2008). Das Recht auf Achtung des „Familienlebens“ schützt nicht das reine Bedürfnis eine Familie zu gründen; es setzt die Existenz einer Familie voraus (s. Marckx, a.a.O., Rdnr. 31) oder zumindest die Möglichkeit einer Beziehung beispielsweise zwischen einem außerhalb der Ehe geborenen Kind und seinem biologischen Vater (s. Nylund ./. Finnland, Nr. 27110/95, ECHR 1999-IV) oder im Falle einer geschlossenen Ehe, auch wenn das Familienleben noch nicht gänzlich begonnen hat (s. Abdulaziz, Cabales u. Balkandali ./.UK, 28.05.1985, Rdnr. 62, Serie A Nr. 94), oder bei einer Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind, auch wenn sich Jahre später herausstellt, dass keine biologische Verbindung besteht (s. Nazarenko ./. Russland, Nr. 39438/13, Rdnr. 58, ECHR 2015 oder im Falle einer Beziehung, die sich aus einer rechtlich anerkannten Adoption ergibt (s. Pini u.a. ./. Rumänien, Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 148, ECHR 2004 V). […]
[149] Trotz des Fehlens einer biologischen Bindung und einer durch den beteiligten Staat rechtlich anerkannten Elternschaft hat der Gerichtshof im Falle von Pflegeeltern und dem Kind, das sie für eine gewisse Zeit in Pflege hatten, die Existenz eines Familienlebens anerkannt mit Rücksicht auf die engen persönlichen Bindungen zwischen ihnen, die Bedeutung, die die Erwachsenen für das Kind hatten und die Dauer ihres Zusammenlebens (s. Moretti u. Benedetti ./. Italien, Rdnr. 48, 27, April 2010, Nr. 16318/07 und Kopf u. Liberda ./. Österreich, Rdnr. 37, 17.01.2017, Nr. 1598/06). […]
[150] Im Fall Wagner u. J.M.W.L. ./. Luxemburg (Nr. 76240/01, Rdnr. 117, 28.06.2007) […] zog der Gerichtshof in Betracht, dass faktische familiäre Bindungen für mehr als 10 Jahre bestanden hatten und die Beschwerdeführerin sich in jeder Hinsicht als Kindsmutter verhalten hatte.
[151] Es ist daher im vorliegenden Fall notwendig, die Qualität der Beziehungen, die Rolle, die die Beschwerdeführer für das Kind eingenommen hatten und die Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind in Betracht zu ziehen. Der Gerichtshof berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer ein Projekt für eine Elternschaft entwickelt hatten und dass sie sich für die Eltern des Kindes gehalten haben (s. im Umkehrschluss Giusto, Bornacin, V. ./. Italien, Nr. 38972/06, 15.05.2007). Sie hatten in der ersten Zeit seines Lebens enge emotionale Bindungen zu ihm hergestellt, deren Stärke sich klar auch aus dem Bericht des Teams von Sozialarbeitern ergab, den das Gericht für die Minderjährigen angefordert hatte. […]
[153] Es wäre zugegebener Maßen unangemessen, für das Vorliegen eines de facto bestehenden Familienlebens eine Mindestdauer zu definieren, weil bei der Beurteilung einer jeden Situation die Qualität der Bindung und die jeweiligen Umstände berücksichtigt werden müssen. […]
[154] Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall das Zusammenleben mit dem Kind länger dauerte als im Fall D. u.a. gegen Belgien (Nr. 29176/13, Rdnr. 49, 08.07.2014) […]. In dem Fall gab es jedoch mit mindestens einem der Elternteile eine biologische Verbindung, auf Grund derer das Zusammenleben fortgesetzt wurde.
[155] Zum Argument des Beschwerdeführers zu 2), er sei überzeugt gewesen, der Kindsvater zu sein, da seine Samenflüssigkeit der Klinik übergeben worden war, erwägt der Gerichtshof, dass dieser Glauben – der sich auf Grund des Ergebnisses eines DNA-Tests im August 2011 als falsch erwiesen hatte – die kurze Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind nicht kompensieren kann (s. im Umkehrschluss Nazarenko, a.a.O., Rdnr. 58) und daher nicht ausreicht, ein faktisches Familienleben zu konstituieren. […]
[157] Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren, insbesondere des Nichtbestehens biologischer Bindungen zwischen dem Kind und den Wunsch­eltern, der kurzen Dauer der Beziehung zum Kind und der Unsicherheit der Bindung aus rechtlicher Sicht und trotz der Existenz eines Projekts zur Familiengründung und der Qualität der emotionalen Bindung, erwägt der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für die Schlussfolgerung, es bestehe ein Familienleben, nicht vorliegen.
[158] Unter diesen Umständen beschließt der Gerichtshof, dass ein Familienleben im vorliegenden Fall nicht existiert.

(b) Privatleben
[159] Der Gerichtshof erinnert daran, dass dem Begriff „Privatleben“ im Kontext des Art. 8 der Konvention ein breites Konzept zugrunde liegt, das nicht zu einer abschließenden Definition führt. Es umfasst die physische und psychische Integrität der Person […] und kann zuweilen Aspekte der individuellen physischen und sozialen Identität umfassen (s. Mikulić ./. Kroatien, Nr. 53176/99, Rdnr. 53, ECHR 2002-I). Das Konzept des Privatlebens umfasst auch das Recht auf „persönliche Entfaltung“ oder das Recht auf Selbstbestimmung (s. Pretty ./. UK, Nr. 2346/02, Rdnr. 61, ECHR 2002-III) und die Achtung des Rechts auf die Freiheit, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden (s. Evans ./. UK, Nr. 6339/05, Rdnr. 71, ECHR 2997-I und A., B. u. C. ./. Irland, Nr. 25579/05, Rdnr. 212, ECHR 2010). […]
[161] Der Gerichtshof berücksichtigt, dass es keinen vernünftigen Grund gibt, das Konzept „Privatleben“ dahingehend auszulegen, dass es emotionale Bindungen zwischen Erwachsenen und Kindern ausschließt, die nicht auf klassischen Verwandtschaftsbeziehungen basieren. Auch diese Bindungen gehören zum Leben und zur Identität der Person. So fallen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind, in bestimmten Fällen unter den Schutzbereich des „Privatlebens“ (s. X ./. Schweiz, Nr. 8257/78, Entscheidung der Kommission vom 10.07.1978 und sinngemäß Niemietz, 16.12.92, Rdnr. 29, Serie A Nr. 91). […]
[164] Im Lichte dieser Überlegungen kommt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Fakten in diesem Fall in den Schutzbereich des „Privatlebens“ der Beschwerdeführer fallen.

Schlussfolgerung
[166] Die Beschwerdeführer waren im vorliegenden Fall von einer Gerichtsentscheidung betroffen, die die Wegnahme des Kindes und seine Unterbringung in einer Einrichtung des Sozialdienstes mit der Perspektive der Adoption zur Folge hatte. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Maßnahmen in Bezug auf das Kind – Herausnahme, Unterbringung in einem Heim ohne Kontakt zu den Beschwerdeführern, Bestellung einer Vormundschaft – auf einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer hinausliefen.
[167] Ein solcher Eingriff stellt einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention dar, sofern er nicht nach Art. 8 Abs. 2 als „im Gesetz vorgesehen“ gerechtfertigt werden kann, um eines oder mehrere der dort aufgeführten legitimen Ziele zu erreichen und wenn die Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, um dieses Ziel oder die Ziele zu verfolgen. […]

(a) Im Gesetz vorgesehen
[170] Wie die Kammer (s. Rdnr. 72 der Kammer-Entscheidung) berücksichtigt auch die Große Kammer, dass die innerstaatlichen Gerichte, indem sie das italienische Abstammungsrecht angewandt haben und ihre Entscheidung nicht auf die von russischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde gestützt haben, dies in Übereinstimmung mit dem Haager Beglaubigungsübereinkommen von 1961 getan haben. […]
[173] In dieser Situation erwägt der Gerichtshof, dass die Anwendung italienischen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte und damit deren Feststellung, dass das Kind „verlassen“ sei, vorhersehbar war.
[174] Daraus folgt, dass der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer im Gesetz vorgesehen war.

(b) Legitimes Ziel
[175] Die Regierung bestätigt die Feststellung der Kammer, die davon ausgegangen war, dass die fraglichen Maßnahmen das Ziel hatten, „Unordnung zu verhüten“ und die „Rechte und Freiheiten“ des Kindes zu schützen. […]
[177] Insofern das Verhalten der Beschwerdeführer gegen das Adoptionsrecht und das italienische Verbot der heterologen künstlichen Befruchtung verstieß, bestätigt die Große Kammer die Auffassung der Kammer, wonach die Maßnahmen gegenüber dem Kind das Ziel hatten, „Unordnung zu verhüten“. Zudem wird bestätigt, dass die Maßnahmen auch dazu dienen sollten, die „Rechte und Freiheiten“ anderer zu schützen. Der Gerichtshof betrachtet es gemäß Art. 8 Abs. 2 als legitim, wenn die italienischen Behörden sicherstellen wollen, dass allein der Staat das Recht hat, eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung anzuerkennen und dies – unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes – ausschließlich im Falle biologischer Verwandtschaft oder einer Adoption.
[178] Die angegriffenen Maßnahmen verfolgen legitime Ziele.

(c) In einer demokratischen Gesellschaft notwendig
[181] Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet der Begriff „Notwendigkeit“, dass der Eingriff einhergeht mit einem dringenden sozialen Bedürfnis und, im Besonderen, dass er angemessen ist in Bezug auf das verfolgte Ziel, wobei ein fairer Ausgleich zwischen den relevanten konkurrierenden Interessen zu suchen ist (s. A., B., c. ./. Irland, a.a.O., Rdnr. 229). […]
[182] Wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität eines Individuums auf dem Spiel steht, wird der Entscheidungsspielraum für den Staat normalerweise eingeschränkt sein (s. Evans, a.a.O., Rdnr. 77). Wo es jedoch keinen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats gibt, sei es in Bezug auf die relative Bedeutung der betroffenen Interessen oder die Möglichkeiten, diese zu schützen, ist der Entscheidungsspielraum weiter, vor allem wenn es dabei um sensible moralische oder ethische Themen geht (s. A, B, C ./. Irland, a.a.O., Rdnr. 232). […]

Anwendung der Prinzipien auf den vorliegenden Fall
[187] Der Gerichtshof muss daher die Maßnahmen, die zur sofortigen und dauerhaften Herausnahme des Kindes geführt haben, und ihren Einfluss auf das Privatleben der Beschwerdeführer beurteilen.
[188] Er vermerkt diesbezüglich, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf das Nichtvorhandensein jeglicher genetischer Verbindungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Kind gestützt haben und auf den Verstoß gegen die nationale Gesetzgebung über internationale Adoptionen und medizinisch assistierte Reproduktion. Die von den Behörden getroffenen Maßnahmen sollten sicherstellen, dass jeglicher Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und dem Kind sofort und auf Dauer unterbunden und das Kind in einem Heim untergebracht und unter Vormundschaft gestellt wurde.
[189] In seiner Entscheidung vom 20.10.2011 berücksichtigte das Gericht für die Minderjährigen folgende Aspekte. Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte angegeben, nicht die genetische Mutter zu sein; die Eizelle kam von einer unbekannten Frau; der DNA-Test für den Beschwerdeführer zu 2) und das Kind zeigte, dass keine genetische Verbindung zwischen ihnen bestand; die Beschwerdeführer hatten einen beträchtlichen Geldbetrag bezahlt; im Widerspruch zu seiner Aussage gibt es keinen Beweis, dass das genetische Material des Beschwerdeführers zu 2) nach Russland gebracht wurde. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um einen Fall traditioneller Leihmutterschaft, weil das Kind keinerlei genetische Beziehung zu den Beschwerdeführern hat. Sicherheit besteht lediglich über die Identität der Leihmutter, die nicht die genetische Mutter ist und die ihr Elternrecht nach der Geburt abgegeben hat. Die Identität der genetischen Eltern bleibt unbekannt. Die Beschwerdeführer verhielten sich gesetzwidrig, indem sie erstens ein Kind unter Verstoß gegen das Adoptionsrecht nach Italien brachten. […] Zweitens stellte der Vertrag der Beschwerdeführer mit der Firma Rosjurconsulting eine Verletzung des Gesetzes über medizinisch assistierte Reproduktion dar, das in Sektion 4 die heterologe assistierte Befruchtung verbietet. Es war notwendig, diese ungesetzliche Situation zu beenden und dies konnte nur durch die Trennung des Kindes von den Beschwerdeführern geschehen.
[190] Das Gericht für die Minderjährigen erkannte, dass das Kind unter der Trennung leiden würde, aber angesichts der kurzen Zeit, die es in seinem jungen Alter bei den Beschwerdeführern verbracht hatte, nahm es – im Gegensatz zum Sachverständigengutachten, das die Beschwerdeführer eingebracht hatten, – an, dass dieses Trauma nicht unheilbar sein würde. Es gab vor, dass die Suche nach einem Paar, das die Betreuung des Kindes übernehmen und die Traumafolgen abmildern könnte, sofort beginnen müsse. Außerdem berücksichtigte das Gericht den Fakt, dass die Beschwerdeführer das Adoptionsverfahren umgingen, obwohl sie die Berechtigung für eine Adoption hatten, was zu der Vermutung Anlass gab, dass das Kind auf Grund eines narzisstischen Wunsches der Eltern gezeugt worden war oder dass es dazu dienen sollte, Beziehungsprobleme des Paares zu lösen. Daraus folgte, dass das Gericht Zweifel an den emotionalen und pädagogischen Fähigkeiten der Beschwerdeführer ausdrückte.
[191] Schließlich bestätigte das Berufungsgericht von Campobasso die Entscheidung des Gerichts für die Minderjährigen und stellte ebenfalls fest, dass das Kind als „verlassen“ im Sinne des Adoptionsgesetzes einzustufen sei. Es betonte, über Maßnahmen sei mit hoher Dringlichkeit zu entscheiden, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Anerkennung der Geburtsurkunde. […]

α Der Entscheidungsspielraum
[194] Der Gerichtshof sieht, dass die Fakten des Falles ethisch empfindliche Themen berühren – Adoption, die Herausnahme eines Kindes, medizinisch assistierte Reproduktion und Leihmutterschaft – was zu einem weiten Entscheidungsspielraum für die Mitgliedsstaaten führt.
[195] Im Gegensatz zur Situation, die dem Mennesson-Urteil zugrunde lag (a.a.O., Rdnr. 88, 96 f.) stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach der Identität des Kindes und der Anerkennung seiner Abstammung, weil zum einen die Tatsache, dass der Staat dem Kind keine Identität zugestanden habe, von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht werden kann, weil sie das Kind nicht vor Gericht vertreten, und zum anderen, weil die Beschwerdeführer keine genetische Verbindung mit dem Kind haben. Außerdem betrifft der vorliegende Fall auch nicht die Möglichkeit, Eltern werden zu können, ein Bereich, in dem der Entscheidungsspielraum des Staates beschränkt ist (s. Dickinson, V. ./. UK, Nr. 44362/04, Rdnr. 78, ECHR 2007-V).

β Relevante und ausreichende Gründe
[196] In Bezug auf die von den örtlichen Behörden vorgetragenen Begründungen erkennt der Gerichtshof, dass diese insbesondere auf zwei Argumentationssträngen beruhen: sie nehmen erstens Bezug auf die Illegalität des Vorgehens der Beschwerdeführer und zweitens auf die Dringlichkeit der Maßnahmen im Hinblick auf das Kind, das als „verlassen“ im Sinne des Art. 8 des Adoptionsgesetzes anzusehen war.
[197] Der Gerichtshof zweifelt nicht daran, dass die von den lokalen Behörden vorgebrachten Gründe relevant sind. Sie sind direkt mit dem legitimen Ziel verbunden, Unordnung zu verhindern und auch mit dem Ziel des Schutzes der Kinder – nicht allein des im vorliegenden Fall betroffenen Kindes, sondern der Kinder im Allgemeinen – unter Berücksichtigung des Vorranges des Staates bei der Regelung der Abstammung durch Adoption und des Verbots bestimmter Techniken zur medizinisch assistierten Reproduktion (s.o. Rdnr. 177).
[198] Bezüglich der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten vorgetragenen Gründe auch ausreichend sind, wiederholt die Große Kammer, dass sie im Gegensatz zur Kammer der Auffassung ist, dass der Tatbestand dieses Falls nicht unter den Begriff des „Familienlebens“ fällt, sondern nur unter den Begriff des „Privatlebens“. Daher ist der Fall nicht unter dem Aspekt des Erhalts der Familie zu prüfen, sondern unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Beschwerdeführer auf ihr Privatleben, wobei es um deren Recht auf persönliche Entfaltung durch ihre Beziehung zum Kind geht.
[199] Unter den besonderen Umständen des Falles geht der Gerichtshof davon aus, dass die von den innerstaatlichen Gerichten gegebenen Begründungen, mit denen sie sich auf die Situation des Kindes und die Illegalität des Vorgehens der Beschwerdeführer konzentriert haben, ausreichend sind.

γ Verhältnismäßigkeit
[200] Es bleibt zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen in Bezug auf die damit verfolgten legitimen Ziele angemessen waren und im Besonderen, ob die innerstaatlichen Gerichte innerhalb des weiten Entscheidungsspielraums, der ihnen im vorliegenden Fall eingeräumt war, eine ausgewogene Entscheidung zwischen den konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen getroffen haben. […]
[202] Der Gerichtshof anerkennt, dass der italienische Gesetzgeber mit dem Verbot einer auf einer privaten Vereinbarung beruhenden Adoption und durch die Regelung, dass Adoptiveltern ein ausländisches Kind nur dann nach Italien bringen dürfen, wenn die Vorschriften für internationale Adoptionen eingehalten wurden, versucht, Kinder vor diesen illegitimen Praktiken zu schützen, von denen manche auf Menschenhandel hinauslaufen könnten. […]
[203] Mit dem Verbot der Leihmutterschaft stellt sich Italien auf den Standpunkt, dass damit ein öffentliches Interesse verfolgt wird und Frauen und Kinder geschützt werden, die möglicherweise durch diese ethisch hoch problematischen Praktiken betroffen sind. Wie die Regierung betont, wird diese Politik für sehr wichtig gehalten, wenn es, wie hier, um kommerzielle Leihmutter-Arrangements geht. So liegt es grundlegend im öffentlichen Interesse, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die Staatsbürger davon abhalten sollen, im Ausland auf Praktiken zurückzugreifen, die im Inland verboten sind.
[204] In Summe war es das vorrangige Anliegen der innerstaatlichen Gerichte, die illegale Situation zu beenden. Unter Bezugnahme auf die obigen Überlegungen anerkennt der Gerichtshof, dass die Gesetze, gegen die die Beschwerdeführer verstoßen haben, und die Maßnahmen, die daraufhin ergriffen wurden, dazu dienten, gewichtige öffentliche Interessen zu schützen.

[205] Im Hinblick auf die privaten Interessen, die auf dem Spiel stehen, sind auf der einen Seite die des Kindes, auf der anderen Seite die der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. […]
[208] Bevor der Frage nachgegangen wird, ob die italienischen Behörden die verschiedenen beteiligten Interessen ordnungsgemäß abgewogen haben, wiederholt der Gerichtshof, dass das Kind im vorliegenden Fall kein Beschwerdeführer ist. Auch war das Kind kein Teil der Familie der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 der Konvention. Das heißt jedoch nicht, dass das Kindeswohl und die Art, in der dieses durch die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigt wurde, ohne Bedeutung wäre. In dieser Hinsicht beachtet der Gerichtshof Art. 3 der Kinderrechtekonvention, der besagt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen […], ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“, wobei allerdings der Begriff Kindeswohl nicht definiert wird.
[209] Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen es um die Trennung eines Kindes von seinen Eltern geht, wo eine Trennung prinzipiell nur angeordnet werden darf, wenn die physische oder moralische Integrität des Kindes gefährdet ist (siehe u.a. Scozzari und Giunta ./. Italien, Nr. 39221/98 und 41963/98, Rdnr. 148-151, ECHR 2000-VIII und Kutzner ./. Deutschland, Nr. 46544/99, Rdnr. 69-82, ECHR 2002-I). Im Gegensatz dazu geht der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht davon aus, dass die inländischen Gerichte verpflichtet gewesen wären, vorrangig den Erhalt der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem Kind anzustreben. Vielmehr standen sie vor der schwierigen Wahl zwischen der Erlaubnis, die Beziehung zum Kind fortzusetzen, wobei dadurch eine Legalisierung der rechtswidrigen Situation als vollendete Tatsache entstanden wäre, und Maßnahmen, die für das Kind eine mit dem Adoptionsgesetz zu vereinbarende Situation schaffen würde.
[210] Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die öffentlichen Interessen, die auf dem Spiel standen, sehr gewichtig sind. Darüber hinaus würdigt der Gerichtshof, dass die Begründungen der italienischen Gerichte in Bezug auf das Kindeswohl weder schablonenhaft noch stereotypisierend waren (s. sinngemäß X ./. Litauen, Nr. 27853/09, Rdnr. 107, ECHR 2013). Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Kindes hielten die Gerichte es für notwendig, das Kind bei einem geeigneten Paar mit der Perspektive der Adoption unterzubringen, und sie bewerteten auch die Wirkung, die die Trennung von den Beschwerdeführern haben würde. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Trennung keine unheilbaren Schäden verursachen würde.
[211] Im Gegensatz dazu maßen die italienischen Gerichte dem Interesse der Beschwerdeführer auf eine Fortführung und Weiterentwicklung der Beziehung zum Kind, deren Eltern sie sein wollten, nur ein geringes Gewicht bei. Sie beschäftigten sich nicht ausdrücklich mit der Wirkung, die die sofortige und endgültige Trennung vom Kind für ihr Privatleben haben würde. Dies ist jedoch auf dem Hintergrund des illegalen Verhaltens der Beschwerdeführer zu betrachten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass deren Beziehung zum Kind von dem Augenblick an gefährdet war, als sie beschlossen, mit dem Kind in Italien zu leben. Diese Beziehung wurde noch ungewisser als sich in Folge des DNA-Tests herausstellte, dass es keine biologische Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und dem Kind gab. […]

δ Schlussfolgerung
[215] Der Gerichtshof unterschätzt nicht die Wirkung, die die sofortige und endgültige Trennung des Kindes auf das Privatleben der Beschwerdeführer haben muss. Während die Konvention kein Recht auf Elternschaft anerkennt, kann der Gerichtshof die emotionale Belastung derer, die einen Kinderwunsch haben, den sie nicht erfüllen können, nicht ignorieren. Dennoch wiegen die öffentlichen Interessen, die hier auf dem Spiel stehen, schwer bei der Abwägung, während dem Interesse der Beschwerdeführer an ihrer persönlicher Entwicklung durch eine Beziehung zum Kind relativ weniger Gewicht beizumessen ist. Die Erlaubnis, das Kind – voraussichtlich mit der Per­spektive einer späteren Adoption – bei den Beschwerdeführern zu lassen, wäre gleichbedeutend gewesen mit der Legalisierung einer Situation, die von ihnen selbst unter Verstoß gegen die italienischen Gesetze geschaffen worden war. Der Gerichtshof anerkennt, dass die Italienischen Gerichte, indem sie festgestellt haben, dass das Kind keinen schwerwiegenden oder unheilbaren Schaden davontragen würde, eine ausgewogene Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen, um die es ging, getroffen haben, wobei sie hierbei im vorliegenden Falle einen weiten Ermessensspielraum hatten.
[216] Daraus folgt, dass kein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vorliegt.
Übersetzung: Sibylla Flügge, Frankfurt/M.