STREIT 4/2017

S. 192-193

„Korrigieren Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018!“

Mit dieser Forderung wendet sich der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. (VAMV) an die Urheber der „Düsseldorfer Tabelle 2018“. Dies sind die Familienrichter der Senate der Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags. Sie haben in der Tabelle, die ab dem 01.01.2018 faktisch die Unterhaltssätze für Trennungskinder vorgeben wird, eine Verschiebung der Einkommensgruppen vorgenommen.
Die Wirkung: Die Gruppe der Kinder, die künftig von Mindestunterhalt leben muss, wurde massiv vergrößert und umfasst nun alle Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1.900 Euro netto verdient (zuvor: 1.500 Euro). Der Mindestunterhalt entspricht dem bloßen Existenzminimum. Dieses wird von Kritikern bereits als nicht ausreichend für die Versorgung von Kindern angesehen.
Dieses Existenzminimum wurde durch den Gesetzgeber für 2018 geringfügig erhöht: 6 bzw. 7 Euro bekommen die Kinder in der neuen Einkommensgruppe 1 damit im nächsten Jahr monatlich mehr Mindestunterhalt. Üblicherweise wird diese Erhöhung auf die Unterhaltssätze für Kinder, deren Eltern mehr verdienen, hochgerechnet. Doch diese Kinder sollen nächstes Jahr nicht nur leer ausgehen, sondern werden pauschal um eine ganze Einkommensgruppe herabgestuft und erhalten damit künftig zusätzlich zwischen 10 und 43 Euro im Monat weniger zum Leben. Durch die Um-Definition der Einkommensgruppen werden Unterhaltsverpflichtete so ab 2018 Geld auf dem Rücken ihrer Kinder sparen können, das diese dringend brauchen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Berlin, den 21.11.2017

Hinweis der Redaktion
Zur grundsätzlichen Kritik an der Düsseldorfer Tabelle siehe auch: Marianne Grabrucker: Das Prokrustesbett der Kinderbedarssätze der Düsseldorfer Tabelle, in STREIT 4/2008, S. 147-156; und dieselbe.: 50 Jahre Düsseldorfer Tabelle – 50 Jahre Unterhaltsverzicht?, Baden-Baden (Nomos) 2012, Besprechung dazu in STREIT 1/2013 S. 44-45.