STREIT 3/2026
S. 116-122
TIN-Personen im Vollzug
1 Einleitung
Der Strafvollzug ist in Deutschland weiterhin grundlegend entlang einer binären Geschlechterordnung organisiert.1 Diese Struktur gerät zunehmend in Konflikt mit der rechtlichen Anerkennung von TIN-Personen, da sich das Recht in diesem Bereich in den letzten Jahren deutlich pluralisiert hat.2 Der Beitrag geht der Frage nach, ob und wie der deutsche Strafvollzug den Schutzbedürfnissen von TIN-Personen gerecht wird. Ausgehend vom Fall Maja T. werden zunächst spezifische Herausforderungen bei der Inhaftierung von TIN-Personen aufgezeigt. Anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die fortbestehend binäre Struktur des Vollzugs untersucht, Reformansätze in den Landesstrafvollzugsgesetzen dargestellt, die Schutzinteressen verschiedener Gruppen im Vollzug abgewogen und schließlich Datenlage, Forschungsstand und politischer Diskurs in den Blick genommen.
2 Der Fall Maja T. als Ausgangspunkt
Anhand des Falls Maja T. kann exemplarisch die besondere Vulnerabilität von TIN-Personen im Freiheitsentzug verdeutlicht werden. T. wurde vorgeworfen, im Februar 2023 in Budapest mit weiteren Personen gemeinschaftlich mutmaßliche Teilnehmende des offen faschistischen Gedenkmarschs „Tag der Ehre“ gezielt angegriffen und verletzt zu haben.3 Die deutsche Generalstaatsanwaltschaft lieferte T. aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Ungarn aus, obwohl die Verteidigung zuvor auf die Nichtbinarität T.s und die daraus resultierende besondere Gefährdungslage in ungarischen Haftanstalten hingewiesen hatte.4
Tatsächlich ergibt sich aus der Rainbow-Map, die jährlich visuell die Rechte von queeren Personen in Europa aufbereitet, dass in Ungarn besondere Risiken für TIN-Personen bestehen.5 Auch ein aktuelles EU-weites Forschungsprojekt bestätigt eine menschenrechtlich besorgniserregende Lage insbesondere für queere Inhaftierte in Ungarn.6 Darüber hinaus üben europäische Institutionen und NGOs seit Jahren Kritik an Ungarn wegen erheblicher Defizite der Rechtsstaatlichkeit und Justizunabhängigkeit,7 was sich zuletzt auch in EU-Sanktionen wie der Streichung von Geldern niederschlug.8 Im September 2025 ist Victor Orbán, der damalige Ministerpräsident, dem amerikanischen Beispiel gefolgt und hat mehrere antifaschistische Organisationen zu Terroristenvereinigungen erklärt.9
Vor diesem Hintergrund war die Auslieferung einer nicht-binären Person in ein Haftsystem dieses Landes besonders riskant. Zusätzlich problematisch war das Vorgehen deutscher Behörden, die die Übergabe in einer regelrechten Nacht-und-Nebel-Aktion vollzogen, noch bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Eilverfahren darüber entscheiden konnte.10 Die von T. eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, das BVerfG bewertete das Vorgehen der Behörden als rechtswidrig, weil vor der Auslieferung die konkreten Haftbedingungen in der Zielanstalt hinsichtlich T.s Nichtbinarität nicht hinreichend geprüft worden waren.11 Seit der Auslieferung wurde von T. und T.s Angehörigen sowie der Verteidigung über menschenunwürdige Haftbedingungen wie Isolation, mangelhafte Versorgung, unzureichende hygienische Mindeststandards, Schlafentzug und Einschränkungen von Kontakten zur Außenwelt berichtet.12
Laut den ungarischen Justizbehörden sollten T.s Haftbedingungen vor allem den Schutz von T. als nicht-binäre Person in Haft gewährleisten.13 Um eine Verbesserung der Haftbedingungen und eine Rücküberstellung nach Deutschland zu erreichen, trat T. im Sommer 2025 für rund 40 Tage in den Hungerstreik.14
Anfang Februar 2026 wurde T. nun wegen versuchter lebensbedrohender Körperverletzung sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.15 Prozessbeobachtende und T.s Verteidigung kritisierten rechtsstaatliche Defizite des Prozesses.16 Da sowohl T. als auch die ungarische Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, hat das Gericht beschlossen, dass T. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Ungarn in Haft bleiben soll.17 Mit der Wahlniederlage Orbáns und dem damit einhergehenden Regierungswechsel im April 2026 hoffen die Verteidigung und T. nun auf eine politische Wende im Verfahren.18
Der Fall von Maja T. verdeutlicht, wie schnell geschlechtsspezifische Vulnerabilitäten im Haftkontext übersehen werden können. Folgend soll ein Blick auf die Situation im deutschen Strafvollzug geworfen werden.
3 Geschlechtsidentität im Vollzug
Die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Erstmals wurde 1980 mit dem sog. Transsexuellengesetz (TSG) ein Verfahren geschaffen, um Vornamen und Geschlechtseintrag zu ändern. Die ursprünglich damit verbundenen Anforderungen wie ein Mindestalter von 25 Jahren, die deutsche Staatsbürgerschaft, die Ehelosigkeit, die Zeugungsunfähigkeit sowie die Durchführung verschiedener operativer Eingriffe wurden jedoch schrittweise durch die Rechtsprechung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt.19 Einen grundlegenden Wendepunkt markierte die Entscheidung zur sogenannten ‚‚dritten Option‘‘ im Jahr 2017, mit der das Gericht die Anerkennung nicht-binärer Personen verfassungsrechtlich absicherte.20 Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) am 1. November 2024 wurde das TSG schließlich abgelöst und die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen neu geregelt. Das SBGG sieht insbesondere ein vereinheitlichtes Verfahren vor, nach welchem eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt genügt, um den Geschlechtseintrag und die Vornamen zu ändern.
Die rechtliche und praktische Organisation der Strafhaft folgt dagegen nach wie vor im Kern weiterhin einer binären Geschlechterlogik. Die rechtliche Grundlage für den Vollzug bildet das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG); für die Untersuchungshaft die Strafprozessordnung (StPO) sowie die Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO). Deren Regelungsmaterie ist infolge der Föderalismusreform weitgehend in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen, welche eigene Strafvollzugsgesetze und Untersuchungshaftregelungen erlassen haben. Überwiegend wurden die zentralen Vollzugsprinzipien des Bundes in die jeweiligen Landesregelungen übernommen.
Für die Unterbringung in der Strafhaft ist § 140 Abs. 2 StVollzG maßgeblich, wonach Frauen getrennt von Männern unterzubringen sind. Diesen sogenannten Trennungsgrundsatz haben alle Landesstrafvollzugsgesetze übernommen. Die binäre Geschlechtertrennung dient der Wahrung des grundrechtlichen Anspruches auf den Schutz der Intim- und Sexualsphäre, der sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt.21 Rechtspraktisch entscheidend ist dabei der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister, der weiterhin als zentrales Zuordnungsmerkmal des Vollzugs fungiert. Dadurch ist die Vollzugspraxis strukturell auf eine binäre Geschlechterlogik ausgerichtet.
Für die Unterbringung in der Untersuchungshaft gilt ebenfalls ein Trennungsgrundsatz. Dieser äußert sich zum einen in der Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen.22 Denn funktional unterscheidet sich die Untersuchungshaft von der Strafhaft, da ihr Zweck nicht in der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe liegt, sondern ausschließlich in der Sicherung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens.23 Zum anderen sind nach Nr. 22 Abs. 3 UVollzO auch in der Untersuchungshaft Frauen getrennt von Männern unterzubringen. Diese binäre Geschlechtertrennung ist zwischenzeitlich in die Untersuchungshaftvollzugsgesetze aller Bundesländer übernommen worden. Auch insoweit bleibt die Vollzugssystematik damit grundsätzlich binär strukturiert.
4 Vollzugsspezifische Risiken für TIN-Personen
TIN-Personen sind bereits außerhalb des Vollzugs in erhöhtem Maße von Diskriminierung, Ausgrenzung, Stigmatisierung und Gewalt betroffen.24 Internationale wissenschaftliche Befunde legen nahe, dass sich diese strukturelle Vulnerabilität vollzugsspezifisch fortsetzt.25 Besonders risikobehaftet sind segregierende Schutzmaßnahmen wie Isolationshaft. Die Vereinzelung, die oft der Abwehr drohender Übergriffe dienen soll,26 führt dabei häufig zu sozialer Isolation und verminderter Teilhabe am Vollzugsalltag. Internationale Studien zeigen, dass isolierende Haftformen für TIN-Personen regelmäßig mit eingeschränktem Zugang zu Arbeit, Bildung, Freizeit und sozialen Kontakten einhergehen.27
Besondere Herausforderungen können sich insbesondere im Bereich der medizinischen Versorgung ergeben. Diese manifestieren sich unter anderem in einem eingeschränkten Zugang zu Hormontherapien, unzureichender psychologischer Unterstützung sowie der Verweigerung medizinisch indizierter Maßnahmen im Kontext der Transition, wie beispielsweise geschlechtsangleichender Operationen.28 Außerdem kann dies die Bereitstellung von Gegenständen betreffen, die im Rahmen der sogenannten Alltagserprobung29 für die Durchführung der Transition von Bedeutung sein können, wie beispielsweise Kleidung, Haarteile und Kosmetika.30 Ergänzend können spezifische Risiken institutioneller Diskriminierung hinzutreten, darunter Misgendering, die Nichtanerkennung eines geänderten Geschlechtseintrags sowie Handlungsunsicherheiten seitens des Vollzugspersonals, der Sozialarbeitenden und des medizinischen Dienstes.31
5 Reformansätze auf Landesebene
Einzelne Bundesländer haben bereits auf die veränderten personenstandsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bundesrecht reagiert. Hinsichtlich der Strafhaft bestehen in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein inzwischen Regelungen, die es erlauben, TIN-Personen abweichend vom binären Unterbringungssystem zuzuordnen.32 Diese Normen verlangen jeweils eine einzelfallbezogene Entscheidung der Vollzugsbehörden, die sowohl die Persönlichkeit und die individuellen Schutzbedürfnisse der betroffenen Person als auch die Erreichung des Vollzugsziels sowie Belange der Sicherheit und Ordnung berücksichtigt. Neben der Anpassung des Trennungsgrundsatzes wurden überwiegend zudem die Regeln zur körperlichen Durchsuchung reformiert.33
Auch in den Regelungen zur Untersuchungshaft haben die vorgenannten Bundesländer inhaltlich korrespondierende Ausnahmeregelungen zur körperlichen Durchsuchung34 sowie zur Unterbringung35 geschaffen. Die in diesem Rahmen vorgesehenen Möglichkeiten der Abweichung vom binären Trennungsgrundsatz erfolgen ebenfalls durch Einzelfallentscheidungen und greifen nur, sofern nicht Belange mituntergebrachter Inhaftierter oder Aspekte der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
In Berlin und Hamburg wurden darüber hinaus Leitfäden entwickelt, die den Umgang mit TIN-Personen in Haft konkretisieren und praxisbezogene Standards für Aufnahme, Unterbringung und Schutz ebendieser enthalten.36 Gerade darin liegt ein wesentlicher Fortschritt: Die bloße Öffnung des Gesetzes genügt nicht, wenn es an operationalisierbaren Standards für die Umsetzung fehlt. Im direkten Vergleich der Leitfäden fallen Unterschiede im Verfahren auf: Während in Hamburg eine Fallkonferenz zwingend vorgesehen ist und hierfür auch eine Schweigepflichtentbindung der inhaftierten Person gegenüber der Anstalt verlangt wird, bleibt sie in Berlin optional. Zudem thematisiert der Hamburger Leitfaden Missbrauchsrisiken, indem er vorsieht, dass die Inhaftierten grundsätzlich nur einmal vom Frauen- in den Männervollzug oder umgekehrt wechseln dürfen. Auch wird in die Prüfung miteinbezogen, ob die inhaftierte Person Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verübt hat.
6 Besondere vollzugliche Schutzbedarfe
Die Unterbringung von TIN-Personen im Strafvollzug bewegt sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Schutzgüter. In Bezug auf männliche Inhaftierte bestehen bei weiblichen Gefangenen besonders gewichtige Schutzinteressen, die sich vor allem in der getrennten Unterbringung von Männern manifestieren. Diese dienen insbesondere der Gewaltprävention sowie dem Schutz der Intim- und Sexualsphäre der weiblichen Inhaftierten. Dies wiegt umso schwerer, da viele Frauen im Vollzug aufgrund früherer Erfahrungen von sexualisierter Gewalt, Misshandlung oder Ausbeutung besonders vulnerabel und teils traumatisiert sind, sodass bestimmte Haftbedingungen Retraumatisierungsrisiken bergen.37
TIN-Personen ihrerseits tragen ebenfalls ein erhebliches Risiko, Opfer von Übergriffen, Diskriminierung und institutioneller Missachtung zu werden.38 Gerade im Männervollzug inhaftierte Transfrauen sind einem besonders hohen Risiko von sexualisierter Gewalt ausgesetzt, wie eine Studie aus den USA zeigt.39
Die Schutzinteressen verschiedener vulnerabler Gruppen im Vollzug dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Weder ist der binäre Trennungsgrundsatz in seiner bisherigen Starrheit alternativlos, noch erscheint eine schrankenlose Selbstzuordnung im Vollzug die überzeugende Lösung. Notwendig sind einzelfallbezogene Entscheidungen, die Identität und konkrete Gefährdungslagen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen. Gerade darin liegt die rechtliche und praktische Aufgabe eines menschenrechtsorientierten Strafvollzugs. TIN-Personen dürfen deshalb nicht unter Verweis auf den Schutz anderer Gruppen aus dem Kreis der besonders schützenswerten Personengruppen im Vollzug herausgedrängt werden.
Neben diesen Individualinteressen sind Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu berücksichtigen. Dazu gehören die äußere Sicherheit, also der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten sowie die innere Sicherheit, also die Abwendung von Gefahren für in der Anstalt befindliche Personen und Sachen, wobei hier neben den Inhaftierten auch die Bediensteten und Besuchenden umfasst sind. Daneben ist die Anstalt auch für ein geordnetes und menschenwürdiges Zusammenleben verantwortlich.40 Diese Belange sind in der Gestaltung des Vollzugs zentral; ihre Berücksichtigung darf aber nicht dazu führen, dass aus Praktikabilitätsgründen pauschale und dadurch diskriminierende Lösungen für die Organisation des Vollzugs gewählt werden. Denn der Schutz inhaftierter und damit der Staatsgewalt unmittelbar ausgesetzter Personen ist gerade zwingende Aufgabe der Vollzugsanstalten.
7 Stand der Forschung und bestehender Erkenntnisbedarf
Die Forschung zu TIN-Personen im Strafvollzug leidet in Deutschland an einer gravierenden Datenlücke. Die amtliche Strafvollzugsstatistik erfasst bislang nur männliche und weibliche Inhaftierte.41 Andere Geschlechtskategorien werden nicht gesondert ausgewiesen; Personen mit dem Eintrag „divers“ werden statistisch der männlichen Kategorie zugerechnet.42 Verlässliche bundesweite Daten zu trans-, intergeschlechtlichen und nicht-binären Inhaftierten existieren daher nicht. Zwar haben einzelne Landesjustizministerien auf parlamentarische Anfragen hin punktuell Zahlen zu transgeschlechtlichen Gefangenen veröffentlicht, doch bleiben diese methodisch uneinheitlich und lückenhaft.43 Zu intergeschlechtlichen und nicht-binären Inhaftierten fehlen amtliche Angaben vollständig.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde von Maja T. deutlich gemacht, dass eine wirksame Bekämpfung von Diskriminierung von TIN-Personen im Strafvollzug zwingend voraussetzt, dass der Staat entsprechende Risiken zunächst feststellt und evaluiert.44 Wenn – so das Gericht – weder Übergriffe gegen TIN-Personen noch die Geschlechtsidentität der Betroffenen erfasst werden, „erschließt sich nicht, wie gezielt gegen Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität vorgegangen werden kann“.45 Die Argumentation des Gerichts ist zwar auf die Situation im ungarischen Strafvollzug bezogen, lässt sich aber auch auf Deutschland übertragen. Denn ohne valide Daten können Risiken nicht evaluiert und diskriminierungssensible Schutzkonzepte nicht entwickelt werden.
Erste belastbare Erkenntnisse verspricht das Forschungsprojekt „Trans Personen im Strafvollzug“ des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen.46 Auf europäischer Ebene liefert das Projekt „LGBTIQ in detention – strengthening the rights of LGBTIQ persons in detention systems in the EU” des Europäischen Grundrechteinstituts wichtige Daten zu sehr unterschiedlichen Haftrealitäten in den Mitgliedstaaten.47 Dieses zeigt, dass der Umgang mit TIN-Personen in europäischen Haftsystemen stark uneinheitlich ist und vielerorts erhebliche Defizite bestehen. Diese reichen von fehlender Datenerhebung und mangelnder Expertise im Umgang mit ebendiesen bis hin zu isolierenden Unterbringungsformen, die zwar grundsätzlich dem Schutz der betroffenen Person dienen sollen, aber in der Praxis häufig zu Ausgrenzung und Benachteiligung führen.48
8 Die Causa Liebich und die Missbrauchsdebatte
Die mediale und politische Debatte um TIN-Personen in Haft entzündete sich zuletzt am Fall von Svenja Marla Liebich. Liebich gilt als prägende Figur der rechtsextremen Szene und der Querdenker:innenbewegung,49 ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und sollte zuletzt eine durch das AG Halle im Jahr 2023 rechtskräftig abgeurteilte Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung antreten.50 Aufgrund der zuvor selbst veranlassten Änderung des eigenen Vornamens sowie des Geschlechtseintrags von männlich zu weiblich wurde Liebich dann zum Haftantritt in die Frauenhaftanstalt nach Chemnitz geladen, was medial höchst kontrovers diskutiert wurde.51
Zum geladenen Haftantritt erschien Liebich nicht und entzog sich der Strafvollstreckung durch Flucht. Nach monatelanger europaweiter Fahndung wurde Liebich Anfang April 2026 in Tschechien festgenommen.52 Das Landgericht Pilsen beschloss nach Zurückweisung der von Liebich eingelegten Rechtsmittel die Auslieferung, sodass Liebich Mitte Juli 2026 an die deutschen Behörden ausgeliefert wurde.53 Nach der Überstellung erfolgte zunächst die Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Chemnitz, unmittelbar anschließend jedoch die Verlegung in den Männervollzug in Zeithain.54 Diese Entscheidung wurde insbesondere mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug begründet.55
Unabhängig von den individuellen Motiven Liebichs für die Änderung des Geschlechtseintrags56 zeigt der Fall vor allem, wie ein öffentlichkeitswirksamer Einzelfall genutzt wurde, um das Selbstbestimmungsgesetz als missbrauchsanfällig darzustellen und unter Verweis auf den Schutz weiblicher Inhaftierter transfeindliche Narrative zu mobilisieren. Problematisch ist insbesondere, dass dabei einzelne, teils unterschiedlich gelagerte Vorfälle pauschalierend zusammengeführt wurden, ohne eine hinreichende statistische oder rechtliche Einordnung vorzunehmen.57 Auf diese Weise wird ein Generalverdacht gegenüber transgeschlechtlichen Personen erzeugt.58 Denn wenn TIN-Personen ausschließlich als Sicherheitsrisiko verhandelt werden, wird ihnen ein Gefahrenpotential unterstellt, welches sich einzig aus ihrer Einordnung als TIN-Person ergeben soll. Hierbei gerät ihre eigene Vulnerabilität aus dem Blick.
9 Fazit und Ausblick
Die bestehende Rechtslage, die bisherigen Reformansätze und die (fehlenden) empirischen Befunde zeigen deutlich, dass der Umgang mit TIN-Personen im Strafvollzug in Deutschland weiterhin Reform- und Nachbesserungsbedarf aufweist.
Auf gesetzgeberischer Ebene stellt sich zunächst die Frage, ob der Trennungsgrundsatz – als binäres Ordnungsprinzip konzipiert – in seiner aktuellen Form noch haltbar ist.59 Eine vollständige Abschaffung erscheint wenig sinnvoll, da die gemeinsame Unterbringung mit männlichen Gefangenen ein Sicherheitsrisiko für weibliche Inhaftierte genauso wie für TIN-Personen bedeuten kann.60 Von der Einrichtung gesonderter Abteilungen oder gar eigener Sonderanstalten für TIN-Personen ist jedoch ebenfalls abzuraten. Europäische Beispiele wie Italien und Griechenland zeigen, dass solche Strukturen ein erhebliches Risiko für Isolation, Stigmatisierung und Benachteiligung bergen.61 Eine gesonderte Unterbringung von TIN-Personen darf nicht in einer Schlechterstellung der TIN-Personen gegenüber anderen Inhaftierten im Hinblick auf Bildungs-, Arbeits- und Freizeitangebote resultieren.
Eine menschenrechtsorientierte Weiterentwicklung des Strafvollzugs erfordert flächendeckende gesetzliche Öffnungsklauseln in allen Landesstrafvollzugsgesetzen, die einzelfallbezogene Unterbringungsentscheidungen ermöglichen. Zuvor bedarf es einer belastbaren Datengrundlage, um die bestehenden Risiken auch statistisch sichtbar zu machen. Ebenso notwendig sind klare und diskriminierungssensible Regeln für körpernahe Durchsuchungen, verbindliche Leitfäden für den Umgang mit TIN-Personen sowie eine umfassende Professionalisierung der Vollzugspraxis durch systematische Schulungen des Vollzugspersonals in Fragen von Genderkompetenz, Diversität und Diskriminierungsschutz. Darüber hinaus muss die medizinische Versorgung verlässlich an den spezifischen Bedarfen von TIN-Personen ausgerichtet werden. Auch die Einrichtung niedrigschwelliger Beschwerde- und Ombudsstellen erscheint sinnvoll.
- Dieser Beitrag beschränkt sich auf Aspekte der Strafhaft sowie der Untersuchungshaft für Erwachsene. Sicherungsverwahrung sowie Maßregelvollzug und Sonderhaftformen wie Auslieferungs- und Abschiebehaft werden nicht näher betrachtet. Ebenso werden die Besonderheiten des Jugendarrests und des Jugendstrafvollzugs nicht thematisiert. ↩
- Der Begriff „TIN-Personen“ meint trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen. Eine trans Person identifiziert sich nicht (nur) mit dem Geschlecht, das ihr bei der Geburt zugewiesen wurde. Inter bezeichnet Menschen, deren angeborene körperliche Geschlechtsmerkmale nicht den typischen binären Vorstellungen von „weiblich“ oder „männlich“ entsprechen. Nicht-binär bezeichnet Menschen, deren Geschlechtsidentität außerhalb des binären Systems liegt. Vgl. hierzu TransInterQueer e.V. Berlin, Glossar, www.transinterqueer.org/themen/nicht-binaer/. Letzter Abruf aller Webseiten: 17.07.2026. ↩
- Podolski, Eilantrag beim BVerfG erfolgreich: Auslieferung von Maja T. nach Ungarn während BVerfG berät, in: Legal Tribune Online v. 28.06.2024, www.lto.de/recht/nachrichten/n/maja-t-auslieferung-ungarn-bverfg-eilantrag-zu-spaet. ↩
- Vichtl, Prozessbeginn gegen Maja T. – Ein deutsch-ungarisches Justizdrama, in: tagesschau.de v. 21.02.2025. ↩
- Auf der Rainbow-Map nimmt Ungarn derzeit den 37. von 49 Plätzen ein, vgl. Rainbow Map Hungary ILGA Europe, https://rainbowmap.ilga-europe.org/countries/hungary/. ↩
- Vgl. Hungarian Helsinki Committee, National Report Hungary: LGBTIQ Detainees, 2025, https://gmr.lbg.ac.at/wp-content/uploads/sites/12/2025/10/LGBTIQ-Detainees_National-Report_Hungary_EN.pdf. ↩
- Vgl. u. a. Europäisches Parlament, Parlament warnt vor Ungarns verschärfter Rechtsstaatlichkeitskrise, Pressemitteilung v. 25.11.2025; Amnesty International, Ungarns Angriff auf LGBTI-Rechte und die Versammlungsfreiheit, amnesty.de v. 26.06.2025; Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Ungarn, https://osteuropa.lpb-bw.de/ungarn-pressefreiheit-demokratie. ↩
- tagesschau.de, Streit um Rechtsstaatlichkeit: Ungarn verliert Anspruch auf EU-Milliarden, v. 01.01.2025. ↩
- Deutschlandfunk, Linke Bewegung: Auch Ungarns Regierung macht mit kaum greifbarer Einstufung der „Antifa“ als Terrororganisation auf sich aufmerksam, v. 27.9.2025, www.deutschlandfunk.de/auch-ungarns-regierung-macht-mit-kaum-greifbarer-einstufung-der-antifa-als-terrororganisation-auf-si-100.html; Der Spiegel, Nach US-Vorbild: Ungarn stuft Antifa als Terrororganisation ein, v. 27.9.2025, www.spiegel.de/ausland/ungarn-viktor-orban-laesst-antifa-als-terrororganisation-einstufen-a-4ace7ae2-90c8-4c44-af54-c7230513c455. ↩
- Eine ausführliche Darstellung der (unrechtmäßigen) Auslieferung Maja T.s nimmt Nicola Bier im Verfassungsblog vor, vgl. Bier, Eiltransport gegen Eilrechtsschutz – Warum das BVerfG im Fall von Maja T. das letzte Wort haben muss, in: Verfassungsblog v. 12.7.2024, https://verfassungsblog.de/maja-t-auslieferung-ungarn-eilrechtsschutz-bverfg-gewaltenteilung/. ↩
- LTO-Redaktion, Bundesverfassungsgericht: Maja Ts. Auslieferung nach Ungarn war rechtswidrig, in: Legal Tribune Online v. 24.10.2024, www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr110324-maja-t-auslieferung-ungarn-rechtswidrig; BVerfGE, v. 24.01.2025, Az. 2 BvR 1103/24. ↩
- Deutschlandfunk, Maja T. in Ungarn: Schwere Vorwürfe, Isolationshaft und ein Hungerstreik, v. 15.7.2025, www.deutschlandfunk.de/maja-t-isolationshaft-ungarn-anklage-linksextreme-gewalt-100.html, Lopez, Maja T. in Hungerstrik getreten, tagesschau.de/MDR v. 05.06.2025, www.tagesschau.de/investigativ/mdr/maja-linksextremismus-budapest-100.html; vgl. hierzu auch das Schlusswort von Maja T. im Gerichtsprozess in Litschko, Urteil gegen Maja T.: Acht Jahre Haft ohne Bewährung, in: taz v. 04.02.2026, https://taz.de/Urteil-gegen-Maja-T/!6151305/. ↩
- Deutschlandfunk, Maja T. in Ungarn: Schwere Vorwürfe, Isolationshaft und ein Hungerstreik, v. 15.7.2025, www.deutschlandfunk.de/maja-t-isolationshaft-ungarn-anklage-linksextreme-gewalt-100.html. ↩
- tagesschau.de/MDR, Exklusiv: In Haft in Ungarn – Maja T. beendet Hungerstreik, v. 14.07.2025, www.tagesschau.de/investigativ/mdr/maja-t-haft-ungarn-hungerstreik-100.html; beck-aktuell, Maja T. beendet Hungerstreik in ungarischer U-Haft, v. 14.07.2025, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ungarn-u-haft-maja-t-hungerstreik-ende. ↩
- Litschko, Urteil gegen Maja T.: Acht Jahre Haft ohne Bewährung, in: taz v. 4.2.2026, https://taz.de/Urteil-gegen-Maja-T/!6151305/; tagesschau.de, Gericht in Budapest: Maja T. in Ungarn zu acht Jahren Haft verurteilt, v. 4.2.2026, www.tagesschau.de/ausland/europa/ungarn-maja-t-urteil-102.html. ↩
- Amos, Deutscher Anwalt von Maja T.: „Dieses Urteil ist durch nichts zu rechtfertigen“, in: beck-aktuell v. 06.02.2026 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/interview-anwalt-maja-t-urteil-ungarn-strafverfahren-auslieferung#; tagesschau.de, Urteil in Budapest: Wie geht es weiter für Maja T.?, v. 04.02.2026, www.tagesschau.de/ausland/europa/maja-t-urteil-100.html. ↩
- Vgl. Fn 16, Tagesschau v. 04.02.2026. ↩
- Litschko, Lage von Maja T. nach der Ungarnwahl: „Ich hoffe, dass es nun besser wird“, in taz v. 13.4.2026, https://taz.de/Lage-von-Maja-T-nach-Ungarnwahl/!6170543/. ↩
- Vgl. u. a. BVerfG Beschl. v. 16. März 1982 – 1 BvR 938/81 sowie Beschl. v. 26. Januar 1993 – 1 BvL 38, 40, 43/92 (Ausschluss von Personen unter 25 Jahren); BVerfG Beschl. v. 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95 (Ausschluss von Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft); BVerfG Beschl. v. 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 (Ehelosigkeit); BVerfG Beschl. v. 11. Januar 2011 – 1BvR 3295/07 (Zeugungsunfähigkeit sowie Durchführung verschiedener operativer Eingriffe). ↩
- BVerfG Entscheidung v. 10. Oktober 2017, – 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1–30, Clara Welllhäußer analysiert dies in einem Beitrag im Verfassungsblog ausführlich: Wellhäußer, Queer im Gefängnis – Warum der binäre Trennungsgrundsatz im Strafvollzug verfassungswidrig ist, in: Verfassungsblog v. 28.91.2025, https://verfassungsblog.de/queer-im-gefangnis/. ↩
- Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 u. a., NJW 1978, 807. ↩
- Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 13. Kapitel, B. Rn. 1. ↩
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § Vor 112, Rn. 1. ↩
- Vgl. Viola Schramm/Gunda Wössner/Helena Schüttler/Laura Bartz/Tillmann Bartsch, Trans und Inter in Haft – wandelnde Anforderungen an den Justizvollzug?, in: Am Puls der Zeit?! Trends, Transfer und Tradition in der Kriminologie, S. 582–595 (S 587); LesMigraS (2012): ,,... nicht so greifbar und doch real“. Eine quantitative und qualitative Studie zu Gewalt- und (Mehrfach-) Diskriminierungserfahrungen von lesbischen, bisexuellen Frauen und Trans* in Deutschland. LesMigraS. Antigewalt- und Antidiskriminierungsbereich der Lesbenberatung Berlin e. V., https://lesmigras.de/wp-content/uploads/2021/11/Dokumentation-Studie-web_sicher.pdf; ebenso Neuber, Die gendered pains of imprisonment – Geschlechtertheoretische Perspektiven in der Strafvollzugswissenschaft, in: Gender & Crime: Geschlechteraspekte in Kriminologie und Strafrechtswissenschaft, S. 167–182 (S. 179). ↩
- Vgl. hierzu u. a. Maycock, The transgender pains of imprisonment, European Journal of Criminology 2020, S. 1–21; Redcay/Luquet/Phillips, Legal Battles: Transgender Inmates’ Rights, The Prison Journal 2020, S. 662–682; Jenness, The social ecology of sexual victimization against transgender women who are incarcerated: A call for (more) research on modalities of housing and prison violence, Criminology & Public Policy 2021, S. 3–18. ↩
- So insb., wenn transgeschlechtlichen Frauen im Frauenvollzug untergebracht werden (sollen). Vgl. hierzu Neuber, a. a. O., Fn. 24, S. 179. ↩
- So bspw. von transgeschlechtlichen Inhaftierten aus Griechenland und Italien im Rahmen des Forschungsprojekts “LGBTIQ in detention – strengthening the rights of LGBTIQ persons in detention systems in the EU” des Europäischen Grundrechteinstituts berichtet; vgl. für Griechenland Centre for European Constitutional Law, National Report Greece, LGBTIQ Detainees, S. 3, 19, 21, 22 u. 28, 2025, https://gmr.lbg.ac.at/wp-content/uploads/sites/12/2025/10/LGBTIQ-Detainees_National-Report_Greece_EN.pdf und für Italien Associazione Antigone, National Report Italy, LGBTIQ Detainees, S. 9 u. 24, https://gmr.lbg.ac.at/wp-content/uploads/sites/12/2025/10/LGBTIQ-Detainees_National-Report_Italy_EN.pdf. ↩
- Vgl. Neuber, a. a. O., Fn. 24, S. 178. Verf. befasst sich mit diesen Problemfeldern ebenfalls in: Mann, Transgeschlechtlichkeit und Strafvollzug, Forum Wissenschaft 3/24, S. 30–34. ↩
- Die Alltagserprobung wird im Rahmen der psychotherapeutischen Begleitung zur Vorbereitung der Transition aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen durchgeführt, vgl. Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu Geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0), S. 20, https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/BGA_Transsexualismus_201113.pdf. ↩
- Mann, a. a. O., Fn. 28, S. 33. ↩
- Ebd. ↩
- Vgl. § 11 Abs. 1 und 2 StVollzG Berlin, § 10 Abs. 2 BremStVollzG, § 116 Abs. 3 HmStVollzG sowie § 70 Abs. 2 HStVollzG, § 10 Abs. 2 und 3 SLStVollz, § 11 Abs. 2 SächsStVollzG, § 11 Abs. 2 StVollzG SH. ↩
- Vgl. § 83 Abs. 3 Nr. 4 StVollzG Bln, § 75 Abs. 2 S. 2 BremStVollzG, § 78 Abs. 2 HambStVollzG, § 46 Abs. 1 S. 2 HessStVollzG, § 102 Abs. 2 S. 3 StVollzG SH. ↩
- Vgl. § 44 Abs. 2 UVollzG Berlin, § 44 Abs. 2 BremUVollzG, § 50 Abs. 3 HmbUVollzG, § 31 Abs. 1 HessUVollzG, § 44 Abs. 1 S. 2 SUVollzG; In Sachsen wurde die Regelung zur körperlichen Durchsuchung insoweit noch nicht reformiert. Es ist lediglich vorgesehen, dass bei der körperlichen Durchsuchung das Schamgefühl zu wahren ist, vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 Sächsisches UVollzG. ↩
- Vgl. § 11 Abs. 3 UVollzG Berlin, § 11 Abs. 4 und 5 BremUVollzG, § 11 Abs. 3 und 4 HmbUVollzG, § 31 Abs. 1 HessUVollzG, § 11 Abs. 3 und 4 SUVollzG, § 11 Abs. 3 Sächsisches UVollzG. ↩
- Leitfäden abrufbar unter: https://share.google/bJIDVmsLEiUMYfPN0 und https://share.google/16tS117mJPJZWG0DI, Stand: 17.07.2026. ↩
- Retraumatisierungsrisiken werden insb. hinsichtlich einer gemeinsamen Unterbringung mit Männern angenommen, vgl. Feest, StVollzG Kap. 5 Rn.1. ↩
- Vgl. Fn. 24–26. ↩
- Vgl. Neuber, a. a. O., Fn. 24, S. 180; Francisco, Bodies in Confinement: Negotiating Queer, Gender Nonconforming, and Transwomen’s Gender and Sexuality behind Bars, Laws 2021, 1–17, www.mdpi.com/2075-471X/10/2/49. ↩
- Schwind u. a., a. a. O., Fn. 22, Kapitel, A. Rn. 5. ↩
- Für den Stichtag 31.03.2024 waren bundesweit 41.260 männliche und 2.486 weibliche Gefangene registriert, vgl. Statista, Anzahl der Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten in Deutschland von 2014 bis 2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225/umfrage/gefangene-und-verwahrte-seit-dem-jahr-2000/. ↩
- Ebd. ↩
- In Nordrhein-Westfalen wurden im August 2023 zwölf transgeschlechtliche Gefangene gemeldet, vgl. T-Drs. 18/8497, Antwort der LReg NRW auf die Kleine Anfrage 3320 der Abg. Müller und Wolf (SPD), Transpersonen im Strafvollzug, v. 14.03.2024, www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-8497.pdf. Berlin nannte im Januar 2025 neun transgeschlechtliche Inhaftierte, davon drei im Männervollzug und sechs im Frauenvollzug. Abghs. Berlin, Drs. 19/21469, Schriftliche Anfrage des Abg. Vallendar (AfD) v. 28.01.2025, https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-21469.pdf. Hessen gab im August 2024 vier transgeschlechtliche Gefangene an; HessLT-Drs. 21/919, Kleine Anfrage der Abg. Weegels, Schleich, Vohl, Müger, Schwaier und Nguyen (alle AfD) v. 01.08.2024, https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/9/00919.pdf. ↩
- BVerfGE, v. 24.01.2025, Az. 2 BvR 1103/24. ↩
- Ebd, Rn. 81. ↩
- Die Studie untersucht die bestehenden Regelungen und Vollzugspraxen zur Unterbringung von TIN-Personen, den Umgang mit körpernahen Durchsuchungen, die Gewährleistung transspezifischer medizinischer Versorgung sowie den Stand der Sensibilisierung und Schulung des Vollzugspersonals. Zudem werden Erwartungen an die Entwicklung des Justizvollzugs im Kontext des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) erhoben, um bestehende Bedarfe zu identifizieren. Ziel ist die Schaffung einer belastbaren empirischen Grundlage für eine menschenrechtsorientierte Weiterentwicklung des Strafvollzugs. Ergebnisse liegen bislang noch nicht vor; vgl. Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Trans Personen im Strafvollzug: Erfahrungen, Bedürfnisse, Herausforderungen, https://kfn.de/forschungsprojekte/trans-personen-im-strafvollzug-erfahrungen-beduerfnisse-herausforderungen/. ↩
- Ludwig Boltzmann Institut für Grund- und Menschenrechte, Abschluss des Projekts: LGBTIQ in Haft – Stärkung der Rechte von LGBTIQ-Personen in Haft in der EU, v. 13.10.2025, https://gmr.lbg.ac.at/news/abschluss-des-projekts-lgbtiq-in-haft-staerkung-der-rechte-von-lgbtiq-personen-in-haft-in-der-eu/. ↩
- Vgl. Fn. 24 u. 27. ↩
- Liebich hat im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt von 2022 ein eigenes Kapitel. Vgl. hierzu Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2022; ab S. 60, https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Referat_44/VSB_2022.pdf. ↩
- Beck-aktuell, Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich muss ins Gefängnis, v. 14.05.2025, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-naumburg-1ors2125-rechtsextremistin-liebich-gefaengnis-volksverhetzung. ↩
- Vgl. u. a. Amos, beck-aktuell, Neonazi-Person lässt Geschlecht ändern: Selbstbestimmung ad absurdum?, v. 21.01.2025, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/neonazi-unterbringung-frauen-vollzug-selbstbestimmungsgesetz; MDR, Rechtsextremistin Liebich: Mit geändertem Geschlechtseintrag in die Frauen-JVA, v. 21.08.2025, www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/liebich-geschlechtseintrag--frauengefaengnis-jva-haft-100.html; LTO-Redaktion, Vollstreckungshaftbefehl gegen Rechtsextremistin Liebich: Staatsanwaltschaft hatte Hinweise auf drohende Flucht, v. 01.09.2025, www.lto.de/recht/nachrichten/n/sven-marla-svenja-liebich-strafvollzug-rechtsextremismus-haftantritt-trans-fahndung. ↩
- Tagesschau, Gericht in Tschechien: Neonazi Liebich soll ausgeliefert werden, 01.06.2026, tagesschau.de/ausland/europa/tschechien-liebich-auslieferung-100.html. ↩
- LTO-Redaktion, Landgericht Pilsen erklärt Auslieferung von Marla-Svenja Liebich nach Deutschland für zulässig, www.lto.de/recht/nachrichten/n/landgericht-pilsen-marla-svenja-liebich-auslieferung. ↩
- LTO-Redaktion, Marla Svenja Liebich ins Männnergefängnis verlegt v. 16.07.2026, www.lto.de/recht/nachrichten/n/marla-svenja-liebich-jva-chemnitz-unterbringung-frauen-maenner-gefaengnis. ↩
- Vgl. Fn. 54. ↩
- Angesichts von Liebichs bisherigem Auftreten und früheren Aktionen spricht vieles dafür, dass die Änderung des Geschlechtseintrags primär der Provokation dienen sollte, vgl. bspw. Rau, „Allahu Akbar“: Skandal in Halle (Saale): Falscher Imam macht Stimmung gegen Muslime, in: Mitteldeutsche Zeitung v. 16.2.2017, www.mz.de/lokal/halle-saale/skandal-in-halle-saale-falscher-imam-macht-stimmung-gegen-muslime-1278532. Derzeit ist ein vom Landkreis Saalekreis im Dezember 2025 eingeleitetes Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG anhängig, mit dem die Rückgängigmachung der Änderung des Geschlechtseintrags sowie der Vornamen Liebichs angestrebt wird. Nach Auffassung der zuständigen Behörde erfolgte die Änderung nicht als Ausdruck der Geschlechtsidentität, sondern diente der gezielten Instrumentalisierung des Selbstbestimmungsgesetzes. Zugleich kündigte Liebich an, den Geschlechtseintrag erneut von „weiblich“ in „divers“ sowie die Vornamen in „Anne Frank“ ändern zu lassen. Vgl. hierzu MDR Investigativ, Liebich bald wieder ein Mann? Kreis geht gegen Geschlechtsänderung vor, MDR, 09.03.2026, www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/halle/saalekreis/liebich-kreis-will-geschlechtseintrag-rueckgaengig-machen-102.html. ↩
- So stellte bspw. die Welt einzelne Vorfälle in Frauenhaftanstalten in einer Weise dar, die einen nicht hinreichend belegten Zusammenhang zwischen Transgeschlechtlichkeit, sexueller Gewalt und einem möglichen Missbrauch des SBGG nahelegte. Die Faktencheck-Plattform Mimikama griff diesen Deutungsrahmen zunächst weitgehend auf und revidierte ihn erst infolge erheblicher Kritik aus der Leser:innenschaft, vgl. Kurz, Transpersonen im Frauenknast – eine Gefahr?, in: hpd v. 05.02.2025, https://hpd.de/artikel/transpersonen-im-frauenknast-gefahr-22815. ↩
- Mit diesem (konstruierten) Generalverdacht beschäftigt sich auch Anke Neuber, a. a. O., Fn. 24, S. 179. ↩
- Zur Verfassungswidrigkeit des Trennungsgrundsatzes in seiner bisherigen Form vgl. Wellhäußer, a. a. O., Fn. 20. ↩
- Gewaltstatistiken zeigen konsistent, dass (Cis-)Männer den überwiegenden Teil schwerer, körperlicher und sexualisierter Gewalt verüben, während Frauen und TIN-Personen demgegenüber deutlich häufiger und schwerer betroffen von solchen Gewalttaten sind. ↩
- Vgl. Fn. 27. ↩