STREIT 3/2026
S. 110-115
Italienisches Verfassungsgericht, Art. 8, 9 des Gesetzes Nr. 40 vom 19.02.2004, Art. 250 ZGB
Anspruch des Kindes lesbischer Mütter auf sofortige Eintragung der Wunschmutter im Geburtsregister
Das Verfassungsgericht erklärt Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 vom 19.02.2004 (Vorschriften zur medizinisch assistierten Fortpflanzung – die Red.) insoweit für verfassungswidrig, als dieser nicht vorsieht, dass auch das in Italien von einer Frau geborene Kind, die im Ausland unter Einhaltung der dort geltenden Vorschriften auf Techniken der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zurückgegriffen hat, den Status eines anerkannten Kindes auch der Frau hat, die ebenfalls ihre vorherige Zustimmung zum Einsatz dieser Techniken und zur damit verbundenen Übernahme der elterlichen Verantwortung gegeben hat.
(Tenor)
Urteil des Italienischen Verfassungsgerichts Nr. 68/2025 vom 22.05.2025 – Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lucca v. 26.06.2024 – 148/2024
In der Sache
1. Mit Beschluss vom 26. Juni 2024, […] hat das ordentliche Gericht von Lucca, Zivilkammer, […] Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Art. 8 und 9 des Gesetzes Nr. 40 vom 19. Februar 2004 (Vorschriften zur medizinisch assistierten Fortpflanzung) und des Artikels 250 des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Artikel 2, 3, 30, 31 und 117 Absatz 1 der Verfassung aufgeworfen, letzterer in Bezug auf:
die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden;
Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CDFUE);
die Artikel 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 18 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20.11.1989 verabschiedet, mit Gesetz Nr. 176 vom 27.05.1991 ratifiziert und in Kraft gesetzt wurden, und
die Artikel 1 und 6 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung der Rechte des Kindes, unterzeichnet in Straßburg am 25.01.1996, ratifiziert und in Kraft gesetzt durch das Gesetz Nr. 77 vom 20.03.2003.
Die Gesamtheit der Bestimmungen wird insofern beanstandet, als sie einem Kind, das im Rahmen einer heterologen medizinisch assistierten Fortpflanzung (MAF) durch ein Frauenpaar geboren wurde, die Zuerkennung des Status eines anerkannten Kindes auch der sogenannten intendierten Mutter (madre intentionale) verweigern, die zusammen mit der leiblichen Mutter (d. h. der Frau, die das Kind geboren hat) der Befruchtung zugestimmt hat, und jedenfalls soweit sie die Löschung der Anerkennung durch die intendierte Mutter aus der Geburtsurkunde anordnen.
1.1. Das vorlegende Gericht berichtet, es habe über den Antrag auf Berichtigung […] zu entscheiden, den die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Lucca in Bezug auf die Geburtsurkunde des Minderjährigen G. G.P., […], gestellt habe. Die Urkunde war von der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Lucca angefochten worden, soweit die Anerkennung durch zwei Frauen in ihrer jeweiligen Eigenschaft als leibliche Mutter (G. G.) und intendierte Mutter (I. P.) abgegeben wurde, was im Widerspruch zu den Bestimmungen des Rundschreibens des Innenministeriums, Abteilung für innere und territoriale Angelegenheiten, Nr. 3 vom 19. 01.2023 stand. Der Staatsanwalt beantragte außerdem, dass „die Frage zuvor dem Verfassungsgericht vorgelegt werden sollte“.
Die Mütter, die die elterliche Sorge ausüben, und der Bürgermeister der Gemeinde C. in seiner Eigenschaft als Regierungsbeamter widersetzten sich der Beschwerde und machten deren Unzulässigkeit in der Verfahrensweise und Unbegründetheit in der Sache geltend. […]
Rechtliche Würdigung
[…]
2. Zunächst sind die vom Ministerpräsidenten vorgebrachten Einreden der Unzulässigkeit zu prüfen.
2.1. Der Streithelfer wendet die Unzulässigkeit der aufgeworfenen Fragen ein, da das vorlegende Gericht nicht versucht habe, „eine Auslegung im Einklang mit dem geltenden Recht“ vorzunehmen. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Kindeswohls durch die ständige Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs angemessen gewährleistet sei, der die Möglichkeit für die intendierte Mutter anerkennt, eine Adoption in besonderen Fällen gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 184 von 1983 zu beantragen, und dies umso mehr, als die wichtigsten Mängel dieser Regelung inzwischen beseitigt worden seien, so dass die Situation eines Kindes, das aus der Inanspruchnahme von künstlicher Befruchtung durch ein Frauenpaar hervorgegangen sei, nicht mehr mit der Situation identisch sei, die Gegenstand des Urteils dieses Gerichts Nr. 32 von 2021 war.
Diese Einwendung ist zurückzuweisen. Auch wenn man nicht berücksichtigen möchte, dass das vorlegende Gericht mit ausführlichen Argumenten eine verfassungsorientierte Auslegung der Artikel 8 und 9 für nicht durchführbar gehalten hat, da es ein „unüberwindbares Hindernis im eindeutigen Wortlaut der Norm, auch unter systematischen Gesichtspunkten,“ sieht, beziehen sich die Bewertungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Stützung der Einrede weniger auf das Fehlen einer verfassungsorientierten Auslegung der beanstandeten Bestimmungen als vielmehr darauf, dass das Instruments der ‚Adoption in besonderen Fällen‘ angemessen sei, um den betroffenen verfassungsrechtlichen Interessen gerecht zu werden. Auf diese Weise verwechselt sie die Ebene einer verfassungsorientierten Auslegung der beanstandeten Bestimmungen mit der Begründetheit der Frage, da die Argumente in Wahrheit darauf abzielen, die vom vorlegenden Gericht befürchtete Verletzung auszuschließen. […]
3. Die Prüfung der Fragen erfordert bereits jetzt eine Abgrenzung des Gegenstands des vorliegenden Urteils, das sich nur auf den Status eines Kindes bezieht, das in Italien durch eine im Ausland und unter Einhaltung der lex loci durchgeführten künstlichen Befruchtung von einer Frau mit Zustimmung einer anderen Frau im Rahmen eines Elternprojekts mit Übernahme der entsprechenden Verantwortung geboren wurde. Unberücksichtigt bleibt daher der davon zu unterscheidende Aspekt der subjektiven und objektiven Bedingungen für den Zugang zur künstlichen Befruchtung in Italien und die damit verbundenen Verbote, wie sie derzeit Gesetzeslage sind.
Diese Fragen stehen daher auf einer anderen Ebene als der Wunsch homosexueller Paare nach Elternschaft, in Bezug auf den dieses Gericht die Entscheidung des Gesetzgebers, ihnen den Zugang zu Fortpflanzungstechniken zu verweigern, als „nicht über den Ermessensspielraum hinausgehend“ angesehen hat (Urteil Nr. 221 von 2019).
Ebenso wenig sind Aspekte im Zusammenhang mit der Abstammung durch Leihmutterschaft (sog. Surrogatmutterschaft) Gegenstand dieses Urteils, da es sich hierbei um ein ganz anderes Thema handelt.
Die heutigen Fragen betreffen daher nicht die rechtliche Einstufung des Wunsches nach Elternschaft, sondern das Interesse des in Italien aus einer im Ausland durchgeführten künstlichen Befruchtung geborenen Kindes, dass beiden Frauen, die diese Technik in Anspruch genommen haben, die rechtliche Verantwortung für die Pflichten übertragen wird, die im Interesse des Kindes liegen und die nach dem Gesetz untrennbar mit der Entscheidung verbunden sind, Eltern zu werden. Daher sind die Beanstandungen des vorlegenden Gerichts nur auf Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 von 2004 zu beziehen.
4. Die unter Bezugnahme auf die Artikel 2, 3 und 30 der Verfassung aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit sind in den folgenden Punkten begründet, wobei weitere Aspekte berücksichtigt werden.
5. Die oben genannten Fragen betreffen die Beziehung zwischen Eltern und Kind, die mit dem Aufkommen der Techniken der medizinisch assistierten Fortpflanzung eine Verantwortung hat entstehen lassen, die sich aus dem „Willen [ergibt], der zur Geburt einer Person führt, die sonst nicht geboren worden wäre“ (Urteil Nr. 127 von 2020) und die das Recht des Neugeborenen beinhaltet, als Kind derjenigen anerkannt zu werden, die diese Geburt gewollt haben.
6. Die Möglichkeit, dass die elterliche Beziehung aus einem Akt der Übernahme von Verantwortung entsteht, steht im Übrigen im Einklang mit dem Wesen der Eltern-Kind-Beziehung, die, selbst wenn sie aus der natürlichen Tatsache der Fortpflanzung entsteht, eine Übernahme von Verantwortung mit sich bringt, wie es der Übergang von der elterlichen Gewalt zur elterlichen Verantwortung (Art. 316 Zivilgesetzbuch) sinnbildlich bezeugt. Dies stellt eine vollständige und angemessene Umsetzung des Grundsatzes dar, der Art. 30 der Verfassung zugrunde liegt, in dessen Formulierung dieses Gericht bereits „die Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung und Erziehung der Kinder, die sich aus der Eigenschaft als Eltern ergeben“ erkannte (Urteil Nr. 308 von 2008; im gleichen Sinne Urteil Nr. 394 aus 2005, auf das sich das Urteil Nr. 32 aus 2021 bezieht).
Diese Verantwortung und die damit verbundenen Pflichten sind gerade deshalb gerechtfertigt, weil das neue Leben auf den Willen derjenigen zurückzuführen ist, die den Weg der Elternschaft beschreiten; ein Wille, der sich im Falle einer nicht natürlichen Fortpflanzung durch die „Zustimmung“ zum Einsatz von assistierten Reproduktionstechniken (Urteil Nr. 161 von 2023) offenbart und zum Ausdruck bringt, worauf die „Verantwortung“ zurückzuführen ist, die beide Personen, die sich für eine solche Fortpflanzungstechnik entschieden haben, übernommen haben (Urteile Nr. 230 von 2020 und Nr. 237 von 2019).
Dies ergibt sich sowohl aus Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 von 2004 – wonach Kinder, die nach einer medizinisch assistierten Befruchtung geboren wurden, den Status von „ehelichen Kindern“ oder „anerkannten Kindern“ des Paares haben, das diesen Weg eingeschlagen hat – als auch aus dem nachfolgenden Art. 9 desselben Gesetzes, der in Bezug auf die heterologe Befruchtung, die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes Nr. 40 von 2004 verboten war, heute jedoch in den von diesem Gericht in den Urteilen Nr. 96 von 2015 und Nr. 162 von 2014 genannten Fällen zulässig ist, einheitlich festlegt, dass der „Ehepartner oder Lebenspartner“ (der leiblichen Mutter) auch ohne biologischen Beitrag weder die Vaterschaftsanfechtung noch die Anfechtung der Anerkennung wegen Zweifeln geltend machen kann (Urteil Nr. 237 von 2019); damit wird die Unmöglichkeit bestätigt, sich den Folgen der Entscheidung zu entziehen, mit Hilfe der künstlichen Befruchtung Eltern zu werden. Wie im Urteil Nr. 127 von 2020 festgestellt, zielt das Verbot, die Anerkennung anzufechten, genau darauf ab, „das rechtliche Schicksal des Kindes vor den Veränderungen eines Willens zu schützen, der in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen für seine Zeugung ausschlaggebend ist“. […]
7. Aus der freiwillig eingegangenen gemeinsamen Verpflichtung ergeben sich die mit der elterlichen Verantwortung verbundenen Pflichten. Wie bereits von diesem Gericht hervorgehoben, enthält das Gesetz keine Definition der elterlichen Verantwortung, aber in Art. 147 des Zivilgesetzbuches sind die Pflichten der Ehegatten gegenüber ihren Kindern festgelegt, nämlich die Verpflichtung, ihre Kinder zu versorgen, zu unterrichten, zu erziehen und moralisch zu unterstützen, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, natürlichen Neigungen und Bestrebungen. […] Diesen Pflichten entspricht eine Reihe von Rechten des Kindes, die vom Gesetzgeber konkret formuliert sind, nämlich das „Recht, von den Eltern unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner natürlichen Neigungen und seiner Bestrebungen unterhalten, erzogen, ausgebildet und moralisch unterstützt zu werden“; das „Recht, in der Familie aufzuwachsen und bedeutungsvolle Beziehungen zu Verwandten zu pflegen“ (Art. 315bis des Zivilgesetzbuches) und dem „Recht, eine ausgewogene und kontinuierliche Beziehung zu jedem Elternteil zu pflegen, von beiden Elternteilen Fürsorge, Erziehung, Bildung und moralische Unterstützung zu erhalten und bedeutungsvolle Beziehungen zu den Vorfahren und Verwandten jedes Elternteils zu pflegen“ (Art. 337ter des Zivilgesetzbuches).
8. In diesem Zusammenhang kommt das zweite wichtige Leitkonzept zum Tragen, nämlich das Wohl des Kindes oder, wie es in internationalen Quellen heißt, das „beste Wohl des Kindes“.
8.1. […] Wenn ein Paar den Weg der Elternschaft eingeschlagen hat, reicht die alleinige Anerkennung der Beziehung zur leiblichen Mutter nicht aus, da „das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen“ besteht (Urteil Nr. 102 von 2020), ein Recht, das in der ordentlichen Gesetzgebung anerkannt ist (Art. 315bis Absatz 1 und 2, und 337 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) und auch durch eine Vielzahl internationaler und europäischer Instrumente bestätigt wird (Art. 8 Absatz 1, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie Art. 24 Absatz 3, CDFUE). Mit anderen Worten – wie im Urteil Nr. 33 von 2021 festgestellt – geht es hier ausschließlich um das Interesse des Kindes, sodass diesen Personen die rechtliche Verantwortung für jene Pflichten übertragen wird, die seinen Interessen dienen und die nach dem Gesetz untrennbar mit der Ausübung der elterlichen Verantwortung verbunden sind. Pflichten, denen sich diese Personen unmöglich nach Belieben entziehen können.
8.2. Dieses Gericht hat daher mehrfach die zunehmende Bedeutung des Kindeswohls im Rechtssystem unter Hinweis auf die Verfassungsgrundsätze und die Entwicklung der ordentlichen Gesetzgebung (zuletzt Urteil Nr. 55 von 2025 in Strafsachen) bekräftigt. […] Mit anderen Worten hat dieses Gericht seit 1998 die zentrale Bedeutung des Kindeswohls hervorgehoben, auch wenn die heterologe Befruchtung und die künstliche Befruchtung selbst noch nicht erlaubt waren; und zwar nicht nur in Bezug auf die durch die Artikel 30 und 31 der Verfassung garantierten Rechte, sondern auch in Bezug auf die Rechte des Kindes gegenüber demjenigen, der sich freiwillig verpflichtet hat, es aufzunehmen und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu übernehmen. All dies im Lichte der doppelten Erwägung einer „Systematik, die auf den aus der Abstammung abgeleiteten Verantwortlichkeiten beruht wie auch auf der Notwendigkeit, das Wohl des Kindes zu verfolgen“ (so Urteil Nr. 79 von 2022).
8.3. Parallel zur Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Kindeswohls hat sich, damit eng verbunden, die Feststellung der Einzigartigkeit des Status als Kind als Leitprinzip der Reform der Abstammung herauskristallisiert, die […] im neuen Art. 315 des Zivilgesetzbuches zusammengefasst ist, wonach „alle Kinder den gleichen Rechtsstatus haben“. Aufgrund dieses Grundsatzes genießen alle von unserer Rechtsordnung anerkannten Formen der Abstammung (innerhalb der Ehe, außerhalb der Ehe, Adoption in ihren verschiedenen Formen) die gleiche Berücksichtigung, sowohl in Bezug auf die subjektiven Rechtsverhältnisse, die dem Kind zugeschrieben werden (Art. 315bis des Zivilgesetzbuches) als auch hinsichtlich seiner Stellung im formalen Netzwerk der familiären Beziehungen (Art. 74 des Zivilgesetzbuches).
Mit der Einzigartigkeit des Status als Kind hängt auch die Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Norm zusammen, die die Anerkennung von Kindern aus Inzest verboten hatte (Urteil Nr. 494 von 2002), da diese Bestimmung „ihnen den Erwerb eines vollen status filiationis allein aufgrund des strafrechtlich unzulässigen Verhaltens ihrer Eltern“ (Urteil Nr. 33 von 2021) verwehrte; eine Verweigerung der Anerkennung wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn und soweit die Anerkennung dem konkreten Interesse des Kindes zuwiderlief. Die Verweigerung konnte sich hingegen nicht rechtmäßig auf die bloße strafrechtliche Unrechtmäßigkeit des Verhaltens der Eltern stützen, da dies ungerechtfertigterweise Personen betreffen würde, die dafür keinerlei Verantwortung tragen, wie beispielsweise Kinder von inzestuösen Eltern, die lediglich die Folgen des Verhaltens ihrer Eltern tragen und durch das Schicksal dazu bestimmt sind, mit ihrer bloßen Existenz unfreiwillig Zeichen des Widerspruchs zur Familienordnung zu sein (so Urteil Nr. 494 von 2002).
8.4. Im Rahmen der soeben dargelegten Grundsätze kann die Homosexualität des Paares, das den betreffenden Elternweg eingeschlagen hat, kein Hindernis für den Status des Kindes darstellen, der für das geborene Kind anerkannt wurde. Die sexuelle Orientierung „ruft nämlich keine Szenarien hervor, die im Widerspruch zu den Verfassungsgrundsätzen und -werten stehen“ (Urteil Nr. 32 von 2021), noch „wirkt sie sich an sich auf die Eignung zur Übernahme elterlicher Verantwortung aus“ (Urteil Nr. 33 von 2021). […] Es versteht sich von selbst, dass auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Elternschaft – wie bei jeder anderen Elternfigur – im konkreten Interesse des Kindes auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Instrumente zurückgegriffen werden kann, wenn die Eltern ihren Aufgaben nicht nachkommen können, ebenso wie auf die Instrumente, die für Fälle vorgesehen sind, in denen die vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Status bestritten werden.
9. Die zentrale Bedeutung des Kindeswohls in Verbindung mit der Verantwortung der Eltern, die sich einvernehmlich rechtmäßig für die künstliche Befruchtung entschieden haben, erfordert eine konkrete Feststellung des Umfangs des Schutzes dieses Interesses und der Voraussetzungen, unter denen dem Kind auch der Status als Kind der Wunschmutter zuerkannt werden kann.
9.1. Das Interesse des Kindes besteht darin, als Kind beider Personen – der leiblichen Mutter und der intendierten Mutter – anerkannt zu werden, die die Elternschaft durch den Einsatz von Techniken der assistierten Reproduktion übernommen und geteilt haben. Die Anerkennung gilt naturgemäß sofort und unabhängig von den Umständen des Paares und etwaigen Änderungen des Willens der beiden Frauen, die sich der künstlichen Befruchtung unterzogen haben, insbesondere der intendierten Mutter zum Zeitpunkt der Geburt.
In diesem Zusammenhang ist die Klarstellung dieses Gerichts in dem mehrfach zitierten Urteil Nr. 32 von 2021 – das einen ähnlichen Fall wie den vorliegenden betrifft – von Bedeutung, das in der geltenden Gesetzgebung, wonach die Zuweisung des Status als Kind nur bei der leiblichen Mutter erlaubt ist, einen Verstoß gegen die Garantien des durch künstliche Befruchtung von einem Frauenpaar gezeugten Kindes festgestellt und betont hat, dass es sich um „eine besorgniserregende Lücke in der Rechtsordnung bei der Gewährleistung des Schutzes von Minderjährigen und ihrer besten Interessen [im Sinne] der notwendigen Aufrechterhaltung emotionaler und familiärer Bindungen handelt, auch wenn diese nicht biologischer Natur sind, und um deren rechtliche Anerkennung, um Sicherheit für die Entwicklung der persönlichen Identität zu schaffen“. Im Übrigen hatte dieses Gericht bereits hervorgehoben, dass die formelle Anerkennung des status filiationis ein Recht darstellt, das „ein konstitutives Element der persönlichen Identität ist, das nicht nur durch die Artikel 7 und 8 des genannten Übereinkommens über die Rechte des Kindes, sondern auch durch Artikel 2 der Verfassung geschützt ist“ (Urteil Nr. 32 von 2021). […]
9.2. Zu diesem Zweck wurde auch hervorgehoben, dass die derzeitige Regelung der Adoption in besonderen Fällen gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 184 von 1983 zugunsten des gleichgeschlechtlichen Partners des leiblichen Elternteils unzureichend erscheint, um eine Verletzung der persönlichen Identität und des Interesses des Kindes an der Anerkennung seines Status als Kind im Sinne von Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 von 2004 (Urteil Nr. 32 von 2021) zu vermeiden. […]
9.3. Zwar hat die Regelung der sogenannten nicht legitimierenden Adoption in den letzten Jahren bedeutende Änderungen erfahren, diese führen jedoch aus der veränderten Perspektive der heutigen Fragen zu einer neuen Beurteilung des bereits von diesem Gericht festgestellten Schutzdefizits (Urteil Nr. 32 von 2021 und zuvor Urteil Nr. 230 von 2020). Dieses besteht in der Dauer und in den Risiken, die allen Adoptionsverfahren eigen sind. Darüber hinaus und vor allem kann ein etwaiger positiver Ausgang des Verfahrens erst nach dessen Abschluss Wirkung entfalten. Was das Verfahren betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass Kosten für die erforderliche technische Verteidigung und Zeitaufwand entstehen, die aufgrund der Art der für dieses Verfahren erforderlichen Ermittlungen sicherlich nicht gering sind, da gemäß Art. 57 des Gesetzes Nr. 184 von 1983 die lokalen Dienste und die Organe der öffentlichen Sicherheit einbezogen werden müssen. Dies steht zwar im Einklang mit der Logik der Adoption, entspricht jedoch nicht den Erfordernissen der Anerkennung des Status als Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt, der sich, wie in den meisten Fällen, aus der gemeinsamen elterlichen Verpflichtung ergibt, die zu Beginn des entsprechenden Verfahrens durch die künstliche Befruchtung eingegangen wurde.
Am wichtigsten in Hinblick auf den Schutz ist jedoch, dass die Zeitspanne zwischen der Geburt und dem Abschluss der (möglichen) Adoption, die das Kind in einem Zustand der Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit hinsichtlich seines Status und damit seiner persönlichen Identität belässt und es der Entwicklung des Paares und in jedem Fall dem bloßen Willen einer der beiden Personen, insbesondere der Wunschmutter, unterwirft. Tatsächlich liegt die Einleitung des Verfahrens allein in der Initiative des Adoptierenden, und der Wille zur Adoption muss bis zu ihrem Abschluss bestehen bleiben, mit der Folge, dass es ganz dem Willen derjenigen überlassen bleibt, die sich für die künstliche Befruchtung entschieden haben, zu entscheiden, ob sie die mit ihrer Entscheidung verbundenen elterlichen Pflichten übernehmen wollen oder nicht.
Demgegenüber ist weder für das Kind (oder seinen gesetzlichen Vertreter) noch für die leibliche Mutter eine Legitimation vorgesehen, und ganz allgemein wird ihnen kein Schutz für den Fall gewährt, dass die intendierte Mutter beschließt, die Adoption nicht durchzuführen, so dass gerade ihr die Möglichkeit gegeben wird, sich den Pflichten zu entziehen, die sie zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit ihrer Partnerin den Weg der Elternschaft zu beschreiten, übernommen hat. Auch im Falle des Todes der intendierten Mutter oder einer Krise des Paares hat das Kind keinerlei Rechte gegenüber der intendierten Mutter.
10. Nicht zu verschweigen sind auch weitere Gründe, warum die Erlangung des Rechtsstatus des Kindes derzeit von absoluter Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit geprägt ist. Auf nationaler Ebene ist derzeit eine erhebliche Heterogenität im Verhalten der Standesbeamten zu beobachten hinsichtlich der Entscheidung, den Namen der leiblichen Mutter des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes einzutragen oder nicht, sowie der Staatsanwälte hinsichtlich der Entscheidung, im Falle einer Eintragung die Berichtigung der Urkunde zu beantragen. Diese Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit ist auch nicht zeitlich begrenzt. Wenn nämlich der Standesbeamte die Geburtsurkunde unter Angabe der intendierten Mutter einträgt (und die Staatsanwaltschaft nicht sofort eine Berichtigung vornimmt), bleibt die Situation auf Dauer ungewiss, da der Antrag auf Berichtigung durch die Staatsanwaltschaft keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt (gemäß Art. 95 Abs. 2 des Präsidialdekrets Nr. 396 von 2000).
Der potenzielle Kurzschluss des Systems zeigt sich besonders deutlich gerade in dem Fall, der Gegenstand des vorliegenden Urteils ist. Das Paar, das im Ausland unter Einhaltung der lex loci auf künstliche Befruchtung zurückgegriffen hatte, bekam eine erste Tochter, deren Geburtsurkunde auch die intendierte Mutter angibt und die (bis jetzt) nicht Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung war. Eineinhalb Jahre später bekam das Paar, erneut unter Inanspruchnahme der künstlichen Befruchtung im Ausland, ein zweites Kind, dessen Geburtsurkunde ebenfalls die intendierte Mutter aufführt, jedoch Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Berichtigung wurde, der im Falle einer Stattgabe zur Löschung der Eintragung der intendierten Mutter führen würde. Im Verfahren vor dem Gericht von Lucca wurde jedoch der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Berichtigung auch auf die Geburtsurkunde der ersten Tochter auszuweiten, abgelehnt, mit der Folge, dass im Falle einer Stattgabe des Antrags auf Berichtigung durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren zwei Kinder, die das Ergebnis der gemeinsamen Elternschaft des Paares sind, zueinander dennoch keine Verbindung hätten und einen unterschiedlichen Status aufwiesen: Die Erstgeborene wäre die Tochter beider Mütter, während das zweite Kind nur der Sohn der leiblichen Mutter wäre. Mit der weiteren möglichen Entwicklung, dass im Falle einer zukünftigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Berichtigung in Bezug auf die erste Tochter zu stellen, und dessen Annahme, der damit verbundene Verlust des Status als Tochter der intendierten Mutter dazu führen würde, dass die beiden Geschwister angesichts der unterschiedlichen leiblichen Mütter keine Verbindung mehr zueinander hätten.
11. Das in Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 von 2004 festgelegte Hindernis, von Geburt an als Kind beider Frauen anerkannt zu werden, die sich für den Einsatz von assistierten Reproduktionstechniken entschieden haben – die unter Beachtung der lex loci zu einem Kindschaftsverhältnis mit dem im Ausland geborenen Kind führen würden, das im innerstaatlichen Recht anerkannt und eingetragen werden könnte – stellt somit eine Verletzung des Interesses des Kindes dar, die bereits von diesem Gerichtshof in dem mehrfach zitierten Urteil Nr. 32 von 2021 festgestellt wurde.
12. Es ist zwar richtig, dass das Interesse des Kindes, so zentral es auch sein mag, kein „tyrannisches“ Interesse ist, das immer und in jedem Fall Vorrang haben muss. Wie jedes verfassungsrechtlich relevante Interesse kann es Gegenstand einer Abwägung sein, wenn ein gleichrangiges Interesse vorliegt. Im Hinblick auf die heutige Frage stellt sich jedoch kein Abwägungsproblem, da kein Gegeninteresse erkennbar ist, das eine Einschränkung des Rechts des Kindes, automatisch ab dem Zeitpunkt seiner Geburt als Kind (der intendierten Mutter) anerkannt zu werden, erforderlich machen und rechtfertigen würde.
12.1. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend vom Fall der sogenannten Leihmutterschaft, bei der es darum geht, von einer Praxis abzuschrecken, die nach italienischem Recht strafbar ist und gegen einen Grundsatz der öffentlichen Ordnung verstößt, da sie die Würde der Frau verletzt (Cass., Nr. 38162 von 2022; im gleichen Sinne Urteile Nr. 79 von 2022, Nr. 33 von 2021 und Nr. 272 von 2017).
13. Zusammenfassend ist dieses Gericht der Ansicht, dass die Nichtanerkennung – die Anerkennung erfolgt gemäß den in der Rechtsordnung vorgesehenen Modalitäten (Art. 250 und 254 des Zivilgesetzbuches und Präsidialdekret Nr. 396 von 2000) – des in Italien geborenen Kindes als Kind beider Frauen, die auf der Grundlage einer gemeinsamen elterlichen Verpflichtung auf im Ausland rechtmäßig angewandte Techniken der assistierten Reproduktion zurückgegriffen haben, einen Verstoß darstellt: gegen Art. 2 der Verfassung wegen der Verletzung der persönlichen Identität des Kindes und seines Rechts, von Geburt an einen sicheren und stabilen Rechtsstatus zu genießen; gegen Art. 3 der Verfassung wegen der Unvernünftigkeit der derzeitigen Regelung, die ohne ein Gegeninteresse nicht zu rechtfertigen ist; gegen Art. 30 der Verfassung, weil sie die Rechte des Kindes verletzt, von Geburt an und gegenüber beiden Elternteilen die Rechte in Bezug auf die elterliche Verantwortung und die sich daraus ergebenden Pflichten gegenüber den Kindern anerkannt zu bekommen. Die vom Vorlegungsgericht auf die „Gesamtheit der beanstandeten Bestimmungen“ zurückgeführte Verletzung ist insbesondere Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 von 2004 zuzuschreiben. […]
14. Nachdem festgestellt wurde, dass […] weiterhin eine Verletzung vorliegt und kein Gegeninteresse besteht, […] kann dieses Gericht – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den wirksamen Schutz der Grundrechte zu gewährleisten, die durch die Entscheidungen, auch durch Unterlassungen, des Gesetzgebers beeinträchtigt werden – die jahrelange Untätigkeit nicht rechtfertigen und sich nicht davon entbinden, den festgestellten Rechtsverstoß unverzüglich zu beheben und das von der Verfassung geforderte Schutzniveau zu gewährleisten. […]
Aus diesen Gründen erklärt das Verfassungsgericht:
Art. 8 des Gesetzes Nr. 40 vom 19. Februar 2004 (Vorschriften zur medizinisch assistierten Fortpflanzung) in dem Teil für verfassungswidrig, der nicht vorsieht, dass auch das in Italien von einer Frau geborene Kind, die im Ausland unter Einhaltung der dort geltenden Vorschriften auf Techniken der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zurückgegriffen hat, den Status eines anerkannten Kindes auch der Frau hat, die ebenfalls ihre vorherige Zustimmung zum Einsatz dieser Techniken und zur damit verbundenen Übernahme der elterlichen Verantwortung gegeben hat.
Urteil abgerufen auf der offiziellen Seite:
www.cortecostituzionale.it
Übersetzung unter Zuhilfenahme von KI/Deepl,
RAin i. R. Susanne Pötz-Neuburger, Hamburg