STREIT 2/2021
S. 73
BGH, § 1361 BGB
Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben
Trennungsunterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehegatten zu keiner Zeit zusammengelebt oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. Der Anspruch ist allein durch Eheschließung gegeben. Die Ehedauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spielen dabei keine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19