STREIT 2/2021

S. 59-62

„Upskirting“– Geschlechtsspezifische Gewalt ist strafbar!

Das sog. „Upskirting“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar. In ihrem Podcast „Justitias Töchter“ haben Dana Valentiner und Selma Gather mit der Strafrechtsexpertin Dr. Leonie Steinl, LL.M., Vorsitzende der Kommission Strafrecht, Berlin, bereits in ihrer zweiten Folge über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zu „Upskirting“ diskutiert. Was sich nun am Ende durchgesetzt hat und wie der neue § 184k StGB zu bewerten ist, erörtern Dilken Çelebi, LL.M. (UNICRI/UPEACE) und Dr. Anne-Katrin Wolf, LL.M. (KCL) gemeinsam.
Die Fragen stellte Katharina Gruber für die STREIT.

Das sogenannte „Upskirting“ wird mittlerweile als strafrechtliches Verhalten sanktioniert. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff?

„Upskirting“ ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen, wie der Name schon sagt, unter den Rock der Betroffenen. Diese Verhaltensweisen stellen eine Form der sexuellen Belästigung1 von Frauen im öffentlichen Raum dar.2 Auch wenn es keine neuen Erscheinungen sind, muss man im Blick behalten, dass dieses Verhalten durch die Digitalisierung eine neue Dimension erfahren hat: Dem Aufnehmen von Bildern schließt sich oftmals die Verbreitung über digitale Medien, Netzwerke im Internet und im Dark­net an. Insofern verbindet das Upskirting Fragen der Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum mit Aspekten von digitaler Gewalt gegen Frauen. Gerade deswegen sollte Upskirting nicht isoliert, sondern im größeren Kontext betrachtet werden.

Stellt Upskirting eine Form von geschlechtsspezifischer Gewalt dar?

Zur Beantwortung der Frage bedarf es vorab der Definition des Begriffs „geschlechtsspezifischer Gewalt“. Dank der Ratifizierung der Istanbul-Konvention am 01.02.2018 liegt eine solche mittlerweile auch für den deutschen Rechtsraum vor. Unter geschlechtsspezifischer Gewalt versteht man alle Handlungen geschlechtsspezifischer Natur, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können.3 Geschlechtsspezifischer Natur sind wiederum solche Handlungen, die sich gegen eine Frau richten, weil sie eine Frau ist, oder eine Frau unverhältnismäßig stark betreffen.4 Subsumiert man unter die Definition, wird deutlich, dass Upskirting eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt ist: Nicht nur sind Frauen unverhältnismäßig stark betroffen, sondern sie erleiden auch vielfach körperliche, sexuelle und psychische Schäden.5 Durch die Digitalisierung werden diese Schäden perpetuiert und intensiviert, z.B. durch das Vervielfachen oder das Teilen der Bilder mit einer großen Anzahl von Menschen oder durch das Verbreiten der Bilder auf Plattformen wie Pornoseiten.6 Sobald ein solches Bild oder Video einmal ins Netz gelangt ist, kann die Rechtsverletzung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Mittels der massenhaften Verbreitung im Netz, der Möglichkeit der Verbreitung der Bilder oder Videos durch das Netz sowie aufgrund des endgültigen Eintritts der Rechtsverletzung erreicht das Upskirting eine Dimension, die nicht hinnehmbar ist.

Es ist bereits öfter das Stichwort ‚Digitalisierung‘ im Kontext von Upskirting gefallen. Ist „nur“ digitale Gewalt das Thema?

Nein, bei Upskirting handelt es sich auch um eine Form von sexualisierter Gewalt, denn die abgebildeten Personen auf den Bildern werden in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt: sie werden zu Objekten des sexuellen Begehrens anderer gemacht. Das findet gegen den Willen der abgebildeten Personen statt und andere üben die Macht darüber aus. Dr. Leonie Steinl, die Vorsitzende der Strafrechtskommission des djb, verwendet hierfür in Anlehnung an den anglo-amerikanischen Rechtskontext den Begriff der „bildbasierten sexualisierten Gewalt“.7

Ihr habt bereits erwähnt, dass diese Verhaltensweisen nicht neu sind. Was hat die Debatte in Deutschland – abgesehen von der Digitalisierung – neu befeuert?

Tatsächlich ist die strafrechtliche Debatte durch eine sehr erfolgreiche Petition von zwei Petentinnen losgetreten worden, Hanna Seidel und Ida Marie Sassenberg. Eine der beiden Petentinnen ist selbst Opfer vom Upskirting geworden und konnte eindrücklich schildern, was das Strafwürdige dieses Verhaltens ist.8 Angeregt wurden die Petentinnen ihrerseits von der Diskussion in England.9 Aufgrund der breiten Unterstützung der Petition geriet das Thema schließlich auch in das Blickfeld von Politiker*innen.

Wie war der Stand vor der Petition, insbesondere der rechtliche Stand?

Upskirting ist kein neues Phänomen. Allerdings war das Verhalten vor der Gesetzesänderung – wenn überhaupt10 – als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG zu sanktionieren. Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Zwar ist bei der Verfolgung nach § 118 OWiG positiv, dass der Tatbestand nur eine Geeignetheit erfordert und daher auch intime Fotos darunter gefasst werden konnten. Allerdings erfasst § 118 OWiG das Tatunrecht völlig unzureichend, weil beim Upskirting eben nicht nur die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung beeinträchtigt sind, sondern durch das unbefugte Aufnehmen intimer Bilder die sexuelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Auch wenn die Rechtsgüter der Allgemeinheit betroffen sein können, sind sie es jedenfalls nicht primär. Würde man Upskirting lediglich unter § 118 OWiG fassen, würde die geschlechtsbezogene Komponente unter den Tisch gekehrt werden.
Auch konnte das Upskirting, bei dem es meist an einer körperlichen Berührung fehlt, nicht unter den Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB gefasst werden, weil das deutsche Strafrecht – anders als die Istanbul-Konvention – eine solche Körperlichkeit voraussetzt. Auch war der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht unbedingt erfüllt, weil hierfür eine Missachtung oder Herabwürdigung der Persönlichkeit des Opfers erforderlich ist. Das kann anhand der Bilder aber nicht unbedingt festgestellt werden. In Betracht kam lediglich noch § 201a StGB, der vor der Gesetzesänderung nur die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs unter Strafe stellte. Allerdings stellte genau dieses Merkmal eines der Probleme dar: unter den höchstpersönlichen Lebensbereich fielen letztlich nur gewisse Bereiche, so zwar die Umkleidekabine, aber die öffentliche Sauna beispielsweise nicht. Außerdem setzt § 201a StGB die Erkennbarkeit, also Identifizierbarkeit der Person voraus, an der es auch häufig fehlt.11

Hätte Deutschland anhand dieser Rechtsschutzlücken handeln müssen?

Deutschland ist an die Istanbul-Konvention gebunden. Diese gibt nicht nur die Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt vor, sondern fordert in Artikel 40 auch die Sanktionierung non-verbaler sexueller Belästigung. Aus unserer Sicht fällt das unbefugte Fotografieren in jedem Fall darunter. Allerdings muss die Sanktionierung nicht unbedingt durch eine strafrechtliche Regelung erfolgen. Hier hatte der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum.

Im Jahr 2020 wurde ein Gesetz zur Bestrafung von Upskirting vorgelegt. Der finalen Version gingen zwei Gesetzentwürfe12 voraus. Wie waren die Entwürfe zu bewerten, was war positiv, was negativ?

Der erste Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat eingebracht, der zweite durch die Bundesregierung. Der Entwurf der Bundesregierung sah eine Änderung des § 201a StGB vor, wohingegen der Bundesratsentwurf einen neuen Straftatbestand im Abschnitt der Sexualstraftaten des StGB, nämlich den § 184k StGB n.F., einführen wollte.
Beide Entwürfe enthielten wesentliche Aspekte, waren allerdings lückenhaft,13 was sich auch in der nunmehr verabschiedeten Fassung noch widerspiegelt.
Positiv an dem Bundesratsentwurf war die Verankerung als § 184k StGB-E. Die Regelung in diesem Abschnitt der Sexualstraftaten im StGB macht deutlich, dass eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt. Das wäre nach dem Vorschlag im Regierungsentwurf nicht der Fall gewesen, da Upskirting im Rahmen von § 201a StGB erfasst werden sollte. Außerdem sah der Regierungsentwurf eine Ausgestaltung als Privatklagedelikt vor. D.h., dass die Betroffenen in bestimmten Konstellationen anstelle der Staatsanwaltschaft als Klägerinnen auftreten müssten. Dies widerspricht dem Opferschutz, da die Beschreitung des Privatklagewegs sehr belastend und finanziell risikoreich für die Betroffenen sein kann.

Was hat sich nun durchgesetzt und wie ist es zu bewerten?

Die Kritik an den Entwürfen hat teilweise Gehör gefunden. Durchgesetzt hat sich der Paragraph § 184k n.F. im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches mit folgendem Gesetzestext:
§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Die Verankerung als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist absolut positiv zu bewerten. Allerdings haben sich teilweise die in den Entwürfen bemängelten Auslegungsschwierigkeiten auch in der finalen Version niedergeschlagen. Insgesamt entsteht der Eindruck, es fehlt im Bereich der non-verbalen sexualisierten Gewalt gegen Frauen* an einem Gesamtkonzept.14

Bei welchen Formulierungen kommt es zu den erwähnten Auslegungsschwierigkeiten?

Das Gesetz enthält z.B. die Formulierung „weibliche Brust“. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass das Wort „weiblich“ lediglich auf das Körperteil „Brust“ bezogen ist, nicht auf die Person als solche. Der Tatbestand soll auch Brüste von Personen umfassen, die formal dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, sich aber erkennbar dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (Transgender). Das ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, diese Formulierung birgt allerdings dennoch Risiken. Zum einen spricht die Gesetzesbegründung nur von Transgender. Es besteht also die Gefahr, dass inter* Personen gänzlich aus dem Schutzbereich der Norm fallen. Zum anderen besteht die Gefahr diskriminierender und entwürdigender Beweisanträge seitens der Verteidigung dazu, ob eine Brust objektiv als weiblich oder nicht einzustufen ist, wenn das „weiblich“ lediglich auf die Brust bezogen wird und unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person betrachtet wird.15
Außerdem enthält der Gesetzestext immer noch die kritisierte Formulierung: „soweit diese Bereiche gegen den Anblick geschützt sind“. Damit sind Fälle ausgeschlossen, die denselben Unrechtsgehalt haben, so z.B. wenn die Kleidungsstücke verrutscht sind und der Täter sich dies zunutze macht, sich aber dennoch gegen den Willen des Opfers hinwegsetzt. Zudem ist nicht klar, ob das Opfer auch beim Entkleiden in einem vor einem Einblick geschützten Raum geschützt ist. Schließlich ist zu befürchten, dass diese Formulierung ein Einfallstor für opferbeschuldigende Argumente in der Art des Vorwurfs der knappen Bekleidung oder dergleichen sein kann und sich Sexualmythen hier erneut niederschlagen. Ein klassischer Fall des victim-blamings.16 Aus genannten Gründen hat der djb die Formulierung „soweit diese nach dem erkennbaren Willen der anderen Person gegen Anblick geschützt sein sollen“ vorgeschlagen.17

Was ist positiv an der gefundenen Regelung?

Es ist aus der Opferschutzperspektive zu begrüßen, dass der § 184k StGB n.F. aus dem Bereich der Privatklagedelikte gestrichen wurde. Dies war ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen. Ebenfalls positiv ist, dass § 184k n.F. in den Katalog der Straftatbestände für eine Nebenklagevertretung gemäß § 395 Abs. 1 StPO aufgenommen wurde, was sicher zum Opferschutz und der Verhinderung einer Sekundärviktimisierung beiträgt. Auch die Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt ist richtig.

Ist der neue Straftatbestand also aus feministischer Perspektive begrüßenswert?

Es ist wichtig, dass Formen non-verbaler und „bildbasierter sexualisierter Gewalt“ stärker in den Fokus der Debatten rücken und ein Bewusstsein hierfür entsteht. Diese Arten der Gewalt können bei den Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben. Die Regelung des Upskirting ist sicher ein guter Schritt. Allerdings ist eine strafrechtliche Regelung manchmal eine schnelle Lösung auf dem Papier. Es wird sich erst in der Praxis zeigen, welche Auswirkungen die strafrechtliche Regelung hat. Es ist bedauerlich, dass das Phänomen Upskirting isoliert erfasst und der größere Zusammenhang solcher rechtsverletzenden Handlungsweisen nicht in den Blick genommen wurde. Es wäre effektiver gewesen, eine ganze Bandbreite an „bildbasierter sexualisierter Gewalt“ anzugehen und hier ein Gesamtschutzkonzept zu entwickeln. Außerdem sind einige Fragen noch offen, wie z.B. der Zusammenhang des § 184k n.F. mit dem NetzDG ist und wie es sich mit der Löschungspflicht von Netzwerkbetreibern verhält. Nur wenn wir Gewalt gegen Frauen* in einen Gesamtkontext bringen, können wir dagegen vorgehen.

  1. Dies wird deutlich durch die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), BGBl. II 2017. Artikel 40 der Istanbul-Konvention sieht vor, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, non-verbalem oder körperlichem Verhalten strafrechtlich oder in einer sonstigen Form zu sanktionieren ist. Artikel 40 trägt die Überschrift „sexuelle Belästigung“, siehe Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme ­2019 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 25.05.2020, S. 2.
  2. Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Fn. 1, S. 2.
  3. Art. 3 lit. a IK.
  4. Art. 3 lit. d IK.
  5. Im Bundesratsentwurf sind beispielsweise von Ohnmachts-, aber auch Schuldgefühlen die Rede, s. Gesetzesentwurf des Bundesrates „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereiches (sog. Upskirting)“, 08.11.2019, BR-Drs. 443/19, Anlage zum Beschluss S. 19. Auch die beiden Petentinnen sprechen von Scham, Erniedrigung und Ohnmacht, einem negativen Einfluss auf das Sexualleben und der Angst, die Schuld für den Übergriff selbst zugeschoben zu bekommen, vgl. Stellungnahme der Petentinnen Hanna Seidel und Ida Marie Sassenberg zum Gesetzesentwurf des Bundesrates: „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)“, https://www.bundestag.de/resource/blob/697856/c987ebc8b73fa580c34f798ffedad518/seidl-data.pdf (abgerufen am 20.03.2021).
  6. Es existieren auch Internetseiten, die auf professionalisierte „Upskirting“-Bilder spezialisiert sind, so beispielsweise ‚Candid Board‘, siehe https://www.mirror.co.uk/tech/seedy-upskirt-porn-site-candid-9688517 (abgerufen am 20.03.2021).
  7. Justitias Töchter. Der Podcast zu feministischer Rechtspolitik, „Upskirting“, Gast Dr. Leonie Steinl, abrufbar unter https://­justitias-toechter.podigee.io/ (abgerufen am 20.03.2021).
  8. Vgl. hierzu ausführlich Stellungnahme der Petentinnen Hanna Seidel und Ida Marie Sassenberg zum Gesetzesentwurf des Bundesrates: „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)“, https://www.bundestag.de/resource/blob/697856/c987ebc8b73fa580c34f798ffedad518/seidl-data.pdf (abgerufen am 20.03.2021).
  9. Dort ist das Upskirting auf Bestreben von Gina Martin mittlerweile als Straftat ausgestaltet, s. https://www.bbc.com/news/uk-47902522 (abgerufen am 20.03.2021).
  10. Siehe hierzu m.w.A. Anne Katrin Wolf, Zur Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen – der neue § 184k („Upskirting“), in ­BerlAnwBl 2020, S. 307 ff.
  11. Siehe zu den Einzelheiten der unzureichenden Erfassung des Upskirtings durch den bestehenden Rechtsrahmen vor der Einführung des § 184k n.F. z.B. Till Mengler, Strafwürdigkeit voyeuristischer „Upskirt“-Aufnahmen, in ZRP 2019, 224.
  12. Siehe zu den einzelnen Gesetzentwürfen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“, 11.3.2020, BT Drs. 19/17795; Gesetzentwurf des Bundesrates „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereiches (sog. Upskirting)“, 08.11.2019, BR-Drs. 443/19.
  13. So war der Bundesratsentwurf dahingehend lückenhaft, dass er nur Bilder unter der Bekleidung und nicht den Brustbereich erfasst hat. Außerdem erforderte er Absicht – ein Merkmal, das zu erheblichen Beweisproblemen führen kann. Der Regierungsent­wurf hingegen enthielt die Formulierung, dass die Betroffene ihren Genital- bzw. Brustbereich vor dem Anblick geschützt hat, welche ebenfalls nicht alle Fälle erfasst, insbesondere, wenn Kleidung verrutscht. Durch die Verankerung an § 201a StGB zieht sich insbesondere die Problematik fort, dass nur solche Fälle erfasst werden, in denen die Betroffene identifizierbar ist.
  14. So auch Anne-Katrin Wolf in ihrem Beitrag: „Zur Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen – der neue § 184k StGB („Upskirting“)“, in BerlAnwBl 2020, S. 307 ff.
  15. Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Fn. 1, S. 4.
  16. Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Fn. 1, S. 5 f. Dies würde außerdem Artikel 49 Abs. 2 IK widersprechen, da dieser fordert, dass Strafverfolgungsmaßnahmen bei geschlechtsbezogener Gewalt von einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt getragen sein müssen.
  17. Deutscher Juristinnenbund, Fn. 1, S. 6. Ferner erfordert das Gesetz von der Vorsatzform her Absicht und Wissen. Diesen Maßstab kann man für zu hoch angesetzt halten, da bereits bei der geringeren Vorsatzform des dolus eventualis, d.h. bei der konkreten Möglichkeit des Erfolgseintritts, das strafwürdige Unrecht erfasst ist, vgl. Deutscher Juristinnenbund, Fn. 1, S. 9. Auch die Petentinnen führen zum Absichtserfordernis aus: „Das Gesetz würde mit eine(m) Absichtserfordernis einen großen Spielraum für die Täter lassen, da sie bewusst ein Bild so kadrieren könnten, dass es noch einen anderen vermeintlichen Bildinhalt gibt, der die wahre Absicht der Aufnahme verschleiert, s. Fn. 8, S. 5. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz heißt es hierzu allerdings, dass man den Anwendungsbereich der Vorschrift auf besonders strafwürdige Verhaltensweisen begrenzen möchte, um dem ultima ratio Gedanken des Strafrechts Genüge zu tun und um einer Überkriminalisierung vorzubeugen, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu beiden Gesetzesentwürfen, BT-Drs. 19/20668, 01.07.2020, S. 16.