STREIT 2/2025
S. 81
AG-FamG Leipzig, § 89 FamFG
5.000 EUR Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung
1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Verstoß gegen Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. des Beschlusses vom 09.12.2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird für je 100 EUR ein Tag Ordnungshaft angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens.
3. Der Verfahrenswert beträgt 5.000 Euro.
Beschluss des AG Leipzig, Familiengericht, vom 05.02.2025, 332 F 4067/24
Aus den Gründen:
Der Antragsgegner hat den Bestimmungen aus dem Beschluss vom 09.12.2024 schuldhaft zuwidergehandelt, in dem er nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 08.01.2025 am 24.12. und am 25.12.2024 am Wohnhaus der Eltern der Antragstellerin erschien und die Antragstellerin zu sprechen verlangte. In einer E-Mail vom 27.12.2024 habe der Antragsgegner der Antragstellerin gedroht, einen Molotow-Cocktail auf das Wohnhaus ihrer Eltern zu werfen. Seit dem 09.12.2024 habe sie nahezu täglich E-Mails des Antragsgegners mit Drohungen und Beleidigungen erhalten.
In dem Beschluss vom 09.12.2024 wurde der Antragsgegner auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen, § 89 Absatz 2 FamFG.
Es wird daher nunmehr ein Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld erscheint in der festgesetzten Höhe angemessen. Es ist von massiven Verstößen gegen den Gewaltschutzbeschluss auszugehen. Gleichwohl hat das Gericht davon abgesehen, unmittelbar Ordnungshaft zu verhängen, zumal eine mögliche strafrechtliche Verfolgung von dieser Entscheidung unberührt bleibt. [Hervorhebung durch das Gericht]
Die Anordnung der ersatzweisen Ordnungshaft beruht auf § 89 Absatz 1 FamFG.
Die Aufhebung des Ordnungsgeldes kann erfolgen, wenn der Antragsgegner Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten hat, § 89 Absatz 4 Satz 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 FamFG.