STREIT 3/2026
S. 139-140
VG Regensburg, §§ 60 Abs. 5 AufenthG
Abschiebeverbot für alleinstehende syrische junge Frau
Alleinstehende Frauen sind aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen und eine Unterkunft zu finden.
VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2026 – RN 11 K 25.33928
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und verließ ihr Heimatland 2015 mit 7 Jahren. Sie wurde lediglich 2 Jahren in der Türkei beschult und nicht vollständig alphabetisiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab, da das BAMF Zweifel an der angegebenen Staatsangehörigkeit hatte.
Aus den Gründen:
[…]
23) Die Klägerin hat […] zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (B.), auf die Anerkennung als Asylberechtigte (C.) oder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus […].
Sie hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Syrien (E.). Infolgedessen sind die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2025 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten […]. Letzteres gilt auch für die Aussprüche der offensichtlichen Unbegründetheit hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 […].
76) II. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten […] ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. […]
79) Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. […]
82) III. Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor. Der Klägerin droht aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und ihrer konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit extremer materieller Not verbundene Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Syrien.
83) 1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt um eine 18-jährige Frau handelt, die – auch nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – kaum alphabetisiert ist, nur zwei Jahre in der Türkei beschult wurde und kaum Kenntnisse über ihr Herkunftsland hat, zumal sie dieses mit sieben Jahren verlassen und anschließend über mehrere Jahre in der Türkei gelebt hat. Mit den Gepflogenheiten in Syrien wirkte die Klägerin auch nach dem Gesamteindruck in der mündlichen Verhandlung kaum vertraut.
84) Die Klägerin hat zwar nach ihren Angaben beim Bundesamt in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von über 80% in der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Region im Norden bzw. Nordwesten Syriens (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentationen: Syrien, v. 08.05.2025, S. 305), aus der die Klägerin stammt, kann jedoch – auch angesichts ihrer persönlichen Situation (s. o.) – nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie sich ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
85) Dabei wird nicht verkannt, dass Rückkehrer aus Deutschland grundsätzlich verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen, so z. B. das Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme), das Programm EURP (European Reintegration Programme) oder das „Bayerische Rückkehrprogramm“ nach der Bayerischen Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland vom 28.12.2023. Vorliegend erscheint jedoch bereits die Bewilligung solcher Hilfen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fraglich. Sowohl für das Programm REAG/GARP als auch für das „Bayerische Rückkehrprogramm“ ist erforderlich, ein gültiges Reisedokument, z. B. einen Reisepass oder ein Passersatzpapier, zu besitzen (siehe hierzu https://returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/; abgerufen am 26.01.2026 sowie Nr. 4.1 Buchst. b) der Bayerischen Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland vom 28.12.2023). Über solche Dokumente verfügt die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht, sodass ein Verweis auf diese Rückkehrhilfen nicht in Betracht kommt.
86) 2. Es erscheint darüber hinaus fraglich, ob es der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien überhaupt gelingt, Zugang zu Wohnraum zu erhalten.
87) a) Zwar leben nach den Angaben der Klägerin noch zwei Schwestern in Syrien, eine in H. …, eine in K. … Das Gericht hat jedoch Zweifel daran, dass diese die Klägerin dergestalt unterstützen können, dass eine Verelendung der Klägerin auszuschließen ist.
88) aa) Hinsichtlich der in H. … lebenden Schwester hat die Klägerin ausgeführt, diese würde mit ihrem Mann und ihren drei Kindern in einem einem Rohbau ähnelnden Haus leben. Diese Schwester sei derzeit erneut schwanger. Da die Schwester, die in H. … lebt, und auch deren Mann nicht arbeiten würden bzw. könnten, ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass diese Schwester auch noch die Klägerin versorgen kann, zumal die in H. … lebende Schwester selbst auf Hilfe ihrer Eltern aus der Türkei angewiesen ist.
89) bb) In Bezug auf die in K. … lebende Schwester führte die Klägerin aus, dass diese in K. … eine Art Kiosk betreibe und ihr Schwager auch in diesem Laden arbeite. Die Klägerin vermute, dass ihre Schwester dort eine Wohnung mit zwei oder drei Zimmern habe und die Miete bezahle, weshalb diese Schwester grundsätzlich eine denkbare Anlaufstelle für die Klägerin sein könnte. Es erscheint jedoch angesichts der Frage, wie die konkreten Wohnverhältnisse der Schwester der Klägerin tatsächlich sind (im Schriftsatz vom 09.01.2026 wurde von Klägerseite noch angegeben, beide Schwestern würden in Zelten als Übergangslösung leben), fraglich, ob die Schwester in K. … der Klägerin tatsächlich eine Unterkunft gewähren könnte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass das Verhältnis zu ihren Schwestern gut sei. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedoch lediglich einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihren Schwestern hat, erscheint dem Gericht fraglich, ob die Bindung zwischen ihnen tatsächlich derart ausgeprägt ist, dass die Klägerin jedenfalls vorübergehend bei ihrer Schwester in K. … unterkommen könnte. Darüber hinaus erachtet es das Gericht als offen, ob es der Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation, der fehlenden Aussicht auf Rückkehrhilfen (s. o.) und auch angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Region um K. … nach einer etwaigen Ankunft am Flughafen Damaskus überhaupt gelingen würde, zu ihrer Schwester in die Stadt K. … zu gelangen.
90) b) Hinzu kommt, dass das Gebiet in Nordsyrien um die Stadt K. …, aus der die Klägerin ursprünglich stammt, sich auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Entwicklungen Anfang des Jahres 2026 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (noch) unter Selbstverwaltung („Demokratische Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) befindet. Die wirtschaftliche Lage in dem SDF-kontrollierten Gebiet bleibt trotz Ölvorkommen in der Region äußerst schwierig (vgl. AA, Lagebericht, S. 20 f.). Im Gouvernement Aleppo, zu dem die Herkunftsregion der Klägerin gehört, werden vier Millionen Hilfsbedürftige gezählt (vgl. AA, Lagebericht, S. 19). Dies ist mit Blick auf die Bevölkerungszahl von rund 4,7–5,2 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 f.) ein hoher Anteil.
91) c) Nach Angaben des Danish Immigration Service (The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 46 ff.) seien alleinstehende Frauen und Witwen in Syrien sozialen Einschränkungen ausgesetzt. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt sei, selbstständig Wohnraum zu mieten und behördliche Formalitäten zu erledigen, behinderten soziale Normen oft ihren Zugang dazu. Vermieter und lokale Beamte könnten Frauen, die alleine lebten, hinterfragen oder davon abhalten. Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren würden, seien aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen sei es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber alleinlebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden.
92) Angesichts dessen wird es die Klägerin als alleine nach Syrien zurückkehrende Frau bei einer Rückkehr noch schwerer haben, Zugang zu angemessenem Wohnraum zu finden.
93) 3. In Anbetracht dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin in nahem zeitlichen Zusammenhang nach einer Rückkehr nach Syrien mangels Erwerbsmöglichkeiten, wegen fehlender Rückkehrhilfen, der unsicheren Wohnungssituation und ihrer individuellen Vulnerabilität insbesondere aufgrund ihres Alters und Geschlechts mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG i. V. m. Art. EMRK Artikel 3 EMRK rechtfertigt. […]