STREIT 4/2018

S. 153

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

CEDAW/C/DEU/CO/7-8 vom 09.03.2017 (Auszug)

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen
26. Der Ausschuss erinnert an seine Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992) zu Gewalt gegen Frauen und wiederholt seine früheren Empfehlungen, dass der Vertragsstaat:
a) seine Bemühungen zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen verstärkt und Schritte unternimmt zur Entwicklung einer umfassenden Präventionsstrategie für den Umgang mit häuslicher Gewalt, einschließlich Sensibilisierungskampagnen;
b) Frauen ermutigt, Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, zu melden, und dass er gewährleistet, dass Fälle von Gewalt gegen Frauen effizient untersucht und die Täter angemessen bestraft werden;
c) ein unabhängiges Verfahren zum Monitoring von Gewalt- und Missbrauchsfällen gegen Menschen mit Behinderung in Einrichtungen einführt und sicherstellt, dass eine solche Stelle mit den erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird, um ihren Auftrag vollständig umzusetzen;
d) das Gesetz derart ändert, dass gewährleistet ist, dass Überlegungen auf der Grundlage des Einwanderungsrechts die Behörden nicht davon abhalten, sofort zu handeln, um in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt Schutz anzubieten;
e) unverzüglich alle Fälle von Hasskriminalität und Angriffen auf geflüchtete und asylsuchende Frauen und Mädchen untersucht und sicherstellt, dass die Täter/innen angemessen bestraft werden;
f) Sensibilisierungskampagnen durchführt, um die Öffentlichkeit über die Auswirkungen sexueller Gewalt aufzuklären, sowie Programme zum Kompetenzausbau für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und sonstige Strafverfolgungsbeamtinnen und -beamte sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene hinsichtlich der strengen Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen bei sexueller Gewalt gegen Frauen stärkt;
g) sicherstellt, dass ausländische Frauen nicht gezwungen werden, in einer von Missbrauch geprägten Ehe zu verbleiben, indem er die Anerkennung besonderer Härtefälle erleichtert und ihnen ein unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt.