STREIT 4/2017
S. 152
Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands
CEDAW/C/DEU/CO/7-8 vom 09.03.2017
Gesundheit
37. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat verabschiedeten Maßnahmen zur Aufnahme einer geschlechtssensiblen Perspektive in alle Programme im Gesundheitsbereich. Dennoch ist der Ausschuss weiterhin besorgt über:
a) die Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich bezahlbarer Verhütungsmittel für in Armut lebende Frauen;
b) die Tatsache, dass gemäß § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch auf eigenes Verlangen wünschen, eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen und eine vorgeschriebene Wartezeit von drei Tagen (welche die WHO als medizinisch nicht erforderlich erklärt hat) einhalten müssen, sowie über die Tatsache, dass die Krankenversicherung in solchen Fällen die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs nicht trägt (obwohl in Sonderfällen und nach einer Bedürftigkeitsprüfung die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz übernommen werden können);
c) die Schwierigkeiten, die Migrantinnen und Migranten ohne Ausweispapiere beim Zugang zur Gesundheitsversorgung außerhalb von Notfallsituationen haben, während Versuche, die erforderlichen Dokumente für den Zugang zu Gesundheitsversorgung außerhalb von Notfällen zu erlangen, häufig zur Meldung der Betroffenen durch das medizinische Personal und zur anschließenden Abschiebung führen.
38. Gemäß seiner Allgemeinen Empfehlungen Nr. 24 (1999) zu Frauen und Gesundheit empfiehlt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat:
a) gewährleistet, dass moderne Verhütungsmittel überall im Staatsgebiet für alle Frauen und Mädchen zugänglich, finanzierbar und verfügbar sind, insbesondere für diejenigen, die in Armut und/oder in abgelegenen Gebieten leben;
b) den Zugang zu sicherem Schwangerschaftsabbruch sicherstellt, ohne der Frau eine verpflichtende Beratung und eine dreitägige Wartezeit aufzuerlegen, welche von der WHO für medizinisch nicht erforderlich erklärt wurde, und gewährleistet, dass solche Eingriffe von der Krankenversicherung übernommen werden;
c) die Aufhebung oder Änderung von § 8 des Aufenthaltsgesetzes in Erwägung zieht und sicherstellt, dass Migrantinnen und Migranten ohne Ausweispapiere dieselben Rechte auf Zugang zu den für eine Gesundheitsversorgung außerhalb eines medizinischen Notfalls erforderlichen Dokumenten haben ohne Gefahr zu laufen, von medizinischem Personal gemeldet und daraufhin abgeschoben zu werden.