STREIT 3/2023
S. 116
AG Grimma, § 1684 BGB
Auflage an den Kindsvater, beim Umgang nicht zu jammern
Der Vater wird beauftragt, es zu unterlassen, gegenüber dem Kind negativ über die Mutter zu sprechen, Handlungen der Mutter negativ zu bewerten und darzustellen, über seine vergangene, aktuelle und zukünftige Situation zu jammern und traurige Gefühle im Beisein des Kindes auszuleben.
Der Vater wird beauftragt, die Umgänge alleine wahrzunehmen. Mit Ausnahme des Umgangspflegers dürfen keine weiteren Personen an den Umgängen teilnehmen.
Der Vater hat es zu unterlassen, Bilder und Fotos des Kindes und des Umgangspflegers in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.
Der Umgangspfleger wird verpflichtet, den Umgang abzubrechen, wenn der Vater die vorgenannten Auflagen missachtet oder mit dessen Fortführung eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist.
(Aus dem Tenor)
Beschluss des AG Grimma vom 19.12.2022, 1 F 607/19
Aus den Gründen:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern von … (geb. ….2012). Zur Sicherung von kindesdienlichen Umgängen des Vaters mit dem Kind ist es erforderlich, vorübergehend Umgänge wie im Tenor beschrieben zu regeln, § 1684 BGB.
Zur Sicherung der Durchführung der Umgänge des Vaters mit dem gemeinsamen Kind ist eine Umgangspflegschaft anzuordnen. […]
Zur Überzeugung des Gerichts nutzte der Vater in der Vergangenheit unbegleitete Betreuung des Kindes unter anderem dazu, auf sie massiv manipulativ einzuwirken. Der Vater wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 1684 Abs. 2 BGB alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis zwischen den Kindern und ihrer Mutter beeinträchtigen könnte.
Darüber hinaus wird er darauf hingewiesen, dass die Umgangspflegschaft das Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs ebenso umfasst wie die Befugnis, für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt zu bestimmen (§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB).