STREIT 2/2022
S. 52-61
Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf die familiengerichtliche Amtsermittlung in Sorge- und Umgangssachen
Der Artikel ist eine bearbeitete und gekürzte Fassung des Beitrags von Heinke, Sabine / Wildvang, Wiebke / Meysen, Thomas, in: Kindschaftssachen nach häuslicher Gewalt: Praxishinweise für die Verfahrensführung und Mitwirkung, in: Meysen, Thomas /SOCLES-Intern. Centre für Socio-Legal-Studies (Hrsg.): Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht, Heidelberg 8-2021, unter: bmfsfj.de (Publikationen), S. 103 ff.
Einführung
Geschlechtsspezifische Gewalt ist mittlerweile als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die im Europarat zusammengeschlossenen Staaten haben mit dem „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt entwickelt.1
Vor 4 Jahren, am 01.02.2018, ist die sog. Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft getreten.2
Die Istanbul-Konvention steht in vielen Bereichen neben den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, denn viele sind an die aus der Konvention sich ergebenden Erfordernisse noch nicht angepasst worden. Das betrifft insbesondere auch eine Regelung zur ausdrücklichen Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht.3
Dieser Aufgabe soll sich die Legislative zwar in nächster Zeit widmen, wie aus dem Koalitionsvertrag zu entnehmen ist,4
die Familiengerichte sind jedoch bereits jetzt an die sich aus der Konvention für ihren Bereich ergebenden Anforderungen gebunden. Mit ihrer Ratifizierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG) gilt die Konvention als Bundesgesetz und zugleich als völkerrechtlicher Vertrag, der für alle staatlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beachten und anzuwenden ist.5
Die Istanbul-Konvention (IK) fordert die Beachtung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt6
sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht wie auch bei der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens.
Gemäß Artikel 31 Abs. 1 IK ist „sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.“ Nach Art. 31 Abs. 2 IK ist ferner sicherzustellen, „dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.“ Dazu und daneben muss das Familiengericht, wie jede andere einschlägige Behörde, eine sog. Gefährdungsanalyse vornehmen (Art. 51 IK). Darunter versteht das Übereinkommen „eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt, (...) um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen“ (Art. 51 Abs. 1 IK).
Die Konvention zielt auf den Inhalt des gerichtlichen Verfahrens und auf dessen Erkenntnisgegenstand, nicht nur auf dessen organisatorische Ausgestaltung.7
Die entscheidende Frage ist also, wie das Gericht die Aufklärung des Sachverhaltes betreibt und wie es feststellt, dass es in einem konkreten Fall zu häuslicher Gewalt gekommen ist. Darüber wird aus meiner Wahrnehmung nicht viel geschrieben und auch wenig gesprochen, ein Handbuch über die Techniken der gerichtlichen Amtsermittlung fehlt nach wie vor. Vorrangig geht es in den Verfahren um die Rekonstruktion von Geschehensabläufen und die Sammlung von Fakten (§ 26 FamFG). Die Vergangenheit kann in diesen Fällen nicht ruhen.8
Werden frühere Beziehungs- und Gewalterfahrungen nicht aufgeklärt, so sind realistische Einschätzungen einer aktuellen Kindeswohlgefährdung nicht möglich. Auch der notwendige Schutz der von häuslicher Gewalt betroffenen Erwachsenen gerät aus dem Blick. Gefährdet sind in erster Linie Frauen.9
Letztlich geht es darum, wie die Geschichte der betroffenen Personen, ihre Erfahrungen und deren Folgen in das gerichtliche Verfahren Eingang finden, wie daraus ein komprimierter, gerichtlich verwertbarer Sachverhalt wird, wie dieser als Entscheidungsgrundlage dient.
Die folgenden Ausführungen enthalten Anregungen, wie in der gerichtlichen Praxis die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es Gewaltvorkommnisse in der Paarbeziehung gegeben hat und/ oder solche in Zukunft zu befürchten sind.
Grundzüge der Amtsermittlung
Vor dem Familiengericht gilt in Kindschaftssachen der Untersuchungsgrundsatz, § 26 FamFG. Das bedeutet: Die Gerichte haben von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie müssen dabei nicht ins Blaue hinein ermitteln und nicht jede denkbare Möglichkeit nachvollziehen oder aufdecken. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen oder ggf. zu beschränken, wie es die Sachlage erfordert.10
Liegen zumindest substanziell ernstzunehmende Anhaltspunkte für Gewaltvorkommnisse und/oder Gefahren vor, soll das Gericht durch eigene Ermittlungen feststellen, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für wen besteht und welche Schlüsse daraus für das Kindschaftsverfahren zu ziehen sind.11
Der Aufklärungsauftrag im familiengerichtlichen Verfahren bezieht sich nicht nur auf Aspekte des Kindeswohls. Nach der durch die IK geschaffenen Rechtslage ist gleichermaßen die Gefahr für den gewaltbetroffenen Elternteil in den Blick zu nehmen.12
Dies liegt in den meisten Fällen auch im Interesse des Kindes.13
Das Gericht muss in Kindschaftssachen darauf achten, dass die zu treffenden Entscheidungen für den möglicherweise gewaltbetroffenen Elternteil keine schweren Risiken hervorrufen,14
denn jedwede Rechtsgestaltung im Verhältnis von einem Elternteil zum gemeinsamen Kind wirkt sich unvermeidlich auf den anderen Elternteil aus.
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverhalt rasch und möglichst umfangreich aufgeklärt wird. Die Gestaltung des Verfahrens muss geeignet sein, zügig eine möglichst zuverlässige Grundlage15
für die erforderliche hohe Prognosesicherheit zu erlangen.16
Richtung und Umfang der Ermittlungen werden durch die Angaben in der Antragsschrift und ggf. die Stellungnahme des Jugendamts oder anderer Akteur*innen vorgezeichnet, ferner durch die kindschaftsrechtlichen Normen des BGB, aber eben auch durch die Vorgaben der IK.
Für die Bewertung des Geschehens in der Vergangenheit wird keine formelle, nach bestimmten Regeln rekonstruierte Wahrheit gesucht. Gesucht wird nach der materiellen Wahrheit, also: was wirklich losgewesen ist. Ebenso zentral: Die Ermittlungen stehen nicht unter dem Primat der Unschuldsvermutung.17
Die Unschuldsvermutung gilt im Verhältnis zwischen der einer Straftat verdächtigten oder beschuldigten Person und „dem Staat“. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so ist das Familiengericht an diese Entscheidung nicht gebunden. Vielmehr muss es sich mit den eigenen Möglichkeiten der Sachaufklärung ein eigenes Urteil bilden. Feststellungen im Strafverfahren über die Schuld oder Unschuld eines vermeintlichen Täters enthalten zudem keinerlei Antwort auf die Frage, was im Interesse direkt oder mittelbar von einer Tat betroffener Dritter zu geschehen hat. Dritter ist hier vorrangig das Kind, um das es in dem Verfahren geht; Dritter ist aber auch der womöglich gewaltbetroffene Elternteil.
Um den Vortrag oder die anderweitig zutage tretenden Angaben zu möglicher Partnerschaftsgewalt einschätzen zu können, ist es für das Gericht hilfreich, auf bekannte Fakten zu Häufigkeit und Intensität von Gewaltvorkommen in (heterosexuellen) Lebensgemeinschaften18
zurückzugreifen.19
Die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Sachverhalte bei Gericht geschildert werden, ist höher als im Durchschnitt der Normalbevölkerung, denn die friedlich zusammenlebenden Paare werden eher nicht Kunden des Familiengerichts.
Anforderungen an den Sachvortrag, Plausibilitätskontrolle durch das Gericht
Das Gericht hat die Angaben über häusliche Gewalt in der Antragsschrift oder im Jugendamtsbericht zunächst auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Antragsteller*innen und ihre Bevollmächtigten sollten das tatsächliche Geschehen also möglichst genau beschreiben. Pauschale Angaben der Beteiligten wie: „immer wieder hat er/sie mich geschlagen“ oder „der Antragsteller neigt zur Gewalttätigkeit“ sind keinesfalls ausreichend. Das Gericht muss dann darauf hinwirken, dass der Sachvortrag ergänzt und präzisiert wird. Anlass, Ort und Zeit der Attacke(n) sind anzugeben. Der Tatablauf sollte geschildert werden, die Folgen der Tat, die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen wie auch die psychischen Auswirkungen auf die verletzte Person. Ärztliche Befunde, Polizeiberichte o.Ä. sollten vorgelegt bzw. vom Gericht angefordert werden. Die behaupteten Taten sollten zudem in die Beziehungsgeschichte eingeordnet sein. Dies ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich hieraus auch erkennen lässt, ob und wie das betroffene Kind von möglichen Gewalttaten beeinträchtigt wurde.
Versteckte Hinweise auf Gewaltvorkommnisse
Es ist allerdings nicht immer gleich zu Beginn eines Kindschaftsverfahrens erkennbar, dass häusliche Gewalt eine Rolle spielen könnte. Es gibt Konstellationen, in denen eine erhöhte Sensibilität für möglicherweise drohende Gefahren angezeigt erscheint. Aus der familienrichterlichen Erfahrung betrifft dies insbesondere
Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge, weil der andere Elternteil, insbesondere die Mutter, die Familie, also den Vater und die Kinder, ohne ein Wort und ohne Hinterlassen einer Anschrift im Stich gelassen habe;
Anträge auf Regelung des Umgangs bei einem sogenannten „Abtauchen“ des anderen Elternteils mit den Kindern, die nunmehr unauffindbar sein sollen, oder bei angeblich grundloser Umgangsverweigerung;
Anträge auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB, § 155a FamFG), insbesondere wenn der Antrag schon kurz nach der Geburt des Kindes gestellt wird.
In den wenigsten Sorgerechts- und Umgangsverfahren, in denen der Vorwurf erhoben wird, ein Elternteil sei gegenüber dem anderen gewalttätig gewesen, ist die behauptete Tatsache als solche unstreitig. Jedenfalls wird aber über Ausmaß und Häufigkeit der Gewaltausübung zwischen den Beteiligten gestritten. Ganz häufig werden auch, oft von beiden Elternteilen, die Auswirkungen der häuslichen Gewalt auf die Kinder unterschätzt. Es ist die Aufgabe des Gerichts, im Zuge der ihm obliegenden Amtsermittlung zu klären,
ob, in welchem Ausmaß sowie mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu Gewalt zwischen den Eltern gekommen ist,
welche Auswirkungen diese auch nach der Trennung noch hat und welche Gefährdungen (fort)bestehen,
wie genau die grundsätzlich durch häusliche Gewalt gegebene Belastungssituation sich auf die konkret betroffenen Kinder jeweils ausgewirkt hat und weiterhin auswirken wird20 und
inwieweit der Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils bei den Regelungen zum Wohl des Kindes sichergestellt ist.
Ermittlungsleitende Fragestellungen
Es ist zwar möglich, Gewaltintensität und -häufigkeit in gewissem Umfang zu typisieren, trotzdem lässt sich eine Aussage über die spezifischen Gefahren für das jeweilige Kind und/oder den gewaltbetroffenen Elternteil nicht abstrakt beurteilen. Das Gericht muss ermitteln, wie sich gewalttätiges Handeln auf die hiervon direkt oder mittelbar betroffenen Personen auswirkt.21
Die Ermittlungen umfassen in diesen Fällen also nicht nur die Bedürfnisse und Bindungen des Kindes, sondern auch Genese, Ausmaß und Intensität gewalttätigen Handelns in der Elternbeziehung. Dafür ist es erforderlich, zunächst an den Sachverhalt, soweit er durch Vortrag, Berichte, Auskünfte bereits erkennbar ist, Fragen zu stellen, ich nenne sie ermittlungsleitende Fragestellungen. Es sind die Fragen, die dieder Richterin sich stellen sollte, um den Dingen auf den Grund zu gehen. Die Fragen sollen helfen, ein vollständiges Bild von den Gewaltvorkommnissen und ihren Auswirkungen zu gewinnen. Diejenigen Aspekte, die sich als wahrscheinlich herauskristallisieren, sollen und können in der Anhörung mit den Beteiligten erörtert werden.22
Fragestellungen, die vorrangig die Eltern/das Paar betreffen:
Grundfragen zu Partner*innen und zur Beziehung
Fragen zu früheren Gewalterfahrungen
Fragen zum Entstehen von Gewalt in der (vormaligen) Paarbeziehung
Fragen zur Gewaltausübung und zum Gewaltgeschehen
Fragen zum Beziehungsgeschehen nach der Gewalt
Fragen zur Beziehung und zu Beziehungsdynamiken
Fragen zu früheren Trennungen
Fragen zu Interventionen und Beweismitteln.
Fragestellungen mit Bezug zum Kind bzw. zu den Kindern:
Gewalt in der Schwangerschaft und nach der Geburt
Belastende Faktoren beim Kind
Belastende Faktoren bei den Eltern
Weitere Entwicklung des Kindes
Auffälligkeiten und Entwicklungsprobleme beim Kind, die auf häuslicher Gewalt beruhen könnten
Kind als Zeuge häuslicher Gewalt – Äußerungen des Kindes und Beobachtungen Dritter
Unterstützende Faktoren für das Kind.
Die Orientierung der ermittlungsleitenden Fragestellungen an üblichen Verläufen von Partnerschaftsgewalt ermöglicht bereits eine Einschätzung in Bezug auf den Realitätsgehalt der Angaben, die die Beteiligten in ihren schriftlichen und mündlichen Äußerungen hierzu machen. Die Angaben der Beteiligten zum Gewaltgeschehen können sodann durch weitere Ermittlungen, die das Gericht anzustellen hat, auf ihre Plausibilität überprüft werden.
Wenn es gelingt, aus den unterschiedlichen Informationen, die dem Gericht im Laufe des Verfahrens bekannt werden, die ermittlungsleitenden Fragen ganz oder teilweise zu beantworten oder wenn sich noch weitere Besonderheiten zeigen, gewinnt dieder Richterin bereits ein recht vollständiges Bild über Art, Ausmaß, Auswirkungen von Gewalttätigkeit in einer Familie und deren Auswirkungen auf das Kind. Das Gericht wird dann einschätzen können, auf welcher Stufe der Gewaltdynamiken und -muster sich das (Eltern-)Paar zum Zeitpunkt der Trennung befand und kann erste Hypothesen bilden, wie die gewaltbelasteten Strukturen fortwirken, denen in der Folge nachgegangen werden sollte.
Das Erörterungsgespräch mit den Eltern und die Entwicklung von solchen Perspektiven für das Kind, die eine künftige Gefährdung für das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil möglichst ausschließen, führt das Gericht dann mit Erfolg, wenn es zuvor eine Basis belastbarer Informationen aufbauen kann. Damit kann den Beteiligten aus der Familie nämlich aufgezeigt werden, dass das Gericht über die wirklichen Probleme der einzelnen Personen informiert ist. Es wird dann vor Gericht über Fakten und nicht über Vorwürfe oder Luftschlösser gesprochen. Je umfassender und vielfältiger die – einschlägigen – Informationen sind, die das Gericht im Vorfeld der Anhörung der Eltern gewonnen hat, desto eher kann mit Respekt und Umsicht ausgelotet werden, ob und ggf. welche tragfähigen und gefahrfreien Gestaltungen für Sorge und Umgang es in Zukunft geben kann und ob es Einschränkungen geben muss.
Sachverhaltsaufklärung im Freibeweisverfahren – Potenziale und Methoden der familiengerichtlichen Amtsermittlung
Das Familiengericht ist bei der Tatsachensammlung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens23
frei und kann alle Quellen heranziehen, die Aufschluss über die Situation und Erarbeitung einer Lösung einschließlich einer ggf. notwendigen Entscheidung versprechen. Das FamFG hat insoweit bewusst auf ermessensleitende Kriterien verzichtet, um Flexibilität zu ermöglichen.24
Das Gericht muss im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) den Sachverhalt klären und zugleich prüfen, welche Belege es für die Schilderungen der einzelnen Beteiligten gibt, aber auch für die möglichen dem Kind und dem gewaltbetroffenen Elternteil drohenden Gefahren (§§ 29, 30 FamFG). Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil sich das fragliche Geschehen häufig vor allem im Privatbereich der Familie abgespielt hat, der den Blicken Dritter häufig, allerdings auch nicht immer, verborgen bleibt. Hinzu kommt, dass insbesondere die beteiligten Erwachsenen sich im Verfahren weder äußern noch an gerichtlich angeordneten sachverständigen Untersuchen teilnehmen müssen.
Das Gericht muss die Wahrheit unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten ermitteln und zu diesem Zweck Beweis erheben (§ 29 Abs. 1 S. 2 FamFG). Bei der Durchführung und Gestaltung der Beweisaufnahme und der Wahl der Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich eine Vielzahl von Aufklärungsmöglichkeiten.25
Es können alle erdenklichen Mittel eingesetzt werden, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar zur tatsachenbezogenen Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen.26
Das Gericht ist auch nicht auf die förmlichen Beweismittel der Zivilprozessordnung (Augenschein, §§ 371 ff. ZPO; Zeugenbeweis, §§ 373 ff. ZPO; Beweis durch Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO; Beweis durch Urkunden, §§ 413 ff. ZPO; Beweis durch Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO) beschränkt. Es kann und soll diese aber einsetzen, wenn es seine Entscheidung auf Tatsachen stützen will, deren Richtigkeit von einem Beteiligten bestritten wird (§ 30 Abs. 3 FamFG). Sie bieten aber unabhängig davon weiteren Erkenntnisgewinn, dies gilt insbesondere für die offenbar selten praktizierte Augenscheinseinnahme, etwa in Form eines richterlichen Hausbesuches.
Die nachfolgend angeführten Ermittlungsansätze sind beispielhaft zu verstehen. Im Einzelfall gibt es durchaus auch weitere Erkenntnismöglichkeiten.27
Insbesondere steht dem Familiengericht die Möglichkeit formloser Ermittlungen zur Verfügung. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist jeweils durch Aktenvermerk oder Fertigung von Kopien der beigezogenen Schriftstücke aktenkundig zu machen. Die Beteiligten sind im Rahmen des Zulässigen (BZRG, EGGVG, FamFG) über die Ermittlungsergebnisse zu informieren (§ 29 Abs. 3 FamFG), das kann z.B. auch in der mündlichen Verhandlung geschehen und in diesem Rahmen durch Vermerk (§ 28 Abs. 4 FamFG) oder Protokoll dokumentiert werden. Die Beteiligten müssen Gelegenheit haben, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern (§ 28 Abs. 1 FamFG).28
1. Klärung der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung und der Sorgeverhältnisse
Routinemäßig sollte geklärt werden, wer die rechtlich verantwortlichen Eltern des im Verfahren betroffenen Kindes sind. Dazu ist die Geburtsurkunde anzufordern. Bei nichtehelicher Geburt empfiehlt es sich zudem, eine Auskunft aus dem Sorgeregister einzuholen. Zuständig ist das Jugendamt am Geburtsort des Kindes.
2. Beiziehung und Auswertung von Akten zu vorangegangenen Verfahren der Beteiligten
a) Familiengerichtliche Verfahren betreffend die beteiligten Eltern bzw. Erwachsenen
Sodann empfiehlt sich der Blick in die Datenbank des Gerichts auf der Suche nach anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren der Beteiligten aus der Familie. Gesucht werden sollte auch nach Verfahren, die nur eine der beteiligten Personen in Konflikten mit Dritten betreffen, etwa in Gewaltschutzsachen. Gehäufte Schilderungen gewalttätiger Verhaltensweisen erhöhen die Plausibilität aktueller Tatschilderungen.
Alle betreffenden Akten des eigenen Gerichts sind beizuziehen und auszuwerten. Dies dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der Vermeidung von Widersprüchen zwischen Anordnungen in Gewaltschutzsachen, etwa Näherungs- oder Kontaktverboten, und Entscheidungen in Kindschaftssachen.
b) Familiengerichtliche Altverfahren betreffend die aktuell beteiligten Erwachsenen als Kinder
Gerade bei jüngeren Elternpaaren kann sich auch die Suche nach Verfahren anbieten, die die Großeltern der jetzt betroffenen Kinder gegeneinander geführt haben, insbesondere Umgangs- und Sorgerechtskonflikte, von Interesse sind auch Kinderschutzverfahren. Diese Akten enthalten häufig für die Anamnese wichtige Informationen, wie bspw. die über die Generationen fortgesetzte Partnerschaftsgewalt oder spezifische Probleme mit den – nun erwachsenen und selbst als Eltern beteiligten – Kindern. Die Kenntnis über persönliche Erfahrungen der Eltern verbessert die Möglichkeit, mit den Beteiligten darüber ins Gespräch zu kommen, wie sich ein Kind wohl fühlen wird, wenn ein Elternteil den anderen schlägt. Zum anderen ist die Information im Kontext eines möglichen Sorgerechtsentzugs nach § 1666 (i. V. m. § 1671 Abs. 4) BGB wichtig für die vorrangig vorzunehmende Prüfung der Geeignetheit von Großeltern oder anderen Verwandten als Vormund.
c) Beiziehung von Akten des Betreuungsgerichts
Gibt es im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereits Anhaltspunkte für Sucht- und/oder psychische Erkrankungen, ist eine – begründete (§ 13 Abs. 2, § 22a FamFG) – Anfrage an die Betreuungsabteilung sinnvoll mit der Bitte, die Akten dort geführter Verfahren zu übersenden. Vor allem Unterbringungsverfahren nach PsychKG enthalten zeitnahe Krisenschilderungen, außerdem ärztliche Atteste über den psychischen Zustand der betroffenen Person, die gerade auch für die Beurteilung einer Kindeswohlgefahr von Bedeutung sein können. Wichtig können auch Angaben über ärztlicherseits diagnostizierte Suizidalität sein, darin kann eine Gefahr für insbesondere die Kinder liegen (Gefahr des erweiterten Suizids).
Da Eltern nicht verpflichtet werden können, sich psychiatrischer oder körperlicher Untersuchung, wie bspw. einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen,29
können durch die Beiziehung der Akten des Betreuungsgerichts diesbezüglich vorhandene ärztliche Befunde nutzbar gemacht werden.
d) Beiziehung und Auswertung von Strafverfahrensakten
Zu bekannt gewordenen gewalttätigen Verhaltensweisen eines Beteiligten innerhalb der Familie, aber auch gegenüber Dritten können Akten zu Strafverfahren Auskunft geben. Kenntnis von derartigen Verfahren erhält das Familiengericht durch Anforderung einer Verfahrensübersicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 17 Abs. 5 EGGVG) und durch – zur Zeitersparnis begründete – Anforderung von Auszügen aus dem Bundeszentralregister (§ 43a Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Ist es in der Vergangenheit in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen, enthält die Entscheidung regelmäßig auch Angaben über den Lebenslauf der betreffenden Person, die ebenfalls für die Anamnese, aber auch für die Einschätzung bspw. der von der Person ausgehenden Gefahr von Bedeutung sein können. In Strafakten sind außerdem auch Gefährdungseinschätzungen der Polizei in Bezug auf die gewaltbetroffene Person zu finden, zudem kann man feststellen, welche Polizeibeamtinnen als Zeuginnen ggf. in Betracht kommen.
Die Akten enthalten häufig auch Angaben über Alkohol- und Drogenkonsum. Das Familiengericht kann auch aus Verfahren bspw. wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB relevante Schlüsse ziehen. Und schließlich kann es auch Ermittlungsverfahren wegen Aussagedelikten geben, deren Inhalt bedeutsam sein kann.
Akten aus Strafvollstreckungsverfahren können psychologische Gutachten enthalten, deren Inhalt von Interesse sein kann;30
jugendgerichtliche Verfahren enthalten ggf. Berichte der Jugendgerichtshilfe, die andere Aspekte fokussieren als z.B. die Hilfepläne nach SGB VIII.
3. Anfrage bei Personen und Institutionen mit professionellem Kontakt zu den Beteiligten
a) Anfrage bei der Polizei
Auskunftspersonen sind regelmäßig auch die Ansprechpersonen bei der Polizei für Fragen häuslicher Gewalt, denen die Probleme der Familien in ihrem Revier durchaus bekannt sind, auch wenn es im Einzelfall nicht immer zu einem Polizeieinsatz oder einem Ermittlungsverfahren kam. Ein – ggf. mit einem Anschreiben vorbereiteter – Anruf ist häufig ertragreich. Die zuständigen Polizeireviere übersenden auf Anforderung auch gern Tätigkeitsberichte in elektronischer Form oder zumindest als Fax-Nachricht an das Familiengericht.
Befinden sich Verfahrensbeteiligte im Zeugen- und/oder Opferschutzprogramm, ist dem eine polizeiliche Gefährdungseinschätzung vorausgegangen,31
die das Familiengericht kennen und daher erfragen sollte.
b) Anfrage im Frauenhaus, Schutzstelle für Männer oder bei Frauenberatung, Interventionsstelle, Notruf
Für den Fall, dass Mutter und Kind(er) im Frauenhaus oder Väter in einer Schutzstelle Zuflucht gefunden haben, empfiehlt es sich, dort mit den zuständigen Mitarbeiter*innen zu sprechen und diese ggf. auch zum Termin zu laden, damit sie bspw. berichten können, ob und was die Kinder ggf. über die Gründe für ihr Dortsein berichtet haben. Hierfür ist regelmäßig eine Einwilligung („Schweigepflichtentbindung“) erforderlich (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO), um deren Erteilung sowie Einholung sowohl der gewaltbetroffene Elternteil als auch die Fachkraft angefragt werden sollten.
Generell empfiehlt es sich für Familiengerichte, regelmäßigen Kontakt zu den in ihrem Bezirk ansässigen Frauenschutzeinrichtungen und, falls vorhanden, Schutzeinrichtungen für Männer zu unterhalten, um über spezifische Problemlagen und Formen der Partnerschaftsgewalt sowie beobachtbare Auswirkungen auf Kinder generell informiert zu sein und Angebote für betroffene Kinder, Jugendhilfeeinrichtungen, Einrichtungen und Dienste für Umgangsbegleitung aus eigener Anschauung zu kennen.
c) Anfrage bei Ärzt*innen und Kliniken
Schließlich sind auch ärztliche Auskünfte von Interesse, und zwar sowohl in Bezug auf das Elternpaar als auch in Bezug auf die Kinder. Soweit ihnen Befundberichte vorliegen, können diese häufig über die Betroffenen beigezogen werden. Zuweilen können die Betroffenen diese aber nicht vorlegen, etwa weil sie die Kosten für ein Attest nicht aufbringen können. Hier wird das Familiengericht schon mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung um die Erteilung von Schweigepflichtentbindungserklärungen ersuchen. Soweit diese erteilt werden, ist es regelmäßig kein Problem, wenn dieder Ärztin vom Gericht unter Beifügung einer Kopie der Schweigepflichtentbindungserklärung und mit dem Hinweis auf die zu beanspruchende Vergütung (§§ 19 ff. JVEG) angeschrieben wird, um das benötigte Attest bspw. über festgestellte Verletzungen zu erhalten. Eine zeitnahe Vorlage kann mitunter befördert werden, wenn dieder Ärztin vom Gericht darauf hingewiesen werden, dass sieer mit einer Vernehmung als Zeugin rechnen muss, wenn das Attest nicht fristgemäß vorliegt.
d) Anfrage bei Kindergarten, Hort, Schulen
Kindergarten und Hort wird in aller Regel schon das Jugendamt befragt haben. Gelegentlich wird auch erforderlich sein, in Schulen Erkundigungen einzuziehen. Diese sind nicht immer ergiebig, weil aus Datenschutzgründen keine Auskünfte gegeben werden und die Mittel, Einvernehmen für eine Informationsweitergabe einzuholen, begrenzt sind bzw. nicht ausgeschöpft werden.
Aus den aufgeführten Quellen erhält dieder Familienrichterin Informationen, die es ihr*ihm erlauben, den Vortrag der Beteiligten zu Art, Häufigkeit und Ausmaß von häuslicher Gewalt in den größeren Zusammenhang der von diesen Personen bereits anderweitig gezeigten Verhaltensweisen einzuordnen und somit die Plausibilität der wechselseitigen Schilderungen eines im „privaten Umfeld“ gezeigten Verhaltens zu überprüfen. Das Ergebnis der Ermittlungen hat das Gericht, wie dargelegt, aktenkundig zu machen (§ 29 Abs. 3 FamFG), es hat die Beteiligten zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen (§ 28 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Anhörung der Beteiligten
1. Anhörung der Eltern als Beteiligte
Das Gericht wird die Eltern, außer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (§ 160 Abs. 3 FamFG), in den hier relevanten Kindschaftssachen mit Bezug zu häuslicher Gewalt stets persönlich anzuhören haben, da aufgrund der Auswirkungen häuslicher Gewalt in der Elternbeziehung die Frage einer Kindeswohlgefährdung im Raum steht und mit zu prüfen ist (§ 160 Abs. 1 FamFG). Die Anhörung der Eltern dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Aufklärung des Sachverhalts, der Erörterung rechtlicher Fragen, ferner der Diskussion möglicher Lösungen unter Wahrung des Kindeswohls.
Ist bereits bekannt, dass „Partnerschaftsgewalt“ in der Verhandlung über einen Sorge- oder Umgangsrechtsantrag ein Thema sein wird, sollte dieder Richterin für die Anhörung ausreichend Zeit einplanen, mindestens eineinhalb, nicht selten auch zwei bis drei Stunden. Ferner ist zu prüfen, ob getrennte Anhörungen stattfinden sollen oder müssen (§ 33 Abs. 1 S. 2 FamFG), zudem müssen ggf. sitzungspolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden.
Auch in einem Termin unter Teilnahme beider Eltern müssen die behaupteten Gewalttaten erörtert werden. Das Gericht wird daher denjenigen Elternteil, der Gewalttätigkeit des anderen behauptet, veranlassen, die Vorfälle und Situation im Einzelnen zu schildern und bisherige Schilderungen zu präzisieren. Der andere Elternteil erhält Gelegenheit, sich detailliert zu äußern. Stellt sich hierbei heraus, dass der Gewaltvorwurf vage bleibt, wird darüber zu sprechen sein, weshalb derartige Vorwürfe erhoben werden.
Werden hingegen nachvollziehbar Akte von Partnerschaftsgewalt geschildert, werden die Folgen, die das gewalttätige Handeln des einen für den anderen Elternteil und auch für die Kinder hatte, bereits deutlich und können mit den Beteiligten erörtert werden. Einvernehmliche Regelungen oder befriedende Entscheidungen kommen nicht in Betracht, solange Gewaltausübung oder -drohung die Handlungsfähigkeit der hierdurch betroffenen Familienmitglieder einschränkt.
Nicht immer wird vom gewaltausübenden Elternteil die Gewalttat bestritten, ganz häufig aber wird versucht, die Tat und/oder ihre Auswirkungen zu bagatellisieren. Vor allem wird gern versucht, die Verantwortung für „den Ausraster“ auf dieden Betroffenen zu schieben – oder auf die „missratenen Kinder“. Es gibt eine unendliche Vielzahl von Gründen, die „die Ausraster“ legitimieren sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass der gewaltausübende Elternteil sich weigert, die Verantwortung für sein Verhalten und dessen Folgen zu übernehmen.
Das Gericht muss dafür sorgen, dass der gewaltbetroffene Elternteil die gegen ihn gerichteten Attacken vollständig schildert und vor allem schildern kann. Dies ist für die verletzte Person häufig schwierig und belastend, vor allem auch in Anwesenheit der gewaltausübenden Person. Bei einer gemeinsamen Anhörung ist nicht immer zu vermeiden, dass der gewaltausübende Elternteil auch in der Verhandlung den gewaltbetroffenen Elternteil – verbal – attackiert und abwertet. Das bedeutet für diesen Elternteil eine weitere Verletzung und Demütigung.
Aus der Art der Kommunikation und den wechselseitigen Vorhalten lässt sich durchaus erkennen, ob an dem Vortrag, es sei von einem Elternteil gegen den anderen Gewalt ausgeübt worden, etwas „dran sein“ könnte. Gelingt es, die verletzte Person zu veranlassen, eine chronologische und umfängliche Schilderung der Gewaltausübung, der Begleiterscheinungen und ihrer eigenen Betroffenheit zu geben, lässt sich in aller Regel erkennen, ob und dass der Vortrag zutreffend ist. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass Betroffene eine nachvollziehbare Schilderung der sich entwickelnden Gewaltdynamiken und -muster geben, wenn sie deren eskalierende Entwicklung und qualitativen Steigerungen nicht selbst miterlebt haben.
Auch die Stimmigkeit emotionaler Äußerungen während des Berichts erlaubt Rückschlüsse, insbesondere die Schilderung eigener Ambivalenzen des gewaltbetroffenen Elternteils, wie sie in Misshandlungsbeziehungen nicht selten sind.32
Hier ist die Überprüfung der Aussagen anhand der sog. Realkriterien hilfreich.33
Dieser sog. inhaltsanalytische Ansatz34
geht – grob zusammengefasst – davon aus, dass es schwieriger ist zu lügen, als die Wahrheit zu sagen (sog. Undeutsch-Hypothese). Unwahre Aussagen lassen sich danach vor allem daran erkennen, dass außer einem – ständig wiederholten – Kerngeschehen, Angaben zu näheren und weiteren Umständen des – erfundenen – Kerngeschehens fehlen. Eine Person, die die Wahrheit sagt, hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Erlebnis. Sie speichert es visuell, hat Bilder davon. Ihre Erinnerung enthält räumliche und zeitliche Lokalisationen: erst dies, dann das und gleichzeitig auch noch jenes. Die Erinnerung bezieht sich auf Gehörtes, Gefühltes, Gerochenes, sie ist verbunden mit Raumvorstellungen.35
Diese unterschiedlichsten Erinnerungselemente lassen sich als Realkennzeichen einer Aussage beschreiben.
Stellt sich in der Erörterung mit den Eltern heraus, dass der Gewaltvorwurf unbegründet ist oder aufgebauscht wurde, wird, ggf. durch psychologisches Sachverständigengutachten, zu klären sein, welche Störungen es in der Elternbeziehung gibt und wie sich diese auf die Kinder auswirken, bevor abschließende Regelungen in Bezug auf elterliche Sorge und Umgang getroffen werden können.
Selbstverständlich kann Ergebnis der Erörterungen auch sein, dass es zwischen den Beteiligten anlässlich einer Krise oder eines Streits eine einzige massive tätliche Auseinandersetzung gegeben hat, die bei einem oder bei beiden das Vertrauen in die gemeinsame Basis nachhaltig erschüttert hat. Hier ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bis zu der massiven Krise mit Gewaltausübung als Eltern kooperieren konnten. Es wird sich in der Erörterung zeigen, ob die Eltern ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit in Bezug auf die Kinder aufbringen können, inwieweit Ängste und die persönlichen Verletzungen auf den gewaltbetroffenen Elternteil, die Beziehung und natürlich vor allem auch die Kinder fortwirken. In solchen Fällen ist es oft möglich, mit Hilfen, wie begleitetem Umgang und Elternberatung, zu einer Abflachung des Konfliktniveaus beizutragen, wenn sichergestellt ist, dass keine weiteren Gewalttaten zu erwarten sind.
In den davor geschilderten Fällen folgt jedoch auf die Darstellung der andauernden oder sich steigernden Gewalt- und Machtausübung die umfängliche Erörterung der Situation der gemeinsamen Kinder in dem Spannungsfeld aus Gewalt, Machtausübung, Unterwerfungsgesten und stillem Protest. Regelmäßig erkennen beide Eltern nicht, in welchem Ausmaß ihre Kinder in die Konflikte involviert sind und wie sie unter der Gewaltausübung und ihren Begleiterscheinungen leiden. Dies gilt insbesondere für den Gewalt ausübenden Teil, aber auch der Gewaltbetroffene erkennt die Auswirkungen nicht immer in ihrer Dimension. Dabei geht es nicht einfach darum, auch die Kinder als Mitbetroffene der Gewaltausübung zu identifizieren, sondern möglichst im Gespräch mit den Eltern einen Eindruck davon zu bekommen, wie genau die Kinder betroffen sind; ob sie sich nach Einschätzung der Eltern vor dem gewaltausübenden Elternteil nur fürchten oder ihn bspw. auch für seine „Durchsetzungsfähigkeit“ bewundern und den gewaltbetroffenen Elternteil für seinen fehlenden Widerstand verachten – was zur Übernahme entsprechender Verhaltensmuster im Erwachsenenleben führen kann. Problematisch ist auch, wenn die Kinder sich um den gewaltbetroffenen Elternteil sorgen – Risiko der Parentifizierung.36
Ferner geht es natürlich auch darum, welche Probleme die Kinder sonst in ihrer Entwicklung und in ihrem Leben haben, etwa im Kindergarten, in der Schule, im Umgang mit anderen und ob es Ressourcen gibt, die zur Unterstützung der Kinder genutzt werden können.
Ganz zentral in diesem Zusammenhang ist die Prüfung, ob beide Eltern Verantwortung für ihr Handeln und/oder Unterlassen gegenüber den Kindern übernehmen, ob sie erkennen lassen, dass sie in irgendeiner Weise begreifen, was die Gewaltausübung bei den Kindern angerichtet haben kann und was fortwährender Druck und andauernde Bedrohung weiter anrichten könnte. Lässt sich für ein künftig verantwortlicheres Handeln auf einer oder auf beiden Seiten kein Anhaltspunkt erkennen, ist eine Basis für einvernehmliche Lösungen – jedenfalls in diesem Anhörungstermin – nicht gegeben. Das Gericht wird weitere Ermittlungen anstellen müssen, ggf. durch Beauftragung einer*s Sachverständigen.
2. Anhörung des Kindes/der Kinder
Kinder sind in Kindschaftssachen – auch im Alter unter 14 Jahren37
– regelmäßig anzuhören (§ 159 FamFG). Als Zeuginnen oder Beteiligte werden sie nicht vernommen (§ 163a FamFG). Damit soll vermieden werden, dass sie in Anwesenheit der Eltern oder anderer Beteiligter befragt und ggf. unter Druck gesetzt werden können.38
Diese Vorgabe ist in Kindschaftssachen nach häuslicher Gewalt besonders bedeutsam, denn Kinder sind durch das Miterleben stets stark belastet und häufig gefährdet (gewesen).39
Dennoch ist es wichtig, dass dieder Richter*in mit den Kindern über ihre Erfahrungen spricht.
Im Vorfeld der Anhörung sollte folgendes bedacht werden:
Zeitfenster für die Anhörung. Eine Grundvoraussetzung ist sicherlich, dass sich das Gericht für die Anhörung des Kindes ausreichend Zeit lässt. Es macht Sinn, hier eine Stunde einzuplanen.
Ort der Anhörung. In kritischen Fällen sollte stets auch in Erwägung gezogen werden, Kinder an ihrem Aufenthaltsort anzuhören. Dies erlaubt häufig einen umfassenderen Eindruck vom Kind in seiner aktuellen Situation. Dieder Verfahrensbeiständin könnte die Wünsche und den Willen des Kindes in Bezug auf den Ort der Anhörung mit diesem im Vorfeld erörtern.
Zeitpunkt der Anhörung. Kinder, die häusliche Gewalt miterlebt haben, sollten nicht am gleichen Tage angehört werden wie ihre Eltern. Wenn zeitlich möglich, bietet sich an, die Anhörung der Kinder wenige Tage oder am Tag vor der Anhörung der Eltern durchzuführen, weil das Gericht mit dem frischen Eindruck der Betroffenheit und Belastung, die vom gewaltbesetzten elterlichen Konflikt für die Kinder ausgeht, gegenüber den Eltern mit wesentlich größerer Bestimmtheit in Bezug auf die Wahrung des Kindeswohls auftreten kann.
Auch bei jüngeren Kindern ist wichtig, dass sich dieder Richterin einen Eindruck davon macht, wie das Kind die häusliche Situation erlebt hat, wie es sich gefühlt hat und wie es ihm jetzt geht. Kinder, die im häuslichen Umfeld Gewalttaten und ihre Auswirkungen miterlebt haben, „sind Persönlichkeiten, die es gelernt haben, mit schwierigen und bedrohlichen Situationen umzugehen“.40
Regelmäßig sind sie in der Lage, ihre Erfahrungen in Worte zu fassen.
Das Gewaltthema ist allerdings nicht der ausschließliche Gegenstand der Anhörung. Vielmehr wird das Gericht – wie auch in allen anderen Fällen der Kindesanhörung – dem Kind Gelegenheit geben, seine Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern zu beschreiben oder in anderer Weise erkennbar werden zu lassen. Zentral ist immer, das Kind in seinem Befinden und seinem geschilderten Erleben ernst zu nehmen und erkennen zu lassen, dass das Kind alles, was es berichten möchte, auch berichten kann. Das Kind ist immer darüber zu informieren, dass seine Aussagen den anderen Beteiligten mitgeteilt werden. Zusätzlich sollte in Situationen, in denen das Kind Ängste formuliert, im Gespräch geklärt werden, ob und inwieweit die hier enthaltenen Informationen – an die Eltern, an das Jugendamt – weitergegeben werden können.41
Sachverhaltsaufklärung durch förmliche Beweisaufnahme
1. Beweis durch Augenscheinseinnahme, Zeug*innen, Urkunden
Reichen die formlosen Ermittlungsmöglichkeiten nicht aus, um ein umfassendes Bild vom Gewaltgeschehen in der Familie zu bekommen oder bleiben maßgebliche Fakten streitig, kann erforderlich werden, eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen (§ 30 Abs. 3 FamFG). Das Gericht hat bspw. Zeuginnen zu vernehmen, die über die gewalttätigen Angriffe oder über Art und Ursache festgestellter Verletzungen Angaben machen können, oder es hat Sachverständige einzuschalten, z.B. Rechtsmedizinerinnen zur Beurteilung von Verletzungen, auch alten, die sich z.B. auf Röntgenbildern erkennen lassen.
2. Beauftragung psychologischer Sachverständiger?
Bei Kindschaftssachen zu der Frage, wie die Eltern-Kind-Beziehungen zukünftig gestaltet werden können, ist das Familiengericht häufig auf die Hinzuziehung sachverständiger Expertise angewiesen. Hierbei ist es nicht Aufgabe der psychologischen Sachverständigen, den Sachverhalt umfassend zu klären. Sie sollen dem Gericht vor allem dabei helfen, die Belastung der Kinder zutreffend zu erfassen und die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern, ihr Verhalten zu ändern, näher zu klären. Dafür ist unerlässlich, dass die*der Sachverständige sich mit dem Gewaltthema befasst.
Das unterbleibt häufig, weil dieder Sachverständige bei streitigem Vortrag der Eltern sich hierzu nicht positionieren kann. Psychologisch eingeschätzt werden können zwar „jetzige Beziehungen, Bedürfnisse und Belastungen“; diese „können ggf. zu möglichen Vorerfahrungen in Relation gesetzt“ werden, „eine fundierte Beurteilung von Ablaufschilderungen aber ist nicht möglich“, denn derdem psychologischen Sachverständigen steht „praktisch gar kein Instrumentarium zur Überprüfung gegenseitiger Anschuldigungen der Eltern hinsichtlich vergangener Ereignisse zur Verfügung“.42
Bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten werden „die Akteninhalte nicht interpretiert“.43
Die Verantwortung für die Erhebung aller entscheidungsrelevanten Aspekte liegt daher allein beim Gericht und kann nicht an psychologische Sachverständige abgegeben werden. Diese können sich zur psychischen Situation der Beteiligten im Zeitpunkt der Untersuchung, ihre Ängste, Bindungen, Fähigkeiten zur Verantwortungsübernahme äußern, die Rekonstruktion vergangener Ereignisse, die zur Bildung von Prognosen unverzichtbar ist, überschreitet jedoch ihre Kompetenzen.
Unverzichtbar ist daher, dass das Familiengericht dem/der Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen vorgibt (§ 404a Abs. 3 ZPO):44
„Bei streitigem Vorbringen bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll“. Dies gilt auch in Kindschaftssachen nach FamFG (§ 30 Abs. 3 FamFG, § 404a ZPO). Hat das Gericht, wie es seine Aufgabe ist, unter Beantwortung der eingangs formulierten ermittlungsleitenden Fragestellungen den Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt, wird es sich eine Meinung zu den Gewaltvorwürfen gebildet haben.
Dieder Richterin sollte, auch wenn ein solcher nicht zwingend erforderlich ist,45
dennoch einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen und könnte dem darin formulierten Auftrag an dieden Sachverständigen beispielsweise folgenden Text voranstellen:
„Die*der Sachverständige hat nach den bisherigen Ermittlungen des Gerichts, insbesondere (Aktenbezugnahme, Anhörung der Eltern, Jugendamtsbericht, Polizeibericht, Arztatteste) gem. § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 404a Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die von A in dem Antrag vom … geschilderten Gewalttaten stattgefunden haben, und zwar in der Schwere und Häufigkeit, wie von A. angegeben.
Die*der Sachverständige hat ferner davon auszugehen, dass die Schilderungen von A. zum Alkoholkonsum von B. zutreffend sein dürften. Dafür sprechen der Inhalt der beigezogenen Strafakte …. und die Angaben der Kinder in ihrer Anhörung.
Sollte dieder Sachverständige aufgrund ihrerseiner Explorationen zu einer anderen Sichtweise des Geschehensablaufs gelangen, wird sie*er gebeten, dies begründet im schriftlichen Gutachten ausdrücklich darzulegen.
Sollte die/der Sachverständige Fragen, die sich in Bezug auf mögliche Belastungen, Schädigungen oder Traumatisierungen einzelner Beteiligter ergeben, nicht aus eigener Fachkunde beantworten können, wird sie/er um Hinweis gebeten.“
Mit einem solchen Einstieg in den Auftrag an dieden Sachverständigen kann vermieden werden, dass Sachverständigengutachten erstellt werden, die über die Gewalttaten schweigen und die Eltern nur abstrakt an ihre Verantwortlichkeit gemahnen.
Ein erweiterter Auftrag an dieden Sachverständigen, auf die Herstellung von Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG), kommt in Kindschaftssachen, in denen – hier wegen häuslicher Gewalt – eine Kindeswohlgefährdung oder der Schutz gewaltbetroffener Elternteile im Raum steht, von vornherein regelmäßig nicht in Betracht.46
Fazit
Art. 32 und 51 IK fordern von den Familiengerichten, die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt auf die vom jeweiligen Verfahren betroffenen Kinder aufzuklären und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Zugleich müssen die Gerichte sicherstellen, dass durch ihre Entscheidungen in Sorge- und Umgangsverfahren die Rechte und die Sicherheit des erwachsenen Opfers von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt und der davon betroffenen Kinder nicht gefährdet werden.
Selbstverständlich soll auch die Verfahrensgestaltung keine zusätzlichen Risiken für die von Gewalt betroffenen Beteiligten herbeiführen.
Ganz sicher wird man davon ausgehen müssen, dass das Gericht keine Vergleiche anregen oder genehmigen darf, die diese Kriterien nicht erfüllen.
Vor allem aber steht es den Gerichten unter der Geltung der Istanbul-Konvention nicht frei, ob sie dem Gewaltvorwurf oder den auf Gewalt hinweisenden Indizien in Kindschaftsverfahren nachgehen. Das bei der Sachverhaltsaufklärung bestehende richterliche Ermessen ist durch die Regelungen der Konvention in der Weise gebunden, dass die Relevanz von Gewaltvorwürfen ohne umfassende und erschöpfende Ermittlungen hierzu nicht beurteilt werden darf. Kann die Gewaltausübung nicht sicher ausgeschlossen werden, muss von einer fortbestehenden Gefahr ausgegangen und diese bei der weiteren Gestaltung unterstellt werden.
- Rabe, Heike / Leisering, Britta in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.) (2018) Analyse: Die Istanbul-Konvention. Neue Impulse für die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt, S. 7. ↩
- Aufgrund des Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17.07.2017, BGBl. II 1026, 75627. ↩
- Rabe, Heike / Leisering, Britta, a.a.O., Fn. 2, S. 9. ↩
- „Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen.“ Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2021, S. 102. ↩
- OLG Hamburg 8.3.2018 – 1 Ws 114 – 115/17, 1 Ws 114/17, 1 Ws 115/17; Rabe, a.a.O., Fn. 2, S. 149; siehe zur UN-Kinderrechtskonvention bspw. BVerfG 5.7.2013 – 2 BvR 708/12, Rn. 21 ff. oder zur EMRK bspw. BVerfG 10.6.2005 – 1 BvR 2790/04, Rn. 35; Cirullies, Michael, 20 Jahre Gewaltschutzgesetz – ein Lagebericht, NZFam2022, S. 233, 234. ↩
- Auch gegen Männer, vgl. Cirullies, a.a.O., Fn. 6. ↩
- Allerdings ist schon das Verfahren selbst so zu gestalten, dass Risiken für den möglicherweise gewaltbetroffenen Elternteil und das Kind minimiert werden (§ 13 Abs. 1; § 33 Abs. 1, § 157 Abs. 2 FamFG, auch § 176 GVG). Das betrifft zunächst ganz unmittelbar die Gewährung „sicheren Geleits“ im und aus dem Gerichtsgebäude und die Gewährleistung von Sicherheit im Verhandlungssaal, nötigenfalls durch getrennte Anhörung. ↩
- Thomas Geiser, Wir sind der Wahrheit verpflichtet, aber welcher? In Ludewig, Revital / Baumer, Sonja / Tavor, Daphna (Hrsg.): Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. „Zwischen Wahrheit und Lüge“, Zürich/St.Gallen 2017, S. 289 ff., 295. ↩
- Monika Schröttle: Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen – Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung von Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt, STREIT 4/2009, S. 147-158. ↩
- Keidel/Sternal 2020, § 26 FamFG Rn. 16. ↩
- OLG Hamburg vom 2.4.2020 – 12 UF 35/20. ↩
- Thomas Meysen / Katharina Lohse: Umgang in Fällen häuslicher Gewalt, in: Meysen, Thomas /SOCLES, a.a.O. Fn. 1, S. 19 f. ↩
- BVerfG 13.12.2012 – 1 BvR 1766/12. ↩
- BVerfG 13.12.2012 – 1 BvR 1766/12. ↩
- BVerfG 19.8.2015 – 1 BvR 1084/15. ↩
- BVerfG 7.4.2014 – 1 BvR 3121/13. ↩
- OLG Hamburg 2.4.2020 – 12 UF 35/20. ↩
- Aussagekräftiges Datenmaterial für gleichgeschlechtliche Partnerschaften scheint nicht vorzuliegen. ↩
- BKA: Partnerschaftsgewalt – Kriminalistische Auswertung – Berichtsjahr 2018, S. 10 ff., Link – auch zu weiteren Informationsmaterialien – unter: www.frauen-gegen-gewalt.de. ↩
- BVerfG 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14. ↩
- Eingehend zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl: Hoffmann, Birgit / Meysen, Thomas / Oygen, Elisabeth: Gemeinsame oder alleinige Sorge nach häuslicher Gewalt, in: Meysen, Thomas /SOCLES, a.a.O., Fn. 1, S. 45 ff. ↩
- Siehe die detaillierteren Fragestellungen in: Heinke, Sabine / Wildvang, Wiebke / Meysen, Thomas, a.a.O. Fn. 1, S. 120 ff. ↩
- BGH 16.5.2012 – XII ZB 584/11; 15.12.2010 – XII ZB 165/10; Zöller/Feskorn 2020, § 26 FamFG Rn. 8; Keidel/Sternal 2020, § 26 FamFG Rn. 16 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann 2019, § 26 FamFG Rn. 17; MünchKomm/Ulrici 2018, § 26 FamFG Rn. 9. ↩
- Prütting/Helms/Prütting 2020, § 30 FamFG Rn. 5. ↩
- Meysen/Ernst 2014, § 26 FamFG Rn. 2. ↩
- Prütting/Helms/Prütting 2020, § 26 FamFG Rn. 43 ff.; Keidel/Sternal 2020, § 29 FamFG Rn. 18 ff. ↩
- Z.B. Akten der Ausländerbehörde: KG B. v. 23.12.2020, 16 UF 10/20 in NZFam 2021, S. 218 ff. m. Anm. Salzgeber. Eine fachöffentliche Diskussion über die Fortentwicklung dieser Ermittlungsansätze steht nach wie vor aus und wäre für die Praxis sicher hilfreich. ↩
- Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann 2019, § 29 FamFG Rn. 48 ff. ↩
- BGH 17.2.2010 – XII ZB 68/09; OLG Nürnberg 16.8.2013 – 11 WF 1071/13; Utermark, DRiZ 2020, 356 f. m. w. Nachw. ↩
- Ausgewertet von KG B. v. 23.12.2020, 16 UF 10/20; NZFam 2021, S. 218 ff. ↩
- ebd., S. 221 ↩
- Darstellung des Forschungsstandes in: Ministerium der Justiz Saarland: Kinderschutz und Kindeswohl bei elterlicher Partnerschaftsgewalt – Eine Handlungsorientierung für Jugendämter, 5. Aufl. 2011, unter: www.saarland.de (Publikationen), S. 15, 37 f. ↩
- Ludewig et al. 2011, S. 1415 ff. m. zahlr. Nachw. ↩
- Ludewig et al. 2011, S. 1423 ff. ↩
- Ludewig et al. 2011, S. 1423. ↩
- Ziegenhain, Ute / Kindler, Heinz / Meysen, Thomas: Häusliche Gewalt und Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, in: Meysen, Thomas /SOCLES, a.a.O., Fn. 1, S. 83 ff. ↩
- BVerfG 26.9.2006 – 1 BvR 1827/06; 23.3.2007 – 1 BvR 156/07; 17.6.2009 – 1 BvR 467/09; 14.7.2010 – 1 BvR 3189/09; BGH 12.2.1992 – XII ZR 53/91; 15.6.2016 – XII ZB 419/15; 31.10.2018 – XII ZB 411/18. ↩
- BT-Drucks. 16/9733, S. 367; Prütting/Helms/Hammer 2020, § 163a FamFG Rn. 2; Keidel/Engelhardt 2020, § 163a FamFG Rn. 1; Meysen/Balloff/Stötzel 2014, § 163 FamFG Rn. 18. ↩
- Zu den Folgen häuslicher Gewalt auf Kinder eingehend: Ute Ziegenhain / Heinz Kindler / Thomas Meysen, a.a.O., Fn. 37, S. 73 ff. ↩
- De Beer 1984, S. 7. ↩
- Zum Umgang mit einer Erwartung des Kindes nach Vertraulichkeit: Prütting/Helms/Hammer 2020, § 159 FamFG Rn. 29. ↩
- Fichtner (2015), S. 592. ↩
- Dettenborn & Fichtner (2015), S. 1039. ↩
- Keidel/Sternal 2020, § 30 FamFG Rn. 91 ff. ↩
- Keidel/Sternal 2020, § 30 FamFG Rn. 17. ↩
- Prütting/Helms/Hammer 2020, § 163 FamFG Rn. 18; Keidel/Engelhardt 2020, § 163 FamFG Rn. 15; Heilmann/Heilmann 2020, § 163 FamFG Rn. 60; Schwonberg, Alexander: Aufgaben des Familiengerichts bei Einholung eines Sachverständigengutachtens. Fachtext im Interdisziplinären Online-Kurs Gute Kinderschutzverfahren. Ulm, Göttingen, München, Heidelberg, 2020, https://guteverfahren.elearning-kinderschutz.de. (Aufruf: 21.7.2021). ↩