STREIT 4/2018
S. 183-188
Buchbesprechung: Susanne Baer/Ute Sacksofsky (Hg.): Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen
Nomos Verlag, Baden-Baden 2018
Freiheit in Abhängigkeit
1. Autonomie in Abhängigkeit denken!
Was zunächst nach einem Widerspruch klingt, ist Leitgedanke für den Sammelband „Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen“, herausgegeben von Susanne Baer und Ute Sacksofsky. Der Sammelband entstand im Anschluss an die gleichnamige Tagung in Frankfurt am Main im Februar 2016. Die Herausgeberinnen, die die Initiatorinnen von Tagung und Sammelband sind, verfolgen ein ambitioniertes Ziel. Sie kehren sich vom Autonomieverständnis des juristischen Mainstream ab, in dem Autonomie als negative Freiheit gedacht wird – also der Vorstellung, dass wer nichts tun muss, alles tun kann, was seinen eigenen Vorstellungen, Interessen und Bedürfnissen entspricht (S. 11). An Stelle dieses Verständnisses möchten Baer und Sacksofsky ein Verständnis von Autonomie, Freiheit und Selbstbestimmung setzten, das berücksichtigt, dass faktisch alle Menschen in Abhängigkeit voneinander leben. Die bisher im Recht vorherrschende Annahme, dass wer „frei ist von“ tun und lassen kann, was beliebt, wiederspricht der Tatsache, dass es eine solche Unabhängigkeit gar nicht gibt. Anders als es „in dem von Hobbes verwendeten Bild von Menschen als Pilzen, die aus der Erde gesprossen und ohne irgendeine Beziehung zueinander gereift sind, zum Ausdruck kommt,“ (S. 11) ist, wer auf die Welt kommt, noch lange Jahre elementar von anderen Menschen abhängig. Während es feministische Kritik am bisherigen Freiheits- und Autonomieverständnis schon lange gibt, möchten die Herausgeberinnen Baer und Sacksofsky nun über die Kritik hinausgehen und den Begriff der Freiheit neu konstruieren (S. 13). Dass es sich dabei um ein (rechts-)wissenschaftliches Großprojekt handelt, wird mit Blick auf die Debatte um Gleichheit deutlich. Nachdem zurückgehend auf feministische Juristinnen der Gleichheitsbegriff inzwischen viel komplexer gedacht wird, als Gleichberechtigung, Gleichstellung, Chancen- oder Ergebnisgleichheit, Dominierungs- und Hierarchisierungsverbot (S. 14), soll nun auch der Freiheitsbegriff sich der sozialen Wirklichkeit annähern. Der Sammelband ist ein erster Schritt auf diesem Weg.
Die ideengeschichtlich gewachsenen Konzepte von Autonomie und Freiheit waren für feministische Betrachtungen lange unnütz.1 Die Prämisse von Freiheit war stets das Individuum, das in jeder Hinsicht unabhängig ist: typischerweise ein erwachsener, rational denkender, finanziell unabhängiger, enthinderter, weißer, heterosexueller, sozial nicht verpflichteter Mann. Seine Autonomie wird ermöglicht, indem er „frei ist von ...“. Freiheit ist primär als negative Freiheit definiert. Wer frei ist von jeder Bindung, dessen Handeln ist allein durch den freien Willen bestimmt. Die Maxime des freien Willens formt wesentlich die liberale Vorstellung von Autonomie – und bildet insbesondere auch die Grundstruktur der Vertragstheorie und des Privatrechts. „In Essenz ist die moderne Vorstellung von Autonomie damit, wie gesehen, antisozial.“2
„Frei sein von“ ist aber in dem Moment, in dem das Individuum in seinen sozialen Abhängigkeiten gedacht wird, nicht genug. Es bedarf einer Fülle von Ressourcen und Fähigkeiten, um autonom zu handeln. Wenn beispielsweise die rechtliche Freiheit eingeräumt wird, eine Samenspende zu erhalten, die Kosten dafür aber hoch sind, ist dann der Verzicht auf die Samenspende, weil sie finanziell überfordert, eine autonome Entscheidung?3 Freiheit negativ zu denken steht zudem im Widerspruch dazu, dass die soziale Wirklichkeit von Abhängigkeit von und Verpflichtung gegenüber anderen Menschen geprägt ist. Typischerweise am engsten sind familiäre Verpflichtungen für aufwachsende Kinder und (oft altersbedingt) pflegebedürftige Angehörige. Außerfamiliär sind Freundschaften und Arbeitsverhältnisse, Bindungen und damit auch Abhängigkeiten. Die soziale Vernetzung aller4 gebietet demnach, den Freiheitsbegriff so neu zu konstruieren, dass soziale Abhängigkeit nicht mehr negiert, sondern integriert wird.
Der Sammelband nimmt sich der Aufgabe an, zu untersuchen, wie ein neuer Autonomiebegriff, der Abhängigkeiten anerkennt, gedacht werden kann und ob und wie sich ein solches Autonomieverständnis in eine Vielzahl von Rechtsbereichen eingliedert. Der Autonomie- und Freiheitsbegriff, der in der feministischen (Rechts-)Wissenschaft lange ein Schattendasein hinter zentralen Begriffen des wissenschaftlichen Diskurses wie Gleichheit, Differenz und Intersektionalität fristete,5 wird entstaubt und neu definiert. Tagung wie Sammelband sind an dem ambitionierten Ziel orientiert, über die vielen Arbeiten in der feministischen Rechtswissenschaft hinauszugehen, die aufdeckten, dass ein formelles Gleichheitsverständnis de facto diskriminierend ist, und nun Konzepte der Autonomie und Freiheit einer ähnlich intensiven Prüfung auf diskriminierendes Potential hin zu unterziehen.
Dies geschieht, indem zunächst vier Beiträge6 als eine Art allgemeiner Teil die Grundbegriffe Freiheit, Selbstbestimmung, Autonomie erarbeiten und damit das Feld abstecken. In diesem Feld bewegen sich die darauffolgenden, thematisch gruppierten Abschnitte mit insgesamt neunzehn weiteren Beiträgen. Es folgen Beiträge zu Privatheit und Recht,7 zu Autonomie in der Demokratie,8 zu reproduktiver Autonomie,9 Prostitution und Pornografie10 und abschließend zu prekärer Arbeit, Migration, Solidarität11 und Intersektionalität.12 An den Beginn eines jeden Abschnitts ist bewusst ein längerer, einleitender Beitrag platziert durch den jede*r Lesende gut verständlich an das Thema des Abschnittes herangeführt wird. Die darauf folgen Beiträge positionieren sich meist sehr klar und teils erfrischend kontrovers zu den jeweiligen Texten des Abschnitts.13
2. Autonomie oder Freiheit?
Doch warum eigentlich Autonomie im Recht? Während die Rechtswissenschaft zum Begriff der Freiheit zumindest im Kontext der Freiheitsrechte in der Grundrechtslehre als Gegenstück zu den Gleichheitsrechten viel bieten kann, ist der Begriff der Autonomie wenig ausdifferenziert. Gebräuchlich ist der Begriff autonom im Rahmen von Entscheidungen, bei denen innere (autonome) und äußere Beweggründe (heteronom) unterschieden werden. Autonom bedeutet hier schlicht „frei von äußerem Zwang“.14
 Warum also kein Buch zur Freiheit im Recht? 
Als Leserin erschließen sich zwei Gründe, den Begriff der Autonomie als Ausgangspunkt zu wählen. Zum einen eröffnet der Begriff einen verhältnismäßig neuen Raum im Recht. Löst man sich vom sehr ähnlich gelagerten Konzept der Freiheit, ist die Diskussion nicht länger primär im Raum der Grundrechte verhaftet. Zusätzlich muss nicht ein bereits stark vom Bild des in jeder Hinsicht unabhängigen Individuums geprägter Freiheitsbegriff aufgebrochen werden, um ihn dann durch eine neue Interpretation zu ersetzen, die die sozialen Vernetzungen, in der jede*r lebt, berücksichtigt. Zum anderen lässt sich durch den wenig rechtlich vorgeprägten Begriff der Autonomie auch die Öffnung hin zum interdisziplinären Diskurs besser gestalten. Das Buch integriert Beiträge aus der Rechtswissenschaft, Philosophie, Soziologie und Politikwissenschaft und Geschlechterforschung, sodass ein offenerer Begriff auch hier nützlich ist, um die „Übersetzungsarbeit“,15
 die zum Verständnis der unterschiedlichen Disziplinen untereinander geleistet werden muss, nicht zusätzlich zu erschweren.
Bereits der Grundstein des Buches, die Diskussion über die Begriffe Freiheit – Selbstbestimmung – Autonomie von Andrea Maihofer wird nicht aus rechtlicher, sondern aus philosophischer Sicht gelegt (S. 31 ff.). Maihofer versteht Autonomie und Selbstbestimmung als Unterbegriffe von Freiheit und legt ihren Fokus auf den Freiheitsbegriff (S. 34). Ihre Überlegung, ob es „unschuldiges Außerhalb“ (S. 38) geben kann, ob Freiheit inner- oder außerhalb bestehender Machtverhältnisse zu denken ist, schließt sie damit, dass Freiheit nicht unabhängig von Herrschaftsverhältnissen gedacht werden kann. Sie „argumentiert, dass Freiheit nicht jenseits, sondern in Auseinandersetzung mit einem komplexen Gefüge gesellschaftlicher Normen realisiert werden kann, in welche Individuen unweigerlich verstrickt sind.“16
 Eine (Neu-)Konzeptualisierung von Freiheit müsse daher immer durch hegemonie(selbst)kritische Reflexion gewonnen werden. Dabei bedinge sich Kritik und Freiheit gegenseitig: Kritik an Herrschaftsverhältnissen macht frei, Freiheit ist gleichzeitig neben Mut die Voraussetzung für Kritik. Maihofer macht Mut, den Weg der Neukonzeptualisierung des Freiheitsbegriffs zu beschreiten. Die Neuaneignung des Freiheitsbegriffs berge transformatives und emanzipatorisches Potential. 
Die Eröffnung mit einem philosophischen Beitrag erscheint für ein schwerpunktmäßig in der Rechtswissenschaft verortetes Buch zwar gewagt. Durch Maihofers Einordnungen in den bisherigen philosophischen Diskurs zur Freiheit, durch ihre Anregungen zum Umdenken, zur Veränderung wird der Blick auf den Begriff Freiheit gerade für Rechtswissenschaftler*innen geweitet.
3. Reform oder Revolution?
Ob eine Neukonzeptualisierung von Freiheit – mit Kritik, mit Mut – einen Bruch mit dem bisherigen Recht bedeutet oder in das bestehende Recht integriert werden kann, wird in den folgenden Beiträgen des Buches unterschiedlich beantwortet. Abstrakt unterteilt Anna Katharina Mangold die Positionen in die Forderung nach Revolution oder Reform. Ist Änderung durch Bruch mit Bisherigem (Revolution) oder eine Veränderungsbemühung innerhalb eines bestehenden Systems (Reform) zu erreichen?17
 
Revolution des Rechts wird teilweise – allerdings nicht in den rechtswissenschaftlichen Beiträgen – gefordert. So beschreibt Sabine Hark einen Widerspruch zwischen einer sozialen Freiheit und der, wie sie argumentiert, momentanen, eigentumsrechtlichen Verankerung der Freiheit. „Enteignet Euch!“ ist die Forderung, die sie daraus ableitet.18
 Gabriele Wilde argumentiert, dass Autonomie nicht rechtlich definiert werden könne, ohne in den Grenzen, die durch liberale Vorstellung abgesteckt sind, verhaftet zu bleiben.19
 Deshalb müsse der Kampf um (die Definitionshoheit über) Autonomie unter rechtlichen Schutz gestellt werden und nicht das Ergebnis.
Unter den Beiträgen der Rechtswissenschaftlerinnen finden sich keine Rufe nach Revolution, sondern Forderungen nach Reform des Rechts. Dies ist gerade im Kontext feministischer Rechtswissenschaft nicht selbstverständlich. Hier herrschte unter den Feministinnen der 1970er und 1980er Jahre Rechtsnihilismus. Rechtsnihilismus wird vor dem Hintergrund der „Gretchenfrage“, ob Recht Herrschaftsverhältnisse reproduziert oder gegenteilig gerade Mittel zur Befreiung sein kann, verständlicher.20
 Geht man davon aus, dass das Recht bestehende Herrschaftsformen fortführt, muss das Recht konsequenter Weise abgelehnt werden. Die Forderung lautet dann: Revolution! In den rechtswissenschaftlichen Beiträgen dieses Bandes findet sich hingegen der mittelfristig konstruktivere Ansatz der Reform. „[Rechtliche Regulierung und Praktiken] zwingen oppressiv zur Einordnung in den rechtlichen Rahmen, aber sie ermöglichen auch die emanzipatorische Nutzung ebendieser Form.“21
 
Ob die Forderungen nach Rechtsänderung nicht schon mit Blick auf die einzelnen Rechtsstrukturen Revolutionen „im Kleinen“ darstellen, bleibt offen. So stellt Petra Sußner fest: „Von sich aus macht das Recht – zur Überwindung von Ungleichheit – stets nur einen Schritt zur Seite, es fragt nicht nach inneren Zusammenhängen.” (S. 378) Sie bezieht dies darauf, dass Abweichungen von der Norm22
 nur punktuell berücksichtigt werden. Sonderregelungen, etwa zur Förderung von Frauen in der Erwerbsarbeit oder Verbandsklagerechte, ändern nicht die zu Grunde liegende Strukturlogik, die es zu überwinden gelte.23
Zu einem ähnlichen Schluss kommt Eva Kocher, die das Spannungsfeld von kollektiver Interessenvertretung, Solidarität und Individualrechten analysiert (S. 331 ff.). Der Schutz vieler Schwacher wird hier durch den Schutz Schwächster sabotiert. Kocher zeigt dies am Beispiel einer Alleinerziehenden, die, entgegen der Kollektivvereinbarung in rotierenden Schichten zu arbeiten, verlangt, nur für die – insgesamt beliebteren – Schichten eingeteilt zu werden, während derer ihr Sohn in der Kita ist (S. 334 f.). Dies wurde ihr – „Individualrecht schlägt Kollektivvereinbarung“ (S. 342) – auch gewährt. Die Abweichung von der Norm, hier die Betreuungssituation einer Alleinerziehenden, wird punktuell berücksichtigt und verdrängt an dieser Stelle Kollektivregelungen. Dies ist, anders als in den meisten Fällen eines lex specialis derogat legi generali, problematisch, da die Kollektivregelungen im Arbeitsrecht Ergebnis von gemeinsam ausgeübter Autonomie sind. Auf Grund des Machtgefälles zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen können Arbeitnehmerinnen ihre Interessen nur kollektiv ausüben. Erst die Drohung vieler Arbeitnehmerinnen, die Arbeit niederzulegen, kann Druckmittel sein. In entsprechender Weise solidarisch für die Gruppe der Arbeitnehmer*innen erstrittene Regelungen werden zum Nachteil der gesamten Gruppe und zu Gunsten Einzelner verdrängt. Idealerweise müsste beiden zur Entfaltung verholfen werden, ohne dass eine gegenseitige Schwächung innerhalb einer insgesamt unterlegenen Gruppe erfolgt.
Astrid Wallrabensteins Beitrag bietet eine Antwort auf die der Diskussion von Kocher vorgelagerten Frage. Sie beschreibt, wie es zu verstärkten Widersprüchen zwischen Kollektivrecht und Individualrechten kommen kann. Wer freiwillig Mitglied einer Koalition wird, sagt solidarisch die kollektive Pflichtentragung zu. Dies bedeutet gleichzeitig, dass all diejenigen, die nicht Mitglied der Koalition sind, von deren Solidarität ausgeschlossen bleiben. Dies ist dann problematisch, wenn der Zugang nicht allen offensteht und die Koalitionsentscheidungen Interessen von Nicht-Mitgliedern (oder einer Minderheit) nicht widerspiegeln. Eine solche „exkludierende Wirkung von Solidarität“ (S. 355) zeigt sich in Betriebsrenten, die Lebensverläufe von Frauen strukturell nicht berücksichtigen (S. 354 f.) oder auch an EuGH Rechtsprechung, die nur Unionsbürgern mit ausreichend Existenzmitteln Unionsbürgerfreizügigkeit zusagt, sie also aus der Gruppe gleicher Unionsbürger faktisch ausschließt (S. 358 f.). 
Liest man Wallrabensteins Beitrag im Lichte der von Alexandra Scheele dargestellten Entwicklung, wirft dies die Frage auf, ob nicht schon mehr Menschen durch „exkludierende Wirkung der Solidarität“ ausgeschlossen, noch durch sie geschützt werden. Scheele beschreibt aus soziologischer Perspektive die zunehmende Zahl prekärer Arbeitsverhältnisse, die vor allem durch mangelnde Sicherheit und damit einhergehende Planungs- und Perspektivlosigkeit gekennzeichnet sind. Es stelle sich die Frage, „ob „Sicherheit“ zu einem Mythos geworden ist und Unsicherheit den Normalzustand darstellt,“ (S. 370) Prekarisierung folglich die Norm und Normalarbeitsverhältnisse zur Ausnahme geworden sind. Betroffen sind überdurchschnittlich oft Frauen (S. 364 f.). Erkennt man diese Entwicklung, für die es fundierte soziologische Belege gibt, müsse sich ein erheblicher Rechtswandel anschließen, um der Verschiebung der Norm gerecht zu werden.
Kocher schließt aus dem Interessenkonflikt auf einen strukturellen Änderungsbedarf und ruft zur Synthese von Individual- und Kollektivrecht auf. Gelänge es, individuelle Rechte inklusiv in Solidarität und Kollektivautonomie einzubinden, könnten diese „transformative Situationen schaffen“ (S. 364.). Ein Beispiel für einen bereits, zumindest auf völkerrechtlicher Ebene, erreichten Strukturwandel stellt Theresia Degener vor (S. 61 ff.). Die Behindertenrechtskonvention von 2006 setzt erstmalig nicht mehr die Nicht-Behinderung als Normalität voraus. Stattdessen werden alle Menschen als rechtlich handlungsfähige Rechtssubjekte verstanden. Fehlt es an geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, muss Unterstützung zur Entscheidungsfindung gewährt werden. So müssen beispielsweise Blinde mit Brailleschrift und kognitiv Beeinträchtigte mit einfacher Sprache unterstützt werden. Damit tritt an das paternalistische Prinzip der stellvertretenden Fürsorge (S. 65) die „assistierte Freiheit“ (S. 70.). Statt die Gleichbehandlung von als unterschiedlich definierten Gruppen (behindert/enthindert) zu fordern, wird die Gleichheit aller vorausgesetzt und durch Unterstützung bei der Wahrnehmung von Freiheitsrechten umgesetzt. 
4. Voraussetzungen der Autonomie
Die Voraussetzungen von Autonomie werden insbesondere in den thematischen Abschnitten zu reproduktiven Rechten und zu Pornografie und Prostitution analysiert und diskutiert. Friederike Wapler beschreibt allgemeine Bedingungen der Autonomie: innere Autonomie setze die persönlichen Fähigkeiten zur Entscheidung voraus, hingegen die äußere Autonomie eine tatsächliche Wahlmöglichkeit (S. 185 ff.). Nach Elisabeth Holzleithner setzt eine autonome Entscheidung voraus, dass (1.) aus mehreren Möglichkeiten (2.) für deren Auswahl die notwendigen persönlichen Voraussetzungen bestehen (3.) „in Freiheit von Zwang und Manipulation“ entschieden werden kann (S. 255). 
Diese ähnlichen Definitionen – Waplers Voraussetzung der tatsächlichen Wahlmöglichkeit kann in das tatsächliche Bestehen mehrerer Möglichkeiten und die Freiheit von Zwang und Manipulation übersetzt werden – können vor allem dazu genutzt werden, klare Ansprüche an die staatliche Gewährleistung von Rahmenbedingungen, die Autonomie ermöglichen, zu formulieren. Für den Umgang mit Pornografie, die durch das Internet fast unbegrenzt für jede*n verfügbar ist, müsse es eine schulische Förderung der Pornografiekompetenz geben. Um Nachahmung von Pornografie, die das Selbstbestimmungsrecht verletzt, zu verhindern, müsse über konsensuale Sexualität aufgeklärt werden. Für Frauen, die sich für Berufe entscheiden, die typischerweise unter widrigen Bedingungen durchgeführt werden, was für Prostitution wie für Pflegeberufe gleichermaßen gilt, müsse es ausreichend alternative Berufswahlmöglichkeiten geben.24
Ob jenseits von Anspruchsformulierungen eine voraussetzungsvolle Ausgestaltung der Autonomie umsetzbar ins Recht ist, stellt Berit Völzmann jedoch zu Recht in Frage (S. 319 ff.).Sie deckt auf, dass eine voraussetzungsvolle Autonomie zwei wesentliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Zum einen führt, wenn man bei Nicht-Vorliegen einer der Voraussetzungen Autonomie verneint und in Folge die nicht-autonome Entscheidung durch Verbot unterbindet, dies im Ergebnis zur verstärkten Einschränkung von Autonomie. Zum anderen laufe der Autonomiebegriff von Holzleithner insbesondere auf Grund der Voraussetzung der für die Auswahl aus Möglichkeiten persönlichen Kompetenzen Gefahr, nur „normgemäße“ Menschen einzubinden (S. 321). Völzmann vertritt den Standpunkt, dass der rechtliche Diskurs um den Begriff der Freiwilligkeit fortgeschritten ist und die Einbeziehung des philosophischen Konzepts der „Autonomie“ auch perspektivisch rechtsfremd bleibt. 
5. Können Ermöglichungsbedingungen der Autonomie bevormundend sein?
An mehreren Stellen des Buches wird deutlich, dass mit der Gewährleistung der für autonome Entscheidungen notwendigen Rahmenbedingungen immer auch die Gefahr von Paternalismus einhergeht. Ulrike Lembke bringt das Spannungsverhältnis auf den Punkt: „Wer das Ziel umfassender Freiheit zur Voraussetzung erhebt, endet im Paternalismus, wer die Voraussetzung beschränkter Freiheit als Ziel genügen lässt, bleibt im Neoliberalismus stecken.“ (S. 289)
In den Beiträgen zu Pornografie und Prostitution besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass „der Staat in der Verantwortung [ist], Bedingungen konsensualer Sexualität und nicht ausbeuterischer, nicht diskriminierender Prostitution wider neoliberale Marktmechanismen und eingeschränkte Wahlmöglichkeiten abzusichern.“25
 Dies sei, so Anja Schmidt, durch eine als nicht paternalistisch, sondern als unumstritten positive Förderung von Pornografiekompetenz, also der Erziehung von Jugendlichen zu selbstverantwortetem, informiertem Umgang mit Pornografie zu erreichen. 
Schwieriger ist es, in der Debatte um Privatheit zu bestimmen, welche Maßnahmen autonomiefördernd und welche paternalistisch wären. Insbesondere historisch ist Privatspährenschutz aus feministischer Sicht ambivalent. Der Schutz (häuslicher) Privatheit26
 vor staatlichen Eingriffen bewahrte unterdrückende Strukturen. Zu denken ist an die Regelung, die dem Ehemann erlaubte, seiner Frau die Berufstätigkeit zu untersagen und ihr die damit verbundene finanzielle und soziale Unabhängigkeit zu entziehen, wenn sie die Hausarbeit vernachlässigte.27
 Zu denken ist auch an die Tatbestandslosigkeit der Vergewaltigung in der Ehe, die bis 1997 bestand. Es war einer der größten feministischen Erfolge, das Private in den Raum politischer Handlungs- und Schutzpflichten zu rücken, um im Binnenraum der Familie unterdrückende Machtstrukturen zu adressieren.28
 Das Recht verstand den häuslich-privat-familiären Raum als „,quasinatürliche Sphäre‘ der Frau“,29
 Die Verschränkung von Privatheit und Familie lasse sich, so Kirsten Scheiwe, noch in Formulierungen der EMRK30
 und der GRC31
 erkennen, die ein Recht auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ als Einheit denken – sozusagen ein Blick in das Wohnzimmer der 1950er Jahre, in weitgehend rechtsfreie bzw. rechtslose Räume.
Wenn es um informationelle Privatheit geht, die Beate Rössler als die Fähigkeit zu bestimmen, wer welche Informationen über einen selbst hat, definiert, würde der Schutz der Privatheit gleichsam die vorhandenen Machtstrukturen im informationellen Raum schützen. Wer Anonymität im Netz gesetzlich durchsetzt, macht Hate-Speech unverfolgbar.32 Auf der anderen Seite ist Anonymität zur Gewährleistung von Rechten notwendig, wenn man berücksichtigt, dass unterschiedliche soziale Räume (beispielsweise das Arbeitsumfeld oder der Junggesellinenabschied) unterschiedliche Anforderungen an die Selbst-Darstellung von Personen stellen und anerkennt, dass Selbst-Darstellung und Gestaltung der eigenen Identität grundrechtlich gewährleistet sind.33 Denkt man an die Ratio hinter dem Schutz der Anonymität von Veranstaltungsteilnehmer*innen, wird erkennbar, dass die Kontrolle über personenbezogene Informationen mit politischer Qualität auch aus demokratischer Perspektive notwendig ist. „Ohne informationelle Privatheit keine demokratische Selbstbestimmung“.34 Auch die Kontrolle darüber, welche Informationen man selbst lesen kann, kann politische Relevanz haben. Rechtlich ungeklärt ist diesbezüglich die Situation von Filterblasen,35 die die Autonomie stark beeinflussen, weil heteronom bestimmt wird, was von Interesse zu sein hat. Eine solche Interessenlenkung steht im Widerspruch zu den Voraussetzungen einer Demokratie.36 Es entsteht also die Frage, ob ein Autonomieschutz einen staatlich vorgeschriebenen Privatheitsschutz verlangt oder ob der aufgezwungene Zwang im Widerspruch zum autonomen Umgang mit eigenen Daten steht.
Ob Verbote Autonomie sichern können, ist schließlich auch Gegenstand der kontroversesten Beiträge des Bandes zum Thema Leihmutterschaft. Während Friederike Wapler (S. 185 ff.) sich in ihrem Beitrag bezüglich der Leihmutterschaft abwägend äußert, positioniert sich Nina Dethloff (S. 229 ff.) klar für eine rechtliche Zulässigkeit der Leihmutterschaft in Deutschland und Sibylla Flügge (S. 239 ff.) klar für das (bestehende) Verbot. Wapler stellt die Frage, ob die sozialen Strukturen, in denen Leihmutterschaft ausgeübt wird, und die Intensität der Verfügung über einen fremden, schwangerschaftsaustragenden Körper nicht ein Machtgefälle kreieren, in denen autonome Entscheidungen auf Grund äußerer Zwänge nicht mehr möglich sind. Andererseits könne, ließe man Leihmutterschaft durch vergleichbare Regelungen wie denen zur Adoption zu, ein rechtlich akzeptabler, weil autonomiewahrender Rahmen geschaffen werden. Dethloff sieht in dem Verbot von Leihmutterschaft einen bisher nicht ausreichend gerechtfertigten und unter Gleichbehandlungsaspekten mit Blick auf die Samenspende auch nicht rechtfertigbaren Grundrechtseingriff. Flügge hingegen argumentiert, dass nach einer hart erkämpften Phase weitgehender Autonomie von Frauen im Bereich der Reproduktion ein Einschnitt durch eine Legalisierung von Leihmutterschaft erfolgen würde, der Frauen die Autonomie über ihren Körper durch die Eingliederung von Körpern ins Marktgeschehen entzöge. Für beide Positionen streiten auch weitere starke Argumente. Letztlich ist bezüglich der Autonomie hier aber wieder der Leitgedanke des Buches entscheidend: Denkt man Autonomie in Abhängigkeiten, folgt für manche (Dethloff), dass die sozialen Bedingungen so gelagert sind, dass es Ausdruck der Autonomie sein kann, den eigenen Körper auch für eine Leihmutterschaft gebrauchen zu können. Für manche (Flügge) sind die Abhängigkeitsbeziehungen hingegen so gestaltet, dass nur ein Verbot vor schweren Eingriffen in die Autonomie Einzelner schützen kann.
6. Fazit
Einigkeit besteht im Sammelband bezüglich des Ausgangspunktes: Autonomie und Freiheit müssen neu konzipiert werden, um soziale Abhängigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Völlig frei ist mit Blick auf soziale, insbesondere familiäre Beziehungen und Verpflichtungen niemand. Um autonom handeln zu können, muss man zudem über ausreichend Ressourcen und Fähigkeiten verfügen. Ausgehend von diesem Ansatz gehen die Auffassungen der Autorinnen weit auseinander. Autonomie und Freiheit im Recht werden explorativ erschlossen. Die Begriffe Autonomie und Freiheit werden immer wieder neu definiert, oft sind sie miteinander austauschbar. 
Das Buch bietet somit einen Strauß an Überlegungen, wirft Fragen auf und regt dazu an weiterzudenken. Klare Antworten gibt es wenige und teils wird diesen durch andere Autorinnen widersprochen. Gerade diese kontroversen Beiträge zu einzelnen Themengebieten, zur Leihmutterschaft, zur Privatsphäre oder zur Anschlussfähigkeit eines voraussetzungsvollen Autonomiekonzepts im Recht, bieten Leser*innen die Chance, selbst informierte Schlussfolgerungen zu ziehen. Hilfreich ist dabei auch, dass die Autorinnen sich immer wieder auf die anderen Beiträge im Buch beziehen, darauf aufbauen oder sich abgrenzen. 
Neben vielen an den Staat gerichteten Forderungen nach tatsächlicher Veränderung bleibt die Frage nach rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend offen. Hier könnten weitere Arbeiten ansetzen. Die geschlechtstheoretische Perspektive des Buches öffnet dabei den Blick auf die Aspekte von Autonomie und Freiheit, die verstellt bleiben, wenn man von einem in jeder Hinsicht unabhängigen Menschen ausgeht. Vor allem Frauen fanden sich historisch fast immer und finden sich aktuell immer noch oft in abhängigen Verhältnissen, sodass die geschlechtstheoretische Perspektive das bisher im Recht vorherrschende Verständnis von Freiheit und Autonomie herausfordert. 
Die Beiträge dieses Sammelbandes, die sich an die philosophisch wie rechtlich bedeutenden Begriffe Freiheit und Autonomie heranwagen und neue Wege beschreiten, sind ebenso divers wie lesenswert. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtswissenschaft, aber auch die anderen Disziplinen, die in diesem Werk vertreten sind, Philosophie, Soziologie, Politikwissenschaft und Geschlechterforschung, die Idee, Autonomie in Abhängigkeit zu denken, aufnehmen und weiterentwickeln.
- Siehe insbesondere: Lena Foljanty, S. 83 ff. ↩
- Sabine Hark, S. 157 ff. (164). ↩
- Zu diesem „nudging“ in finanzieller Form und weiteren Einschränkungen von Autonomie wie ideologisch gefärbter Beratungen und Vorgaben zur Partnerschaftsform (heterosexuell, verheiratet), Methoden und Alter bei der Samenspende, s. Anne Röthel, S. 215 ff. ↩
- Vgl. auch Sabine Harks Ausführung zum Konzept von Butler und Athanasiou, S. 157 ff. (170 ff.). ↩
- Vgl. Andrea Maihofer, S. 31 ff. (39); Silvia Ulrich, S. 71 ff. ↩
- Andrea Maihofer, Freiheit – Selbstbestimmung – Autonomie, S. 31 ff.; Theresia Degener, Unterstützte gleiche Freiheit: Zum Innovationspotenzial der Behindertenrechtskonvetion der Vereinten Nationen, S. 61 ff.; Silvia Ulrich, Kein „unschuldiges Außerhalb“ in der Dogmatik der Gleichheits- und Freiheitsrechte, S. 71 ff.; Lena Foljanty, Alternativen denken und leben und ein Ausgleich für die Mühen der Emanzipation, S. 83 ff. ↩
- Beate Rössler, Privatheit, Autonomie, Recht, S. 93 ff; Sarah Elsuni, Autonomie und Privatheit im Recht der informationellen Selbstbestimmung: Herausforderungen des Web 2.0, S. 119 ff.; Kirsten Scheiwe, Die Ambivalenzen des ,Privaten‘ aus feministisch-rechtswissenschaftlicher Sicht. Wie privat ist die Familie? Und die Wohnung? S. 131 ff.: Gabriele Wilde, Plädoyer für einen rechtlichen Schutz des Kampfes um Autonomie, S. 147 ff. ↩
- Sabine Hark, Enteignet Euch! oder: Keine Frage der Wahl Über Autonomie in der Demokratie, S. 157 ff.; Anna Katharina Mangold, Die politische Dimension subjektiver Rechte, S. 173 ff. ↩
- Friederike Wapler, Reproduktive Autonomie: rechtliche und rechtsethische Überlegungen; Anne Röthel, Autonomie als Bezugspunkt für eine Kritik der rechtlichen Regulierung des Zugangs zu reproduktiven Verfahren, S. 215 ff.; Nina Dethloff, Reproduktive Autonomie, S. 229 ff.; Sibylla Flügge, Leihmutterschaft ist kein Menschenrecht, S. 239 ff. ↩
- Elisabeth Holzleithner, Autonomie im Recht – der Fall von Pornografie, S. 251 ff.; Ulrike Lembke, Zwischen Würde der Frau, reduziertem Liberalismus und Gleichberechtigung der Geschlechter – Feministische Diskurse um die Regulierung von Prostitution/Sexarbeit, S. 275 ff.; Anja Schmidt, Pornographie, Prostitution und sexuelle Kultur, S. 305 ff.; Berit Völzmann, Autonomiebedingungen im Rahmen der Regulierung von Prostitution/Sexarbeit, S. 319 ff. ↩
- Eva Kocher, Arbeit, Kollektivautonomie und Solidarität, S. 331 ff.; Astrid Wallrabenstein, Autonomie und Solidarität, S. 349 ff.; Alexandra Scheele, Prekarität und Prekärsein als Normalzustand? Überlegungen zu einer Zeitdiagnose, S. 361 ff.; Petra Sußner, Klasse in der Krise? Der intersektional vergeschlechtlichte Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt, S. 373 ff. ↩
- Ute Gerhard, Notwendig interdisziplinär: Zum Stand der Geschlechterforschung im Recht, S. 403 ff. ↩
- Extreme Gegenpositionen nehmen beispielsweise Nina Dethloff einerseits und Sibylla Flügge andererseits zur Leihmutterschaft ein. ↩
- Vgl. auch Berit Völzmann, die nur einen Autonomiebegriff, der „Freiheit von Zwang“ bedeutet, für rechtlich anschlussfähig hält, S. 319 ff. (326). ↩
- Vgl. zum Übersetzten zwischen den Disziplinen: Anna Katharina Mangold, S. 173. ↩
- Lena Foljanty, S. 83 ff. (85). ↩
- Anna Katharina Mangold, S. 173 ff. (176). ↩
- Sabine Hark, S. 157 ff. ↩
- Gabriele Wilde, S. 147 ff. (151). ↩
- Ute Gerhard, S. 403 ff. (410). Gerhard gibt hier einen guten Überblick zur historischen Entwicklung der feministischen Rechtswissenschaft. ↩
- Anna Katharina Mangold, S. 173 ff. (181). ↩
- Petra Sußner konkretisiert die Norm als: cis-männlich, heterosexuell, weiß, bürgerlich, enthindert. ↩
- Petra Sußner spricht von „rechtlicher Autonomielogik“ in Bezug auf Andrea Maihofer und Alex Demirović, Vielfachkrise und die Krise der Geschlechterverhältnisse, in: Hildegard Maria Nickel/Andreas Heilmann (Hg.), Krise, Kritik, Allianzen, 2013, S. 30-48, S. 378 ff. ↩
- Ulrike Lembke, S. 300. ↩
- Anja Schmidt, S. 305 ff. (309). ↩
- Beate Rössler unterscheidet in ihrem Beitrag drei Dimensionen der Privatheit: informationelle Privatheit (wer weiß was), dezisionale (Lebensentscheidungen) und lokale/häusliche Privatheit, S. 93 ff. ↩
- § 1356 Abs. 1 BGB a.F. gültig bis 1.7.1977 „Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“ ↩
- Kirsten Scheiwe, S. 131 ff. ↩
- Kirsten Scheiwe, S. 131 ff. (132). ↩
- Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. ↩
- Art. 7 der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union. ↩
- Vgl. Sarah Elsuni, S. 119 ff. (125 f.). ↩
- Beate Rössler, S. 93 ff. (100). ↩
- Beate Rössler, S. 118. ↩
- Gemeint ist damit die selektive Wahrnehmung bestimmter Nachrichteninhalte. Typischerweise werden in sozialen Medien nur die Quellen fortlaufend wahrgenommen, die den eigenen politischen Meinungen entsprechen. Andere Quellen sind komplett ausgeblendet, ohne dass durch das Lesen des Mediums Bewusstsein darüber erlangt werden kann, was nicht wahrgenommen wird. Vergleichbar damit, dass Leserinnen der taz keine neo-liberalen Positionen in ihrer Zeitung finden, FAZ Leserinnen hingegen keine politisch linken. ↩
- Sarah Elsuni, S. 119 ff. (128 f.). ↩