STREIT 3/2025

S. 105-110

Dankesrede zur Verleihung des Elisabeth Selbert-Preises 2025 am 4. Juni 2025 in der Staatskanzlei des Landes Hessen, Wiesbaden

Im Namen der STREIT bedanke ich mich sehr herzlich für die Verleihung des Elisabeth Selbert- Preises. Es ist uns eine große Ehre, diesen Preis zu erhalten, und es ist uns auch eine große Freude! Vielen Dank!

Mir persönlich ist es eine besondere Freude, da ich mit der Erwähnung des Namens von Elisabeth Selbert aufgewachsen bin. Meine Mutter war in der Nachkriegszeit im kleinen, an Hessen angrenzenden Wittgenstein für die SPD Kreistagsabgeordnete.1 Bei Parteiveranstaltungen der SPD ist sie Elisabeth Selbert persönlich begegnet. Sie war von Elisabeth Selberts Kampf für die Gleichberechtigung und auch von ihr als Person außerordentlich beeindruckt. Sie schätzte sie sehr. Daher wurde der große Erfolg Elisabeth Selberts von ihr immer wieder erwähnt, meist nicht ohne kritisch bedauernd hinzuzufügen, dass es die SPD leider versäumt hätte, Elisabeth Selbert mit verantwortungsvolleren Aufgaben, wie der Position einer Landesministerin oder der einer Bundesverfassungsrichterin zu betrauen. Meine Mutter ergänzte dann regelmäßig, dass es Frauen in der Politik eben nicht leicht hätten – auch nicht in den eigenen Reihen.
Dieser Befund hat sich sicher seit damals etwas gebessert, doch wenn ich heute z. B. auf Bilder vom Koalitionsausschuss der aktuellen Bundesregierung blicke – mit einer Frau und zehn Männern,2 fühle ich mich doch an die Worte meiner Mutter erinnert.

Es gab und gibt also allen Grund, dass Frauen für ihr Recht streiten!

Dies gilt umso mehr, als es in der Welt – nicht zuletzt gerade in den USA – zu Rückschlägen kommt und auch schon deutsche Firmen wie SAP und die Telekom ihre vermeintlichen Überzeugungen, die sich in Diversitätsprogrammen ausdrückten, zu Gunsten guter Geschäfte über Bord werfen.3

A.

Wer sind wir, der Verein Frauen streiten für ihr Recht und die Zeitschrift STREIT, und was machen wir?

Bei der Gründung 1983 waren wir fast ausnahmslos Rechtsanwältinnen. Das hat sich im Laufe der Jahre geändert, auch der Beruf der Professorin, Richterin oder Verwaltungsjuristin taucht jetzt selbstverständlich in der Redaktion auf.
Wir treffen uns vier Mal im Jahr zu Redaktionssitzungen in den unterschiedlichen Orten und besprechen das anstehende Heft, aber auch die Fragen der feministischen Rechtsbewegung und Fragen, die mit der Organisation der jährlichen Treffen der feministischen Juristinnen zu tun haben.4 Wir freuen uns jedes Mal darauf, uns zu sehen.
Einige von uns sind Autorinnen in der STREIT, andere halten die Fäden in der Hand und alles zusammen oder noch andere haben den Blick auf die allgemeine Rechtslandschaft, auf die dort ständig erscheinenden Urteile, um sie für uns zu sichten, wieder andere beleben mit ihren Ideen die Diskussion oder sorgen sich um die finanzielle Existenz oder die öffentliche Sichtbarkeit.

Wie fing es an?

1983, als sowohl der Elisabeth Selbert-Preis erstmalig ausgelobt wurde und wir die Zeitschrift STREIT gegründet haben, gab es offenbar allgemein ein klares Bewusstsein davon, dass für die Verbesserung der allgemeinen und auch rechtlichen Lage der Frauen ein kräftiger Schub nötig war.
Die STREIT – mit dem Zusatz: feministische Rechtszeitschrift – entwickelte sich aus der feministischen Rechtsbewegung, die in der Hochphase der 2. Frauenbewegung 1978 ihren Anfang genommen hatte.
Als Anwältinnen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten – und nach wie vor zur Aufgabe machen – die Interessen von Frauen zu vertreten, fehlte uns eine regelmäße Austauschmöglichkeit zwischen den jährlichen Treffen, mit der wir die Gelegenheit hatten und haben, in praktischer wie theoretischer Hinsicht, unsere Arbeit zu verbessern, aber auch zu hinterfragen. Unsere Redakteurin Susanne Pötz-Neuburger hat in den ersten beiden Heften 1983 die damals junge Geschichte der feministischen Rechtsbewegung festgehalten.5 (Wer also Interesse hat, hat die Möglichkeit das nachzulesen.)
Unsere Zeitschrift enthält über die gesamte juristische Spartenbreite Aufsätze, positive Gerichtsentscheidungen für Frauen, gelegentlich mit Anmerkungen, Buchbesprechungen und Hinweise, Berichte, Dokumentationen von interessanten internationalen oder europäischen Vorschriften oder Meinungsbilder aus der Redaktion zu komplexen Fragen.6 Aber auch Interviews mit Redakteurinnen, die es immer lohnt zu lesen, finden sich in unseren Heften, z. B. mit den Gründerinnen der STREIT, der früheren Redakteurin Jutta Bahr-Jendges,7 Sibylla Flügge8 und Susanne Pötz-Neuburger9 oder, nach den Anschlägen von Hanau, mit unserer Hanauer Redakteurin Zümrüt Turan-Schnieders.10
Die STREIT ist seit vielen Jahren im Internet zu finden. Es gibt die Möglichkeit, die STREIT online zu lesen und auch in alten Ausgaben nach interessanten Beiträgen zu suchen.11 Wir sind gerade dabei, diese Möglichkeit mit einer modernisierten Website weiter zu verbessern.

Was machen wir?

Ich stelle Ihnen hier nur beispielhaft und ganz schlaglichtartig, an manchen Stellen nur gestreift, einige der Themen vor, mit denen wir uns beschäftigen.12 Viele, hier nicht erwähnte sehr wichtige Fragen erschließen sich Ihnen, wenn Sie einen Blick in die blauen Hefte werfen:

Mit welchen Themen befassen wir uns also?

  • die Gewalt gegen Frauen, die ist leider immer aktuell,13

  • nach wie vor das Thema der Abtreibung,

  • die faktische Benachteiligung von Frauen im Familienrecht,

  • im Arbeitsrecht u.a. das Gebot der Entgeltgleichheit und Fragen der Arbeitszeit,14

  • die rechtliche Lage der Frauen im Asyl- und Ausländerrecht,15

  • Anti-Diskriminierungsfragen.16

In den fast 50 Jahren der feministische Rechtsbewegung und den über 40 Jahren der STREIT konnte bei der Rechtsumsetzung und der Rechtsdurchsetzung erfreulicherweise Einiges erreicht werden. Daran waren wir oft in irgendeiner Form, persönlich mit Engagement oder Beiträgen in unserer Zeitschrift, mit der Veröffentlichung von wegweisenden Urteilen oder wichtigen Artikeln in den Heften beteiligt.

Wesentlich dabei ist eben, – wofür Elisabeth Selbert zweifelsohne steht – nur wenn wir uns bewegen, können wir etwas bewegen.

B.

I. Welche Themen bewegen wir und haben wir bereits mit der STREIT bewegt?

Bei dieser Gelegenheit muss ich Ihnen sagen, dass die Vorbereitung der Dankesrede für mich gefährlich war. Immer dann, wenn ich etwas in unseren blauen Heften nachgesehen habe, um mich zu vergewissern, dass ich mich richtig erinnere, wurde ich von den Beiträgen festgehalten, die Texte fesselten mich und das Losreißen war wirklich schwierig.

Ja, was bewegt uns?
Wir geben mit unseren Veröffentlichungen, mit Beiträgen wie auch Gerichtsentscheidungen Anregungen für Veränderungen im feministischen Sinne, zur Verbesserung der Lage der Frauen, aber auch zur Begegnung von Benachteiligungen allgemein. Es geht uns neben der Information vor allem um die Ermutigung für alle, die die STREIT lesen, in ihren feministischen Bemühungen trotz zu erwartender Widerstände nicht nachzulassen.
Wenn wir Glück haben, werfen wir Steine ins Wasser und später – leider manchmal sehr viel später – können wir von positiven Ergebnissen oder jedenfalls positiven Entwicklungen berichten, die regelmäßig Resultate langer engagierter Bemühungen sind, gegen den Strom zu schwimmen – zum Beispiel:
1. Im Jahr 1983 war es noch üblich und rechtlich akzeptiert, dass Frauen bei der Einstellung nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft gefragt wurden. Im Heft 1/1983 hielt ich das naheliegenderweise für eine Frauenbenachteiligung und daher ohne Einschränkung für rechtswidrig.17 Das Bundesarbeitsgericht brauchte noch 20 Jahre, um zum Ergebnis zu kommen, dass die Frage nach der Schwangerschaft einschränkungslos unzulässig ist.18
2. Auch schon im Jahr 1983 druckten wir im Heft 2 eine mutige Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum ab, in welcher auch bei einer Fehlgeburt der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz angenommen wurde.19 Es dauerte allerdings dann 35 Jahre bis 201820 der Kündigungsschutz bei Fehlgeburten auch gesetzlich geregelt wurde. Gerne erwähne ich an dieser Stelle noch, dass seit diesem Monat im Mutterschutzgesetz jetzt auch die bezahlte Arbeitsfreistellung nach einer Fehlgeburt angeordnet wird – gestaffelt ab der 13. Schwangerschaftswoche.21
3. Im Bereich des Gewaltschutzes veröffentlichten wir in den Jahren 1993 und 1994 die ersten positiven Entscheidungen der Zivilgerichte unter dem Titel „Go-Order“ oder „Wegweisung bei Gewaltausübung“.22 Immerhin schon 9 Jahre danach, im Jahre 2002 kam dann das Gewaltschutzgesetz.23
Die Ergebnisse aller dieser Erfolge fielen nicht vom Himmel, sondern sehr viele haben an diesen Erfolgen an den unterschiedlichsten Stellen gearbeitet.

II. Was bewegt uns in der STREIT beständig weiter?

Wir sind beharrlich, da wo sich längst hätte etwas ändern sollen, aber sich noch nichts geändert hat – und veröffentlichen Analysen, Anregungen und Ideen zum jeweiligen Thema, damit es sich weiterbewegt.

1. Beim Kampf gegen das Verbot der Abtreibung geht es nicht so recht vorwärts. Seit 100 Jahren wird die Streichung des § 218 StGB gefordert. Wir haben schon im allerersten Heft und vielen weiteren Stellung bezogen.24 Auch wenn die Lage heute anderes aussieht als damals, die Strafbarkeit der Abtreibung im Gesetzbuch ist geblieben.25 Deshalb haben wir dadurch etwas Druck gemacht, dass wir auf die Lage und Lösung dieses Problems im Ausland – konkret in Frankreich – hingewiesen haben. Dort ist schon seit 1975 die Abtreibung dem Gesundheitsrecht zugewiesen und entkriminalisiert worden, darüber haben wir 2019 berichtet. Der Blick über die Grenze nach Westen lohnt sich auch weiterhin unbedingt: 2024 konnten wir einen Beitrag mit dem Titel „Frankreich schafft in seiner Verfassung eine ‚garantierte Freiheit‘, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen“ von Sylvia Cleff Le Divellec dazu veröffentlichen.26 Am 4. März 2024 schrieb Frankreich Geschichte, als es die Freiheit der Frauen, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, in die Verfassung aufnahm. Um bei uns dahin zu kommen, gibt’s für uns noch Einiges zur tun!27

2. Was bewegen wir bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen?
Sie ist ein ständiges Thema der STREIT. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 938 versuchte und vollendete Tötungsdelikte an Frauen verzeichnet. Davon wurden 360 Frauen Opfer einer vollendeten Tat. Die Zahl der Frauen, die von ihren (Ex-)Partnern getötet wurden, lag im Jahr 2023 bei 155.28 Das ist unerträglich, wir benutzen inzwischen auch in Deutschland dafür das Wort Femizide. Auch daran wird deutlich, wie nötig es ist, für die Rechte von Frauen zu streiten. Für ihre, für unsere Meinungsfreiheit, für die Bewegungsfreiheit, für die Entscheidungsfreiheit, für die ökonomische Unabhängigkeit, für die gesamte reproduktive Freiheit.29 Gewalt gegen Frauen ist eben ein Dauerthema.
Doch seit Bestehen der STREIT berichten wir auch über Fortschritte im Bereich des Sexualstrafrechts:

  • z. B. ist seit 1998 die Vergewaltigung in der Ehe nicht länger nur als Nötigung, sondern als Vergewaltigung strafbar,30

  • bei der Bestimmung, wann eine Vergewaltigung vorliegt, haben wir seit einiger Zeit das Prinzip „Nein heißt Nein“,31

  • sexuelle Belästigungen und Stalking sind strafbar geworden,32

  • bei der Nebenklage hat sich einiges Positives getan.33

Aber
Gibt es deswegen weniger Gewalt gegen Frauen? Leider eher nicht.34
Auch hier können uns internationale Entwicklungen, z. B. aus dem europäischen Ausland, konkret im Sexualstrafrecht Spaniens, von denen unsere Redakteurin Katharina Gruber 2023 berichtet hat, ermutigen, – denn dort wird das Prinzip „Ja heißt Ja“ zugrunde gelegt.35 Wir können hoffen, dass ein solches Gesetz – in Spanien und wenn wir es hätten – nicht nur die Gewalttaten gegen Frauen regelt, sondern auf Dauer auch im Rahmen seiner Symbolwirkung wenigstens einen kleinen Beitrag dazu leisten könnte, für veränderte Normvorstellungen in der Gesellschaft unter den Menschen zu sorgen, so dass idealerweise bereits die Entstehung von Gewalt gegen Frauen verhindert wird.
Eine wichtige Fortentwicklung im rechtlichen Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen finden wir so auch in der Istanbul Konvention, einem europäischen Übereinkommen.36
Die Istanbul Konvention gewinnt zunehmend auch im Bereich des Familienrechts, insbesondere im Sorge- und Umgangsrecht an Bedeutung. Unsere Redakteurin Sabine Heinke setzt sich nimmermüde u.a. dafür ein, dass bei Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht etwaige Gewalt vom Vater gegen die Mutter umfassend aufzuklären und zu beachten ist.37

An dieser Stelle knüpfe ich gerne an eine Äußerung von Elisabeth Selbert aus dem Jahr 1980 an, welche unsere frühere Kollegin Rechtsanwältin Alexandra Goy in ihrem Beitrag zum 101. Geburtstag von Elisabeth Selbert in der STREIT 1997 von ihr zitiert hat. Dort heißt es von Elisabeth Selbert:
„Damals [zu der Zeit des parlamentarischen Rates] bin ich natürlich zunächst von der Notwendigkeit der Änderung des Familienrechts ausgegangen, das seit 1900 in Kraft und schon überholt war, als es verkündet wurde. Ich habe die Forderung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau an der Notwendigkeit aufgehängt, im Familienrecht das Patriarchat zu beseitigen, von dem es beherrscht war.“38
Und wir können im Jahre 2025 hinzufügen: leider ist das Patriarchat – nicht nur im Familienrecht – immer noch vorhanden und verlangt nach Beseitigung.

3. Wir halten natürlich auch unsere sozusagen „hauseigenen“ Erfolge fest, z. B. die richtungsweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Lohngleichheit vom Februar 2023, die unsere Redakteurin Rechtsanwältin Susette Jörk entgegen vieler Widerstände, u.a. gegen zwei negative Urteile der Vorinstanzen erstritten hat.39 Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert sich nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.40 Die Lohngleichheit ist damit noch nicht da, aber sie sollte dadurch leichter erreichbar werden. Es gilt, weiter dran zu bleiben und weiter gemeinsam für die Rechtsdurchsetzung zu kämpfen.
Dabei warten – nicht zuletzt durch die Pläne der Bundesregierung im Bereich der Arbeitszeit – schon weitere Auseinandersetzungen auf uns, nämlich um die der Arbeitszeit, u.a. wenn es darum geht, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.41

III. Wohin will die STREIT sich weiter bewegen?

Sie blickt intensiv in die Zukunft. Wie nehmen neue Fragen in den Blick:
Mit großer Initiative unserer Redakteurin Rechtsanwältin Anke Stelkens ist in der STREIT die Gewalt gegen Frauen in der digitalen Welt ein Thema. Schon in ihrem Beitrag 2016 „Digitale Gewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ untersuchte sie, wie digitale Technologien zur Ausübung von Gewalt genutzt werden können. Sie beschreibt, wie insbesondere Frauen durch digitale Mittel wie E-Mails, soziale Netzwerke oder Apps belästigt, bedroht oder bloßgestellt werden. Dabei betont sie die Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die solchen Formen der Gewalt begegnen können wie Cyberstalking, die (angedrohte) Veröffentlichung intimer Fotos oder deren Fälschung. Zentral sind auch die Verletzungen durch Hatespeech, die Hassrede, die Frauen besonders intensiv und häufig trifft.42 Zunehmend wird uns die sogenannte „Smarte Gewalt“ bei der Digitalisierung im Internet der Dinge beschäftigen müssen. Es geht darum, wie vernetzte Geräte im privaten Raum missbraucht werden können, um Kontrolle und Macht über Frauen auszuüben.43 Mit großer Aufmerksamkeit werden wir uns vor diesem Hintergrund auch mit den anstehenden Fragen der Auswirkungen künstlicher Intelligenz auf das Geschlechterverhältnis weiter befassen.
Um diese und andere anstehende Fragen der Zukunft44 hoffentlich gut beantworten zu können, hilft durchaus auch ein gelegentlicher Blick in die Frauengeschichte. Mit den rechtshistorischen Arbeiten unserer Redakteurin Sibylla Flügge – zuletzt 2024 zu den historischen Wurzeln des Antifeminismus – intersektionell betrachtet,45 sind wir in der Redaktion ganz gut aufgestellt.
Vor allem hilft uns die tiefe Diskussion in der Redaktion selbst, eine Diskussion, die immer wieder auch kontrovers sein kann, aber auf jeden Fall stets erkenntnisreich ist. Diskussionen, die uns bestärken, dass wir weiter für unser Recht streiten.

IV. Wo wollen wir also hin?

Wir wollen vor allem eine Gesellschaft ohne Gewalt gegen Frauen auf allen privaten und öffentlichen Ebenen erreichen. Damit wäre schon sehr viel gewonnen.
Und wir wollen – ganz in der Tradition Elisabeth Selberts46 – tatsächlich zu gleichen Teilen die Gesellschaft gestalten.

C.

Zum Schluss möchte ich noch auf das Engagement unseres Vereins47 hinweisen, der nicht nur die STREIT herausgibt, sondern der auch die Organisation der Feministischen Juristinnentage (FJT) unterstützt, das sind die jährlichen Treffen der feministischen Rechtsbewegung.48
Ohne den belebenden und weiterführenden Austausch auf diesen Treffen wäre unsere Arbeit kaum möglich.49
Den dort seit vielen Jahren aktiven feministischen Juristinnen gilt hier daher auch unser beständiger Dank – für die Diskussionen und Begegnungen in der Vergangenheit, aber auch mit Blick in die Zukunft, um unsere Arbeit auch in der Zukunft verwirklichen zu können.
Unser ganz großer Dank gilt vor allem all unseren Lieben, unseren Familien, Freundinnen und Freunden, die uns beharrlich unterstützen und zudem auf uns so oft verzichten müssen, damit die STREIT weiter erscheint.
Der Elisabeth Selbert-Preis wird uns auf diesem weiteren Weg Verpflichtung und Ermutigung zugleich sein. Herzlichen Dank!

  1. Lina Bode geb. Pickhan, Kreistagsabgeordnete von 1948–1952.
  2. TAZ vom 28.5.2025 „Gruppenbild mit Dame“.
  3. Deutschlandfunk, Handelsblatt – SAP beendet Programme für Geschlechtervielfalt, 10.5.2025, www. Deutschlandfunk.de (letzter Zugriff 2.7.205).
  4. Siehe Jubiläumsheft 40 Jahre STREIT, STREIT 1/2023, dort „Die Redaktion zum Jubiläum mit vielen Stimmen – wofür streiten wir?“, S. 3 ff.
  5. Petra Ewe/Susanne Pötz-Neuburger, STREIT 1/1983, S. 36 ff. und Susanne Pötz-Neuburger STREIT 2/1983, S. 42 ff.
  6. Stimmen aus der STREIT-Redaktion zum Urteil des BVerfG zum Versorgungsausgleich vom 26.5.2020. STREIT 3/2020, S. 117 ff.
  7. Jutta Bahr-Jendges im Gespräch mit Anna Hochreuter aus Anlass des 65. Geburtstages von Jutta Bahr-Jendges – Das Private ist politisch, STREIT 3/2009, S. 133 ff.
  8. Gespräch zwischen Sarah Elsuni und Sibylla Flügge – Ein Leben mit der Frauenbewegung, STREIT 4/2020, S. 147 ff.
  9. Katharina Gruber interviewt Susanne Pötz-Neuburger – Ein Leben als feministische Rechtsanwältin, STREIT 2/2023, S. 62 ff.
  10. Gespräch zwischen Malin Bode und Zümrüt Turan-Schnieders – Nach Hanau, STREIT 1/2020, S. 3 ff.
  11. www.streit-fem.de.
  12. Siehe auch Birgit Schweikert, 40 Jahre STREIT – eine Säule der feministischen Rechtsbewegung – eine Festrede, STREIT 3/2023, S. 99 ff.; Sibylla Flügge, 25 Jahre Feministische Rechtspolitik – eine Erfolgsgeschichte?, STREIT 2/2003, S.51 ff. Aus der Fülle der rechtspolitischen, rechtssoziologischen, rechtsphilosophischen und rechtstheoretischen Beiträge seien nur ganz wenige zu dieser Gelegenheit erwähnt: Cara Röhner, Paritätsgesetze und ihre verfassungsgemäße Begründung, STREIT 2/2020, S. 57 ff.; Heide Hering/Susanne v. Pascensky/Renate Sadrozinsky, Frauen in bester Verfassung, STREIT 4/1990, S. 158 ff.; Anja Titze, Emanzipation per Gesetz – Frauen in der DDR, STREIT 4/2011, S. 153 ff.; Ute Gerhard, Für Frauenrecht (nicht nur) als Disziplin – Zu Tove Stang Dahl:„Frauenrecht“, STREIT 3/1993, S. 123 ff.; Renate Jaeger, Frauen verändern die Justiz, verändern Frauen die Justiz, STREIT 1/1998, S. 3 ff.; Christine Fuchsloch, Die Entschädigung der Opfer des 2. Weltkriegs und des Nationalsozialismus – warum erst jetzt?, STREIT 3/1998, S. 107 ff.; Laura Adamietz, Geschlecht als Erwartung, STREIT 4/2013, S. 156 ff.; Beate Rudolf, Menschenrechtliche Maßstäbe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, STREIT 2/2014, S. 51 ff.; Irene Schmitt, Lesben im Recht – Lesben ohne Rechte?, STREIT 2/1999, S. 51 ff.; Kirsten Ketscher, Rechtliche Regelung der Fortpflanzungstechnologie – Betrachtungen aus frauenrechtlicher Sicht, STREIT 1/1988, S. 15 ff.
  13. Auch die Gewalt gegen Kinder wird von uns immer wieder thematisiert: siehe z. B. Buchbesprechung Charlotte Spieler von Claudia Burgsmüller/Brigitte Tillmann, Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext, STREIT 4/2021, S. 156.
  14. Die gesamte soziale Lage der Frauen ist beständiges Thema der STREIT, auch und gerade das Sozialrecht. Z. B. Susette Jörk, Dankesrede zur Verleihung des Maria-Otto-Preises des DAV am 6.11.2024 an das Anwältinnenbüro Leipzig, STREIT 1/2025, S. 6 ff.; dies., Die temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht, STREIT 1/2018, S. 16 ff.; dies. Praxishinweis zum Anspruch auf Opferentschädigung nach Vorschädigung in der DDR – Zum Urteil des BSG vom 18.11.2015, STREIT 3/2016, S. 129 ff.; Ute Klammer, Alte und neue Herausforderungen der Frauenalterssicherung, STREIT 1/2017, S. 15 ff.; Mahtab Khedri, Tendenzielle Diskriminierung wirtschaftlich unterprivilegierter Frauen in der Rechtsprechung am Beispiel der Berechtigung für Grundsicherungsleistungen von sorgeberechtigten Unionsbürger*innen, STREIT 4/2024, S. 172 ff.
  15. EuGH Urt. v. 11.6.2024 (Grundsatzentscheidung) „Frauen mit sog. westlichen Werten bilden eine soziale Gruppe“ C – 646/21, STREIT 3/2024, S. 133; Anne Büllesbach, UNHCR, Berücksichtigung von frauenspezifischen Asylgründen in westlichen Asylländern, STREIT 4/1998, S. 155 ff.; Margarethe v. Galen, Frauen als politisch Verfolgte, STREIT 4/1992, S. 148 ff.; und schon Margit Gottstein, Frauenspezifische Verfolgung als Asylgrund, STREIT 2/1987, S. 75 ff.
  16. Siehe Susanne Baer, Sexuelle Identität als Grundrecht – Diskussion um die Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, STREIT 3/2010, S. 102 ff.; Lucy Chebout, „Es steht ein Pferd auf dem Flur“ – Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht für queere Familien schlimmer macht, STREIT 3/2023, S. 105 ff., zuletzt: Theresia Degener/ Vanessa Bliecke, Für ein diskriminierungsfreies neues Abtreibungsrecht – keine Aufnahme einer embryopathischen Indikation, STREIT 2/2025, S. 66 ff.
  17. Malin Bode, Anmerkung zu ArbG Frankfurt, Urt. v. 5.8.1982, STREIT 1/1983, S. 33 ff.
  18. BAG, Urt. v. 6.2.2003 – 2 AZR 621/01 – zuvor schon eingeschränkt: BAG, Urt. v. 15.10.1992 – 2 AZR 227/92.
  19. ArbG Bochum, Urt. v. 23.3.1983, STREIT 2/1983, S. 27.
  20. Gesetzlicher Kündigungsschutz bei Fehlgeburt seit dem 1.7.2018 mit Ziffer 2 des § 17 Abs. 1 MuSchG.
  21. Hinweis: Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt ab 1.6.2025, STREIT 2/2025, S. 95 f.
  22. LG Koblenz, Beschluss v. 29.7.1993 – 10 T 83/93; Beschlüsse des AG Westerburg, 23.3.1993 und AG Osnabrück v. 15.5.1983, STREIT 3/1993, S. 111, 112; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.11. 1993, STREIT 2/1994, S. 74 ff.
  23. In-Kraft getreten am 1.1.2002 – siehe dazu u.a. in der STREIT: Schweikert, Wer schlägt, der geht – das geplante Gewaltschutzgesetz – Hintergrund, Chancen und offene Fragen, mit BT Drs. 14/5428 v. 5.3.2001 und Forderungskatalog aus einem europäischen rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen, STREIT 2001, S. 51 ff., s. auch Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“ – Rahmenbedingungen polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt, STREIT 3/2002, S. 111.
  24. Dagmar Oberlies, Die „Abtreibungsreform“ durch Deutsche Gerichte geht weiter, STREIT 1/1983, S. 3 ff.
  25. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.2.1975 sanken wir nach einer kurzzeitigen Fristenregelung auf eine Indikationslösung mit Beratungszwang zurück. Die Frauen aus den östlichen Bundesländern, die eine klare Fristenregelung gewohnt waren, stürzten nach der Wende rechtlich in der Abtreibungsfrage dramatisch ab. Auch die dann geplante Neuregelung wurde durch das Folge-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993 weiter verschärft und sieht seitdem einen zeitlich starr geregelten Beratungszwang vor. S. dazu auch Dagmar Oberlies, „Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, dass sie allein entscheidet“ (Rita Süssmuth) – Die Mitwirkungsbefugnisse und Beweislastverteilung beim Schwangerschaftsabbruch, STREIT 3/1987, S. 125 ff.; DJB, Stellungnahme zur Änderung des § 219a StGB und zu den Mindestanforderungen an die medizinische Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen, STREIT 1/2019, S. 37 ff.; Ulrike Lembke, Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung, STREIT 4/2017, S. 147 ff. – Am 24.06.2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Aufhebung des § 219a StGB beschlossen, es trat am 19.07.2022 in Kraft.
  26. Sylvia Cleff Le Divellec, Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreichs, STREIT 3/2019, S. 99 ff.
  27. Sylvia Cleff Le Divellec, Der Blick über die Grenzen lohnt: Frank­reich schafft in seiner Verfassung eine „garantierte Freiheit“ einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, STREIT 2/2024, S. 63 ff.
  28. Statista 2025, Anzahl der polizeilich erfassten Opfer von Femiziden in Deutschland von 2019 bis 2023, https://de.statista.com (letzter Zugriff 2.7.2025).
  29. Der gesamte Bereich der Reproduktionstechnologie/Leihmutterschaft darf bei der Gewalt gegen Frauen nicht vergessen werden: Anna Dorothea Brockmann, Nach eugenischem Maß geschneidert – Zur sozialen Kontrolle in der Reproduktionsmedizin STREIT 3/1988, S. 102 ff.; Malin Bode, Entkernte Eizellen, STREIT 4/2001, S. 159 ff.; Angelika Cortese, Annegret Feldmann, Leihmutterschaft – die neue Heimarbeit? STREIT 3/1985, S. 123 ff.; Ute Sacksofsky, Legalisierung der Eizellspende – ein feministisches Statement (dagegen), STREIT 3/2024, S. 99 ff.
  30. Elke H. Mildenberger, Änderungen im 13. Abschnitt des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts: durchdachte Novellierung oder unsystematischer Reformeifer?, STREIT 1/1999, S. 3 ff.
  31. bff, Frauen gegen Gewalt e.V., Stellungname zum Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 177, 179 STGB), STREIT 1/2016, S. 8 ff. Seit dem 16.10.2016 ist diese Sexualstrafrechtsreform in Kraft.
  32. Vgl. zu Stalking u.a. AG Grevesmühlen, Urt. v. 18.9.2006, Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld für Stalking, STREIT 1/2007, S. 36 ff.; zur sexuellen Belästigung: Tatjana Hörnle, Besserer Schutz vor sexuellen Übergriffen, STREIT 1/2016, S. 3 ff.
  33. Vgl. Bestandsaufnahme von Petra Ladenburger/Martina Lörsch, Nebenklagevertretung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, STREIT 2/2021, S. 51 ff.; Zur Geschichte der Kämpfe um die Nebenklage bei Sexualdelikten: Claudia Burgsmüller, Der subjektive Faktor – ein Beitrag zur drohenden Abschaffung der Nebenklage, STREIT 1/1983, S. 8 ff.
  34. An dieser Stelle der Hinweis auf die internationale Lage: z. B.: Alema Alema, Rechtslage afghanischer Frauen und Mädchen nach der Machtübernahme der Taliban, STREIT 1/2025, S. 21 ff.; Reingard Zimmer, Genderaspekte in der Regulierung von Lieferketten, STREIT 1/2025, S. 9 ff.; Mariam Claren, Frauen, Leben Freiheit – Feministische Revolution im Iran, STREIT 1/2024, S. 3 ff.; Marie-Aimeé Helie-Lucas, Das vorrangige Symbol islamischer Identität: Frauen im muslimischen Recht der Person, STREIT 1/1992, S. 3 ff.; Christina Moeller, Das „Celebi-Urteil des „ad-hoc“-Kriegsverbrecher-Tribunals der VN für das ehemalige Jugoslawien – eine Urteilsanmerkung, STREIT 2/2000, S. 51 ff.; Silke Studzinsky, Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC und ICC, STREIT 3/2012, S. 103 ff.
  35. Katharina Gruber, Spaniens Regierung stärkt die Rechte von Frauen, STREIT 2/2023, S. 80 ff.; Jetzt auch in Norwegen, DER STANDARD, 24.6.2025, Reform des Sexualstrafrechts, warum Norwegen ein „Ja“ will.
  36. Zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das seit 2018 als gesetzliche Regelung auch im nationalen Recht Deutschlands zu beachten ist und unter dem Namen der „Istanbul-Konvention“ bekannt ist, Heike Rabe, Die Istanbul-Konvention – innerstaatliche Anwendung, STREIT 3/2018, S. 147 ff.
  37. Katrin Bülthoff/Sabine Heinke, Zu häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren – Wohlverhaltenspflicht und Kindeswohl STREIT 2/2024, S. 51 ff.; Sabine Heinke/Barbara Steiner, Probleme bei der Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen – Vorschläge für eine Anpassung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Istanbul-Konvention, STREIT 2/2023, S. 51 ff.; Sabine Heinke, Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt, STREIT 1/2008, S. 3 ff. Inzwischen hat die Erkenntnis auch die Bundesregierung erreicht, Bundesjustizministerium 22.6.2025: „Wer seine Partnerin schlägt, muss damit rechnen, dass er sein Kind nicht mehr sehen darf, oder nur im Beisein einer Begleitperson“, www.bmjv.de (letzter Zugriff: 1.7.2025).
  38. Alexandra Goy, Zum 101. Geburtstag von Elisabeth Selbert – einer Mutter des Grundgesetzes, STREIT 3/1997, S. 139 ff.
  39. BAG Urt. vom 16.2.2023 – 8 AZR 450/21, STREIT 4/2023, S. 154.
  40. Kerstin Feldhoff, Anmerkung zu BAG vom 16.02.23, STREIT, 4/2023, S. 148 ff.
  41. Vgl. hierzu Anke Stelkens, Buchbesprechung von Alice Bertram: Zeit als Ressource im Recht, STREIT 1/2025, S. 42 ff.
  42. Anke Stelkens, Digitale Gewalt und Persönlichkeitsverletzung, STREIT 4/2016, S. 147 ff.; Berit Völzmann, Beschimpft und verstummt – Hassrede als Gleichheitsproblem, STREIT 4/2022, S. 158 ff.; s. auch Ute Stöcklein, Buchbesprechung Christina Clemm „Gegen Frauenhass“, STREIT 4/2024, S. 188.
  43. Anke Stelkens, Smarte Gewalt – Zur Digitalisierung häuslicher Gewalt im Internet of Things STREIT 1/2019, S. 3 ff.
  44. Z. B. auch Klimafragen, s. Julia Jungfleisch, Zur Entscheidung des EGMR v. 9.4.2024, „Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen die Schweiz“, Klarstellungen zur Beschwerdebefugnis nach Art. 34 EMRK, STREIT 2/2024, S. 67 ff.
  45. Sibylla Flügge, Historische Wurzeln des Antifeminismus – intersektionell. Eine Spurensuche, STREIT 2/2024, S. 116 ff.; s. auch z. B. Sibylla Flügge, Gleiche Rechte für Frauen und Männer greifbar nah – unendlich fern. Traditionslinien vom Mittelalter bis zur Aufklärung, STREIT 2/2001, S. 72 ff.
  46. Susanne Selbert, „Natürlich ist noch eine Menge zu tun“. Elisabeth Selbert, eine Kämpferin für die Gleichberechtigung und meine Großmutter, in diesem Heft S. 111 ff.
  47. Frauen streiten für ihr Recht e.V. mit den beiden Vorsitzenden Anita Roggen und Sabine Heinke, Hamburg.
  48. Gegründet 1978, damals noch als „Jurafrauentreffen“, siehe Fn. 5; seit der FJT 2016 erstmals in Wien stattfand, schreibt er sich Feministischer Juristinnentag, 2024 in Berlin wurde der Stern versetzt zu Feministischer Juristinnentag, www.feministischer-juristinnentag.de.
  49. Wir veröffentlichen die Programme, Berichte und Beschlüsse der FJTs regelmäßig, aktuell vom 49. FJT Halle in diesem Heft S. 133 ff.