STREIT 2/2024
S. 63-66
Der Blick über die Grenzen lohnt: Frankreich schafft in seiner Verfassung eine „garantierte Freiheit“, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen
Am 4. März 2024 schrieb Frankreich Geschichte, als es die Freiheit der Frauen, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, in die Verfassung aufnahm. An diesem historischen Tag funkelte der Eiffelturm ausnahmsweise nicht nur zur vollen Stunde über mehrere Minuten. Mehrere leuchtende Schriftzüge #IVGConstitution1
machten die historische Abstimmung für eine Verfassungserweiterung sichtbar. Frankreich feiert sich mit (Verfassungs-) Recht: es ist das erste Land der Welt, das die Garantie auf die Freiheit eines Schwangerschaftsabbruchs auf Verfassungsrang hebt.
Zum 25. Mal seit seiner Einführung im Jahr 1958 wurde die französische Verfassung inhaltlich geändert bzw. erweitert. Nach monatelangen Debatten im Vorfeld erfolgte das Verfahren in drei Schritten: eine erste Abstimmung in der Nationalversammlung führte am 30. Januar zur Annahme des Textes, gefolgt von einer zweiten Annahme durch den Senat einen Monat später. Der Gesetzentwurf wurde schließlich ein letztes Mal vom sogenannten „Kongress“, dem außerordentlichen Zusammenschluss von Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senats, in Versailles gebilligt.
In Frankreich befürworten mehr als 70 Prozent der Bevölkerung ein liberales Abtreibungsrecht, welches im Gesundheitsgesetzbuch2
verankert ist. Umfragen zufolge sprachen sich 86 Prozent der Franzosen und Französinnen für eine vollständige Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs aus. Wenngleich mehrere hundert Abtreibungsgegner*innen vor der Versammlung des Kongresses protestierten, befürworten alle politischen Parteien und die elf Fraktionen der Nationalversammlung die „garantierte Freiheit“ auf einen Schwangerschaftsabbruch. Folglich besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass diese Freiheit beschränkt werden könnte.
Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Schwangerschaftsabbruch
In Frankreich ist das Abtreibungsrecht seit 1975 im Gesundheitsgesetzbuch geregelt und Schwangerschaftsabbrüche sind seitdem mit dem sogenannten Veil-Gesetz, benannt nach der damaligen Gesundheitsministerin Simone Veil, vollständig entkriminalisiert. Nach 5 Jahren Testphase traten diese gesetzlichen Bestimmungen Ende 1979 mit der Verabschiedung des Gesetzes endgültig in Kraft. Im Laufe der Jahre wurden weitere rechtliche Reformen in Frankreich durchgeführt, welche die Bedingungen für Schwangerschaftsabbrüche modifizierten und den Zugang weithin verbesserten.
So werden beispielsweise die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs seit 1982 von der Sozialversicherung zu 100 Prozent übernommen. Seit Dezember 2012 ist diese Kostenübernahme für die Frauen umfassend, unabhängig vom Sozialversicherungsstatus. Der Zugang zu Verhütungsmitteln wurde bereits 2001 durch das Gesetz über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch und die Empfängnisverhütung erleichtert. Nach den ersten Gesetzen der 1960er und 70er Jahre stellte dieses Gesetz einen historischen Wendepunkt für das Recht auf freie Verfügung über den eigenen Körper in Frankreich dar.
Die Schulen, Sekundarschulen und Gymnasien sind gesetzlich verpflichtet, Informationen und Aufklärung über Sexualität in mindestens drei Unterrichtseinheiten pro Jahr und in homogenen Altersgruppen zu vermitteln (Art. L 312-316). Leider sieht es mit der praktischen Umsetzung dieses Gesetzes laut Planning Familial nicht gut aus, nur die Hälfte der Verpflichtung wird umgesetzt.
Schließlich wurde die Frist für den Abbruch über die Jahre auf 14 Wochen3
nach Beginn der Schwangerschaft erweitert, zuletzt 2022 durch das sogenannte Gaillot-Gesetz. Als Reaktion auf den in Frankreich bestehenden Versorgungsengpass, insbesondere in ländlichen Gebieten, ist es seither auch Hebammen erlaubt, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.
Worum ging die monatelange Debatte um die Verfassungsänderung?
Das am 8. März 2024, dem Internationalen Frauentag, symbolträchtig von Präsident Macron und seinem Justizminister Eric Dupond-Moretti öffentlich verkündete Gesetz4
schreibt nun dem Schwangerschaftsabbruch in Frankreich Verfassungsrang zu. Dem ging eine langanhaltende Kontroverse voraus: in der französischen Öffentlichkeit wurde über den juristischen Mehrwert einer solchen Revision der Verfassung oder deren schlichtweg symbolische Wirkung diskutiert. Auch in den beiden Kammern des französischen Parlaments wurde über Monate um den genauen Wortlaut und die Stellung des Artikels in der Verfassung gerungen.
Artikel 34 der französischen Verfassung wurde nun um folgende Bestimmung ergänzt:
„Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen die der Frau garantierte Freiheit, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, ausgeübt wird.“
Umstritten war über Monate, ob der Frau eine „garantierte Freiheit” auf die Ausübung eines Schwangerschaftsabbruchs oder aber – wie ursprünglich vorgeschlagen – ein „Recht“ auf dessen Durchführung zugeschrieben werden sollte.
Das „Recht auf“ wurde in seinem ursprünglichen Vorschlag für das Verfassungsgesetz von Mathilde Panot, der dem „linken“ Flügel zuzurechnenden Vorsitzenden der Fraktion „La France insoumise“ vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde auch von der Mehrheit der Parlamentsabgeordneten am 24. November 2022 angenommen. Im konservativeren Senat wurde dieser Wortlaut hingegen modifiziert und die „Freiheit“ wurde an die Stelle des „Rechts“ gesetzt. Ferner forderte der Senat wiederum, der Verankerung in der Verfassung nur durch das Hinzufügen eines neuen Absatzes zu Artikel 34 Ausdruck zu verleihen und keinen eigenständigen Artikel zu schaffen.
Die Veränderung des Wortlauts führte zu regen Diskussionen, denn die unterschiedlichen Formulierungen ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich. Laut Anne Levade, Professorin für Öffentliches Recht und Präsidentin der Association française de droit constitutionnelle (AFC), stelle das „Recht auf“ einen subjektiven Anspruch dar, welcher dem Staat die Pflicht auferlegt, alles zu tun, damit dieses „Recht“ tatsächliche Wirkung entfaltet. Demgegenüber sichere die Version des Senats (lediglich) die Freiheit, einen Abbruch durchführen zu lassen, ohne jedoch den Staat zu verpflichten, den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch „de facto“ zu gewährleisten.5
Kritik am Kompromiss der garantierten Freiheit
Nach Ansicht mehrerer Verfassungsrechtler_innen hätte der Begriff „Recht“ statt „Freiheit“ verwendet werden müssen, um sicherzustellen, dass ein Schutz geschaffen wird, der wirklich gegen den Staat durchsetzbar ist, und dass sich die Verfassungsänderung tatsächlich auf die Rechtswirklichkeit auswirken kann. So hätte man dadurch beispielsweise die Rechtmäßigkeit der doppelten Gewissensklausel neu diskutieren können, die es derzeit vielen Ärzten und Ärztinnen ermöglicht, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu verweigern. Dies führt dazu, dass Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen wollen, gezwungen sind, oftmals in einem anderen, räumlich entfernteren Teil Frankreichs nach Praktiker*innen zu suchen.
Durch den gefundenen Kompromiss in Form der Verwendung des Begriffs „Freiheit“ konnten jedoch die Stimmen der konservativen und gemäßigt rechten Parteien (les Républicains) gewonnen werden, die für die Annahme des Textes durch den Senat und dann für das Erreichen der erforderlichen 3/5-Mehrheit im Kongress notwendig waren.
Eine verfassungsrechtlich „garantierte Freiheit“ ist ein juristisches Novum in der französischen Verfassung. Zwei Lesarten sind möglich:
Erste Lesart: Die garantierte Freiheit ist immer „nur“ eine Freiheit. Alle Freiheiten werden garantiert, insbesondere durch die Verfassung und die Richter und Richterinnen, die dem Staat Einhalt gebieten können, wenn er eine Freiheit unverhältnismäßig einschränkt.
Zweite Lesart: Die garantierte Freiheit nähert sich einem „Recht auf“ an. Der Staat darf Abtreibungen nicht nur nicht verhindern, es sei denn, es gibt Gründe der öffentlichen Ordnung, sondern er muss sich auch dafür einsetzen, dass jede Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen möchte, dies auch tatsächlich tun kann. Dies setzt zum Beispiel die Einführung und Finanzierung von Begleitmaßnahmen voraus. Das ist genau das, was einige Senator*innen an der „garantierten Freiheit“ kritisieren: Sie verpflichte den Staat zu sehr und der Gedanke, dass der Staat den tatsächlichen Zugang zum Schwangerschaftsabbruch erleichtern könnte, missfällt ihnen.
Muss nun das Parlament angesichts dieser ‚garantierten Freiheit‘ dafür sorgen, dass Frauen einen besseren Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch haben, wenn sie dies wünschen? Könnte die ‚garantierte Freiheit‘ verhindern, dass die Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch per Gesetz beschränkt wird (z. B. in Bezug auf sog. „Komfortabtreibungen“6
)? Dies wird der Verfassungsrat zu entscheiden haben.
Angesichts der Bedenken von Feministinnen gegenüber dem Vorschlag des Senats hatte der Conseil d‘Etat7 in einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 der Regierung versichert,8 dass der Schwangerschaftsabbruch durch einen der beiden Begriffe nicht weniger oder besser geschützt werden würde. Die zu erwartende Rechtsprechung wird zeigen, wie der Verfassungsrat das Ausmaß dieser garantierten Freiheit auslegen wird. Gegebenenfalls wird die zitierte Position des Staatsrats heranzuziehen sein.
Ist das Recht auf die Freiheit eines Schwangerschaftsabbruchs nun unveränderlich?
Auch wenn nun die „Freiheit“ zur Abtreibung „garantiert“ ist, bleibt sie nicht gänzlich unveränderbar. Um den Schwangerschaftsabbruch jedoch wieder aus der Verfassung zu streichen, müsste eine Fraktion, die gegen dieses Recht ist, die Mehrheit der Stimmen in der Nationalversammlung und im Senat erhalten, bevor diese Entscheidung dann durch ein Referendum gebilligt werden kann. Auch eine künftiger Staatspräsident*in könnte diesen Schritt zur Verfassungsänderung einleiten, doch müsste diese anschließend von 3/5 der Mitglieder des im Kongress versammelten Parlaments (d. h. insgesamt 512 Stimmen) bestätigt werden. Dieses Szenario ist derzeit nicht realistisch.
Ein Recht, das in der Lebenswirklichkeit nicht immer leicht zugänglich ist
Obwohl sie ein starkes Symbol ist, ändert die jüngste Verfassungsgebung (noch) nichts an den tatsächlichen Bedingungen für den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen. Eines der größten Hindernisse für die Inanspruchnahme der Freiheit ist auch in Frankreich der Mangel an Strukturen und Fachkräften. Nach Angaben von ‚Planning Familial‘9
wurden in den letzten 15 Jahren 130 Abtreibungszentren geschlossen. Darüber hinaus sieht das Gesundheitsgesetzbuch vor, dass jeder Praktikerin, abgesehen von lebensbedrohlichen Notfällen, ‚das Recht hat, die Behandlung aus beruflichen oder persönlichen Gründen zu verweigern‘.10
Wie steht es in Frankreich um die tatsächliche Wirksamkeit der Garantie auf die Freiheit, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen?
In Frankreich ist wie oben erwähnt seit dem Winter 2022 eine Abtreibung bis zum Ende der 14. Schwangerschaftswoche, d. h. 16 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Periode, erlaubt. Im Vergleich zu seinen europäischen Nachbarn befindet sich Frankreich mit dieser Frist damit im oberen Mittelfeld, da eine Mehrheit der EU-Mitglieder diese Frist auf lediglich 12 Wochen festlegt. Nur die Niederlande und Schweden bieten mit 24 bzw. 18 Wochen deutlich längere Fristen an.
Nach Einschätzung von ‚Planning familial‘ ist diese Frist jedoch nicht immer ausreichend. Auf ihrer Website erklärt die Organisation, dass die Berater*innen täglich Frauen empfangen, die die Frist von 14 Wochen überschritten haben und sich gezwungen sehen ins Ausland zu gehen, um unter guten Bedingungen einen Abbruch vornehmen zu lassen.
Die durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin für einen Schwangerschaftsabbruch beträgt etwa sieben Tage zwischen dem Tag des Antrags der Frau, die einen Abbruch vornehmen lassen möchte, und der tatsächlichen Durchführung des Eingriffs, so eine im September 2019 veröffentlichte Studie der Drees.11
Von Region zu Region variiert diese Zeitspanne deutlich zwischen drei und elf Tagen und kann sich vor allem in den Sommermonaten aufgrund der Urlaubszeit vorübergehend verlängern.
Im Jahr 2022 wurden in Frankreich 234 000 Abbrüche registriert, im Vergleich zum Vorjahr 2021 ist diese Zahl um 17 000 gestiegen. Im Vergleich zum bekanntermaßen bevölkerungsstärkeren Deutschland ist diese Zahl mehr als doppelt so hoch.12
Den höchsten Anteil der Frauen, welche einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, machen die 20- bis 29-jährigen aus, nämlich 55,5 Prozent: 26,9 Prozent Frauen im Alter von 20–24 Jahren, 28,6 Prozent Frauen im Alter von 25–29 Jahren.
Insgesamt beträgt der Anteil von medikamentösen Abbrüchen 78 Prozent und stellt somit die am häufigsten angewendete Methode dar. Des Weiteren belegen Statistiken, dass der Anteil von ambulanten Abbrüchen zunimmt und etwa drei Viertel der Abbrüche betreffen.13
Seit 2005 können medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche bis zum Ende der 7. Schwangerschaftswoche14
in Frankreich entweder ambulant z. B. bei einer Hebamme oder Ärzt*in oder ohne medizinischen Beistand am Wohnort durchgeführt werden.15
Viele Menschen in Frankreich schauen mit Verwunderung nach Deutschland, wo die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruch bekanntlich (noch) weit von einer garantierten Freiheit mit Verfassungsrang entfernt ist und sich die Debatte immer noch um die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verankerung des Verbotes dreht.
Es bleibt nun zu hoffen, dass die neue Rechtslage in Frankreich als ein Impuls in Deutschland wahrgenommen wird und zu einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs beitragen kann.
- IVG ist die Abkürzung für „Interruption volontaire de grossesse“: Schwangerschaftsabbruch. ↩
- Art. 2212_1 Code de la santé publique: https://www.legifrance.gouv.fr/codes/section_lc/LEGITEXT000006072665/LEGISCTA000006140611/. ↩
- Bzw. 16 Wochen nach Beginn der letzen Regelblutung: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F1551#:~:text=L%E2%80%98IVG%20instrumentale%20(chirurgicale)%20peut%20%C3%AAtre%20pratiqu%C3%A9e%20jusqu%E2%80%98,le%20d%C3%A9but%20des%20derni%C3%A8res%20r%C3%A8gles. ↩
- Hier geht es zum Gesetzestext: www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000019241018 (alle Zugriffe zuletzt am 26.03.2024). ↩
- Juliette Bénézit: IVG dans la Constitution: «liberté» ou «droit», qu’est-ce que cela peut changer?, in: Le Monde vom 02.02.2023, online: https://www.lemonde.fr/politique/article/2023/02/02/ivg- dans-la-constitution-liberte-ou-droit-qu-est-ce-que-cela-peut-changer6160318823448.html (Zugriff: 26.03.2024). ↩
- Dieser verstörende Begriff wurde von der Rechtspopulistin Marine Le Pen als Reaktion auf die steigenden Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche benutzt, die sie sich dadurch erklärt, dass manche Frauen sich der Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs leichtfertig, wiederholt und als eine Art nachträgliche Verhütungsmethode bedienen. Die Politikerin vertrat 2012 die Meinung, diese Art von Abbrüchen müsse gesetzlich eingeschränkt werden. Die Position wurde stark kritisiert, unter anderem von Elisabeth Badinter in diesem Interview aus dem Jahr 2014: www.francetvinfo.fr/faits-divers/braquage/video-elisabeth-badinter-l-expression-avortement-de-confort-est-absolument-degueulasse_754627.html; gegenwärtig ist die Debatte nicht von Aktualität. ↩
- Staatsrat, das oberste Gericht in Verfassungs- und Verwaltungsangelegenheiten. Der Staatsrat berät die Regierung neben anderen Kompetenzen bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, gesetzesvertretenden Verordnungen und bestimmten Gesetzeserlässen. Außerdem wird er von der Regierung bei Rechtsfragen angerufen und kümmert sich entweder in deren Auftrag oder aus Eigeninitiative um sämtliche die Verwaltung und die öffentliche Politik betreffenden Fragen. ↩
- Link zur Entscheidung des Conseil d’état vom 7.12.2023: www.conseil-etat.fr/avis-consultatifs/derniers-avis-rendus/au-gouvernement/avis-sur-un-projet-de-loi-constitutionnelle-relatif-a-la-liberte-de-recourir-a-l-interruption-volontaire-de-grossesse. ↩
- Planning familial ist eine pro IVG engagierte NGO: www.planning-familial.org/fr/avortement-100. ↩
- Art. 2212-8 Code de la santé publique: www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000033865551#:~:text=Aucune%20sage%2Dfemme%2C%20aucun%20infirmier,soient%20pratiqu%C3%A9es%20dans%20ses%20locaux. ↩
- Studie des Gesundheitsministeriums zur praktischen Umsetzung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch, Sept. 2019: https://sante.gouv.fr/IMG/pdf/fiche_ivg_resultats_enquete-2.pdf. ↩
- 104 000 Abbrüche wurden in Deutschland im Jahr 2022 verzeichnet: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/_inhalt.html#:~:text=Die%20Zahl%20der%20Schwangerschaftsabbr%C3%BCche%20in,000%20F%C3%A4lle)%20zu%20verzeichnen%20war. Die hohe Zahl der Abbrüche wirft eine Reihe von Fragen auf, die den Rahmen des Artikels sprengen: schlechte Prävention, Unzureichender Zugang zu Verhütungsmitteln und unzureichende Aufklärung in Schulen können Faktoren sein. ↩
- Studie des INED, Nationales Institut für demographische Studien, 04.03.2024: www.ined.fr/fr/actualites/presse/comment-evolue-le-recours-a-livg-en-france/#::text=Alors%20que%20la%20diminution%20de,la%20natalit%C3%A9%20continue%20de%20diminuer. ↩
- Informationen der französischen Krankenkasse zu den verschiedenen Möglichkeiten: www.ameli.fr/assure/sante/devenir-parent/grossesse/ivg/methodes-ivg-suivi#::text=L‘IVG%20m%C3%A9dicamenteuse%20consiste%20%C3%A0%20prendre%202%20m%C3%A9dicaments%20%C3%A0%2024,‘oeuf%20dans%20l‘ut%C3%A9rus. ↩
- Angaben des Gesundheitsministeriums mit Statistiken und Informationen zur tatsächlichen Versorgungslage: https://drees.solidarites-sante.gouv.fr/publications-communique-de-presse/etudes-et-resultats/le-nombre-des-interruptions-volontaires-de. ↩