STREIT 2/2025

S. 96

Deutscher Bundestag: Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

Der Bundestag hat am 30.01.2025 einstimmig das „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (BTDrs. 20/14231) beschlossen. Es regelt die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt: ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es künftig bis 2 Wochen Mutterschutz, ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen und ab der 20. Woche gibt es bis zu 8 Wochen Mutterschutz.
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffene Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Während der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.
Bislang besteht nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche lediglich ein 4-monatiges Kündigungsverbot (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG), der Anspruch auf Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG hingegen war für diese Frauen bislang ausgeschlossen, weil das Gesetz in der bisherigen Fassung Mutterschutzfristen ohne nähere Definition an eine „Entbindung“ anknüpft. Die Rechtsprechung griff zur Begriffsbestimmung einer „Entbindung“ auch auf die Personenstandsverordnung zur Abgrenzung von Fehl- und Totgeburten zurück (zuletzt BAG, Urteil vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen zu Mutterschutz nach Fehlgeburten, die sich gegen § 3 Abs. 2 bis 4 MuSchG richtete, als unzulässig zurückgewiesen (BVerfG Beschl. v. 21.8.2024 – 1 BvR 2106/22), sich dennoch damit auseinandergesetzt, dass die bisherige Rechtsprechungspraxis zur Auslegung des Begriffs „Entbindung“ nicht zwingend ist. Die Entscheidung des BVerfG und eine von Natascha Sagorski gestartete Petition, die in den Bundestag eingebracht wurde, waren Anstoß für die Neuregelung. Betroffene Frauen sind damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin bzw. eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen. Das neue MuSchG tritt am 01.06.2025 in Kraft.