STREIT 1/2018

S. 16-19

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Wer sein vom Gesetzgeber definiertes Existenzminimum nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann – und weitere Voraussetzungen erfüllt –, hat grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung durch Geldzahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) gehen dabei den sozialhilferechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II. Auch wenn das Leistungssystem des SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen offen steht, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erhalten auch die unter 15-jährigen Kinder über die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Bundesweit leben mehr als 2 Millionen Kinder in Bedarfsgemeinschaften mit SGB II-Bezug.1 Die Hälfte aller Kinder mit SGB II-Leistungsbezug lebt in Haushalten von Alleinerziehenden, 95% der Alleinerziehenden sind Mütter.2 Haushalte von Alleinerziehenden weisen überproportional hohe Hilfequoten auf: 35,6% der Alleinerziehenden-Haushalte beziehen SGB II-Leistungen,3 das sind (Stand September 2017) knapp 600.000 Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften.4

Die Leistungen nach dem SGB II sind als Individualansprüche ausgestaltet, stehen also jeder Person und nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, auch wenn über (vermutete) Vertretungsregelungen (§ 38 SGB II) und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Zahlung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft regelmäßig nur an eine Person erfolgt, die dann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft für die Verteilung zu sorgen hat.
Die Höhe des dem Kind zustehenden Sozialgeldes ist altersabhängig. Der pauschale Regelbedarfssatz beträgt ab 01.01.2018 für Kinder bis 6 Jahre 240 €, für Kinder ab 6 bis 14 Jahre 296 € und für 14 bis 18-Jährige 316 € monatlich.5 Die alleinerziehende Mutter (sofern sie nicht in neuer Partnerschaft lebt), bekommt als Regelbedarf 416 € monatlich und ggf. einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II, der wiederum der Höhe nach von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter abhängt und derzeit (ab 01.01.2018) mindestens 149,76 € (bei einem Kind unter 7 Jahren) und höchstens 249,60 € (bei insgesamt fünf oder mehr Kindern) monatlich beträgt. Vom Regelbedarf bzw. Sozialgeld muss der gesamte Lebensunterhalt mit Ausnahme von Mietkosten, die gemäß § 22 SGB II als Bedarfe für Unterkunft und Heizung bis zu einer Angemessenheitsgrenze zusätzlich übernommen werden, bestritten werden.
Für besondere Situationen des Kindes werden auf Antrag und gegen Nachweise zusätzliche Gelder als Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II bewilligt, z.B. für Schulausflüge und Klassenfahrten, pro Schuljahr 100 € für Schulbedarf, Fahrtkosten für den Schulbesuch (unter Abzug eines Eigenanteils von 5 € monatlich), ggf. gibt es einen Zuschuss für Nachhilfe und maximal 10 € monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen „Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“, in Ausnahmefällen können höhere Leistungen gewährt werden.
Vom Sozialgeld sind sämtliche sog. regelbedarfsrelevanten Ausgaben zu bestreiten, also insbesondere Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe, Energie, Wohnungsinstandhaltung und Ausstattung der Wohnung, Kosten der laufenden Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit und Kultur usw., vgl. §§ 5, 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.
Diese Ausgaben fallen an, Kinder brauchen Essen, Bekleidung und Schuhe, Spielsachen, ein eingerichtetes Kinderzimmer, manche eine Monatskarte, die auch außerhalb der Schulzeiten gilt. Ältere Kinder haben oft ein Handy, manche sind in Sport- oder Kulturvereinen, besuchen die Musikschule oder benötigen gezielte Therapien oder Förderungen, deren Kosten nicht in jedem Fall von den Krankenkassen oder dem Jobcenter übernommen werden. Auch das Mittagessen in der Kindereinrichtung oder der Schule will bezahlt sein. Das sind Aufwendungen, die in aller Regel monatlich anfallen, und zwar egal, ob und in welchem Umfang das Kind Umgang mit dem Vater hat.

Wer bekommt nun das Geld für das Kind oder die Kinder, wenn die im Hilfebezug stehenden Eltern getrennt leben und der Vater Umgang hat oder behauptet zu haben? Mit dem Blick in die gesetzlichen Regelungen allein lässt sich diese Frage nicht beantworten.
Zum Alleinerziehendenmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB II hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dieser ungekürzt dem Elternteil zusteht, der die Hauptverantwortung für die Pflege und Erziehung trägt, selbst wenn das Kind häufigen Umgang mit dem anderen Elternteil hat, etwa sich während der Sommerferien längere Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält.6 Nur beim paritätischen Wechselmodell, also bei vollkommen zeitgleicher Aufteilung, wird der Alleinerziehendenmehrbedarf hälftig geteilt.7 Eine anderweitige Aufteilung gibt es nicht, entweder ganz oder gar nicht oder, bei paritätischem Wechselmodell, hälftig. Umgangskontakte lassen die Alleinerziehendeneigenschaft und damit den Mehrbedarf nicht entfallen.
Das ist anders beim Sozialgeld, das wie gezeigt nicht dem Elternteil, sondern dem Kind zusteht. Auch hier könnte man davon ausgehen, dass die mit der Mutter bestehende Bedarfsgemeinschaft nicht aufgelöst wird und das Sozialgeld für das Kind weiterhin in ungekürzter Höhe an sie zur Auszahlung kommt, wenn das Kind sich tageweise beim Vater zu Umgangskontakten aufhält. Könnte man, will man aber nicht, jedenfalls nicht in den Fällen, in denen auch der den Umgang ausübende Vater Leistungen nach dem SGB II bezieht und Leistungen für das Kind beantragt.

Zur rechtlichen Begründung behilft sich die Rechtsprechung und ihr folgend die Verwaltungspraxis mit dem Konstrukt der „temporären Bedarfsgemeinschaft“: je nach dem, in welchem Haushalt das Kind gerade wohnt, bildet es mit dem jeweiligen Elternteil für diese Anzahl von Tagen eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft.8 Diese temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht dann in der Regel für jeden Tag, an dem das hilfebedürftige Kind sich länger als 12 Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält.9 Dann wird – tageweise – aufgeteilt und mit spitzer Feder gerechnet: jeder Umgangstag, in dem das Kind sich mehr als 12 Stunden umgangsweise beim Vater aufhält, löst eine Kürzung des an die Mutter gezahlten Sozialgeldes des Kindes um 1/30 aus. Ist das Kind also z.B. zum 14-tägigen Wochenendumgang beim Vater (z.B. Freitag nach der Schule bis Sonntagabend), wird der Bedarfsgemeinschaft der Mutter für diese Tage das Sozialgeld gekürzt. Wenn das im Beispielsfall 3 Wochenenden im Monat betrifft, wird der Mutter also für diesen Monat das Sozialgeld für das Kind nur zu einem Bruchteil von 24/30 ausgezahlt und die 6 Wochenendtage werden herausgerechnet und an die Bedarfsgemeinschaft des Vaters gezahlt. Bei einem 10-jährigen Kind verbleiben der Mutter dann von den 296 € noch 236,80 € für den Monat, also 59,20 € weniger.
Ersichtlich steht dem keine äquivalente Einsparung an den regelbedarfsrelevanten Monatsausgaben für das Kind gegenüber. Freilich isst und trinkt es nicht bei der Mutter, wenn es ganztägig beim Vater ist. Aber alle anderen Ausgaben? Wer kauft denn die Bekleidung? Wer hat denn die Monatskarten, die Handyrechnung bezahlt? Wer wäscht denn die Bekleidung des Kindes vor und nach den Umgangsbesuchen? Entfällt denn prozentual der Anteil an Wohnungsinstandhaltungskosten und Kosten für die Wohnungseinrichtung? Mögliche Einspareffekte durch Abwesenheiten des Kindes von seinem Lebensmittelpunkt sind begrenzt und lassen sich auf Konsumgüter wie Lebensmittel und Hygieneartikel sowie etwas Strom reduzieren.10
Letztlich geht es auch nicht um einen Einspareffekt, sondern um die Theorie, dass jeder Mensch mit dem ihm zugedachten Regelbedarfssatz auskommen soll und das Kind behält ja in der Theorie auf den Monat gerechnet den ungekürzten Rechtsanspruch, einmal als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Mutter und einmal – unter Wegfall dieses Anteils bei der Mutter – in der Bedarfsgemeinschaft des Vaters, ganz pragmatisch und pauschal und unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Sicherung des Existenzminimums von Kindern, die in zwei Haushalten leben, mehr kostet als sozialrechtlich anerkannt.11

Das Bundessozialgericht sieht durchaus, dass durch das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft Mangelsituationen auftreten können, legitimiert das aber folgendermaßen: „Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden.“12

Das ist, um es vorsichtig auszudrücken, nicht die Lebensrealität der Betroffenen. Zum einen nimmt hier der Staat die Verteilung des Sozialgeldes vor, und zwar zu Lasten der Mütter. Diesen dann auf den Weg zu geben, sich mit dem Kindesvater ins Benehmen zu setzen, um diese vorgegebene Verteilungssituation wieder auszugleichen, stellt viele vor kaum zu überwindende Hindernisse. Eltern trennen sich doch gerade deshalb, weil sie ihren Alltag nicht mehr gemeinsam und einvernehmlich meistern können oder wollen, eingeschlossen Uneinigkeit über die Verteilung der knappen Ressourcen. Sie haben es innerhalb bestehender familienhafter Beziehungen nicht geschafft, ihre Probleme zu bewältigen. Weshalb sollte sich nach der Trennung daran etwas ändern, insbesondere wenn die existentielle Sicherung betroffen ist?
Es geht letztlich nicht darum, den Betroffenen einen Verteilungsspielraum einzuräumen, sondern es geht darum, Geld zu sparen. Der Staat will für Trennungsfamilien keine höheren Ausgaben für Grundsicherung aufwenden:
Die „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ hat auch nach der Reform des SGB II13 keinen Eingang in den Normentext gefunden, obwohl der Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Änderungen im SGB II zur »Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft« vom 29.02.201614 entsprechende Vorschläge formulierte.
Letztlich kam man überein, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, die temporäre Bedarfsgemeinschaft generell einzuführen und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügend Klarheit zur Rechtsanwendung vermittle. Die Verwaltungspraxis hat sich darauf eingestellt und ihre Dienstanweisungen entsprechend gestaltet: Von einer temporären Bedarfsgemeinschaft wird nur ausgegangen, wenn die getrennt lebenden Eltern

  • hilfebedürftig sind,

  • Leistungen beziehen und

  • die Aufteilung der Leistungen für das Kind beantragen.15

Es erfolgt also keine Prüfung und Aufteilung des Sozialgeldes, wenn der umgangsausübende Vater nicht im SGBII-Leistungsbezug steht. Das Sozialgeld des Kindes verbleibt in diesen Fällen auch bei ausgedehnten Umgangskontakten vollständig und ungekürzt bei der Mutter, solange die Eltern nicht das paritätische Wechselmodell16 leben – dann kommen unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug des Vaters nur die Hälfte der kindbezogenen Leistungen an die Mutter zur Auszahlung.
Es ist einigermaßen schwierig, der Mandantin nachvollziehbar zu vermitteln, dass die Höhe der Grundsicherung, die sie für sich und ihre Kinder vom Jobcenter erhält, davon abhängt, ob der umgangseinfordernde Vater seinerseits SGB II-Leistungen bezieht und wie er agiert. Der Mandantin muss klar sein: für jeden Umgangstag wird ihr pro Kind je nach Altersstufe zwischen 8 € und 10,53 € täglich (1/30 des Sozialgeldes) abgezogen, wenn der Vater auch im SGB II-Bezug steht und den Anteil für das Kind für die Umgangstage beim Jobcenter einfordert. Es braucht wenig Phantasie, um anzunehmen, dass diese für SGB II-Leistungsbezieherinnen existentiellen wirtschaftlichen Überlegungen Umgangsstreitigkeiten verschärfen.
Beantragt der Vater die Aufteilung des Sozialgeldes des Kindes, muss er angeben, für wie viele Tage er Umgang hat. Das Jobcenter fordert dann eine von beiden Eltern bestätigte Aufteilungserklärung. Mit ihrer Unterschrift besiegelt die Mutter die Leistungskürzung für ihre Bedarfsgemeinschaft. Unterschreibt sie nicht und reagiert sie nicht, teilt das Jobcenter das Sozialgeld entsprechend dem Antrag des Vaters auf. Dann bleibt der Mutter nur, sich gegen einen entsprechenden Änderungsbescheid, der die Leistungskürzungen bei ihr umsetzt, mittels Widerspruch und ggf. Klage zur Wehr zu setzen, wenn sie die Angaben des Vaters für falsch hält.
Um der Kürzung zu entgehen, muss sie also aktiv werden, ihre Sicht der Dinge konkret darlegen und möglichst zur Überzeugung des Jobcenters beweisen. Das ist regelmäßig schwierig in den Fällen, in denen es eine familiengerichtliche Entscheidung oder eine schriftliche Umgangsvereinbarung gibt, die in der Praxis nicht gelebt wird. Diesen Dokumenten wird das Jobcenter im Zweifel mehr Glauben schenken als den Angaben der Mutter, dass der Umgang so nicht stattfindet, wenn der Vater etwas anderes behauptet.
Ist das Jobcenter – aus welchen Gründen auch immer – davon überzeugt, dass die Mutter hier die Tatsachen zu Umgangskontakten nicht wahrheitsgemäß vorträgt, droht ihr neben der SGB II-Leistungskürzung eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs.
Leistungen an temporäre Bedarfsgemeinschaften werden, da ja die konkrete Anzahl der Umgangstage im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung noch nicht sicher feststeht, vorläufig bewilligt, § 41a SGB II. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sieht der ab 01.08.2016 durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.07.201617 eingeführte § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II vor, dass die vorläufige Entscheidung nach einem Jahr bindend wird, wenn nicht eine endgültige Festsetzung rechtzeitig beantragt wird. Beantragt der Vater oder die Mutter die endgültige Festsetzung anhand der tatsächlichen Umgangstage und geben die Eltern dazu widerstreitende Erklärungen ab, ist der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der konkreten Umgangstage und die Leistungsberechnung für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes nicht unerheblich.
Hier werden Ressourcen aktiviert, um Leistungskürzungen durchzusetzen, die Umgangsstreitigkeiten befördern und letztlich die Kinder benachteiligen. Erklärtes Anliegen der Grundsicherung ist gemäß § 1 Abs. 1 SGB II, es den Leistungsberechtigten zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Würdevolle Existenzsicherung ist jedoch nur dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber anerkennt, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, in aller Regel also die Mutter, primär für die Organisation des Alltags sorgt und für die Bedarfsdeckung verantwortlich ist, die Mütter also nicht nur die Hauptverantwortung tragen, sondern auch die größeren Ausgaben haben und Anschaffungen tätigen, für die der volle Sozialgeldsatz verlässlich zur Verfügung stehen muss,18 und zwar unabhängig davon, ob der umgangseinfordernde Vater auch Ansprüche für sich stellt.
Durch das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft werden die zur Sicherung ihres Existenzminimums auf staatliche Grundsicherungsleistungen angewiesenen Alleinerziehenden und ihre Kinder in weitere Abhängigkeitsverhältnisse zum getrennt lebenden Kindesvater gezwängt, denn allein von diesem hängt es ab, ob die Mutter eine Kürzung des Sozialgeldes für die Kinder erfährt. Das ist nicht akzeptabel.

  1. Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Kinder in Bedarfsgemeinschaften, https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_4446/SiteGlobals/Forms/Suche/serviceSuche_Form.html?allOfTheseWords=kinder+&x=0&y=0&pageLocale=de&view=processForm (Abruf 08.02.2018).
  2. Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV) zur Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, www.vamv.de/uploads/media/VAMVStellungnahmeTBGBMAS2016.pdf (Abruf 08.02.2018).
  3. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Kurzbericht Januar 2018, https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/arbeitsmarktberichte/flyer-sgbii/flyer-sgbii-d-0-pdf.pdf (Abruf 08.02.2018).
  4. A.a.O., Fn. 3.
  5. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2017 BGBl. I S. 3767 (Nr. 73).
  6. BSG, Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 23/14 R.
  7. BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R; BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R.
  8. Z. B. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R; BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 14 AS 75/08 R.
  9. BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 14 AS 75/08 R.
  10. Dern, Susanne/Fuchsloch, Christine: Umgangsmehrbedarf als Alternative zur temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II, in: Soziale Sicherheit 7/2015, S. 270.
  11. A.a.O., Fn. 3.
  12. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 unter Nr. 8 der Entscheidungsgründe.
    1. SGBII-Änderungsgesetz vom 26.07.2016, BGBl I Nr. 37.
  13. http://www.portal-sozialpolitik.de/recht/gesetzgebung/gesetzgebung-18-wahlperiode/neuntes_gesetz_zur_aenderung_des_zweiten_buches_sozialgesetzbuch (Abruf 08.02.2018).
  14. Fachliche Weisungen SGB II der Bundesagentur für Arbeit zu den Besonderheiten der Temporären Bedarfsgemeinschaft, Stand 20.09.2017, TBG.1. https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mje3/~edisp/egov-content540368.pdf?_ba.sid=EGOV-CONTENT540372 (Abruf 08.02.2018)
  15. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gehen von einem Wechselmodell bei regelmäßigem Aufenthalt zwischen 13 und 17 Kalendertagen pro Monat beim anderen Elternteil aus, siehe Fn. 15, TBG.13.
  16. BGBl I Nr. 37.
  17. A.a.O., Fn. 3.