STREIT 3/2026

S. 131

Digitale Gewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

(Aus STREIT 1/2016, S. 147–157, Auszug)

Vom analogen zum virtuellen Raum

Der virtuelle Raum ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Wer jung ist oder up to date sein will, bewegt sich in sozialen Netzwerken, what`s appt ohne Kosten und schnellstmöglich Kontakte und Termine, informiert und präsentiert sich in Suchmaschinen, organisiert sich blitzschnell betreffend Orte, Wege, Zeiten, Veranstaltungen und das möglichst von unterwegs mit Angabe des Standortes und unter Zugriff auf die Cloud, konsumiert mit wenigen Klicks per Bestellbutton, tindert, vergibt Likes und postet mal eben online eine Meinung oder spielt und chattet in virtuellen Communities. Tut insbesondere eine Frau dies alles nicht (mehr), fühlt es sich bestenfalls alt an, ist sie jedenfalls ausgeschlossen, oft beruflich nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist auf Dauer keine Option, sich diesem virtuellen Raum zu entziehen oder sich auf umständlichen zeitintensiven Umwegen zu bewegen.

Die Kehrseite dieses virtuellen Raums, der die Privatsphäre erweitert und bereichert und eine neue Öffentlichkeit geschaffen hat, ist eine immense Verantwortung, die plötzlich übernommen werden muss. (…) Und offensichtlich unerträglich erscheint dabei das Phänomen der digitalen Gewalt, die sich wesentlich vom herkömmlichen Verständnis von Gewalt als körperlich direkter Attacke unterscheidet. Shit Storms, Hate Speech, Online-Harassement, Hacked Identities – all das spielt sich doch „nur im Netz“ ab. Regeln für einen cyber-zivilen Umgang miteinander zu definieren, rechtssichere Cyberräume und darin Freiheit im Sinne von Bewegungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Zugang und Teilhabe zu gewährleisten – nichts weniger als das ist die Herausforderung, vor der unsere Rechtsordnung und auch die internationale Staatengemeinschaft stehen.

(…)

Denkansätze zur Prävention durch Datenschutz- und Wettbewerbsrecht

(…) Richtig sind in diesem Zusammenhang auch wettbewerbsrechtliche Überlegungen. Zum einen bieten sich im kollektiven Wettbewerbsrecht Möglichkeiten, den Zugang zu wettbewerbsrelevanten personenbezogenen Daten bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen ausdrücklich zu berücksichtigen und damit „Datenmonopolisten“ bekämpfbar zu machen.

Das Erleichtern von Meinungsvielfalt und damit ein Erschweren auch von meinungsbeherrschender Wegbereitungsgewalt wäre wünschenswert. Hier könnten wirtschaftliche Subventionen lohnend sein, durch die die rechtliche Zerschlagung der Plattformmonopole oder ihre Verzichtbarkeit durch technische Alternativen ermöglicht würden. Schließlich ließe sich die frauenverachtende mediale Bilderflut, die Gewalt in jeder Form begünstigt, durch ein Verbot geschlechtsdiskriminierender Wirtschaftswerbung auch individual-wettbewerbsrechtlich bekämpfen.

Wirtschaftsrechtliche Regulierungsanstrengungen heraufzufahren erscheint also durchaus erstrebenswert. Dabei muss der internationale Aspekt im Auge bleiben. (…) Anders als im Bereich des rechtlich fast weltweit abgesicherten geistigen Eigentums stehen hier Verhandlungen noch ganz am Anfang.

Ausblick

Im derzeitigen Informationskapitalismus haben sich Monopole etabliert, die die Freiheit aller bedrohen. (…) Indem personenbezogene Daten mit mathematischen Modellen ausgewertet werden, wird der Mensch zum reinen Objekt, zur Ware gemacht. Ein Phänomen, das der pornografisierten Darstellung von Frauen entspricht. Als Subjekt Träger*innen von Rechten und Pflichten zu sein, ist aber die Errungenschaft unserer demokratischen freiheitlichen Gesellschaften. Entsprechend fragt es sich, ob die datenverarbeitende Industrie die gesellschaftlich mittlerweile geächtete Atomindustrie als neue Risikotechnologie ablöst. Die aktuelle Weigerung der Industrie, Datenerhebungen und Datenfusionen auch nur annähernd für die betroffenen Menschen transparent zu machen, weist tatsächlich in diese Richtung. Und Gesetzgeber und Gerichte erscheinen angesichts der globalen Ausbreitung und Vernetzung der Datenindustrie relativ hilflos. Die Risiken der atomaren Strahlung wurden lange verschwiegen und kleingeredet. Staatliche Stellen forderten die Menschen zunächst auf, sich mit einer Aktentasche gegen atomare Strahlung zu schützen.

Aktuell erscheint die gutgemeinte Schirmherrschaft des BMFSFJ für die Youtube/Google-Counterspeech-Kampagne „nicht egal“, mit der zum Selbstschutz gegen Hate Speech aufgerufen wird, so wenig hilfreich wie diese Aktentasche. (…) Und gemäß Straßenverkehrsrecht bewegt sich, wer ein für die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer*innen durch technische Überlegenheit gefährliches Werkzeug – sprich Auto – benutzt, nur zwangsversichert und mit entsprechender Ausbildung auf den Straßen. Das erscheint auf digitalen Autobahnen noch undenkbar. Diesen Weg präventiver Regulierung werden wir angesichts der Gefahren durch digitale Gewalt auch im virtuellen Raum gehen müssen.

Siehe auch die weiterführenden Artikel:

Anke Stelkens