STREIT 3/2026
S. 132-134
OLG Hamm, Art. 31 Abs. 1 IK, § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB
Kein Umgang bei Gefahr einer massiven Destabilisierung des Familiensystems der Restfamilie
Aus Art. 31 Abs. 1 Istanbul Konvention ergibt sich, dass mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls sowohl im Rahmen des Sorgerechts als auch beim Umgangsrecht zu berücksichtigen sind. Eine konkrete mittelbare Gefährdung für ein Kind kann sich daraus ergeben, dass es bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit dem Kindesvater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Destabilisierung des Familiensystems der aus der Kindesmutter, der missbrauchten Stiefschwester und dem Kind bestehenden Restfamilie kommen kann und sich dadurch für das Kind Gefährdungen in seiner seelischen Entwicklung ergeben.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des OLG Hamm vom 27.03.2026, 12 UF 158/25
Aus den Gründen:
A. Im vorliegenden Verfahren streiten die Kindeseltern um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute, aus deren Beziehung das minderjährige Kind X. B., geb. am 00.00.0000, hervorgegangen ist. Die Kindesmutter hat eine weitere Tochter, die am 00.00.0000 geborene W. D.-B., aus einer früheren Beziehung. Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 12.05.2025, rechtkräftig seit dem 21.06.2025, geschieden. In einem weiteren Verfahren ist das Sorgerecht für X. mit Zustimmung des Kindesvaters allein auf die Kindesmutter übertragen worden.
Seit der räumlichen Trennung der Beteiligten hat der Vater keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter X.. Hintergrund für die Trennung der Beteiligten und die anschließende Verweigerung von Umgangskontakten ist ein Vorfall, der sich im Sommer 2022 im gemeinsamen Urlaub der Beteiligten mit X. und W. zugetragen hat. Während des Urlaubs kam es zu einem sexuellen Missbrauch seitens des Antragstellers zum Nachteil seiner Stieftochter W.. Der Kindesvater ist hierfür am 04.05.2023 vom Amtsgericht Lünen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Der Kindesvater hat beantragt, ihm einen angemessenen, zunächst begleiteten Umgang mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter X. einzuräumen.
Die Kindesmutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und das Umgangsrecht des Kindesvaters auszuschließen.
Nach Anhörung der Beteiligten, des Jugendamts und des Verfahrensbeistandes sowie Einholung des Gutachtens der Psychologin A. vom 27.02.2025, aber ohne Anhörung des Kindes, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 28.07.2025 das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seiner Tochter X. B. befristet bis zum 31.12.2028 ausgeschlossen. […]
Gegen den am 29.07.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 29.08.2025 eingegangenen Beschwerde. […] Der Kindesvater beantragt nunmehr, den Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 28.07.2025 abzuändern und eine angemessene Umgangsregelung für ihn anzuordnen.
Die Kindesmutter und der Verfahrensbeistand beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kindesmutter verteidigt den angefochtenen Beschluss. […]
B. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung das Umgangsrecht des Kindesvaters bis zum 31.12.2028 ausgeschlossen. […]
Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Das betroffene Kind hat nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u. a. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2013, 361; BVerfGE 31, 194, 209 f.). […]
II. Nach diesen Maßstäben ist sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Kindeswohlgefährdung für das Kind X. durch den vom Kindesvater begehrten Umgang zu gewärtigen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Wertungen des Senats.
1. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung lässt sich vorliegend allerdings nicht damit begründen, dass der Kindesvater auch gegenüber X. übergriffig gewesen ist oder werden könnte. […]
2. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung ist allerdings deshalb bei Installierung von Umgangskontakten anzunehmen, weil X. bislang über die Umstände der Auflösung des Familienverbandes im Unklaren ist und dies aufgrund ihres Alters derzeit auch nicht verarbeiten könnte. Umgangskontakte können aber nach den Ausführungen der Sachverständigen erst beginnen, wenn X. weiß, warum der Kindesvater seit dem Urlaub nicht mehr in der Familie präsent ist und er keinen Kontakt zu ihr halten durfte. Sollten Umgänge bei bewusster Unkenntnis von X. beginnen, würde eine danach erfolgende Information des Kindes zu einer Kindeswohlgefährdung führen, da sie nunmehr ihre Umgänge und die Information über den sexuellen Missbrauch ihrer Halbschwester verarbeiten müsste, was sie in ihrem derzeitigen Alter noch nicht kann.
Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach der Sachverständigen auch in den Blick zu nehmen, dass X., wenn sie älter ist und man ihr das Geschehen am Urlaubsort erklären kann, selbst die Entscheidung treffen sollte, ob sie Umgang mit dem Kindesvater haben möchte. Eine entsprechende Information bei bereits laufenden Umgängen könnte dementsprechend zu einer Kindeswohlgefährdung führen, weil X. sich von den Erwachsenen in eine aus ihrer Sicht nunmehr nicht mehr akzeptable Umgangssituation hineingedrückt fühlen könnte.
Da die Missbrauchsproblematik X. derzeit nach Darstellung der Sachverständigen nicht kindgerecht zu vermitteln ist, kommt die vom Kindesvater gewünschte Aufnahme von Umgangskontakten jedenfalls derzeit nicht in Betracht. […]
3. Zudem führen die vom Kindesvater begehrten Umgangskontakte mittelbar zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung, da sie zu einer erheblichen Destabilisierung des Systems der Restfamilie führen würden. Hierzu im Einzelnen:
a) Auch mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
aa) So hat das BVerfG einen lang andauernden Umgangsausschluss nicht beanstandet, der auf die vom Vater ausgehende mittelbare Kindeswohlgefahr aufgrund der unmittelbaren Gefahr für die Mutter gestützt worden war (BVerfG FamRZ 2026, 173 und 197).
In diesem Sinne ist auch anerkannt, dass Umgangskontakte, die zu einer Dekompensation der Kindesmutter – hier nach Gewalterfahrungen durch den Kindesvater – führen würden, sich wiederum bei dem von der Kindesmutter betreuten Kind kindeswohlgefährdend auswirken können (OLG Köln NZFam 2023, 131 bespr. v. Ivanits; KG NZFam 2023, 640 mAnm Salzgeber/Mähler).
bb) Ferner ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Artikel 31 der Istanbul Konvention (IK) zu beachten. Diese besitzt seit dem 01.02.2018 in Deutschland Geltung (vgl. zu den Umsetzungsmöglichkeiten im deutschen Recht: BT-Drucks. 20/2036 vom 17.06.2022; Schirmacher/Meyer, FamRZ 2021, 1929; Staudinger/Salgo, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1631 Rn. 75a).
Nach dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Art. 31 Abs. 2 IK fordert, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Weiter stellt nach Art. 3a IK jede Form sexueller Gewalt gegen Frauen zugleich eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Vor diesem Hintergrund zieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bestimmungen der IK als Auslegungshilfe für die EMRK, insbesondere auch Art. 8 EMRK, das Recht auf Familie, heran (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), www.hudoc.echr.coe.int). In diesem Zusammenhang hat der EGMR deutlich gemacht, dass gerade Kinder im Bereich häuslicher Gewalt besonders vulnerabel sind und damit eines umfassenden staatlichen Schutzes bedürfen (vgl. EGMR, Urteil der großen Kammer vom 15.06.2021 – 62903/15 (Kurt/Österreich), Rn. 162 ff., www.hudoc.echr.coe.int).
Zudem ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Istanbul Konvention, dass mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls zu berücksichtigen sind. […]
b) Die konkrete mittelbare Gefährdung für X. ergibt sich daraus, dass es bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit dem Kindesvater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Destabilisierung des Familiensystems der aus der Kindesmutter, X. und W. bestehenden Restfamilie kommen wird und sich dadurch für X. Gefährdungen in ihrer seelischen Entwicklung ergeben.
aa) Dabei ist zunächst die für X. maßgebliche Bezugsperson, die Kindesmutter, in den Blick zu nehmen. Diese musste im Rahmen der Urlaubsreise erfahren, dass der Kindesvater ihre Tochter W. aus einer anderen Beziehung sexuell missbrauchte, obwohl sie ihm uneingeschränkt vertraut und – hierauf fußend – mit ihm die neue Patchworkfamilie gegründet hatte.
Nachdem sich W. ihr gegenüber offenbart und der Kindesvater noch in der gleichen Nacht sein Fehlverhalten eingeräumt hatte, hat die Kindesmutter umfassende Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder ergriffen und den Urlaub sofort beendet, Kontakte der Kinder mit dem Kindesvater unterbunden sowie nach der Rückkehr nach Deutschland unmittelbar die räumliche Trennung vom Kindesvater umgesetzt.
Die Auswirkungen von Umgangskontakten X.s mit dem Kindesvater auf die Kindesmutter bergen die direkte Gefahr einer Retraumatisierung der Kindesmutter und Destabilisierung des familiären Umfeldes mit unmittelbaren Auswirkungen für X.. So hat die Kindesmutter in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, die ganze Situation sei für sie schwierig, da sie X. betreuen und W. auffangen müsse. Wenn X. Umgänge mit ihrem Vater hätte, würde das eine erhebliche Veränderung für die Restfamilie bedeuten. Es würde W. extrem schlecht gehen. Das hätte dann Auswirkung auf X. und auch auf sie, die Kindesmutter. Ihre Sorge sei, dass W. untergeht und X. dann auch. Jetzt sei W. stabil, was die Suizid-Problematik angehe. Die Vorbereitung X.s für Umgangskontakte würde ihr wegen ihrer Ängste schwerfallen. Sie glaube auch nicht ihre Wut über den Täter ausreichend verbergen bzw. sich ausreichend verstellen zu können. Aus ihrer Sicht würde es auch zu einem Vertrauensbruch zwischen X. und ihr kommen und ebenso zu einem Vertrauensbruch zwischen X. und W.. Insgesamt habe sie Angst davor, dass W. wieder Flash-Backs, Albträume und Panikattacken bekomme oder erneut Suizidversuche unternehme.
Im Anbetracht dieser überzeugenden und glaubhaften Erklärungen der Kindesmutter dürfte ein Umgang von X. mit dem Kindesvater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Ängsten und Verunsicherungen der Kindsmutter führen. […]
bb) Im Weiteren ist X.s Stiefschwester, die das Opfer des sexuellen Missbrauchs geworden ist, als Bezugsperson für X. in den Blick zu nehmen.
Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass für den Fall der Durchführung von Umgangskontakten eine deutliche Gefahr von weiteren seelischen Schäden für die Halbschwester W. besteht. W. zeige sich weiterhin psychisch instabil und sei als vulnerables Kind aufgrund der Erfahrungen mit dem eigenen Kindesvater zu bezeichnen. Diese Einschätzung teilt auch der Senat insbesondere im Hinblick auf die W. betreffenden Klinikberichte aus der Zeit vor dem hier in Rede stehenden sexuellen Missbrauch. […]
Der gesundheitliche Zustand von W. hat zwangsläufig Auswirkungen auf X.. So ist im Rahmen ihrer Anhörung deutlich geworden, dass X. eine gute Bindung an ihre Halbschwester, die Opfer des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater geworden ist, hat. […]
cc) Schon bei begleiteten Umgängen besteht nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Erläuterungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Destabilisierung des Familiensystems. Das Risiko bei einem Wiederkontakt zwischen X. und ihrem Vater liegt darin, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Familiensystem, in dem X. lebt, zerbrechen würde.
So könnte die Kindesmutter aufgrund von Symptomverstärkungen bei W. unter der zusätzlichen Belastung zusammenbrechen, was dann zu einer unmittelbaren Kindeswohlgefährdung für X. führen würde. […]
Die Auswirkungen von Umgängen X.s mit dem Kindesvater auf die seelische Stabilität ihrer Halbschwester W. und damit wiederum auf das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und W. und damit schließlich auf das gesamte familiäre System X.s sind nach den Ausführungen der Sachverständigen sowohl im Gutachten als auch im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterungen so gravierend, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das familiäre System der Restfamilie in für X. kindeswohlgefährdender Weise Schaden nimmt oder sogar zusammenbricht. Dem folgend ist der Senat davon überzeugt, dass sich Umgänge mit dem Kindesvater extrem negativ auf die Stabilität von X.s Restfamilie auswirken würden. […]
dd) Eine weitere Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit Umgängen X.s mit dem Kindesvater ergeben sich nach der Sachverständigen und nach Einschätzung des Senats daraus, dass der den Kindesvater behandelnde Psychotherapeut mitgeteilt hat, dass beim Kindesvater keine Opferempathie ersichtlich ist. Das heißt, der Kindesvater sieht nicht, was die Straftat für W. und auch für X. und das Familiensystem bedeutet. […]
III. Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig.
1. Der befristete Umgangsausschluss ist geeignet, den soeben beschriebenen Gefahrenmomenten für das Kindeswohl von X. zu begegnen.
2. Der Ausschluss ist auch erforderlich.
Begleitete Umgänge als milderes Mittel scheiden vorliegend aus. Denn den die Kindeswohlgefährdung begründenden Umständen könnte durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung nicht begegnet werden. […]
3. Der vom Familiengericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Umgangsausschluss ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, insbesondere ist die Dauer des Umgangsausschlusses nicht zu beanstanden. […]
Mitgeteilt von Dr. Thomas Meysen, Heidelberg