STREIT 4/2018
S. 146
Editorial STREIT 4/2018
Seit einem Jahr ist die Istanbul-Konvention in Deutschland geltendes Recht. Heike Rabe verdeutlicht, dass seither alle staatlichen Stellen auf Bundes- und Länderebene verpflichtet sind, sich an die Vorgaben der Istanbul-Konvention zu halten. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, wie z.B. durch die Neufassung des § 177 StGB erfolgt oder durch die Neufassung des OEG zur Verbesserung des Hilfesystems für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt geplant. Andere Bestimmungen sind so konkret gefasst, dass sie durch staatliche Behörden und Gerichte direkt umgesetzt werden können und müssen. Ein gutes Beispiel dafür ist die von Heike Rabe besprochene Entscheidung des OLG Hamburg. Viele der in der Istanbul-Konvention verankerten Anforderungen an ein effektives Hilfesystem wurden schon 2001 in einem EU-Projekt von feministischen Juristinnen formuliert, wie wir „Aus dem Archiv“ dokumentieren. In ähnliche Richtung gehen auch die „Abschließenden Bemerkungen“ des CEDAW-Ausschusses, der insbesondere den besseren Schutz ausländischer Frauen anmahnt. Auch der EGMR verurteilt unzureichende Schutzmaßnahmen, wie der Fall Talpis gegen Italien verdeutlicht.
Damit das geltende Recht zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher und sexueller Gewalt auch in der Rechtspraxis wirksam werden kann, müssen die entscheidenden Akteurinnen und Akteure entsprechend sensibilisiert und fortgebildet werden. Dies fordert jetzt – ebenso wie der CEDAW-Ausschuss – auch die Kinderkommission des Bundestags.
Wie in jedem Jahr haben feministische Juristinnen auch in diesem Jahr die Möglichkeit, diese und andere Themen beim Feministischen Juristinnentag zu diskutieren. Anders als in früheren Jahren wird eine Anmeldung wegen des erwarteten Andrangs voraussichtlich nur zwischen dem 8. und 15. März möglich sein.
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Die Redaktion