STREIT 3/2019
S. 99-102
Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreich
Auf dem Feministischen Juristinnen*tag 2019 in Freiburg wurde eine Resolution verabschiedet, durch die der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, die §§ 218 StGB ff. ersatzlos zu streichen und das Recht der Frau auf Abtreibung zu verankern.1
Der Staat wird als verpflichtet angesehen, die Wahrnehmung des Rechtes durch eine geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Als Vorbild wird auf das französische Abtreibungsrecht verwiesen.
Ziel dieses Artikels ist es, ergänzend zum mündlichen Vortrag der Autorin beim feministischen Juristinnen*tag 2019, die französische Rechtslage, ihre Genese und Praxis genauer darzustellen.
1. Einige Fakten
Laut des demographischen Instituts INED wurden 2017 etwa 216 600 Schwangerschaftsabbrüche in Frankreich vorgenommen.2
Die Zahlen sind seit Anfang der 2000er Jahre stabil. Eine Französin von dreien nimmt somit im Laufe ihres Lebens einen Schwangerschaftsabbruch vor. 50% werden medikamentös vorgenommen, 18% außerhalb eines Krankenhauses.
2. Die Gesetzeslage in Frankreich
Seit 19753 ist der Schwangerschaftsabbruch in Frankreich entkriminalisiert und wurde vollständig in das Gesundheitsgesetzbuch übertragen.4 Eine Abtreibung ist bis zur 14. Schwangerschaftswoche5 (SSW) erlaubt. Ein Gesetzesvorschlag, der eine Frist bis zur 16. SSW vorsieht, ist in Diskussion.6
Die Abtreibung kann medikamentös (bis zur vollendeten 7. SSW) oder chirurgisch von Ärzt*innen oder Hebammen in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und in niedergelassenen Praxen durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Abtreibung bei medizinischen Indikationen und nach Rücksprache mit einem multidisziplinären Team über die 14-Wochen-Frist hinaus rechtlich möglich. Für minderjährige Frauen ist ein psychologisches Gespräch im Vorfeld verpflichtend, für volljährige Frauen ist ein solches Gespräch möglich, aber nicht verpflichtend.
Seit 2013 werden die Kosten einer Abtreibung und der vorbereitenden Untersuchungen (Ultraschall etc.) für Frauen mit und ohne Sozialversicherung vollständig von der staatlichen Gesundheitskasse übernommen.
Wird die Abtreibung gegen den Willen der Frau, außerhalb des gesetzlichen Rahmens, unbefugt oder nicht in den entsprechenden Räumlichkeiten durchgeführt oder werden die Fristen überschritten, drohen7 bis zu 2-5 Jahre Gefängnis bzw. 30 000 € Geldstrafe. Die abtreibende Frau ist hingegen in keinem Fall strafbar.
Seit 2001 können Minderjährige ohne Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.
Mit Gesetz vom 4. August 20148
wurde das Recht auf Abtreibung grundlegend novelliert und das Selbstbestimmungsrecht der Frauen gestärkt: Es hob den im Gesetz von 1975 erforderlichen Zustand der „nachgewiesenen Notlage“ als Voraussetzung auf und stellt jegliche Erschwerung des Zugangs zu Informationen über Abtreibung unter Strafe.
Seit 1993 ist es strafrechtlich verboten, einer Frau den praktischen Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch (in der Folge „IVG“9
), oder Informationen diesbezüglich zu erschweren. Ende 2016 verabschiedete das Parlament die Ausweitung dieses Straftatbestandes insbesondere auf das Internet, um auch Fehlinformationspraktiken zu bekämpfen, die Frauen und ihre Umgebung im Zusammenhang mit der Abtreibung absichtlich irreführen oder psychisch unter Druck setzen könnten.
3. Historische Einordnung
Auch in Frankreich war die IVG seit 1920 strafrechtlich kriminalisiert, denn es galt, die Bevölkerungszahlen zu erhöhen und für Nachwuchs zu sorgen. Aus dem strafrechtlichen Vergehen („délit“) wurde 1939 ein Verbrechen („crime“), das für die Abtreibungshelferinnen sogar mit der Todesstrafe belegt war. Insgesamt kam es während der Jahre 1939-1945 zu über 4000 Verurteilungen von Frauen und Helfer*innen zu hohen Gefängnisstrafen und sogar zur Verhängung der Todesstrafe.
Auch nach der Befreiung von der deutschen Besatzung 1945 wurden die Verbotsgesetze in gleicher Schärfe angewandt. Wieder standen demographische und moralische Erwägungen im Vordergrund: es galt, die Bevölkerung Frankreichs zu stärken, nicht das Selbstbestimmungsrecht der Frau zu verwirklichen bzw. der Schwangeren in ihrer individuellen Lebenslage ein Wahlrecht für oder gegen eine Schwangerschaft zuteil werden zu lassen.
Zwar kam es in den 50er bis 70er Jahren quantitativ kaum zu Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nach dem strengeren Strafrecht und damit kaum zu seiner Anwendung, aber das Gesetz entfaltete faktisch weiterhin abschreckende Wirkung und zwang Frauen, beispielsweise nach England oder Holland auszuweichen und hohe Summen aufzubringen. Vor allem aber waren die unter dilettantischen Bedingungen selbst vorgenommenen Abbrüche Grund für unzählige Todesfälle, Unfruchtbarkeit und Leid.
Eines der Themen, mit denen der damalige konservativ-zentristische Präsidentschaftskandidat Valérie Giscard D’Estaing 1974 in den Präsidentschaftswahlkampf zog, war die Entkriminalisierung des Abtreibungsrechts und die Zuordnung von rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der IVG zum Gesundheitssektor. Der Schwangerschaftsabbruch wurde hierdurch und im damaligen gesellschaftlichen Diskurs erstmals unter der Perspektive der Gesundheit und des Schutzes der schwangeren Frau gesehen. Ein Quantensprung in der Geschichte der französischen Frauenrechte!
Auslöser für diesen Wandel war der hoch mediatisierte Prozess „Marie Claire“, der von einer breiten gesellschaftlichen Debatte begleitet wurde, getragen von feministischen Vereinen, Anwältinnen und Ärzt*innen.
4. Der Prozess, der zum Wandel führte
Marie Claire, eine minderjährige junge Frau, wurde von einem Nachbarsjungen vergewaltigt und in der Folge schwanger. Verzweifelt wandte sie sich an ihre alleinerziehende und finanziell bedürftige Mutter, um Hilfe zu finden, da sie die Schwangerschaft auf keinen Fall austragen wollte. Ihre Mutter brachte sie zu einer Frau, die die Abtreibung unter desaströsen hygienischen Bedingungen gegen hohe Zahlung durchführte. Es kam zu schweren gesundheitlichen Komplikationen, Marie Claire wurde im letzten Moment im Krankenhaus gerettet. Der Täter, gegen den die Staatsanwaltschaft „aus Mangel an Beweisen“ niemals strafrechtlich vorging, erstattete Anzeige gegen Marie Claire. Diese fand sich daraufhin neben ihrer Mutter als Helferin und der Frau, die die Abtreibung durchführte, auf der Anklagebank im Strafprozess wieder. Die feministische Anwältin Gisèle Halimy nahm diesen Prozess unter der Bedingung kostenlos an, dass Marie Claires Mutter akzeptierte, die Fakten, die dem Strafvorwurf zugrunde lagen, anzuerkennen, aber auch bereit war, mit ihr als Verteidigerin einen Prozess gegen ein unmenschliches, frauenverachtendes Gesetz zu führen. Gisèle Halimy erwirkte den Freispruch von Marie Claire und eine ungemeine Aufmerksamkeit in der französischen Bevölkerung.10
Ihre Mutter wurde statt zu der zu befürchtenden dreijährigen Freiheitsstrafe lediglich zu einer Geldstrafe, die Helferin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Prozess von 1972 setzte eine Debatte in Gang, die schließlich 1975 trotz erheblichen politischen Widerstands aus den eigenen Reihen zu einem modernen Gesundheitsgesetz führte.
Dazu kam die solidarische Unterstützung des Manifests der 343 „Schlampen“,11
initiiert unter anderem von Simone de Beauvoir, das in der Zeitschrift „Le Nouvel Observateur“ veröffentlicht wurde.
Simone Veil, Überlebende des Holocaust, renommierte Juristin und Richterin, wurde als Gesundheitsministerin direkt nach den Wahlen mit der Neufassung des Abtreibungsrechts betraut. Ihren juristischen und diplomatischen Fähigkeiten, ihrer Durchsetzungsfähigkeit und inneren Stärke verdanken es die Französinnen und Franzosen noch heute und post-mortem, die Entkriminalisierung des Abtreibungsrechts erreicht zu haben.
5. Der Zugang zu Informationen zum Schwangerschaftsabbruch in Frankreich
Seit 2013 gibt es in Frankreich eine staatlich initiierte und verantwortete Internetplattform12
zur IVG. Diese behandelt in leicht verständlicher Sprache das Abtreibungsrecht für minderjährige und volljährige Frauen und den konkreten Ablauf eines Abbruchs. Der Auftritt wird monatlich von etwa 65 000 Menschen aufgerufen. Mit kurzen Videos und Texten werden von qualifizierten Ärzt*innen und Hebammen Antworten auf häufige Fragen gegeben (beispielsweise, „Wie läuft der Eingriff ab?“, „Tut eine Abtreibung weh? “, „Welche Verhütungsmittel stehen nach einer Abtreibung zur Verfügung“ ...). Umfassendes Informationsmaterial für interessierte Personen und Fachkräfte ist auf dieser Plattform abrufbar. Ferner steht seit 2015 sechs Tage/Woche eine kostenlose, nationale, anonyme Telefonberatung zur Verfügung: 0 800 08 11 11.
Eine besondere Rubrik der staatlichen Infoseite widmet sich falschen Informationen, die im Internet von Abtreibungsgegner*innen häufig „getarnt“ verbreitet werden. Eine weitere Rubrik befasst sich mit der besonderen Rechtslage für minderjährige Frauen. Durch „zwei Klicks“ können interessierte Personen die Kontaktadressen von staatlich geförderten Gesundheitszentren direkt in ihrer Region finden. Der Webauftritt zur Telefonberatung ist allerdings nur in Französisch gehalten (weitere Sprachen und Leichte Sprache sind nicht eingestellt).
Im öffentlichen Raum, U-Bahnhöfen, staatlichen Krankenhäusern, Gesundheitszentren und in Frauenzeitschriften sind seit etwa 2015 vielfältige Foto- und Video-Kampagnen für den Zugang zu IVG zu sehen. Beispielsweise finden sich auf einem Bild dieser staatlichen Öffentlichkeitsarbeit die wesentlichen Informationen in Form eines Tatoos auf dem Rücken einer Frau, „Cloé, 29 Jahre“; dort ist zu lesen: „IVG ist mein Recht“ oder „es ist mein Leben, ich entscheide“ sowie „mein Körper gehört mir“. Unter dem Tatoo steht die klare, knappe Botschaft: „mein Körper, meine Entscheidung, mein Recht“. Diese Kampagne wurde in einer Auswertung von 79% der Französinnen und 84% der unter 25-Jährigen als positiv bewertet.13
6. Die Gewissensklausel
Wie in Deutschland können Ärzt*innen und Hebammen auch in Frankreich aus Gewissengründen ablehnen, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. In Frankreich gibt es seit 1975 eine „spezifische Gewissensklausel für Schwangerschaftsabbrüche“ und dazu die „allgemeine Gewissensklausel“, die alle medizinischen Eingriffe und Handlungen umfasst. Im März 2019 stand im Parlament ein Gesetzesvorschlag einiger Oppositionsparteien zur Debatte, welcher die spezifische Klausel, die von Verbänden als stigmatisierend erachtet wird, streichen wollte. Die Gesundheitsministerin stellte sich mit dem Argument dagegen, dass die spezifische Klausel den/die Praktiker*in verpflichte, direkt bei Anfrage klar zu erklären, ob sie/er IVG praktizieren werde und dass, wenn dies nicht der Fall ist, eine IVG praktizierende Person genannt werden müsse. Bei Wegfall der spezifischen Klausel würde diese wichtige Informationspflicht gleichfalls entfallen. Die Diskussion ist nicht abgeschlossen, denn die Staatssekretärin für die Rechte der Frauen, Marlène Schiappa hat Ende Juni 2019 ihre Unterstützung der Streichung der Sonderklausel zum Ausdruck gebracht.
Die Ausübung der Gewissensklausel führt dazu, dass in manchen Regionen Frankreichs der praktische Zugang zur IVG erheblich erschwert ist. Hinzu kommt, dass private Kliniken die Wahl haben, IVG nicht zu praktizieren, ohne sich auf die Gewissensklausel ihrer Praktiker*innen zu berufen. Öffentlich-rechtlich organisierte Kliniken mit gynäkologischen Abteilungen müssen hingegen IVG anbieten. Ihnen kann staatliche Finanzierung entzogen werden, wenn sie in der Praxis tatsächlich keine IVG anbieten. Das flächendeckende Angebot wird von der französischen Gesundheitsagentur „ARS“ überwacht und mit einem Aktionsplan verfolgt.14
Abtreibungsgegner*innen prangern diskriminierende Auswahlverfahren in staatlichen Krankenhäusern an, da die Frage nach der Bereitschaft, eine IVG zu praktizieren, im Bewerbungsverfahren systematisch gestellt werde und die Bereitschaft, eine IVG durchzuführen, mit zur Auswahl beitrage. Fehlende Bereitschaft wiederum führe regelmäßig zur Ablehnung.
7. Die Herausforderungen – Ausblick
Frankreich hat eine liberale, gesundheitsorientierte, transparente Gesetzgebung, die derzeit von keiner politischen Partei in Frage gestellt wird. Abtreibungsgegner*innen jeden Alters und sozialer Herkunft gibt es dennoch. Regelmäßig verschaffen sie sich in „pro life“-Demonstrationen und Happenings erhebliche Aufmerksamkeit.
Der Gleichstellungsrat Frankreichs (Haut Conseil à l’Egalité), der regierungsunabhängig über die praktische Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen wacht, hat sich 2017, anlässlich des 42. Geburtstages des IVG Rechts, sehr positiv zu den jüngsten Gesetzesentwicklungen geäußert. Der vergangenen und derzeitigen Regierung kann positiv angerechnet werden, dass sie den Zugang und die Information deutlich erweitert haben.15
Die Herausforderungen stellen sich derzeit vor allem praktischer Art: in ländlichen Regionen und in den Sommermonaten kann es schwierig sein, Praktiker*innen zu finden. Eine Reise in die nächste größere Stadt, manchmal bis zu 200 km entfernt, kann erforderlich sein und zieht entsprechende finanzielle und organisatorische Konsequenzen nach sich. Auch die Ausbildung der Allgemeinmediziner*innen und Hebammen zur medikamentösen IVG ist noch unzureichend, um ein flächendeckendes Angebot zu gewährleisten. Die Zahl der Gynäkolog*innen ist stark rückläufig; die Bedeutung der noch nicht ausreichend geschulten Generalist*innen gerade in ländlichen Gebieten daher um so größer.
Es bleibt also auch in Frankreich notwendig, die politischen Initiativen und die tatsächlichen Entwicklungen rund um die IVG aufmerksam zu verfolgen. Festhalten lässt sich aber in jedem Fall: Die Französinnen sind stolz auf ihr 44 Jahre altes „loi Veil“, denn es stellt ihre Rechte auf Selbstbestimmung als gesundheitliches Anliegen in den Mittelpunkt.
- Abgedruckt in Heft 2/2019, S. 93. ↩
- https://www.ined.fr/fr/tout-savoir-population/chiffres/france/avortements-contraception/avortements/ (Zugriff: 25.07.19). Im Vergleich dazu wurden nach DESTATIS Angaben in Deutschland bei höherer Bevölkerungszahl etwa 100 000 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/_inhalt.html (Zugriff 25.07.2019). Eine Analyse dieser erheblichen Diskrepanz überschreitet den Rahmen des Artikels. ↩
- Mit dem sogenannten „loi Veil“ oder „Gesetz Veil“, benannt nach Simone Veil, der damaligen Gesundheitsministerin. ↩
- Der vollständige Gesetzestext ist abrufbar auf: https://www. legifrance.gouv.fr/affichCode.do?idSectionTA=LEGISCTA00000 6171542&cidTexte=LEGITEXT000006072665. ↩
- In Frankreich bezieht der Begriff SSW die 2 Wochen vor Befruchtung mit ein. ↩
- Stand Juli 2019; Quelle: https://www.cnews.fr/france/2019-06-27/ivg-vers-la-fin-de-la-clause-de-conscience-specifique-des-medecins-854987. ↩
- https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?idSectionTA=LEGISCTA000006171149&cidTexte=LEGITEXT00000607266 5&dateTexte=20190724. ↩
- Sogenanntes Vallaud-Belkacem-Gesetz zur „tatsächlichen Gleichstellung“ von Frauen. ↩
- IVG = „interruption volontaire de grossesse“, bedeutet „freiwilliger bzw. selbstbestimmter Schwangerschaftsabbruch“. ↩
- Manifeste des 343 saloppes : https://www.franceculture.fr/histoire/avant-la-loi-veil-le-coup-declat-des-343-salopes. ↩
- S. Fn. 10, supra. ↩
- https://ivg.gouv.fr/ ↩
- http://haut-conseil-egalite.gouv.fr/IMG/pdf/hce_bilan_mise_enoeuvrerecosivg20170117_vf-2.pdf / Synthèse, Seite 2 (Zugriff am 28.07.2019). ↩
- Circulaire DGOS/R3/DGS/SPI/2016/243 du 28 juillet 2016 ist die Rechtsgrundlage dieses Aktionsplans der frz. Gesundheitsagentur ARS. ↩
- http://www.haut-conseil-egalite.gouv.fr/IMG/pdf/hce_bilan_mise_en_oeuvre_recos_ivg_2017_01_17_vf-2.pdf, Bilanz der IVG Gesetzgebung, Zugriff am 25.07.2019). ↩