STREIT 3/2019

S. 103-106

Versorgung mit der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland – Statistische Leerstellen und Handlungsbedarfe

Trotz der Kampagne für die Abschaffung des § 219a StGB1 blieb dieser Paragraph bestehen, der Kompromiss der Regierungsfraktionen führte nur zu geringfügigen Änderungen.2
Die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ findet sich im Strafgesetzbuch im 16. Abschnitt unter „Straftaten gegen das Leben“ und ist auch nach dem Kompromiss der Großen Koalition im Bundestag vom 21.02.19 dort verblieben. Der Kompromiss bietet keine vollkommene Informationsfreiheit für Mediziner*innen und Kliniken, die Abbrüche von Schwangerschaften vornehmen. Sie dürfen zwar öffentlich über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, müssen aber für weiterführende Informationen auf Informationsseiten neutraler Stellen verweisen, d.h. auf die Seiten der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Rechtssicherheit für Betroffene ist somit weiterhin nicht gewährleistet. Es sind weiterhin Strafanzeigen durch selbsternannte Lebensschützer*innen zu befürchten und auch schon ergangen, sodass nach Berichten von Aktivistinnen und Beratungsstellen3 sowie einigen Medienrecherchen immer weniger Ärzti*nnen in Deutschland Abbrüche vornehmen wollen. Neben der Kriminalisierung und Tabuisierung ist das Thema auch in der medizinischen Ausbildung keineswegs Pflichtprogramm und in den meisten Kliniken gibt es nicht einmal die Möglichkeit den medizinischen Vorgang zu erlernen, sodass Zusammenschlüsse von Medizinstudierenden mittlerweile an Papayas üben – weitere Gründe für den Rückgang der Versorgungsquantität, der aus vielen Regionen berichtet wird.

These: Der Versorgungsanspruch wird nicht eingelöst

Dieser Beitrag geht der Frage nach, inwieweit die Versorgung mit der medizinischen Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland gewährleistet ist und stellt die Hürden dar, vor denen die Beantwortung dieser Frage trotz amtlicher Statistik im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) steht. Zwar verpflichtet § 13 SchKG die Länder, ein „ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen“ sicherzustellen. Die wohnortnahe Versorgung und freie Arzt- und Methodenwahl gehören zu den grundlegenden Rechten der betroffenen Patientinnen.
Ob diese Rechte allerdings überall in Deutschland ausreichend umgesetzt sind, ist fraglich. Im Ergebnis ermöglicht die Ausgestaltung der amtlichen Statistik derzeit keine wissensbasierte Umsetzung des Versorgungsauftrags aus § 13 SchKG. Interessant wäre vor dem Hintergrund des §13 SchKG insbesondere die Situation in ländlichen Regionen. Berichte in den Medien, dass Patient*innen für einen Abbruch ihrer Schwangerschaft immens lange Anfahrtswege zurücklegen müssen, lassen auf eine schwindende Anzahl von Fachkräften in peripheren Gebieten schließen.4 Auch aufgrund des allgemeinen Versorgungsnotstandes aller Arten von Ärztinnen und Ärzten in ländlichen Regionen liegt die Hypothese nahe, dass dies auch auf Gynäkolog*innen und anderes Fachpersonal zutrifft, die Abbrüche durchführen.

Gesetzliche Grundlage für die amtliche Statistik zu Schwangerschaftsabbrüchen

Derzeit erfasst das Statistische Bundesamt aufgrund der Vorgaben des Schwangerschafts­konfliktgesetzes (§§ 15-18, siehe unten S. 106) alle in Deutschland ambulant oder stationär durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche. Grundlage für die Totalerhebung ist die Meldepflicht für alle Kliniken und Praxen nach §16 SchKG, in der die zu meldenden und zu erhebenden Daten festgelegt sind. In diesem Kontext werden vor allem persönliche und medizinische Daten, wie der Familienstand, das Alter, und die Anzahl der bisherigen Kinder und Lebendgeborenen der Frauen erfasst. Zudem wird erfragt, in welchem Bundesland die Frau ihren Wohnsitz hat und in welchem Bundesland der Eingriff vorgenommen wurde. Vergleicht man die Wohnorte und die Eingriffsorte, ist hier eine Abweichung erkennbar, da laut aktuellen Daten5 aus dem dritten Quartal 2018 immerhin 8% der Frauen einen Abbruch in einem anderen Bundesland durchführen ließen. Diese Information lässt allerdings keinerlei Rückschlüsse über die Gründe für die Wahl des Ortes zu. Es kann sein, dass es am Wohnort oder in dessen Nähe keine Möglichkeit des Abbruchs gibt oder dass dort nicht die gewünschte Methode des Eingriffs ermöglicht wird. Zudem kann auch der Wohnort in Grenzregionen der Bundesländer eine Rolle spielen.
Des Weiteren werden Daten medizinischer Art, bspw. über die „Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft“ und die Aufenthaltsdauer im Krankenhaus erhoben. Die Begründung des Abbruchs wird nach den Indikationen bzw. nach der Beratungsregelung unterteilt. Deshalb ist klar, dass der Großteil der Abbrüche nach der Beratungsregelung durchgeführt wird. Die Statistik des Bundes zu Schwangerschaftsabbrüchen umfasst demnach Merkmale über die Beteiligten des Abbruchs, die Bundesländer, in denen Abbrüche stattfinden und was während des Abbruchs passiert. Es werden also Fragen über das Wer, Wo und Was beantwortet. Ein breites Spektrum empirischer Aussagen kann über die ehemals schwangeren Frauen getroffen werden, da umfassende Daten über ihren persönlichen und familiären Hintergrund, aber auch medizinische Daten betreffs des Abbruchs erhoben werden.
Jedoch ist anhand dieser Erhebungsmerkmale nicht zu erkennen, inwieweit eine umfassende Versorgung hinsichtlich der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch wohnortnah gewährleistet ist. Hierfür wäre es erforderlich, neben dem Bundesland des Eingriffs weitere Daten zur örtlichen Lage der Meldestelle (also der meldepflichtigen Einrichtung oder Ärzt*in) zu erheben. Grundsätzlich sollte vor dem Hintergrund des Versorgungsanspruchs der Schwangeren aus den statistischen Daten gefolgert werden können, inwieweit Frauen wohnortnah versorgt werden und an welchen Stellen Versorgungsnotstände herrschen. Darüber hinaus sollten medizinische Methoden und die Anzahl der Ärzt*innen an den Versorgungsorten bekannt gegeben werden, um zeitnah auf Engpässe reagieren zu können. Jedoch sind die erhobenen Daten dazu nicht geeignet. Die wohnortbezogenen Daten nach Bundesländern lassen keine Rückschlüsse auf eine regionale Versorgungslage oder eine mögliche Unterversorgung zu (was bei der Menge an Daten, die pro Quartal erhoben werden, verwundert).
Hier findet sich demnach eine Leerstelle in der amtlichen Statistik. Diese Leerstelle kann nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes auch nur sehr eingeschränkt durch Nutzung der quasi miterhobenen Daten der Meldestellen geschlossen werden. Denn langfristig werden keine Daten über die Versorgungsorte gespeichert, da diese nur als statisches Hilfsmerkmal6 gelten, und laut § 10 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz der Durchführung der Erhebung dienen und dahingehend direkt nach der Auswertung gelöscht werden müssen. Für andere Zwecke müssten dementsprechend neue Regelungen im SchKG gefunden werden, die die Meldestellen nicht allein als Hilfsmerkmal behandeln.

Auf Nachfrage beim Statistischen Bundesamt konnten Daten aus Notizen in älteren Akten des Archivs über die Anzahl von Meldestellen bzw. Versorgungsorte übermittelt werden. Bei den Versorgungsorten handelt es sich um jedes Krankenhaus und alle Arten von Arztpraxen, in denen im erhobenen Zeitraum mindestens ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wurde. Aus der Antwort des statistischen Bundesamtes geht hervor, dass es 1999 „rund 1650“ Meldestellen im Bundesgebiet gab. 2003 handelte es sich um „etwa 2050 Versorgungsorte“, die zur Schwangerschaftsabbruchstatistik meldepflichtig waren. Aktuelle Daten aus dem dritten Quartal 2018 beziehen sich auf „rund“ 1170 Stellen. Aus diesen sogenannten Gesamtzahlen über die Versorgungsorte, die uns das statistische Bundesamt für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt hat, geht ebenfalls nicht hervor, inwiefern sich die allgemeine Versorgungslage verändert hat oder verändern wird. Erkennbar ist, dass sich die Anzahl der Versorgungsorte seit 2003 fast halbiert hat. Dies allein sagt jedoch noch wenig über die tatsächliche Versorgungslage, da die Anzahl der Abbrüche an den Versorgungsorten und die Gründe für den Abbruch nicht erfasst werden. So können an einem Versorgungsort, also in einem Krankenhaus oder einer Praxis, mehrere Ärzt*innen zugegen sein, die Abbrüche durchführen, oder auch nur Einzelne.
Einige Ärztinnen und Ärzte führen zudem nur in bestimmten Notfällen Abbrüche durch, bieten diese aber nicht grundsätzlich an. Andere behandeln nur eigene Patientinnen. Eine Statistik, die nur die Orte aufführt, an denen überhaupt ein Abbruch durchgeführt wurde, kann unrealistische Vorstellungen über die Versorgungslage in regionalen Kontexten suggerieren.

Die Information über die Anzahl der Meldestellen hat demzufolge nur eine eingeschränkte Aussagekraft über den uneingeschränkten Zugang und Qualität der Versorgung. Es ist quantitativ eindeutig messbar, dass die Zahl der Versorgungsorte, jenseits qualitativer Merkmale, dramatisch abnimmt. Vor diesem Hintergrund ist ein verstärktes Augenmerk der Bundesregierung und vor allem der zuständigen Länder auf die Versorgungsnotlage notwendig.

Fazit und Regelungsvorschlag zum SchKG

Zur Weiterentwicklung der amtlichen Statistik sollten die meldepflichtigen Stellen von einem statistischen Hilfsmerkmal zu einer Erhebungskategorie erweitert werden.
Zusätzlich werden umfassende Listen über Versorgungsorte und dort angebotene Methoden benötigt, um eine Wahlfreiheit vor dem Hintergrund reproduktiver Rechte von Frauen zu gewährleisten. Für empirische Untersuchungen zur Frage wohnortnaher Versorgung müssten Indikatoren spezifiziert werden, da dies bisher auf die Bundesländer eingegrenzt ist und je nach Wohnort zum Teil unzumutbare Anfahrtswege in Kauf genommen werden müssen.
Für eine aussagefähige, wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Versorgungsauftrag nach § 13 SchKG bundesweit erfüllt wird, ist die statistische Erfassung nicht nur der Anzahl, sondern auch der regionalen Lage der Meldestellen unerlässlich. Damit wäre ein großer Schritt getan, um in Zukunft auf Versorgungsengpässe reagieren zu können.
Gleichzeitig müssten die Interessen der Ärztinnen und Ärzte im Blick behalten werden. Es dürfen keine Rückschlüsse auf Personen möglich sein, die Daten müssen entsprechend aufbereitet werden. Die hier dargestellte Diskrepanz hinsichtlich der Verpflichtung des Gesetzgebers, ein ausreichendes Angebot bereitzustellen, und der empirischen Realität, aber auch der aktuelle Diskurs über den § 219a StGB legen die Vermutung nahe, dass ein Informationsdefizit bezüglich der Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs zumindest von einigen Seiten politisch gewollt ist. Im Rahmen der Statistik werden nicht ausreichend Daten erhoben, um Missstände überhaupt aufzudecken.
Der belegte enorme Rückgang der Meldestellen um knapp 50 Prozent seit 2003 ist ein Alarmzeichen, auf das nun reagiert werden muss und das von zuständigen Stellen bisweilen ignoriert wurde. Ob die im Kompromiss der Bundesregierung angekündigten Listen von Ärzt*innen und Kliniken verlässlich Aufschluss über die Versorgungslage bieten werden, darf bezweifelt werden. Im aktuellen gesellschaftlichen Klima werden nicht alle Ärztinnen und Ärzte ihren Namen auf eine Liste setzen, die gleichzeitig als Pranger durch selbsternannte Lebensschützer*innen missbraucht werden kann. Zudem bleibt ein Informationsdefizit bezüglich der angebotenen Methoden.
Handlungsbedarf gibt es folglich auf mehreren Ebenen: die Forderung nach der Streichung des § 219 a StGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 SchKG ist aufrecht zu erhalten, aber zumindest sollten die im § 13 Abs. 2 SchKG geregelten statistischen Möglichkeiten so erweitert werden, dass eine Evaluation der tatsächlichen Versorgungslage möglich wird. Empirische Forschung zum Thema Schwangerschaftsabbruch findet in Deutschland derzeit leider kaum statt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das in Zukunft durch das gestiegene öffentliche Interesse und die politische Sensibilisierung von Frauen in den verschiedensten mit dem Thema befassten Wissenschaften wieder ändert.

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG)

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.
(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.
(3) Die Bundesärztekammer führt eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen, und darf die zu diesem Zwecke erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, soweit diese mitgeteilt werden. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

§ 13a Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 3 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.
(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 3 enthaltenen Angaben.

§ 15 Anordnung als Bundesstatistik
Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:

1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.

§ 17 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

§ 18 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden.
(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

  1. Sonja Marzock B.A. Politikwissenschaft, arbeitet zurzeit an ihrer Master Thesis in Soziologie und Gender Studies an der Ruhr-Universität Bochum. Sie ist wissenschaftliche Hilfskraft im Arbeitsbereich von Prof. Dr. Maria Wersig an der Fachhochschule Dortmund, zuletzt im Lehrforschungsprojekt Reproduktive Gesundheit und Rechte. Dieser Text basiert auf den dort gewonnenen Erkenntnissen. Ich danke Maria Wersig für ihre hilfreichen Anmerkungen und Unterstützung bei der Themenwahl.
  2. Artikel 1 Gesetz vom 22.03.2019 BGBl I S. 350; in Kraft getreten am 29.03.2019.
  3. Eine im Rahmen des Lehrforschungsprojekts durchgeführte Online-Befragung von Beratungsstellen der vier großen Träger der § 219 StGB-Beratung stellte unter anderem die Frage „Wie sieht die Versorgungsleistung mit Ärzt*innen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, derzeit im Vergleich zu den letzten Jahren aus?“. 256 Beratungsstellen beantworteten diese Frage für ihre Region: 52 Prozent „ist schlechter geworden“, 43 Prozent „ist gleich geblieben“, 5 Prozent „ist besser geworden“.
  4. Bspw. Kontraste vom 23.08.19: https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/kontraste/videosextern/immer-weniger-aerzte-bieten-schwangerschaftsabbrueche-an-104.html (zuletzt abgerufen am 01.03.19).
  5. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/12/PD18_494_233.html (Abruf am 01.03.19)
  6. Aus der Antwort des Statistischen Bundesamtet: „Adressen und Namen der Arztpraxen und Krankenhäuser, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sind lediglich Hilfsmerkmale, die wir nur verwenden dürfen, um die gesetzlich festgelegten Erhebungsmerkmale zu erfragen. Hilfsmerkmale dienen laut Bundesstatistikgesetz §10 Absatz 1 der Durchführung der Erhebung und dürfen entsprechend nicht für Auswertungen (oder zur Adressweitergabe) genutzt werden („Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen“). Zudem sind Hilfsmerkmale nach Abschluss einer Erhebung zu löschen.“