STREIT 3/2021
S. 125-128
KG Berlin, §§ 1685, 1686 BGB
Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters
1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist. 
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19, anhängig BGH, XII ZB 58/20
Aus dem Sachverhalt:
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.
In einer notariellen Verhandlung am 12.9.2013 […] beantragte Frau C. auszusprechen, dass A. von ihr als Kind angenommen wird. Der anwesende Antragsteller hatte vorsorglich in die Annahme eingewilligt. Der Antragsteller hatte die rechtliche Vaterschaft für A. zuvor nicht anerkannt. Aus der im Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 159 F 16820/13 – eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes vom 27.1.2014 ergibt sich, dass es Frau C. wichtig war, dass sich auch eine Beziehung zwischen A. und seinem biologischen Vater entwickele; dies wollte sie auch fördern. In der mündlichen Anhörung am 6.3.2014 im Adoptionsverfahren wurde festgehalten, dass Kontakte zum Vater bestünden. Frau B. wie auch Frau C. wollten, dass A. auch mit Begleitung des biologischen Vaters aufwachse. Dieser habe Interesse an dem Kind und nehme die Kontakte regelmäßig wahr. Mit Beschluss vom 6.3.2014 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 159 F 16820/13 – ist dann die Adoption des Kindes A. durch Frau C. ausgesprochen worden.
Der Antragsteller hatte in der Folgezeit Kontakt mit A. Dabei sah er 2013 A. an 12 Tagen, dabei auch unmittelbar nach der Geburt, 2014 an 26 Tagen, 2015 an 22 Tagen – an drei weiteren Tagen fiel der Kontakt wegen Krankheit aus –, 2016 an 27 Tagen, 2017 an 25 Tagen – ein weiterer Umgangskontakt fiel ebenfalls wegen Krankheit aus –, und 2018 an 17 Tagen. Die Kontakte zwischen dem Antragsteller und A. fanden ausschließlich im Beisein der Eltern statt und zwar entweder in deren Wohnung oder ein Elternteil begleitete den Antragsteller und A. auf einen Spielplatz. Die Dauer der Kontakte belief sich auf maximal zwei Stunden. A. weiß, dass der Antragsteller sein biologischer Vater ist.
Im Sommer 2018 äußerte der Antragsteller gegenüber den Eltern den Wunsch nach Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Nach Ablehnung der Eltern wandte sich der Vater dann an das Jugendamt, welches lediglich Einzelgespräche führen konnte und keine Annäherung der Positionen erreichte. Es gab dann lediglich noch jeweils einen Kontakt des Antragstellers mit A. im September und Oktober, seither ist der Kontakt abgebrochen. Der Antragsteller schreibt dem Kind allerdings regelmäßig Postkarten.
Nunmehr begehrt der Antragsteller eine Regelung des Umgangs mit A. und hat erstinstanzlich beantragt, dass er A. 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholen und ihn um 18:00 Uhr seinen Eltern übergeben kann. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er der biologische und soziale Vater von A. sei. […]
Die Eltern sind dem Antrag entgegengetreten. Bereits vor der Zeugung sei vereinbart worden, dass eine Stiefkindadoption durch Frau C. erfolgen und der biologische Vater nicht rechtlicher Vater werden solle, was unstreitig ist. […]
Die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrem Bericht vom 6.5.2019 nach Gesprächen mit A. und den Eltern gegen einen regelmäßigen Umgang ausgesprochen, da dieser dem Kindeswohl nicht entsprechen würde. A. würde den Antragsteller nicht als Teil seiner Familie, sondern lediglich als einen Besucher wahrnehmen. Dies ergebe sich daraus, dass das Kind detaillierte Angaben zu seiner Familie gemacht habe, den Antragsteller hierbei aber nicht erwähnt habe. A. hätte seinen Willen unter Berücksichtigung seines Alters zielorientiert, intensiv, stabil und autonom dahingehend geäußert, dass er den Antragsteller nicht vermisse, ihn nicht sehen und auch nicht allein besuchen wolle. Der Antragsteller würde seine Rolle anders wahrnehmen, als durch die Adoption vereinbart. Sein Wunsch, gegen den Willen der Eltern als Vater aufzutreten, würde bei A. zu einem Loyalitätskonflikt führen, der zu vermeiden sei.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten bis auf das Kind persönlich angehört. Mit Beschluss vom 19.7.2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. […] Hiergegen hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt und begehrt jetzt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses einen Umgang für lediglich zwei Stunden im zweiwöchigen Rhythmus am Samstag oder am Sonntag, hilfsweise auch begleitet. […]
Die Eltern verteidigen den angefochtenen Beschluss. […] Auch die Verfahrensbeiständin verteidigt den angefochtenen Beschluss. […]
Aus den Gründen:
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Umgang mit dem Kind hat.
1. Der Antragsteller hat kein Recht auf Umgang mit A. gemäß § 1684 Abs. 1 BGB.
a) § 1684 Abs. 1 BGB gewährt den Eltern ein auf Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Umgangsrecht. Eltern im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB sind dabei ausschließlich die rechtlichen Eltern (vgl. Staudinger/Dürbeck, 2019, § 1684 BGB Rn. 22). Eine rechtliche Elternstellung hat der Antragsteller nicht inne, denn er ist unstreitig nicht Vater i. S. von § 1592 BGB.
b) Allerdings ist für den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eine auf Abstammung beruhende Elternschaft grundsätzlich ausreichend. Wenn aber rechtliche Eltern des Kindes vorhanden sind, wird der biologische Vater nicht alleine aufgrund der Abstammung zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn der Verfassungsgeber hat jeweils einem Elternpaar die Verantwortung für das Kind zugeordnet (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 818). Eine rechtliche Elternschaft von drei Personen oder gar mehr für ein Kind sieht derzeit weder die Verfassung noch der Gesetzgeber vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hier eine Aufweichung beabsichtigt (vgl. § 1592 des Diskussionsteilentwurfs des BMJV zum Abstammungsrecht, wonach neben der Geburtsmutter zukünftig ein Vater oder eine Mitmutter die Elternstellung einnehmen können soll, www.bmjv.de; vgl. hierzu auch Schwonberg FamRZ 2019, 1303 f.).
c) Das Kind A. hat aber neben seiner leiblichen Mutter noch einen weiteren Elternteil in der Lebenspartnerin der Mutter, denn mit der Annahme durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6.3.2014 hat A. die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes seiner leiblichen Mutter und ihrer Lebenspartnerin erlangt, § 9 Abs. 7 LPartG, § 1754 Abs. 1 BGB. Neben diesen beiden Eltern kann A. keinen weiteren rechtlichen Elternteil haben, auch wenn dies sein biologischer Vater ist, den er kennt und zu dem er in der Vergangenheit auch Kontakt gehabt hat.
2. Der Antragsteller kann ein Recht auf Umgang mit A. auch nicht aus § 1686a Abs. 1 BGB herleiten.
a) § 1686a Abs. 1 BGB gibt dem biologischen Vater unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn das Kind einen rechtlichen Vater hat. Ob § 1686a Abs. 1 BGB auch entsprechend anzuwenden ist, wenn zwar kein rechtlicher Vater, aber eine Mit-Mutter vorhanden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn § 1686a BGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn das Kind kraft Adoption rechtliche Eltern erlangt hat.
b) Der Antragsteller hat als biologischer Vater in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter gem. § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB eingewilligt. Er hat damit nicht nur Kenntnis von der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin gehabt, sondern dieser ausdrücklich zugestimmt. Der Antragsteller hat auch in der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter das Kind adoptiere und er damit einverstanden gewesen sei, weil anders aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung eine rechtliche Elternstellung der Lebenspartnerin nicht hätte begründet werden können.
Die Einwilligung in die Annahme führt bei einem rechtlichen Elternteil zum Ruhen der Sorge. Darüber hinaus darf die Befugnis zum Umgang nicht mehr ausgeübt werden, § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB. Mithin bleibt im Gegensatz zur Sorge grundsätzlich das elterliche Umgangsrecht von der Adoption des Kindes unberührt, es besteht nur eine Ausübungssperre (vgl. MüKo BGB/Maurer, 8. Aufl., § 1751 Rn. 62). § 1751 Abs. 1 BGB berührt allerdings keine Umgangsrechte Dritter, da die Eltern über diese Umgangsrechte nicht disponieren dürfen. Damit hätte auch grundsätzlich der leibliche, aber nicht rechtliche Vater bei einer Adoption weiterhin ein Umgangsrecht aus § 1686a BGB (vgl. MüKo BGB/Maurer, a. a. O. Rn. 65; BeckOGK/Löhnig, 1.5.2019, § 1751 BGB, Rn. 25). Im Falle einer Stiefkindadoption durch die Lebenspartnerin der Mutter, die vorliegend gegeben ist, kann sich der biologische Vater aber jedenfalls dann nicht mehr auf ein Umgangsrecht aus § 1686a BGB berufen, wenn ein rechtlicher Vater nicht gegeben ist und der biologische Vater in die Adoption eingewilligt hat (vgl. MüKo BGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1686a Rn. 8; Staudinger/Dürbeck, 2019, § 1686a BGB Rn. 10; BeckOK BGB/Veit, 1.11.2019, § 1686a Rn.7, a. A. Hoffmann, FamRZ 2013, 1077, 1078 und 1082). Der Gesetzgeber wollte bei einer Adoption dem leiblichen Vater nicht weitergehende Rechte zubilligen. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich: „Angesichts des Interesses des Kindes daran, einen rechtlichen Vater zu haben, soll sich der biologische Vater dort, wo es an einem rechtlichen Vater fehlt, nicht mit einer „Elternschaft light“ begnügen können, die ihm nur das Umgangs- bzw. Auskunftsrecht beschert, ihn aber von den Vaterpflichten im Übrigen freistellt. Dementsprechend kann sich ein biologischer Vater, der seine rechtliche Vaterstellung im Wege der Adoption mit seiner Einwilligung verloren hat, nicht auf § 1686a berufen.“ (BT-Drs. 17/12163 S. 12). Dies ist auch folgerichtig. § 1686a BGB beruht auf Entscheidungen des EGMR zu Art. 8 EMRK. […]
Wenn der biologische Vater aber bewusst durch seine Einwilligung in die Adoption des Kindes darauf verzichtet, eine rechtliche Vaterschaft zu erlangen, die ihm ansonsten unzweifelhaft möglich wäre, dann bedarf der biologische Vater keines weiteren Schutzes. Denn es ist seine Entscheidung, ob er eine rechtliche Vaterschaft erlangen will oder diese Möglichkeit unwiderruflich aufgibt, damit ein anderer rechtlicher Elternteil werden kann. Dafür dass er durch den bewussten Verzicht auf die Rechtsstellung als rechtlicher Vater im Falle der Einwilligung in die Adoption dann aber weitergehende Umgangsrechte erlangen soll als ein Vater, der zuvor auch die Rechtsstellung als Vater erlangt hatte, fehlt es an jeglicher Rechtfertigung. Vielmehr würde diese Folge geradezu eine Aufforderung darstellen, auf eine Vaterstellung zu verzichten, um dann nach einer Zustimmung zur Adoption weitergehende Umgangsrechte ausüben zu können. Dies gilt auch ausdrücklich für die vorliegende Familienkonstellation. Nur der Umstand, dass der Antragsteller der Adoption zugestimmt hat, weil anders die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter keine Elternstellung erlangen konnte, rechtfertigt es nicht, ihm nunmehr ein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB einzuräumen.
3. Der Antragsteller hat auch kein Recht auf Umgang gemäß § 1685 Abs. 2 BGB.
a) Gemäß § 1685 Abs. 2 BGB können Personen, die weder Großeltern noch Geschwister des Kindes sind (vgl. § 1585 Abs. 1 BGB), ein Umgangsrecht haben, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht und sie damit als enge Bezugsperson des Kindes anzusehen sind. Voraussetzung dafür ist gemäß § 1685 Abs. 2 BGB, dass der Umgangsberechtigte für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Die Übernahme von tatsächlicher Verantwortung für das Kind ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Kind in längerer Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit demjenigen lebt oder gelebt hat, der nunmehr den Umgang begehrt.
b) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn zwischen dem Antragsteller und A. fehlt es an einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB. […] Da der Antragsteller nie mit dem Kind alleine gewesen ist und sich das Kind auch noch nie alleine in seinem Haushalt befunden hat, kann von einer tatsächlichen Verantwortungsübernahme nicht die Rede sein. Der Vater kann bei der gelebten Häufigkeit der Kontakte von insgesamt durchschnittlich 50 Stunden im Jahr auch nicht als enge Bezugsperson des Kindes angesehen werden. […]
Nach der Anhörung der Beteiligten hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller aus der bestehenden Abstammung ableitet, dass er als wichtige Bezugsperson des Kindes zu gelten habe, da das Kind auch seine Gene habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Vater in der Vergangenheit schon den Wunsch hatte, die Kontakte mit dem Kind auch außerhalb des Einflussbereichs seiner Eltern wahrzunehmen, womit diese aber nicht einverstanden waren, führt dieses Verhalten der Eltern nicht dazu, dass eine sozial-familiäre Beziehung anzunehmen ist. Denn hierbei kommt es nicht auf eine genetische Verbindung zum Kind an, sondern entscheidend ist, dass eine Fürsorge für das Kind ausgeübt worden ist und dadurch eine Bindung des Umgangsberechtigten zum Kind entstanden ist, die diesem das Recht zu einem Umgang mit dem Kind gewährt. […]
Der Senat ist zudem der Überzeugung, dass auch Artikel 8 EMRK nicht verlangt, dass in der vorliegenden Konstellation dem biologischen Vater ein Umgangsrecht zugebilligt wird. Zwar haben die Eltern durch die von ihnen in der Vergangenheit restriktiv gehandhabten Umgangszeiten auch ihren Anteil daran, dass es nicht zu einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind gekommen ist. Der biologische Vater hat aber schon trotz bestehender rechtlicher Elternschaft einer Person neben der Mutter unter den Voraussetzungen des § 1686a Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht. Wenn aber insoweit die Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann kann darüber hinaus der biologische Vater nicht geltend machen, dass er allein aufgrund der Abstammung in jedem Fall, auch wenn er in eine Stiefkindadoption eingewilligt hat, unabhängig davon, ob eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB besteht, auch dann ein Umgangsrecht hat, wenn er eine derartige sozial-familiäre Beziehung, d. h. eine Übernahme von Verantwortung, erst aufbauen will und dies auch dem Kindeswohl dienlich wäre. Denn dann hätte der leibliche Vater es in der Hand, ohne rechtliche Vaterschaft und trotz einer Einwilligung in die Adoption gleichwohl weitgehende Umgangsrechte ohne weitere Voraussetzungen ausüben zu können, wenn dies denn dem Kindeswohl dienlich wäre. Damit wäre aber der Weg in eine „Vaterschaft light“ eröffnet, die der Gesetzgeber verhindern wollte. […] Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem biologischen Vater, der einer Adoption zugestimmt hat, weitergehende Umgangsrechte einzuräumen sind als einem rechtlichen Vater oder der Mutter, die sich im Falle der Zustimmung zur Adoption ebenfalls nur auf § 1685 Abs. 2 BGB berufen könnte (vgl. im Übrigen EGMR FamRZ 2014, 1351 zum Umgangsrecht der Mutter bei Zustimmung zur Adoption).
4. Ein Umgangsrecht des Antragstellers kann auch nicht aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB hergeleitet werden. Zwar gehört zum Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Damit hat der Gesetzgeber zwar in § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB den Personenkreis, mit dem seitens der Sorgeberechtigten der Umgang mit dem Kind zu fördern ist, weiter gefasst als in §§ 1685 Abs. 2, 1686a Abs. 1 BGB. Aber § 1626 Abs. 3 BGB formuliert lediglich ein gesetzliches Leitbild, die Entscheidungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Eltern (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, 2015, § 1626 BGB Rn. 125). § 1626 Abs. 3 BGB vermittelt daher weder dem Kind noch Personen, die ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen, ein eigenes subjektives Recht (vgl. BeckOK BGB/Veit, 1.11.2019, § 1626 Rn. 80 f). […]
7. Mithin hat der Antragsteller aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf einen Umgang mit A.. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch von einer Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG Abstand genommen. […] Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.