STREIT 3/2018

S. 110-113

Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? – Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung (Auszug)

Aus STREIT 4/2014, S. 147-157

Einleitung
(…) Das (Wechsel-)Modell ist schon seit einigen Jahrzehnten bekannt, in der Praxis ist ein massiver Anstieg der Häufigkeit aber bisher ausgeblieben. Insofern überrascht der plötzliche „Hype“ um das Thema etwas und lässt vermuten, dass es um mehr als die proklamierten Kindesinteressen geht – was in anderen Ländern deutlich zu beobachten ist. In Australien1 und Großbritannien2 wurden bspw. unter massivem Einfluss von Vaterrechtsgruppen rechtliche Reformen eingeleitet, die den Eindruck erwecken, dass das Wechselmodell generell das gewünschte Modell ist, auch und gerade bei hochstrittigen Eltern; eine Argumentationslinie, die nun anscheinend auch Deutschland erreicht.3 (…)

Ergebnisse der Forschung
a) Die Bedeutung des Kontaktes
Die Grundannahme, auf der das Konzept des Wechselmodells als Zukunfts- und Leitmodell für (beinahe) alle Familien basiert, ist, dass der Kontakt – die Kontakthäufigkeit – des Kindes zu beiden Elternteilen der wichtigste und ausschlaggebende Faktor für sein Wohlergehen ist. Dabei ist zweifelsohne richtig, dass Kinder von reichhaltigen Beziehungen zu beiden Eltern profitieren. Auch richtig ist aber, dass weniger die Häufigkeit des Kontakts als vielmehr die Qualität des Kontakts – seine positive Gestaltung – und die Erziehungseignung des Elternteils ausschlaggebend für das Wohlergehen der Kinder sind.4 Korrespondierend kann nicht undifferenziert davon ausgegangen werden, dass „gravierende Kontakteinschränkungen oder -abbrüche“ „unter Umständen lebensentscheidende Langzeitfolgen haben“.5 Denn während man sich in der Scheidungsfolgenforschung einig ist, dass positiver Kontakt gut für das Kind ist, gilt keinesfalls umgekehrt, dass ein Kontaktabbruch per se gravierende Folgen für das Kind hat: „Weder in der Befindlichkeit noch in der Sozialentwicklung der Kinder und Jugendlichen lassen sich Nachteile derer aufzeigen, die nur seltene oder keine Kontakte zum getrennt lebenden Vater berichten.“6
Konsens ist vielmehr, dass (häufiger) Umgang sogar schädliche Auswirkungen haben kann, wenn die Beziehung der Eltern hoch konflikthaft ist: „bei starken elterlichen Konflikten [sind] ausgedehnte und ungeschützte Kontakte der Kinder zum Vater mit Entwicklungsrisiken verbunden“.7 Umgekehrt gilt zudem: „Kinder aus stark Konflikt belasteten Familien, die keinen Kontakt zum Vater haben, [entwickeln] sich ungestörter als diejenigen, die fortgesetzt extremen Streitigkeiten ausgesetzt sind“.8
Weiter wird formuliert: „Ein häufiger Kontakt zum besuchsberechtigten Elternteil ist ein vergleichsweise weniger bedeutender Vorhersagefaktor für die psychische Gesundheit eines Kindes, als die Qualität der Beziehung zu dem Elternteil, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält, oder als das Ausmaß an Streit zwischen den Eltern“.9 (…)

c) Hochkonfliktfamilien und Gewalt
Dass es für die Kinder schädlich ist, wenn sie dauerhaft den massiven Konflikten zwischen den Eltern ausgesetzt sind, ist Konsens in der Scheidungsfolgenforschung.10 (…)

Das Beispiel Australien
Die Bedeutung der Gewaltproblematik ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Begleitforschung zur Family Law Reform 2006 in Australien, die das „shared parenting“ zum Leitprinzip erhob.11 Diese Forschung hat letztlich dazu geführt, dass die australische Gesetzgebung überarbeitet wurde.
Die Begleitforschung12 stellte grundlegend fest, dass die Reform „mixed messages“ sende: Unklare legislative Ziele und große Komplexität führten zu großer Verwirrung bei den beteiligten Professionen und Eltern. Vielen sei die Unterscheidung zwischen „shared parental responsibility“ (gemeinsame elterliche Verantwortung, d.h. juristische Sorge) und „shared care time“ (geteilte Betreuung) nicht klar; es werde vielmehr davon ausgegangen, dass ersteres automatisch mit letzterem einhergehe, auch wenn das nicht stimme.13 Diese Annahme mache es zu einer Herausforderung, kindzentrierte Regelungen zu finden, wenn ein Wechselmodell nicht praktikabel oder angemessen sei.14 Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt, hat sich als einfache Botschaft herauskristallisiert, dass das Wechselmodell der Ausgangspunkt aller Überlegungen sein solle.15 Insbesondere den juristischen Professionen zufolge liegt der Fokus nun eher auf Elternrechten statt auf Kinderrechten und deren Bedürfnissen; es sei schwierig, kindzentrierte Ergebnisse zu erlangen.16
Speziell in Bezug auf den Schutz von Eltern und Kindern in Familien mit häuslicher Gewalt waren die australischen Reformen von starker Kritik begleitet.17 Im Rahmen der Family Dispute Resolution (eine Form der außergerichtlichen Einigung) gaben Frauen eher als Männer Gewalt nicht an; und die von Gewalt betroffenen Frauen oder auch Männer waren anscheinend größtenteils mit dem von Chisholm so bezeichneten „victim’s dilemma“ konfrontiert: Dem Dilemma, ob es besser ist, nichts zu tun, um das Kind zu schützen, oder erfolglos zu versuchen, das Kind zu schützen – mit dem Ergebnis, dass es dann noch mehr Zeit mit dem gewalttätigen Elternteil verbringen muss.18 Selbst wenn diesen Elternteilen bzgl. der Gewalt Glauben geschenkt werde, würden oft trotzdem keinerlei Schutzmaßnahmen eingeleitet, sondern sogar Übernachtungsbesuche angeordnet.19
In Australien wurde ein starker Zusammenhang zwischen häuslicher Gewalt und Sicherheitsbedenken der Mütter bzgl. der Betreuungsarrangements deutlich.20 In der Studie von Bagshaw et al. berichteten nach der Reform von 2006 alle der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen,21 dass diese gegen sie und die Kinder fortgesetzt wurde, ebenso wie Drohungen, Belästigungen, Stalking oder Todesdrohungen.22 Die Autor_innen beobachten weiterhin, dass das falsche Verständnis der „shared parental responsibility“ dazu führte, dass Frauen sich auch bei häuslicher Gewalt unter Druck gesetzt fühlten, einem 50/50 Arrangement zuzustimmen, selbst wenn dies den Interessen und der Sicherheit der Kinder zuwider lief. Ihre Bedenken wurden jedoch nicht angehört oder berücksichtigt.23
Die dort befragten Mütter beschrieben zudem die gravierenden Folgen, die unangemessene Betreuungsarrangements auf die Kinder hatten: Die Kinder waren dadurch psychischer, emotionaler, verbaler, sexueller und physischer Gewalt und Vernachlässigung ausgesetzt; am verzweifeltsten waren Mütter mit Kindern unter vier Jahren, die die gravierendsten Verletzungen aufwiesen.24
Die zwei Leitbilder der Reform, nämlich Erhalt der Familie und Schutz vor Gewalt, konkurrieren hier. Als Reaktion auf die Ergebnisse der Begleitforschung ist am 7.06.2012 der „Family Law Legislation (Family Violence and Other Measures) Act 2011“ in Kraft getreten. (…) Das Gericht muss nun nicht mehr die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zu fördern, berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Kindesinteressen geht. Stattdessen darf es nun bei seiner Entscheidung das elterliche Engagement des nicht hauptbetreuenden Elternteils als Kriterium einbeziehen.25

Das Beispiel Schweden
Ähnlich wie in Australien ist auch in Schweden das Gesetz mit Blick auf die Kindesinteressen überarbeitet worden: Zunächst ermöglichte es dort eine Reform von 1998 den Gerichten, eine gemeinsame juristische Sorge und auch das Wechselmodell anzuordnen, wenn es im besten Interesse des Kindes war – auch gegen den Willen eines Elternteils (aber nicht beider).26 (…)
2006 wurde in Schweden daher das Gesetz dahingehend geändert, dass insbesondere die Sicherheit und der Schutz des Kindes sowie die Kooperationsfähigkeit der Eltern berücksichtigt werden müssen, wenn über das gemeinsame Sorgerecht entschieden wird. (…)

d) Auswirkungen auf die Kinder
Welche Kriterien sind nun auf Grundlage der australischen Begleitforschung zu beachten, wenn es zu klären gilt, ob das Wechselmodell für das individuelle Kind eine gute Lösung sein könnte?
McIntosh et al. fassen die Ergebnisse aus zwei Studien zusammen. Dort wurden zum einen hochstrittige Familien untersucht, die Mediation in Anspruch genommen hatten. Hier waren die Kinder beim Wechselmodell – unabhängig davon, ob das Modell rigide oder flexibel gehandhabt wurde – am wenigsten glücklich mit den Regelungen und wollten sie am ehesten ändern. Bei rigider Durchsetzung des Modells wurden sie mit der Zeit signifikant unzufriedener als die Kinder mit flexiblem Wechselmodell.27 Nach 4 Jahren gab es bei Kindern im Wechselmodell stärkere Zusammenhänge mit Problemen in Bezug auf Aufmerksamkeit und Konzentration.28 Die Kinder mit Wechselmodell berichteten 4 Jahre nach der Mediation auch von höherem elterlichen Konfliktniveau als die anderen Gruppen und fühlten sich am ehesten in der Mitte des Konflikts gefangen.29 43% dieser Kinder im Wechselmodell wollten mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen.30
McIntosh et al. haben zudem die Auswirkungen von Übernachtungsbesuchen bei Kleinkindern und Vorschulkindern untersucht. Bei Kindern unter 2 Jahren wurden bei einem oder mehreren Übernachtungsbesuchen pro Woche unabhängige Effekte auf die Reizbarkeit der Kinder festgestellt;31 sie suchten zudem stärker die Nähe des Hauptbetreuungselternteils. Die 2-3-Jährigen zeigten am wenigsten Ausdauer und mehr problematische und verzweifelte Verhaltensweisen im Kontext der Eltern-Kind-Interaktion.32 Bei den 4-5-Jährigen gab es solche unabhängigen Effekte des Betreuungsmodells nicht.33 Somit waren zwar sozio-ökonomische Verhältnisse, eine gute Beziehung zu den Eltern und eine flexible Handhabung der Regelungen wichtige Faktoren dafür, dass das Wechselmodell gut für die Kinder sein konnte. Die Entwicklungsstufe des Kindes erwies sich aber als zusätzlicher signifikanter Faktor, der im Vorschulalter die anderen Faktoren übertrumpfen kann. D.h. auch wenn die genannten positiven Faktoren vorlagen, hatte ein Wechselmodell mit regelmäßigen (mindestens 35%) Übernachtungsbesuchen („shared overnight care“) bei Kindern unter vier Jahren unabhängige und signifikante schädliche Auswirkungen in Bezug auf mehrere Ergebnisse im Bereich der emotionalen und verhaltensbezogenen Regulation.34 Die unterschiedlichen Bedürfnisse von Kindern in unterschiedlichen Entwicklungsstadien würden aber, so die Autor_innen, in der Debatte um die Gesetzgebung kaum beachtet; dabei seien Babies und sehr kleine Kinder diejenigen, die am wenigsten in der Lage seien, ihre Bedürfnisse oder Erfahrungen zu äußern.35 (…)
Die Forschung zeige, dass ein Wechselmodell dann gut funktionieren könne, wenn es kindzentriert sei und flexibel und kooperativ gehandhabt werde. Solche guten Modelle seien in der Regel durch private Vereinbarungen ohne Anwälte oder Gerichte zustande gekommen.36 Diese Eltern änderten die Regelungen entsprechend der sich ändernden Bedürfnisse der Kinder – sie seien nicht typisch für das Gros der sich trennenden Eltern. (…)
Ironischerweise werde eine Gesetzgebung, die das Wechselmodell fördern wolle, gerade in den Kontexten angewendet, in denen es am ehesten nicht gut für die Kinder zu sein scheine.37 (…)

  1. 8 Bei der australischen Reform spielten Vaterrechtsgruppen politisch eine Schlüsselrolle. Insbesondere die Regelungen zum Wechselmodell gingen weiter als ursprünglich auf der Basis von empirischer Evidenz empfohlen. Dies war dem Einfluss dieser Gruppen in den finalen Stadien des parlamentarischen Prozesses zuzuschreiben, vgl. Fehlberg/Smyth, Fn. 2, (Caring for children after parental separation: would legislation for shared parenting time help children? Family Policy Briefing 7. University of Oxford, Department of Social Policy and Intervention, 2011) 10.
  2. 9 In Großbritannien gab es, ermutigt durch die australische Reform, großen Druck von Lobby-Gruppen von nicht hauptbetreuenden Elternteilen. Die Kontroverse verstärkte sich 2010 mit der neuen Regierung. Allerdings wurden im Family Justice Report große Bedenken formuliert, gerade angesichts der australischen Forschungsergebnisse, vgl. Fortin, Jane/Hunt, Joan/Scanlan, Lesley: Taking a longer view of contact: The perspectives of young adults who experienced parental separation in their youth. University of Sussex 2012, 2.
  3. 10 Stellvertretend für diese Argumentationslinie wird im Folgenden Sünderhauf, Fn. 5 (Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis. Wiesbaden 2013), zitiert.
  4. 16 Siehe hierzu insbesondere Amato/Gilbreth: Nonresident Fathers and Children’s Wellbeing. A Meta-analysis. J. Marriage & Fam. 1999, 557 ff.
  5. 17 Sünderhauf, Fn. 5, 233.
  6. 18 Walper, Sabine: Das Umgangsrecht im Spiegel psychologischer Forschung. In: Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.): Sechzehnter Deutscher Familiengerichtstag vom 14. bis 17. September 2005 in Brühl. Bielefeld 2006, 121. Vgl. eingehend und mit Nachweisen zur Bedeutung des Umgangs auch Kostka, Fn. 7, (Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA. Frankfurt am Main 2004) 212 ff.
  7. 19 Gödde, Mechtild/Fthenakis, Wassilios E.: Voraussetzungen für die positive Auswirkung der Kontinuität der Beziehungen, In: Fthenakis, Wassilios E. (Hrsg.): Begleiteter Umgang von Kindern. Ein Handbuch für die Praxis. München 2008, 84 ff. Vgl. hierzu auch Walper, Fn 18, 108, 121, sowie Walper, Sabine: Kontextmerkmale gelingender und misslingender Entwicklung von Kindern in Einelternfamilien. In: Fegert, Jörg/Ziegenhain, Ute (Hrsg.): Hilfen für Alleinerziehende. Die Lebenssituation von Einelternfamilien in Deutschland. Weinheim 2003, 160 ff., insbesondere in Bezug auf Depressivität bei Kindern und Jugendlichen.
  8. 20 Gödde/Fthenakis, Fn. 19, 86; s.a. Deutsche Standards zum begleiteten Umgang. Empfehlungen für die Praxis. Erarbeitet im Auftrag des BMFSFJ durch das Staatsinstitut für Frühpädagogik. München 2008, 2. Siehe auch eingehend Kindler: Partnerschaftsgewalt und Kindeswohl. Eine meta-analytisch orientierte Zusammenschau und Diskussion der Effekte von Partnerschaftsgewalt auf die Entwicklung von Kindern: Folgerungen für die Praxis. Arbeitspapier BMFSFJ 2002. Abgerufen am 22.11.14 unter http://www.dji.de/bibs/partnerschaftsgewalt.pdf, sowie Kindler et al.: Familiäre Gewalt und Umgang. FamRZ 2004, 1241 ff.; Walper, Fn. 18, 121; Walper, Fn. 19, 163.
  9. 21 Goodman: Developmental Psychology and Law: Divorce, Child Maltreatment, Foster Care, and Adoption. In Sigel/Renninger (Hrsg.): Handbook of Child Development Vol. 4, New York 1998, zit. n. Kindler: Partnerschaftsgewalt und Kindeswohl, Fn. 20, 59.
  10. 58 Vgl. Kostka 2004, Fn. 7, 174 ff. mit zahlreichen Nachweisen.
  11. 74 Vgl. Fehlberg/Smyth, Fn. 2, 3.
  12. 75 Siehe für den Gesamtbericht der Begleitforschung Kaspiew, Rae, et al.: Evaluation of the 2006 family law reforms. Australian Institute of Family Studies 2009. Für eine Zusammenfassung: Kaspiew et al.: The AIFS evaluation of the 2006 family law reforms. A summary. Family Matters 2011. Für Einzelstudien: Bagshaw, Dale, et al.: The effect of family violence on post-separation parenting arrangements. The experiences and views of children and adults from families who separated post-1995 and post-2006. Family Matters 2011, 49-60; Fehlberg, Belinda/Millward, Christine/Campo, Monica: Shared post-separation parenting. Pathways and outcomes for parents. Family Matters 2011, 33-39; McIntosh et al., Fn.4; Weston, Ruth, et al.: Care-time arrangements after the 2006 reforms. Implications for children and their parents. Family Matters 2011, 19-32. Alle online verfügbar, siehe http://www.aifs.gov.au/institute/pubs/fm2011/fm86/fm86b.html (abgerufen am 22.11.14) für eine Übersicht mit weiterführenden Verlinkungen.
  13. 76 Wenn die Annahme der „equal shared parental responsibility“ nicht zurückgewiesen wird, muss der mögliche Nutzen abgewogen werden, der für das Kind darin liegen kann, (gleich) viel Zeit mit jedem Elternteil zu verbringen. Zudem sollen alle Professionen im Familienrechtssystem die Eltern darauf hinweisen, dass sie bei dem Erstellen eines Sorgeplans in Erwägung ziehen könnten, ob es angemessen praktikabel und im besten Interesse des Kindes ist, wenn das Kind (gleich) viel Zeit mit jedem Elternteil verbringt. Vgl. McIntosh et al., Fn.4, 40.
  14. 77 Vgl. Kaspiew et al. 2011, Fn. 75, 14.
  15. 78 Fehlberg/Smyth, Fn. 2, 12.
  16. 79 Vgl. Kaspiew et al. 2011, Fn. 75, 14; Fehlberg/Smyth, Fn.2, 12.
  17. 80 Vgl. Bagshaw et al., Fn. 75, 49.
  18. 81 „the choice of ‚balancing the risk to the child from not taking protective action against the risk to the child of doing so unsuccessfully, with the consequence that the child spends more time with the perpetrator‘“. Chisholm: Family courts violence review: A report by Professor Richard Chisholm. Canberra: Australian Government Attorney-General’s Department 2009, zit. nach Bagshaw et al., Fn. 75, 54.
  19. 82 Vgl. Bagshaw et al., Fn. 75, 54.
  20. 83 Vgl. Kaspiew et al. 2009, Fn. 75, 273.
  21. 84 Auch in dieser Studie waren weit mehr Frauen und Kinder Opfer von schwerer Gewalt, Einschüchterung und Drohungen, vgl. Bagshaw et al., Fn. 75, 59.
  22. 85 Vgl. Bagshaw et al., Fn. 75, 55 f.
  23. 86 Vgl. Bagshaw et al., Fn. 75, 55.
  24. 87 „acts of psychological, emotional, verbal, sexual and physical abuse and neglect to which child victims were exposed as a result of inappropriate parenting arrangements… Women frequently reported that they and their children felt frightened or terrified. Women were most distressed about children younger than four, who had the most serious injuries, including drug overdoses and head injuries.” Bagshaw et al., Fn. 75, 57.
  25. 91 Z.B. Unterhaltszahlungen, Beteiligung an Entscheidungen, Kommunikation und verbrachte Zeit mit dem Kind.
  26. 92 Vgl. Singer, Anna: Active Parenting or Solomon’s justice? Alternating residence in Sweden for children with separated parents, Utrecht Law Review 2008, 38.
  27. 100 Vgl. McIntosh et al., Fn. 4 (Post-separation parenting arrangements: Patterns and developmental outcomes. Studies of two risk groups, Family Matters 2011,) 42.
  28. 101 Vgl. McIntosh et al., Fn. 4, 43.
  29. 102 Vgl. McIntosh et al., Fn. 4, 42. Dieses Gefühl verringerte sich im Laufe der Jahre am meisten bei den Kindern, die hauptsächlich bei einem Elternteil lebten.
  30. 103 So in einer weiteren Veröffentlichung zu dieser Studie McIntosh, J./Smyth, B./Kelaher, M./Wells, Y./Long, C.: Post-separation parenting arrangements and developmental outcomes for infants and children. Attorney-General’s Department, Canberra 2010, 49, zit. n. Fehlberg/Smyth, Fn. 2, 8.
  31. 104 Das konnte sich z.B. darin äußern, dass sie beim Aufwachen oder Einschlafen gereizt waren, dass sie trotz längerer Beruhigungsversuche kontinuierlich weinten oder dass sie weinten, wenn sie zum Spielen alleine gelassen wurden, vgl. McIntosh et al., Fn. 4, 44.
  32. 105 Weinen, Festklammern am Elternteil, wenn er gehen will; sich viele Sorgen machen und sehr ernst scheinen; bei Verletzungen nicht reagieren; sehr oft sehr bestürzt sein; beim Essen würgen/Essen verweigern; Hauen, Beißen oder Treten des Elternteils, gl. McIntosh et al., Fn. 4, 45.
  33. 106 In dieser Altersgruppe gab es dennoch abhängige Effekte, z.B. elterlichen Konflikt, vgl. McIntosh et al., Fn. 4, 45.
  34. 107 Vgl. McIntosh et al., Fn. 4, 46.
  35. 108 Vgl. McIntosh et al., Fn.4, 47 f.
  36. 116 Vgl. Fehlberg/Smyth, Fn. 2, 6.
  37. 119 Vgl. Fehlberg/Smyth, Fn.2, 13.