STREIT 3/2024

S. 107-110

Mutterschaftsleistungen für Selbständige – Regelungen in ausgewählten europäischen Ländern (Sachstand)

WD 9 - 3000 - 055/22 vom 16.08.2022 (Auszug)

1. Einleitung 

Selbständig tätige Frauen müssen sich im Falle einer Schwangerschaft einer besonderen zusätzlichen Herausforderung stellen: Sie sind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis eingegliedert und haben damit keinen Arbeitgeber, dem eine vertragliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau zukommt.1 Insbesondere vor diesem Hintergrund haben sich die Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2010 in einer EU-Richtlinie darauf verständigt, dass auch Frauen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Mutterschaftsleistungen zukommen müssten.2 So bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU: 

„Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.“ 

In Deutschland können selbständig tätige Frauen bislang zwar Elterngeld3 beantragen, sie haben aber grundsätzlich weder einen Anspruch auf die gesetzlichen Mutterschutzfristen noch auf die Zahlung von Mutterschutzgeld, da sie nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)4 unterfallen. Vielmehr sind nach § 1 Abs. 2 MuSchG nur Frauen erfasst, die eine nichtselbständige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)5 ausüben.6

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht nur dann, wenn die Selbständige freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und einen Anspruch auf Krankengeld hat. Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben im Regelfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch des Einkommens, das der Beitragsberechnung zur Künstlersozialversicherung in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist zugrunde gelegen hat.7

Selbständig erwerbstätigen Frauen, die privat krankenversichert sind und eine Krankentagegeldversicherung unterhalten, zahlt das Krankenversicherungsunternehmen das vereinbarte Krankentagegeld und damit den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie am Entbindungstag entsteht, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.8

Die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO) legte mit der Konvention Nr. 1839 aus dem Jahr 2000 einen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen fest, bei dem eine Geldleistung von mindestens 2/3 des bisherigen Einkommens gezahlt werden soll. Die Konvention wurde im Jahr 2021 von Deutschland ratifiziert.[Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, abrufbar unter: Ratifizierung ILO-Übereinkommen.] 

Unlängst in den Fokus politischer Debatten ist dieses Thema durch eine im Mai 2022 initiierte Petition gerückt, die gleiche Rechte im Mutterschutz für Selbständige fordert. Es müsse verhindert werden, dass eine Schwangerschaft zur Existenzbedrohung für die jungen Mütter würde.10

Diese Arbeit bietet einen Überblick über die derzeit geltenden Regelungen zum Mutterschutz für Selbständige in ausgewählten europäischen Ländern. Betrachtet werden dabei die Leistungen in den skandinavischen Ländern sowie Frankreich und Spanien. Die Länder bieten insgesamt einen vergleichbaren Basisschutz für selbständige Mütter, insbesondere in Frankreich besteht aber ein Anspruch auf einen deutlich umfangreicheren Katalog an Geldleistungen als in den anderen Ländern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es in den verschiedenen Ländern durchaus Unterschiede in der Verwendung von Begrifflichkeiten gibt – insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Leistungen der Mutterschaft und denen bei Elternschaft (z. B. Elterngeld). Hierdurch ist eine direkte Vergleichbarkeit nicht in jedem Fall gegeben. Zudem werden Sonderregelungen, beispielsweise bei Mehrlingsgeburten, Komplikationen unter der Geburt oder bei Adoptionen, im Rahmen dieser Arbeit nicht dargestellt. 

Aufgrund einer EU-Richtlinie11 zur Vereinbarkeit von Berufsleben und Privatleben waren die Mitgliedstaaten angehalten, bis zum 2. August 2022 Regeln zu schaffen, die eine paritätischere Inanspruchnahme von Elternzeit sicherstellen. Die Neuregelungen werden im Rahmen dieser Arbeit berücksichtigt, insofern eine Umsetzung bereits erfolgt ist. 

Die dieser Arbeit zugrundeliegenden Informationen stammen, sofern nicht anders angegeben, aus dem gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit MISSOC (englisch: Mutual Information System on Social Protection). Die Datenbank enthält Informationen über die sozialen Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Freihandelsassoziation und stellt auch explizit Informationen zum Sozialschutz für Selbständige zur Verfügung, Stand 1. Januar 2022, abrufbar unter Sozialschutz für Selbständige.12

(…) 

4. Frankreich 

Selbständige sind in Frankreich grundsätzlich über dasselbe System abgedeckt wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.13 Entsprechende Regelungen wurden im Jahr 2019 eingeführt, offensichtlich auch die Folge eines Wahlversprechens von Präsident Macron aus dem Jahr 2017.14

In Frankreich beträgt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs (französisch: congé de maternité) für das erste oder zweite Kind 16 Wochen, wobei sechs Wochen vor der Geburt und zehn Wochen nach der Geburt zu nehmen sind. Ab dem dritten Kind dauert der Mutterschutz insgesamt 26 Wochen. Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht, muss die Selbständige – ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zum voraussichtlichen Entbindungstermin mindestens zehn Monate ausgeübt haben. 

Insofern das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei Jahre 4.093,20 Euro pro Jahr übersteigt, erhält die Mutter ein Betriebsunterbrechungs-Tagegeld (französisch: indemnité journalière forfaitaire d‘interruption d‘activité) von aktuell 56,35 Euro pro Tag. Liegt das Einkommen darunter, verringert sich das Tagegeld entsprechend. 

Unternehmensleiterinnen, bei denen während der Schwangerschaft oder Geburt gesundheitliche Probleme auftreten, kann ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub von 30 Tagen gewährt werden. 

Zusätzlich zum Tagegeld kann eine Betriebsleiterin ein pauschales Mutterschaftsgeld (französisch: l’allocation forfaitaire de repos maternel) erhalten, das die Minderung der selbständigen Tätigkeit während der Schwangerschaft ausgleichen soll. Die Pauschale beträgt aktuell 3.428 Euro und wird in zwei hälftigen Raten ausgezahlt.15

Beide Elternteile haben zusätzlich einen Anspruch auf Elternzeit (französisch: le congé parental). Selbständige können grundsätzlich für maximal zwei Jahre ihren Betrieb einstellen, um die Betreuung ihrer Kinder wahrnehmen zu können, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können die Betriebseinstellung einmalig um ein Jahr verlängern. In dieser Zeit können auch Selbständige Kinderbetreuungsgeld (französisch: Prestation d’accueil du jeune enfant -PAJE) beziehen. Dieses setzt sich aus den folgenden Leistungen zusammen:16

Bei dem Geburtsbonus (französisch: la prime à la naissance) handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von aktuell 965,34 Euro nach der Geburt des Kindes, um die mit der Geburt verbundenen Kosten zu kompensieren. Einen Anspruch erhalten nur Eltern, deren Gehalt unter einer bestimmten Obergrenze liegt. Aktuell liegt diese Grenze für Paare mit einem Einkommen beim ersten Kind bei 32.520 Euro und für Alleinerziehende sowie Paare mit zwei Einkommen bei 42.978 Euro.17 Seit dem 1. April 2021 erfolgt die Auszahlung des Geburtsbonus im siebten Schwangerschaftsmonat.18

Liegt das Gehalt unter dieser Grenze, so besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Grundsicherung (französisch: L’allocation de base), insofern das Kind unter drei Jahren alt ist. Diese wird abhängig von der Höhe des Einkommens gezahlt, bei einem Nettoeinkommen unter 35.971 Euro beträgt die Grundsicherung 175 Euro für das erste Kind, liegt das Einkommen zwischen 35.971 und 42.978 Euro, sind es 87,50 Euro monatlich.19

Der Zuschlag zur freien Wahl der Kinderbetreuung (französisch: Le complément de libre choix du mode de garde – CMG) ist eine finanzielle Beihilfe, die einen Teil der Vergütung von Tagesmüttern oder anderen Anbietern häuslicher Kinderbetreuung abdecken soll. Bei einer Direkteinstellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers deckt der Zuschlag bis zu 85 Prozent des Gehaltes der eingestellten Person ab. Bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater darf das Bruttoentgelt pro Tag und Kind einen Betrag von 51,25 Euro nicht übersteigen.20

Während der ersten Lebensmonate des Kindes haben die Eltern zudem einen Anspruch auf gemeinsames Elterngeld (französisch: Prestation partagée d‘éducation de l‘enfant – PreParE). Jedem Elternteil stehen sechs Monate Elterngeld zu, alleinerziehenden Personen zwölf Monate. Für das zweite Kind erhöht sich der Anspruch auf 24 Monate (innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes), beim dritten Kind auf 48 Monate je Elternteil. Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist eine – in Abhängigkeit zu der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder – bestimmte Tätigkeitsdauer. Für das erste Kind beträgt diese Mindestbeschäftigungsdauer zwei Jahre. Die Höhe des Elterngeldes ist jedoch einkommensunabhängig und richtet sich danach, in welchem Umfang die Tätigkeit eingestellt wird. Bei vollständiger Erwerbsunterbrechung eines Elternteils beträgt das Elterngeld monatlich 405,97 Euro, bei einer Reduzierung der Arbeit von 50 Prozent oder weniger 262,45 Euro, wird die Tätigkeit zwischen 50 und 80 Prozent reduziert, werden 151,39 Euro gezahlt.21 Das Elterngeld kann grundsätzlich von beiden Elternteilen gleichzeitig, nacheinander oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. 

Die Finanzierung erfolgt durch Sozialbeiträge, Steuern, Abgaben und staatliche Beihilfen. Die Sozialbeitragssätze betragen null bis 6,5 Prozent für Handwerkerinnen bzw. Handwerker und Kaufleute oder 1,5 bis 6,5 Prozent für die freien Berufe des gesamten Erwerbseinkommens. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der Zahlung von Sozialbeiträgen befreit, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen einen Sozialbeitrag in Höhe von 13 bzw. sieben Prozent entrichten. 

(…) 

7. Schweden 

Selbständige haben bei Elternschaft ein Anrecht auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 

Um einen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen zu begründen, muss eine Selbständige mindestens sechs Monate Einkommen aus ihrer Tätigkeit oder ein jährlich wiederkehrendes Einkommen erzielen, welches sich auf mindestens 24 Prozent des sozialversicherungsrechtlichen Grundbetrags belaufen muss. 

Im Jahr 2022 beträgt der Grundbetrag 48.300 SEK (4.715 Euro). 

Werdende Mütter können einen Anspruch auf Schwangerschaftsgeld (schwedisch: graviditetspenning) haben, wenn sie einer körperlich anstrengenden Erwerbsarbeit nachgehen oder in einer riskanten Umgebung arbeiten und die Tätigkeit nicht so ausgestaltet werden kann, dass das Risiko vermieden werden kann. 

Das Schwangerschaftsgeld wird für höchstens 50 Tage, frühestens ab dem 60. Tag vor dem errechneten Entbindungstermin gezahlt. Falls der Frau eine Ausübung der Tätigkeit untersagt ist, kann das Schwangerschaftsgeld länger gewährt werden. Schwangerschaftsgeld entspricht etwa 80 Prozent des Gehalts bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-fachen des Grundbetrags, d.h. 362.250 SEK (34.952 Euro). 

Die Eltern haben einen Anspruch auf Elterngeld (schwedisch: föräldrapenning) für insgesamt 480 Tage. Beide Elternteile können die Elternzeit bereits 60 Tage vor der Geburt in Anspruch nehmen, Frauen sind verpflichtet, zwei Wochen vor oder nach der Entbindung Urlaub zu nehmen. Die Eltern können die Tage grundsätzlich untereinander aufteilen, wobei jeder Elternteil mindestens 90 Tage in Anspruch nehmen muss. Die beiden Elternteile können das Elterngeld, mit Ausnahme eines Zeitraumes von 30 Tagen während des ersten Lebensjahres des Kindes, ausschließlich nacheinander und nicht parallel beziehen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes bzw. bis zur Beendigung der fünften Schulklasse. 

An 390 der 480 Tage entspricht die Leistung dem Satz für Geldleistungen bei Krankheit. Er beträgt etwa 80 Prozent des Einkommens bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des zehn-fachen des Grundbetrags, also 483.000 SEK (46.892 Euro). Der garantierte Grundbetrag liegt bei 250 SEK (24 Euro) pro Tag. Für die restlichen 90 Tage wird ein einkommensunabhängiger Mindestbetrag in Höhe von 180 SEK (18 Euro) pro Tag gewährt. Unabhängig vom Bezug des Elterngeldes haben Eltern einen Anspruch auf Elternzeit bis das Kind 18 Monate alt ist. 

In den ersten 24 Monaten nach der Gründung haben Selbständige Anspruch auf den gleichen Betrag des Elterngeldes wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer es erhalten würden, die vergleichbare Aufgaben, Ausbildung und Erfahrung vorweisen. 

Das zeitweilige Elterngeld (schwedisch: tillfällig föräldrapenning) kann für eine Höchstdauer von 120 Tagen pro Jahr bezogen werden, bis das Kind zwölf Jahre alt ist. Die Leistung entspricht etwa 80 Prozent des Einkommens bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-fachen des Grundbetrags und kann in manchen Fällen verlängert werden. 

Die Finanzierung erfolgt durch eine Mischung aus Beiträgen zu der verpflichtenden Elternversicherung (schwedisch: föräldraförsäkring) und Steuern. Der Beitrag zu der Elternversicherung beläuft sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (voll von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern finanziert) und Selbständige auf 2,6 Prozent ihres Einkommens.

  1. Vgl. hierzu Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Leitfaden zum Mutterschutz, April 2021, 17. Auflage, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94398/%20a9ca0a5dc5a2b13d2eabed2c2125caea/mutterschutzgesetz-leitfaden-deutsch-data.pdf (Dieser und alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 16. August 2022.)
  2. Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. EU L 180/1).
  3. Das Basiselterngeld schafft für 12 bzw. 14 Monate einen Einkommensausgleich, wenn Eltern direkt nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760).
  4. Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652).
  5. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969).
  6. Daneben gilt das MuSchG unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis für in § 1 Abs. 2 MuSchG abschließend aufgezählte Personengruppen, z. B. Frauen in betrieblicher Berufsausbildung oder Entwicklungshelferinnen.
  7. Vgl. hierzu die Informationen der Künstlersozialkasse für selbständige Künstler und Publizisten, Künstlersozialversicherung und Mutterschaftsgeld/Elterngeld
  8. Siehe § 192 Abs. 5 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) sowie § 1a der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), Januar 2022
  9. Übereinkommen Nr. 183 (2000) zum Mutterschutz (Neufassung).
  10. Petition 133680, Mutterschutzgesetz, Gleiche Rechte im Mutterschutz für selbstständige Schwangere vom 6. Mai 2022, abrufbar unter: Petition Gleiche Rechte für selbstständige Schwangere.
  11. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (Abl. EU L 188/79).
  12. Insofern die Übersichten darauf verweisen, dass die Regelungen für Selbständige mit denen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern identisch sind, können diese den vergleichenden Tabellen entnommen werden, abrufbar unter: Mutual Information System of Social Protection.
  13. Eine Ausnahme gilt für Landwirte, für die ein besonderes Versicherungssystem existiert (MSA). Eine Darstellung dieses gesonderten Systems erfolgt im Rahmen dieser Arbeit nicht, nähere Informationen zu diesem Versicherungssystem sind abrufbar unter: Regelungen für Selbständige.
  14. Siehe hierzu den Beitrag „Frankreich plant Einkommenssicherung für Landwirtinnen im Mutterschutz“, in: topagrar online vom 21. März 2018, abrufbar unter: Frankreich plant Einkommenssicherung für Landwirtinnen im Mutterschutz (topagrar.com).
  15. Previssima, Quel congé maternité pour la cheffe d’entreprise (travailleuses indépendantes, profession libérales…) ?, abrufbar in französischer Sprache unter: Quel congé maternité pour la cheffe d‘entreprise (travailleuses indépendantes, profession libérales…) ?
  16. Previssima, Quel congé parental pour les travailleurs indépendants ?, abrufbar in französischer Sprache unter: Quel congé parental pour les travailleurs indépendants ?
  17. Previssima, À quel moment est versée la prime de naissance ?, abrufbar in französischer Sprache unter: À quel moment est versée la prime de naissance ?
  18. Siehe hierzu den Beitrag „Prime de naissance 2022: montant, plafond et versement“, in: Capital, vom 31. März 2022, abrufbar in französischer Sprache unter: https://www.capital.fr/votre-argent/prime-de-naissance-montant-2018-plafond-versement-toutes-les-infos-1291611
  19. République française, Allocation de base de la Paje versée à la naissance d‘un enfant, abrufbar in französischer Sprache unter: Allocation de base de la Paje versée à la naissance d‘un enfant.
  20. Previssima, Qu’est-ce que le Complément de libre choix de mode de garde (CMG) ?, abrufbar in französischer Sprache unter: Qu’est-ce que le Complément de libre choix de mode de garde (CMG) ?
  21. Die Beträge für die Höhe des Elterngeldes gelten für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023, Caisse d‘Allocations Familiales, La prestation partagée d‘éducation de l‘enfant (PreParE), abrufbar in französischer Sprache unter: La prestation partagée d‘éducation de l‘enfant.