STREIT 1/2022
S. 32
„Nodoption IV“
Mit dem AG München hat am 11. November 2021 bereits das vierte Gericht einen Antrag zur konkreten Normenkontrolle des geltenden Abstammungsrechts an das Bundesverfassungsgericht gestellt.1
Alle vier „Nodoption“-Verfahren2
betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien. Die Kinder wurden jeweils mittels Samenbank-Samenspende gezeugt und in die bestehende Ehe zweier Frauen hineingeboren. Anders als in heterosexuellen Ehen verweigern die Standesämter und Gerichte bislang die Zuordnung des zweiten Elternteils qua Ehe (analog zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Das AG München begründete in seinem Vorlagebeschluss erstmals, warum die geltende Rechtslage auch gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, konkret gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts verstößt.
- Vgl. zuvor bereits KG Berlin, STREIT 3/2021, S. 115-118, OLG Celle ebd. S. 118, und AG Brandenburg an der Havel vom 27. September 2021, Az. 41 F 132/21. ↩
- Die Verfahren sind Teil einer konzertierten strategischen Prozessführung unter Beteiligung der Initiative „Nodoption“ sowie in Kooperation mit der Gesellschaft für Freiheitsrecht – GFF. Siehe dazu: Lucy Chebout: Queere Elternschaft im Recht – Über mutige Nodoption-Familien, Party und Protest, in STREIT 4/2021, S. 160-163. ↩