STREIT 2/2023
S. 51-61
Probleme bei der Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen – Vorschläge für eine Anpassung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Istanbul-Konvention
Sabine Heinke war von 1981 bis 1992 Rechtsanwältin in Bremen, bis 2021 weitere Aufsichtführende Richterin am Amtsgericht – Familiengericht – Bremen. Barbara Steiner ist Rechtsanwältin in Wien mit den Tätigkeitsschwerpunkten Familienrecht und juristische Prozessbegleitung und Vorsitzende des Vereins „DIE JURIST*INNEN. Feministischer Verein für Frauen und nicht-binäre Personen im Recht“.
Durch Art. 29 der Istanbul-Konvention1
haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, „die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen (zu treffen), um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten“. Auf die Kennzeichnung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe als „wirksam“ haben die Vertragsparteien verzichtet.
Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Die Auslegung kann sich wohl nur an den Zielen der Istanbul-Konvention orientieren. Zweck der Konvention ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen2
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist.3
Die einzelnen Staaten treffen dazu „die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben“.4
Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung definiert,5
was die Staaten über die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag hinaus zum Handeln zwingt.
Angemessen im Sinne der Konvention erscheint mindestens jede Maßnahme, die „notwendig und erforderlich“ ist, um das Recht von Frauen auf Schutz vor Gewalt zu fördern und umzusetzen. Die Maßnahme sollte in das jeweils vorhandene zivilrechtliche Schutzsystem passen und sie sollte grundsätzlich geeignet sein, Schutz vor Gewalt und häuslicher Gewalt herzustellen, und zwar nicht irgendwann, sondern unmittelbar, jedenfalls: bald. Dazu bedarf es auch im zivilrechtlichen Bereich einer deutlichen staatlichen Reaktion mit dem Ziel, den Täter von (weiteren) Gewalttaten gegen das Opfer abzuhalten.
Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, in welchem Umfang die Vorgaben der Istanbul-Konvention durch die vorhandenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen in Deutschland erfüllt erscheinen und wo Veränderungsbedarfe erkennbar sind. Vorschläge für solche Änderungen werden unter Rückgriff auf anderenorts, hier konkret: in Österreich bereits erfolgte Maßnahmen diskutiert.
Wir konzentrieren uns dabei auf die praktische Umsetzung der gerichtlichen Gewaltschutzverfügungen. Wenn der Täter die gegen ihn ergangenen gerichtlichen Verbote missachtet, ist die Frage, ob und wie diese durchgesetzt werden können, von entscheidender Bedeutung für den Opferschutz. Die Möglichkeiten und Grenzen der Vollstreckung müssen also immer mitgedacht werden, wenn es darum geht, ob ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf im Sinne der Konvention angemessen ist. Wir werden zeigen, dass die Vollstreckung insbesondere der einstweiligen Anordnungen nach § 1 GewSchG nach ZPO-Regeln den Anforderungen an einen angemessenen Rechtsbehelf nicht genügen dürfte, und Änderungsvorschläge entwickeln. Darüber hinaus weisen wir auch auf flankierende Schutzmaßnahmen im Sinne der Konvention hin, die in Österreich vielfältiger sind als in Deutschland.
Zivilrechtliche Rechtsbehelfe: Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
Das seit 2002 in Deutschland geltende Gewaltschutzgesetz schreibt in seinem § 1 den Gerichten vor, dass und wie sie im Falle von Gewalttaten und entsprechenden Drohungen den auf dem Deliktsrecht fußenden quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch6
des Opfers umzusetzen haben. Sie haben dem Täter Handlungsanweisungen in Form von Verboten aufzuerlegen. Üblicherweise sollen diese Verbote befristet werden.
Neben den Unterlassungsanordnungen nach § 1 GewSchG sieht § 2 GewSchG die Möglichkeit vor, dass das Opfer, je nach Besitz- resp. Eigentumsverhältnissen an der bislang gemeinschaftlich genutzten Wohnung, diese befristet oder auf Dauer unter Ausschluss des Täters zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekommen kann. Zuständig für die Wohnungszuweisung wie auch den Erlass von Schutzanordnungen sind, unabhängig von den sonstigen rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander, die Familiengerichte.7
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, normiert im FamFG. Es gelten neben einigen spezifischen Vorschriften für das Gewaltschutzverfahren8
vor allem die allgemeinen Regeln des FamFG, also insbesondere das Amtsermittlungsverfahren9
mit dem Freibeweisgrundsatz10
und das eigenständige Eilverfahren in Form der sog. einstweiligen Anordnung.11
Auch der Allgemeine Teil des FamFG enthält gesonderte Regeln für das Gewaltschutzverfahren, nämlich den ausdrücklichen Hinweis an die Gerichte, nicht auf gütliche Einigung zwischen dem Opfer und dem Täter hinzuwirken.12
Zudem kann die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit anderer Beteiligter erfolgen, wenn der Schutz des erstgenannten Beteiligten dies erfordert.13
Das Opfer kann darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit des Gerichts weitgehend selbst bestimmen, um so erforderlichenfalls den eigenen Aufenthalt gegenüber dem Täter geheim zu halten.14
Es besteht kein Anwaltszwang, der Antrag kann auf der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts gestellt werden.
Kritisch anzumerken ist die verbreitete Auslegung der gesetzlichen Vorgabe in § 1 GewSchG „Anordnungen sollen befristet werden“ mit „Anordnungen müssen befristet werden“. Jedenfalls für Stalking kann es keinen rechtfertigenden Grund geben. Das Opfer wünscht den Kontakt nicht, der Täter hat ihn zu unterlassen. Durch eine gerichtliche Schutzanordnung wird seine allgemeine Handlungsfreiheit nur dahingehend beschränkt, dass er eine bestimmte Person in Ruhe zu lassen hat, darüber hinaus ergeben sich für ihn keine Einschränkungen.15
Mit Ausnahme der untersagten Kontaktaufnahme kann er sich frei bewegen im Rahmen der für alle geltenden Regeln. Es bestehen daher keine aus der Rechtsposition des Täters sich ergebenden Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte, die es erfordern, ihm nach einem halben Jahr letztendlich wieder zu gestatten, das Opfer zu kontaktieren (was mancher Stalker tatsächlich auch kaum abwarten kann). Die Befristung von Anordnungen – sei es im Eil- oder im Hauptsacheverfahren – zwingt das Opfer, immer wieder von sich mit dem Täter über ein gerichtliches Verfahren in Kontakt zu treten, was das Opfer ja gerade vermeiden möchte. Durch ein zu strikt ausgelegtes Befristungserfordernis wird damit in Stalking-Fällen der Schutzgedanke pervertiert, vom Gesetz ist dies nicht gefordert.16
Auch der Einwand, dass im Eilverfahren bedingungsgemäß eine endgültige Regelung nicht möglich sei, greift u.E. hier nicht: im Wege einstweiliger Anordnung kann der Täter dauerhaft der Wohnung verwiesen werden, wenn die Antragstellerin Alleineigentümerin ist. D.h., es ist möglich und zulässig, auch im Eilverfahren rechtliche Verhältnisse, für die es nur eine einzige Reaktion gibt, abschließend zwischen den Beteiligten zu regeln. Dieser Gedanke lässt sich auch auf die zivilrechtliche Bekämpfung von Stalking übertragen.
Nach den Zahlen der Justizstatistik ist das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorrangig genutzte Weg, um gerichtlichen Schutz zu erwirken. Von einigen Ausreißern abgesehen, scheint es so zu sein, dass Opfer von Gewalttaten, Nachstellungen und Bedrohungen auf Antrag recht zügig eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung erhalten. Im Jahr 2021 wurden 39.359 Verfahren nach § 1 GewSchG und 8.447 Verfahren nach § 2 GewSchG durch einstweilige Anordnung erledigt, gesamt also 47.806 Eilverfahren gegenüber 13.660 Anträgen in Hauptsacheverfahren.17
Offenbar wurde in keinem EA-Verfahren anschließend eine Hauptsache anhängig gemacht.18
Um eine Eilentscheidung herbeizuführen, muss die geschädigte Person den Sachverhalt möglichst präzise und nachvollziehbar schildern, so dass ein Schutzbedürfnis i.S. von § 1 GewSchG erkennbar wird. Der Täter ist namhaft zu machen. Die Rechtsverhältnisse bezüglich der Wohnung sind darzulegen. Präsente Beweise19
sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Zentrales Merkmal des Eilverfahrens ist die geringere Anforderung an den Nachweis von Gewalttat und/oder Drohung und Verfolgung, es genügt die sog. Glaubhaftmachung.20
Sie erfolgt durch eidesstattliche Erklärung21
der Antragstellerin, dass ihre tatsächlichen Angaben in der Antragsschrift der Wahrheit entsprechen. Falls noch Fragen zum Tathergang offen sind, muss das Gericht von Amtswegen den Sachverhalt ermitteln, bevor es eine Entscheidung trifft.
Ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und ergänzenden Ermittlungen, dass eine Rechtsgutverletzung stattgefunden hat oder ernsthaft droht, erlässt das Gericht den beantragten Gewaltschutzbeschluss. Es untersagt dem Täter, das Opfer erneut zu verletzen und zu bedrohen und verbietet ihm das Nachstellen. Je nach Notwendigkeit werden die Verbote an den Täter spezifiziert, z.B. kann ihm untersagt werden, das vormals gemeinsam frequentierte Fitnessstudio zu bestimmten, dem Opfer vorbehaltenen, Zeiten zu betreten und sich dort in der Nähe aufzuhalten.
Auf entsprechenden Antrag weist das Gericht im Bedarfsfalle der Antragstellerin gem. § 2 GewSchG die Wohnung zur alleinigen Nutzung – für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer – zu.
Die Gerichte entscheiden häufig direkt über den Antrag des Opfers, die Gegenseite wird vorab nicht angehört. Im Eilverfahren muss das Opfer regelmäßig nicht damit rechnen, im Gerichtssaal mit dem Täter konfrontiert zu werden. Die verletzte Person macht zudem die Erfahrung, dass ihr – erst einmal – geglaubt wird.
Dem Täter werden für den Fall des Verstoßes gegen die Schutzanordnung Ordnungsmittel angedroht,22
er wird auf die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Schutzanordnung hingewiesen.23
Meist sind die Entscheidungen durch entsprechende gerichtliche Anordnung sofort wirksam und vollziehbar.24
Die ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung ist nicht rechtsmittelfähig; der Täter kann, insoweit ohne Bindung an eine Frist, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen.25
Nur die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung ist anfechtbar.26
Rechtliche Vorgaben27
und die offenbar mehrheitliche28
gerichtliche Praxis im Erkenntnisverfahren dürften im Wesentlichen den Anforderungen der Istanbul-Konvention genügen.29
Das gilt, solange der Täter die gerichtlichen Verbote und Unterlassungsverfügungen respektiert und das Opfer fortan in Ruhe lässt.
Vollstreckung von Anordnungen nach § 1 GewSchG
Schwierig wird es hingegen, wenn der Täter sich nicht rechtstreu verhält und das Opfer ungeachtet der gerichtlichen Schutzanordnung weiterhin bedroht, es verfolgt und/oder erneut tätlich angreift. In aller Regel alarmieren Opfer dann wieder die Polizei. Die Polizei wird tätig aufgrund der polizeilichen Generalklausel und der besonderen Vorschriften für die Abwehr von häuslicher Gewalt in den Landespolizeigesetzen.30
Gegebenenfalls können die BeamtInnen den Täter zur Durchsetzung der gerichtlichen Schutzanordnung in Gewahrsam nehmen.31
Aus Sicht der Opfer erweist sich die Schutzanordnung im Falle einer Zuwiderhandlung als eher nutzlos. Ihre Situation gegenüber dem Täter ist unverändert: die geschädigten oder bedrohten Personen sind erneut auf polizeilichen Schutz angewiesen. Fast allen Opfern ist nicht klar, dass sie selbst für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung sorgen müssen. Die gerichtlichen Beschlüsse enthalten zwar alle möglichen Belehrungen an den Täter, aber keine direkten Hinweise für das Opfer, was im Notfall zu tun ist.
Vollstreckung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
Es gibt zwei unterschiedliche Wege für die Vollstreckung einer Gewaltschutzanordnung. Auf Antrag des Opfers könnte gegen den Täter unmittelbarer Zwang angewendet werden.32 Das bedeutet: das Opfer könnte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung den Gerichtsvollzieher einschalten, der den Täter des Platzes verweist und ihn – auch mit Hilfe der Polizei – wegbringt, eine unpraktikable Vollstreckungsmöglichkeit, da es einen jederzeit einsatzbereiten Eildienst der GerichtsvollzieherInnen in keinem Gerichtsbezirk geben dürfte.
Vollstreckung durch Festsetzung von Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft
Vorrangig verweist das Familienverfahrensrecht33
für die Vollstreckung von Unterlassungsanordnungen auf die Regeln der Zivilprozessordnung, konkret auf § 890 ZPO.34
Der Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen wird also durch die Verhängung von Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft sanktioniert. Der Verpflichtete soll angehalten werden, die ihm gerichtlich verbotenen Handlungen künftig zu unterlassen. Ordnungsmittel stellen zugleich repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.35
Vollstreckungsgericht ist das Familiengericht. Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit einem Antrag36
der geschädigten Person. Er lautet auf Festsetzung von Ordnungsmitteln, zu Art und Höhe muss die Gläubigerin nichts sagen. Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft wie auch die Bestimmung der Schwere des Ordnungsmittels stehen im Ermessen des Gerichts.37
Den Antrag kann die geschädigte Person wieder auf der Rechtsantragstelle des Familiengerichts stellen. Zur Begründung muss sie darlegen, dass dem Täter der Gerichtsbeschluss bekannt ist. Ferner muss sie im Einzelnen schildern, dass, wann und wie oft der Schuldner gegen die Schutzanordnung verstoßen hat. Mögliche Beweismittel, mit denen die Gläubigerin ihre Tatsachenschilderung belegen kann, sollten jetzt schon angegeben werden.
Handelt es sich bei dem vollstreckbaren Titel um eine einstweilige Anordnung, ist eine Klausel grundsätzlich nicht erforderlich.38
Die gesetzlich möglichen Sanktionen müssen dem Täter im Ausgangsbeschluss förmlich angedroht worden sein.39
Ferner muss die Tat zu einem Zeitpunkt geschehen sein, zu dem der Täter den gegen ihn ergangenen Beschluss kannte und sie muss innerhalb der Geltungsdauer des Beschlusses erfolgt sein.
Hier zeigt sich gerade in Gewaltschutzsachen ein Problem: auch wenn für die Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG die Zustellung des Beschlusses an den Täter üblicherweise nicht Voraussetzung ist, kann die Festsetzung von Ordnungsmitteln nur nach wirksamer Zustellung des Beschlusses erfolgen. Zum einen ist die Zustellung als solche Vollstreckungsvoraussetzung,40
zum anderen ist sie der zwingende Nachweis dafür, dass der Täter vor der Zuwiderhandlung die gegen ihn ergangene gerichtliche Verfügung kannte und dass ihm die Konsequenzen eines Verstoßes gegen den gerichtlichen Beschluss bekannt (gegeben worden) sind.
Immer wieder bereitet es Schwierigkeiten, dem Täter den Beschluss nach § 1 GewSchG zuzustellen.41
Insbesondere dann, wenn der familiengerichtlichen Maßnahme eine polizeiliche Wegweisung vorausgegangen ist, kann die geschädigte oder bedrohte Person nicht immer angeben, wo der Täter sich aktuell aufhält. Zwei Landespolizeigesetze42
sehen vor, dass die die Wegweisung aussprechenden Polizeikräfte den Täter nach einer Zustellanschrift befragen sollen. Die Angabe einer Anschrift erleichtert der Antragstellerin und dem Gericht43
das Gewaltschutzverfahren. Macht der Täter gegenüber der Polizei nach Wegweisung keine Angabe darüber, unter welcher Anschrift er für Zustellungen zu erreichen ist, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf die Notwendigkeiten einer förmlichen Zustellung der gerichtlichen Entscheidung nach den Grundsätzen von §§ 166 bis 195 ZPO.44
Insbesondere kann eine Zustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes nur an eine bekannte aktuelle Anschrift des Täters erfolgen, unter der Anschrift der vormals gemeinsamen Wohnung ist sie nicht zulässig.
Hier sieht das österreichische Polizeigesetz weitergehende Wirkungen vor:
Bei der polizeilichen Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird einer Person, von der ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, droht, das Betreten einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern untersagt. Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern.45 Seit dem 1.1.2022 tritt mit der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots auch ein vorläufiges Waffenverbot in Kraft.46 Gleichzeitig werden dem Gefährder (wenn er gemeinsam mit der gefährdeten Person wohnt) die Schlüssel der Wohnung abgenommen und er wird aufgefordert, eine Abgabestelle (als Zustelladresse) bekanntzugeben, wohin ihm dann auch ein allfälliger Antrag der gefährdeten Person auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt zugestellt werden kann. Weigert sich der Gefährder eine Abgabestelle bekanntzugeben, so wird in einem folgenden Gerichtsverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt der Antrag und der Beschluss durch Hinterlegung im Gerichtsakt zugestellt.47 Anders verhält es sich jedoch, wenn es vor dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt kein Annäherungs- und Betretungsverbot gibt. Das betrifft vor allem Fälle von Stalking und Cybermobbing. Es liegt dann allein bei der antragstellenden Person, eine gültige Zustelladresse des Gefährders herauszufinden und dem Gericht bekannt zu geben. In vielen Fällen kann dies die Adresse des Arbeitsorts48 sein, gibt es einen solchen aber nicht, stößt die gefährdete Person hier auf eine unüberwindbare Hürde, der einstweiligen Verfügung Gültigkeit zu verschaffen.
Ablauf des Ordnungsmittelverfahrens
Das Vollstreckungsgericht hat das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Zwingend ist der Schuldner zu dem Antrag anzuhören. Das Gericht stellt ihm die Antragsschrift zu und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Eine persönliche mündliche Anhörung des Schuldners ist zunächst nicht erforderlich und rechtlich auch nicht geboten.49
Wenn der Schuldner sich nicht rührt, ist der Vortrag der Antragstellerin frei zu würdigen; das Gericht kann jetzt über den Ordnungsmittelantrag entscheiden.
Meldet sich der Schuldner bei Gericht, wird er zumindest Gründe anführen, warum ein eigentlich rechtswidriges Verhalten in seinem Fall doch in Ordnung war.50
Erklärt er hingegen, er sei seit Monaten überhaupt nicht mehr in dem Sportstudio gewesen, in dem die Antragstellerin samstags trainiert, ist die für die Auferlegung von Ordnungsmitteln zentrale Behauptung, er lungere dort jeden Samstagnachmittag herum, um die Antragstellerin abzupassen, streitig.
Im Ordnungsmittelverfahren ist stets der Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes zu erbringen.51
Bewiesen werden müssen sowohl die Tat als auch das Vertretenmüssen. Es besteht keine gesetzliche Verschuldensvermutung,52
die dazu führen würde, dass der Täter sich bei nachgewiesenem Verstoß entlasten müsste. Das Gericht darf sich nicht, wie sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, schon nach Anhörung beider Beteiligter eine Überzeugung darüber bilden, wer hier nun die Wahrheit sagt. Es muss eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden, § 30 Abs. 3 FamFG, da es darauf ankommt, dass der Täter sich im Verbotszeitraum innerhalb der Bannmeile aufgehalten hat, wenn der Verstoß sanktioniert werden soll. Das Gericht ist, anders als sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die Anwendung der fünf Beweismittel der Zivilprozessordnung beschränkt.
Die Gläubigerin braucht also beispielsweise ZeugInnen, die den Schuldner samstags vor dem Sportstudio gesehen haben. Aus ihrer Sicht macht es Sinn, ihr bekannte MitsportlerInnen anzusprechen und sie zu bitten, sich anzuschauen, dass eine bestimmte Person – der Täter – immer wieder vor dem Sportstudio steht. Namen und Anschriften der MitsportlerInnen muss die Gläubigerin dem Gericht mitteilen, damit sie vernommen werden können. Zulässige weitere Beweismittel könnten Fotos oder Videoaufnahmen sein, die den Schuldner in der Nähe des Fitnessstudios zeigen. Das Datum der Aufnahme muss erkennbar sein. Auch wenn Bild- und/oder Tonaufnahmen nicht mit der Zustimmung des Täters gefertigt wurden, können sie als Augenscheinsobjekte53
vom Gericht verwertet werden, denn das Recht des Täters am eigenen Bild und Wort kann hinter dem Integritätsinteresse der geschädigten Person zurücktreten.54
Anders als im Ausgangsverfahren kann die Gläubigerin nicht die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern, um sie zu belegen und das Gericht zu überzeugen. Die Glaubhaftmachung ist im Vollstreckungsverfahren nicht zulässig, gefordert wird der Vollbeweis für jede streitige und entscheidungserhebliche Tatsache.
Die Beweisaufnahme im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Schutzanordnung erfolgt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht. Die zuvor vermiedene direkte Konfrontation mit dem Täter im Gerichtssaal ist dann unumgänglich. Nicht von ungefähr fühlen sich Opfer im Vollstreckungsverfahren in der Defensive, haben sie doch bereits eine Schutzanordnung und müssen nun erneut beweisen, dass der Täter der Täter ist. Kann das Opfer keine Beweise erbringen und gesteht der Täter Regelverstöße nicht zu, wird der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Gelingt es dem Opfer, Beweise für die Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Beschluss zu erbringen, kann es damit rechnen, dass Ordnungsmittel gegen den Täter ergriffen werden. Das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festsetzt oder sogleich Ordnungshaft verhängt.
Grundsätzlich muss das Gericht bei Auswahl und Verhängung von Ordnungsmitteln Verhältnismäßigkeitserwägungen anstellen. Bei der Bemessung im Einzelfall ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind also Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, Dauer des Verstoßes sowie Folgen für die verletzte Person. Dem Täter soll erkennbar werden, dass sich die Titelverletzung nicht lohnt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners spielen eine Rolle.55
Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 5 €56
und 250.000 €57
und ist gesondert für jeden Verstoß festzusetzen.58
Die Bemessung der je angemessenen Sätze erfolgt nach den Vorschriften des EGStGB.59
Ersatzhaft ist in Bezug auf das Ordnungsgeld in Tagessätzen anzugeben.
Keineswegs aber ist immer zuerst nur Ordnungsgeld festzusetzen, schließlich sieht das Gesetz die unmittelbare direkte Verhängung von Ordnungshaft vor. Das ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Täter intensiv und hartnäckig gegen die gerichtliche Schutzanordnung verstößt.60
Ordnungshaft kann von einem Tag bis zu 6 Monaten pro Verstoß festgesetzt werden, mehr als 2 Jahre insgesamt dürfen es nicht sein.61
Durchsetzung der Ordnungsmittelentscheidungen
Die Beitreibung des Ordnungsgeldes erfolgt auf Antrag der Gläubigerin von Amts wegen nach den Justizbeitreibungsgesetzen der Länder62
und ist langwierig. Zuständig ist der Rechtspfleger, der i.d.R. den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Erst wenn feststeht, dass der Schuldner das Ordnungsgeld nicht zahlen wird oder kann, kann Ersatzhaft festgesetzt werden.63
Für die Vollziehung der Ersatzhaft ist ein richterlicher Haftbefehl erforderlich.
Schneller umzusetzen ist die unmittelbare Festsetzung von Ordnungshaft. Sie erweist sich auch nicht selten als durchaus beeindruckend für den Täter,64
vor allem dann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Nachstellung noch nicht erfolgt ist. Auch hierzu bedarf es eines Antrages der Gläubigerin. Zur Vollziehung der Haft ist ebenfalls der Erlass eines Haftbefehls durch den Richter erforderlich. Die Haft wird in der JVA vollstreckt.
Vollstreckung von Wohnungszuweisungen nach § 2 GewSchG
Die Verpflichtung zur Wohnungsüberlassung wird üblicherweise durch Räumung nach § 885 ZPO vollstreckt.65 Daneben ist die Anwendung von Zwangsmitteln – Zwangsgeld resp. Ersatzzwangshaft oder direkt durch Zwangshaft möglich, aber nicht gebräuchlich. Die Räumung wird durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag der Gläubigerin durchgeführt.66 Spezifische Probleme für die Räumungsvollstreckung aus Titeln nach § 2 GewSchG ergeben sich wohl kaum. Erwähnenswert ist, dass aus einstweiligen Anordnungen auf Wohnungszuweisung während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollstreckt werden kann.67
Vorschläge für eine Änderung des Vollstreckungsverfahrens
Für die Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen sieht das FamFG ein rein zivilprozessuales Vorgehen vor. Es wird nur auf Antrag der verletzten Person, und nur mit den allgemeinen zivilprozessualen Erkenntnis- und Beweismethoden durchgeführt. Das Verfahren nach § 890 ZPO dient nach der Kommentierung68
wesentlich der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, etwa aus dem Wettbewerbsrecht, teilweise auch dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Verbreitung unwahrer Behauptungen und dem Schutz des Eigentumsrechts vor Beeinträchtigungen durch andere Marktteilnehmer. Anforderungen an den Beweis des Verstoßes sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die persönlichen Freiheitsrechte des Täters insbesondere durch die drohende Festsetzung von Ordnungshaft eingeschränkt werden würden.
Im Gewaltschutz geht es hingegen nicht nur auf Seiten des Täters um Grundrechte, sondern genauso auf Seiten des Opfers, um Gesundheit, Leben und auch um Freiheit. Es sind also bei der Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen wechselseitige Grundrechtspositionen abzuwägen und zum Ausgleich zu bringen. Für solche Abwägungen ist in aller Regel das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besser geeignet, weil es die Rekonstruktion der Tatsachen nicht allein den Beteiligten überlässt, sondern letztlich das Gericht in die Pflicht nimmt, Vorliegen und Hergang einer verbotswidrigen Handlung zu ermitteln und zu sanktionieren.
Das FamFG enthält seit seinem Inkrafttreten mit § 89 bereits eine Möglichkeit zu amtswegiger Vollstreckung, nämlich bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs. Das Verfahren kann von Amts wegen eingeleitet, aber auch auf Antrag durchgeführt werden. Die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Anordnungen oder vergleichsweise übernommene Verpflichtungen wird vermutet. Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für fehlendes Vertretenmüssen.69
Die Tatsachen hierzu werden vom Gericht von Amts wegen, aber auch im Strengbeweisverfahren erhoben.70
Ein derartiges Vollstreckungsverfahren würde die Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen wesentlich verbessern und damit zu dem in der Istanbul-Konvention geforderten tatsächlichen Schutz vor Gewalt erheblich beitragen können. Wenn Bedenken gegen die Vollstreckungsmöglichkeiten des § 89 FamFG vorgetragen werden, so liegt das an den Spezifika der Umgangsverfahren, denn Beziehungsprobleme zwischen hochstrittigen Eltern,71
um die es in diesen Vollstreckungsverfahren in der Regel geht, lassen sich durch Zwang nicht lösen.
Anstatt die Umsetzung der Schutzanordnung vollen Umfangs in die Privatsphäre der Betroffenen zu verlagern, würde eine amtswegige Vollstreckung eher zu einer konsequenten Umsetzung von Gewaltschutzbeschlüssen führen. Das wäre zum einen ein Signal an die Täter, dass sie mit großer Sicherheit mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie gegen die Schutzanordnung verstoßen. Zum anderen würde damit deutlich, dass Gewaltschutz im Allgemeininteresse liegt und es sich dabei spätestens seit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention um eine staatliche Aufgabe handelt. Zugleich wäre es ein Signal an die Opfer von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen, dass ihrem Bedürfnis nach umgehender und wirkungsvoller Ahndung von Verstößen des Täters gegen die gerichtliche Schutzanordnung Rechnung getragen wird.
Weitere Anregungen für den deutschen Gesetzgeber könnte auch hier ein Blick über die Grenze bieten.
Aktuelle Rechtslage in Österreich:
Kooperation von Polizei, Gerichten, Gewaltschutzzentren
Im Wesentlichen sind die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen für den Antrag und die Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Deutschland und Österreich ähnlich. In Österreich ist das Verfahren zur Erlassung und Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking) in der Exekutionsordnung (in der subsidiär auch die Zivilprozessordnung gilt) geregelt.72
Die gefährdete Person hat die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens oder Zusammentreffens mit dem Gefährder aufgrund von psychischer oder physischer Gewalt in ihrem Vorbringen und ihrer gerichtlichen Vernehmung zu behaupten und zu bescheinigen, in diesem Eilverfahren ist also eine geringere Beweiskraft zulässig. Die Polizei ist verpflichtet, bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots amtswegig die Gewaltschutzzentren und, wenn Minderjährige im Haushalt leben, die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.73
Die Gewaltschutzzentren nehmen dann mit der gefährdeten Person aktiv Kontakt auf, um sie zu beraten, und sie können sie auch bei der Antragstellung für eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt vertreten.74
Im Verfahren hat das Gericht die Polizei amtswegig von dem Antrag zu informieren und die entsprechenden Berichte der Polizei amtswegig beizuschaffen. Durch dieses Zusammenspiel von Polizei, Opferschutzeinrichtung und Gericht ist hier ein wesentlicher Beitrag zum Schutz von Gewaltopfern erfolgt.
Der Beschluss auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist vom Gericht der Polizei und der Kinder- und Jugendhilfe zuzustellen, wenn eine Partei des Verfahrens minderjährig ist oder eine minderjährige Person in der Wohnung, die von der einstweiligen Verfügung umfasst ist, wohnt.75
Die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist grundsätzlich sechs Monate gültig, kann aber auf Antrag auch bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen oder binnen einer bestimmten Zeit eingeleiteten Hauptverfahrens, insbesondere auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Aufteilung des ehelichen Vermögens oder Klärung der Benützungsberechtigung einer Wohnung bei nicht verheirateten Personen gelten.76
Die Bestimmungen der österr. EO (Exekutionsordnung) treffen keine Unterscheidung in welchem (familiären) Verhältnis die gefährdete Person zu dem Gefährder steht, d.h. minderjährige Kinder können auch eine einstweilige Verfügung gegen einen Elternteil beantragen. Aus diesem Grund wurden für minderjährige gefährdete Personen zuletzt wesentliche Erleichterungen für das Verfahren eingeführt. So bedarf es keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und kann neben den Eltern oder anderen gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Person auch die Kinder- und Jugendhilfe den Antrag einbringen. Sind Kinder indirekt von der einstweiligen Verfügung mitumfasst, weil sie in der vom Verbot betroffenen Wohnung wohnen und/oder das Kontaktverbot die sie betreuende Person betrifft, so kann das Gericht im Beschluss festlegen, dass die Ausübung des gerichtlich geregelten (in einem solchen Fall meist in einem Besuchscafé begleitete) Kontaktrechts ausdrücklich ausgenommen ist, wenn der Kontakt zum Gefährder dem Kindeswohl entspricht.
Das Gericht kann (und muss auf Antrag) die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre beauftragen. Das bedeutet, dass die gefährdete Person bei jedem Zuwiderhandeln gegen das Verbot die Polizei mit dem Vollzug (durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt) beauftragen kann. In der Praxis funktioniert das auch sehr gut und sind derartige Polizeieinsätze nicht nur wesentlich, um einem Gefährder den Ernst der Lage zu vermitteln, sondern dienen auch der Nachweisbarkeit der Missachtung der einstweiligen Verfügung. Die Polizei ist auch verpflichtet von Amts wegen dem zuständigen Gericht über derartige Verstöße zu berichten.
Verwaltungsstrafrecht
Neben der Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen durch die Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, die von der gefährdeten Partei betrieben werden muss und immer auch mit einem Kostenrisiko verbunden ist, besteht auch im Verwaltungsstrafrecht eine Regelung, die eine behördliche Verfolgung des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ermöglicht.77
Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 €, im Wiederholungsfall von bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer gegen eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder vor Eingriffen in die Privatsphäre verstößt. Die solcherart staatliche Verfolgung von Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung entspricht wohl eher den Vorgaben der Istanbul Konvention als die Zwangsdurchsetzung durch die gefährdete Partei im Vollstreckungsverfahren der Exekutionsordnung.
Psychosoziale Prozessbegleitung und Videoübertragung im Verfahren
Hat die gefährdete Person auch Strafanzeige wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts, einer gefährlichen Drohung, Stalking, Cyberstalking oder Menschenhandels erstattet78
und im Strafverfahren (psychosoziale) Prozessbegleitung in Anspruch genommen, so hat sie auch in diesem Verfahren,79
soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist,80
Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Darüber hinaus hat sie, wenn der Inhalt des Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt des Strafverfahrens in einem sachlichen Zusammenhang steht, auch (auf Antrag) die Möglichkeit, abgesondert, d. h. in einem Nebenraum mit Videoübertragung vernommen zu werden.81
Diese abgesonderte Vernehmung steht – unabhängig von einem Strafverfahren – auf Antrag auch Personen zu, wenn der zu vernehmenden Person eine Aussage in Anbetracht des Beweisthemas und der persönlichen Betroffenheit in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens und ihrer Vertreter nicht zumutbar ist.
Sonstige Maßnahmen: Beratungsauflage für den Täter
Seit dem 01.09.2021 ist im österreichischen Sicherheitspolizeigesetz die zwingende Gewaltprävention für Gefährder geregelt. Nach der polizeilichen Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots – und seit dem 01.07.2022 auch seitens des Bezirksgerichtes im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen82
– wird der Gefährder aufgefordert, binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung für sechs Stunden aktiv teilzunehmen.83
Die Beratung hat erstmals längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden und ist für den Gefährder kostenfrei. Durch diese staatliche Finanzierung wird die Beratung auch bei (angeblicher) Nichtfinanzierbarkeit sichergestellt und andererseits nicht vom Familienbudget, das zumeist dem Unterhalt der Familie dient, bezahlt.
Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er von der Polizei zum Zweck der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung zu laden. Wer der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.550 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. In der Gewaltpräventionsberatung sollen der Gewaltkreislauf unterbrochen, typische Strategien der Täter hinterfragt und alternative Handlungsstrategien entwickelt werden.84
Ein strafrechtlicher Tatbestand wegen Verletzung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre besteht in Österreich nicht.
Flankierung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes
Strafverfahren nach dem GewSchG
Das Gewaltschutzgesetz enthält mit § 4 eine Regelung, deren Zweck es ist, durch die Drohung mit Strafe zur besseren Durchsetzung zivilgerichtlicher Schutzanordnungen beizutragen. Diese Vorschrift wird jedoch nicht in einer Weise interpretiert und angewandt, die geeignet wäre, den Schutzanordnungen der Zivilgerichte zusätzlich zur Durchsetzung zu dienen oder die Vollstreckung zu befördern.
In § 4 GewSchG wird der Verstoß gegen die gerichtliche Schutzanordnung nach § 1 GewSchG unter Strafe gestellt. Wer es an der notwendigen Rechtstreue fehlen lässt, kann bestraft werden. Gerichtliche Entscheidungen sollen respektiert und eingehalten werden. Das ist ein Gedanke, den die Autorinnen des Gesetzentwurfes aus dem angelsächsischen Rechtsraum übernommen haben. Die Rechtsfigur, die nachgebildet werden sollte, ist der Contempt of Court. Ein US-amerikanisches Gericht würde, sobald es Kenntnis davon hat, dass der Täter gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat, Haft anordnen und den Marshall in Gang setzen, der den Täter inhaftiert. Zentral ist dort der Zweck dafür zu sorgen, dass eine gerichtliche Entscheidung auf jeden Fall zu respektieren ist, auf die Integritätsinteressen des Opfers kommt es dabei gar nicht entscheidend an.
Derartiges Vorgehen ist dem deutschen Recht fremd. Demzufolge hat die Adaption dieser Rechtsfigur über eine Strafvorschrift auch nicht geklappt. Es besteht kein Bewusstsein dafür, dass die Autorität einer gerichtlichen Entscheidung ein Wert an sich ist, schon gar nicht in einem Rechtsmittel-Staat, wie wir ihn haben.
Die Strafgerichte sehen sich nicht in der Lage, die Entscheidung eines anderen Gerichts so einfach stehen zu lassen. Insbesondere eine einstweilige Anordnung könnte ja falsch sein, die Voraussetzungen für eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz könnten gar nicht vorgelegen haben. Also muss in einem Strafverfahren nach § 4 GewSchG zunächst geklärt werden, ob überhaupt rechtswidrige Taten i.S. von § 1 GewSchG vorgelegen haben, die den Erlass einer Schutzanordnung gerechtfertigt haben.
Die Strafrichter haben auch eigene Vorstellungen davon, wann eine Schutzanordnung als vollziehbar gelten soll, schließlich ist der Verstoß gegen eine vollziehbare gerichtliche Anordnung unter Strafe gestellt. Aus ihrer Sicht muss der Beschluss dem Täter auf jeden Fall förmlich zugestellt worden sein, was vom FamFG aber gar nicht gefordert wird.
Hinzu kommt schließlich, dass es sich bei dem Verstoß gegen § 4 GewSchG um ein Vergehen handelt. Die Strafandrohung ist nicht sonderlich hoch. Kommt es überhaupt zu einer Anklage wegen Verstoßes gegen § 4, wird der Täter in aller Regel dem Opfer auch noch in anderer Weise zugesetzt haben, durch Nachstellung, Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung. Im Verhältnis zu den bei Verurteilung wegen solcher Delikte zu erwartender Strafen ist die nach § 4 GewSchG drohende eher gering, so dass letztlich das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Es ist lediglich bekannt, dass im Jahr 2020 6.571 Tatverdächtige nach § 4 GewSchG in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst sind, davon 6.071 männlich und 484 weiblich. Wie viele von diesen Verdächtigen angeklagt oder gar nach § 4 GewSchG verurteilt worden sind, ist der Kriminalstatistik bedingungsgemäß nicht zu entnehmen. Das Statistische Bundesamt erfasst Straftaten nach § 4 GewSchG nicht gesondert.
Der Plan des Gesetzgebers, Beachtung und Umsetzung der Schutzanordnungen nicht nur durch Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch durch eine Strafandrohung gegen den Täter zu befördern – § 4 GewSchG – darf als gescheitert angesehen werden.
Polizeiliche Schutzmaßnahmen
Bleiben noch die polizeilichen Schutzmaßnahmen wie Wegweisung des Täters und Verhängung von Näherungsverboten, je unterschiedlich nach den Länderpolizeigesetzen. In NRW kann bei Verstößen gegen § 238 StGB eine elektronische Fußfessel angelegt werden.
Ferner wird jetzt im Rahmen eines Pilotprojektes der sog. stille Notruf erprobt.85
In Österreich ist ein solcher „Stiller Notruf“86
seit 01.03.2022 in Betrieb und steht jeder Person, die von akuter Bedrohung in der Privatsphäre bedroht ist und der ein Sprach- oder textbasierter Notruf nicht möglich ist, zur Verfügung. Voraussetzung ist eine vorherige Registrierung über eine App am Mobiltelefon mit einer Telefonnummer, der Wohnadresse und den GPS-Standortinformationen, die im Falle eines Notrufs an die Polizei übermittelt werden. Die Existenz dieses „Stillen Notrufs“ ist aber weitgehend unbekannt und wird vor allem Opfern von Gewalt, die aufgrund eines Betretungs- und Annäherungsverbots und/oder einer einstweiligen Verfügung (und allenfalls einer Strafanzeige) schon in Kontakt mit unterschiedlichen Behörden sind, nicht als sinnvolles Werkzeug gegen Bedrohungen nahegelegt.
Schlussbetrachtung
In Österreich führt die Zusammenarbeit von Polizei, Opferschutzeinrichtungen und Gerichten zu einer Unterstützung und auch gewissen Erleichterung der Verfahrensführung des Opfers zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und zu deren unmittelbaren Umsetzung. Bei der Vollstreckung und bei der Beweisführung einer Überschreitung des Verbots bleib aber auch in Österreich das Opfer allein.
Die Schutzanordnungen können, wie es das Beispiel Österreichs zeigt, zugleich ein Weg sein, den Täter im Sinne einer Verhaltensänderung zu adressieren durch eine verbindliche und erzwingbare Anordnung von Präventionsberatung. Neben den extrem gefährlichen Tätern mit habituellem Gewalt- und Unterdrückungspotential gibt es auch solche, die aufgrund eigener Betroffenheit, z.B. durch Aufwachsen in gewaltvollen Familienverhältnissen, in Konfliktfällen keine Handlungsalternativen kennen und hier durchaus ansprechbar sind. Jede Möglichkeit der Eindämmung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt sollte genutzt werden, und sei es über eine Beratungsauflage an den Täter.
Die Vollstreckung von Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG nach den Vorschriften der ZPO überfordert die Opfer, weil es allein in ihrer Initiative liegt, dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns vor Augen führen und sein Handeln sanktionieren zu lassen. Zudem bleibt ihnen die volle Beweisführung für Verstöße des Täters überlassen. Das Opfer, das durch die Übergriffe und Drohungen ohnehin schon belastet ist, muss sich über das Vollstreckungsverfahren aus eigener Initiative mit dem Täter beschäftigen und sich erneut mit ihm in Verbindung bringen.
Den Anforderungen der Istanbul-Konvention wird aus unserer Sicht nur ein amtswegiges Vollstreckungsverfahren gerecht, wie es das deutsche Recht in § 89 FamFG auch bereits kennt. Durch routinemäßige Meldungen von Verstößen gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen ergäbe sich ein Ansatzpunkt für ein amtswegig einzuleitendes Vollstreckungsverfahren, in welchem das Gericht den Sachverhalt nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit ermittelt und Verstöße sanktioniert.
Der Benachrichtigungsweg zwischen Gerichten und Polizei ist bislang ausschließlich in eine Richtung geregelt, nämlich nur in Form der polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage an die Gerichte, den Erlass von Schutzverfügungen mitteilen zu dürfen. Erforderlich ist aber ein Informationssystem in die umgekehrte Richtung: Meldung von Verstößen gegen Anordnungen nach § 1 GewSchG durch die Polizei an die Gerichte, um auf diese Weise die amtswegige Vollstreckung einleiten zu können.
Dem Anliegen der Istanbul-Konvention, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern, würde ein solches Vorgehen sicher besser gerecht als die zivilprozessuale Überantwortung der Vollstreckung auf die jeweiligen Opfer.
- Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17. Juli 2017, Bundesgesetzblatt 2017 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017. ↩
- A.a.O., Art. 1 Abs. 1 Istanbul-Konvention. ↩
- A.a.O., Präambel. ↩
- A.a.O., Art. 4 Abs. 1 Istanbul-Konvention. ↩
- A.a.O., Präambel. ↩
- §§ 823 i. V. m. 1004 BGB analog. ↩
- § 111 Nr. 6 FamFG. ↩
- §§ 210 ff. FamFG. ↩
- § 26 FamFG. ↩
- § 29 FamFG. ↩
- § 49 FamFG. ↩
- § 36 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 33 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 211 FamFG. ↩
- S. in diesem Sinne auch: Cirullies, Michael; Cirullies, Birgit: Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2. Aufl. 2019, Rn. 52 f. ↩
- Vgl. auch Cirullies/Cirullies, wie vor, Rn. 52. ↩
- Quelle: DeStatis. Statistisches Bundesamt 2022, Fachserie 10, Reihe 2.2, Rechtspflege, Familiengerichte. ↩
- DeStatis, a.a.O. ↩
- Vgl. § 31 Abs. 2 FamFG. ↩
- § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG. ↩
- § 31 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO. ↩
- § 4 GewSchG. ↩
- § 53 Abs. 2 FamFG. ↩
- § 54 Abs. 2 FamFG. ↩
- § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG. ↩
- Es fehlt ein ausreichender Schutz für Personen mit Behinderungen wie auch gegen Übergriffe von nicht schuldfähigen Personen, vgl. Zinsmeister, Julia, Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen; STREIT 2023, S. 23 ff. ↩
- MitarbeiterInnen von Frauenhäusern und Beratungsstellen berichten allerdings immer wieder von einzelnen Gerichten, an denen die Praxis vorherrscht, im Gewaltschutz grundsätzlich nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Eine erneute Untersuchung vor allem der erstinstanzlichen gerichtlichen Praxis scheint nicht geplant zu sein, vgl. zur früheren Rechtslage: Limmer, R., & Oberndorfer, R. (2005). Das Gewaltschutzgesetz aus der Perspektive verschiedener Professionen: Ergebnisse einer Expertenbefragung (ifb-Materialien, 5-2005). Bamberg: Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb). https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-117357. ↩
- Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass der Gewaltschutz nicht im Eltern-Kind-Verhältnis gilt, § 3 GewSchG, und Minderjährige Schutz nach dem GewSchG nur gegen fremde Täter beanspruchen können. Im Verhältnis zu ihren Eltern sind Schutzmaßnahmen unter Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitserwägungen nur im Rahmen von Sorge- und Umgangsregelungen sowie nötigenfalls nach §§ 1666, 1666a BGB möglich; vgl. hierzu: Meysen, Thomas (Hrsg.) Kindschaftssachen und häusliche Gewalt. Umgang, elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung, Familienverfahrensrecht, Heidelberg 2021. ↩
- Zu Einzelheiten vgl. Cirullies, Michael, Polizeilicher Schutz bei häuslicher Gewalt und Stalking, FamRB 2014, S. 229 ff. ↩
- Cirullies, Michael, wie vor, S. 232. ↩
- § 96 Abs. 1 S. 1 FamFG. ↩
- § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. ↩
- Vgl. auch § 96 Abs. 1 S. 2 FamFG. ↩
- BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017, 2 BvR 335/17, RNr. 25 f., st.Rspr. ↩
- § 87 Abs. 1 S 2 FamFG; Cirullies, Michael, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rz. 412. ↩
- Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21, NZFam 2022, 905. ↩
- § 53 Abs. 1 FamFG. ↩
- § 890 Abs. 2 ZPO. ↩
- Vgl. § 87 Abs. 2 FamFG. ↩
- Zu den Einzelheiten vgl. Cirullies, Michael, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rz. 584 f. ↩
- § 34a Abs. 3 PolG NRW; § 12 Abs. 2 S. 3 SPolG. ↩
- Das die Entscheidung von Amts wegen zuzustellen hat, § 214 Abs. 2 S. 1 FamFG. ↩
- S. Verweis in § 15 Abs. 2 FamFG. ↩
- § 38a SPG (Sicherheitspolizeigesetz) i. d. F. BGBl. I Nr. 124/2021. ↩
- § 13 WaffG. Mit dem Waffenverbot verbunden ist die sofortige Sicherstellung von Waffen, Munition und Urkunden, die zu Erwerb, Besitz, Führen oder die Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen. ↩
- § 382g EO, in Kraft seit 01.07.2021. ↩
- Die Zustellung am Arbeitsplatz ist nach § 177 ZPO zulässig. ↩
- Cirullies, Michael, 20 Jahre Gewaltschutzgesetz – ein Lagebericht, NZFam 2022, 333 ff., 338. ↩
- Vorliegen eines berechtigten Interesses als rechtfertigender Grund zum Aufenthalt am verbotenen Ort. ↩
- Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2022 – 2 WF 22/22 – NZFam 2022, 840, 841. ↩
- Wie z.B. in § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG, s. Cirullies, wie vor, S. 841. ↩
- Vgl. Zöller/Greger/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., Vorbem. zu §§ 415-444 ZPO, Rz. 2a. ↩
- Vgl. Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2021 – 6 UF 217/21, NZFam 2022, 187 unter Verweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.8.2020 – 15 UF 126/20, STREIT 2/2021, S. 129 f. (Audio-Mitschnitt); ferner OLG München, Beschluss vom 30.03.2021, 26 UF 82/21, NZFam 2021, 1100 (Video) m. Anm. Bruns und KG, Beschluss vom 27.04.2021, 16 WF 27/21, STREIT 4/2021, S. 181 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2022 – 2 WF 22/22 – NZFam 2022, 840, 841 m. Anm. Cirullies; Bruns, Christian, Beweisverwertungsverbote im Familienrecht, NZFam 2021, 913 ff., 915. ↩
- Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. § 890 Rz. 18. ↩
- Art. 6 Abs. 1 S, 1 EGStGB. ↩
- § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO. ↩
- Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2022 – 2 WF 22/22, NZFAm 2022, 840, 841. ↩
- Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.01.2022 – 6 WF 23/22 – NZFam 2022, 428. ↩
- Cirullies, Michael, Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2022 – 2 WF 22/22 – NZFam 2022, 840, 841. ↩
- § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO. ↩
- § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JBeitrG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EBAO Einforderungs- und Beitreibungsordnung. ↩
- Art. 8 Abs. 1 S. 1 EGStGB. ↩
- So auch Cirullies, Michael, 20 Jahre Gewaltschutzgesetz – Ein Lagebericht, NZFam2022, 333 ff., 338; ders, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21 – NZFam 2022, 905. ↩
- Vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 FamFG. ↩
- Zu den Einzelheiten vgl. Cirullies, Michael, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rz. 585 i. V. m. 560 ff. ↩
- § 96 Abs. 2 FamFG. ↩
- Vgl. etwa die Anwendungsbeispiele bei Zöller/Seibel ZPO, 33. Aufl. § 890 Rz. 3. ↩
- Cirullies, Michael, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rz. 473. ↩
- Cirullies, Michael, wie vor, Rz. 474. ↩
- Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Hochstrittigkeit vielfach dazu genutzt wird, die berechtigte Weigerung von Müttern, die häuslicher Gewalt ausgesetzt waren, den Tätern den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, zu ignorieren, s. hierzu ausführlich: UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, Bericht vom 13.04.2023: Custody, violence against women and violence against children, UN-Human Rights Council, A/HRC/53/56. Entgegen dem Titel „Custody“ befasst der Bericht sich auch mit der fehlenden Berücksichtigung von häuslicher Gewalt bei der Regelung und Umsetzung von Umgang. ↩
- Das österreichische Gewaltschutzgesetz ist seit 1997 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert. Die Bestimmungen finden sich unter anderem im Sicherheitspolizeigesetz, Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung und Exekutionsordnung. ↩
- § 38a Abs. 4 SPG. ↩
- § 382f EO. ↩
- § 382h EO. ↩
- § 382e EO. ↩
- § 1 SPG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl. 2021/86 (GREx). ↩
- Gemäß §§ 65 i. V. m. 66b StPO haben Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, gefährlicher Drohung, Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung oder Ausnützung ihrer persönlichen Abhängigkeit (Menschenhandel); nahe Angehörige getöteter Personen; Opfer terroristischer Straftaten, Stalking, Cybermobbing und in sozialen Medien begangene Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte Anspruch auf kostenfreie psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. ↩
- Ebenso wie im Verfahren auf z.B. Schadenersatz, Ehescheidung, Unterhalt oder den Pflegschaftsverfahren, soweit der inhaltliche Zusammenhang zum Strafverfahren gegeben ist. ↩
- § 73b ZPO. ↩
- § 289a ZPO. ↩
- § 382f EO i. d. F. BGBl. I Nr. 202/2021. Diese aktuelle Ergänzung bzw. Lückenschließung erfolgte um auch Gefährder zu erfassen, bei denen kein Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet wurde. ↩
- § 38a SPG. ↩
- Dina Nachbaur in Öffentliche Sicherheit 9-10/2022, S. 27 f. (https:// bmi.gv.at/magazinfiles/2022/0910/07gewaltpraeventionsberatung.pdf). ↩
- Durch den Verein „Gewaltfrei in die Zukunft e.V.“, s. Bericht in „Brigitte“ vom 12.04.2023, S. 6f., s.a. https://www.bmj.de/ Gewaltfrei in die Zukunft – App zur Unterstützung bei häuslicher Gewalt. ↩
- Dieser wurde ursprünglich vom Österreichischen Gehörlosenbund (ÖGLB) entwickelt und nun für einen allgemeinen stillen Notruf ausgebaut. Bis 2019 bestand die fem:HELP-App, die für Frauen in Notsituationen die Möglichkeit bot, Hilfseinrichtungen rasch zu kontaktieren und Gewalterfahrungen zu dokumentieren. ↩