STREIT 3/2023
S. 140-143
Resolutionen und Fachstellungnahmen des 47. FJT, 13. Mai 2023
Resolutionen
Resolution des 47. FJT anlässlich der feministischen Proteste in Iran
Der FJT solidarisiert sich mit der feministischen Revolution im Iran und fordert die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen im Iran.
Wir fordern, dass das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten zu asyl- und abschieberelevanten Situationen die Berichte folgender Organisationen berücksichtigt:
Hengaw Organization for Human Rights
HRANA (Human Rights Activists News Agency)
Center for Human Rights in Iran
Außerdem fordern wir, dass das Auswärtige Amt sowie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Iran spezifisch die Situation von Frauen*, die an den Protesten teilnehmen, beobachtet und die Erkenntnisse zeitnah in ihre Berichte aufnimmt.
Resolution des 47. FJT zu den Forderungen afghanischer Frauen
Wir unterstützen die Forderungen der afghanischen Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft anlässlich des 47. Feministischen Juristinnentags.
Hinweis der Redaktion:
Die Forderungen der afghanischen Frauen sind abgedruckt in STREIT Heft 2/23, S. 94 f.
Resolution des 47. FJT zu den bundes- und europarechtlichen Vorhaben im Digitalrecht
Datenbasierte Technologien sind eine politische Entscheidung.
Wir verweigern technologischen Determinismus. Digitalisierung ist gestaltbar. Es gibt mehr als EINE Zukunft mit datenbasierten Technologien.
Wir verweigern technologischen Solutionismus.
Nicht jedes soziale, ökologische Problem lässt sich durch Digitalisierung lösen. Datafizierte soziale Ungleichheit lässt sich nicht wegprogrammieren. Wir wollen Daten einsetzen, um strukturelle Probleme sichtbar zu machen und die zugrundeliegenden Machtverhältnisse zu enttarnen.
Subjektive Rechte müssen durchsetzbar sein. Es braucht kollektives Daten- und Antidiskriminierungsrecht. Die informierte Nutzung Einzelner kann das nicht ersetzen.
Individuelle Rechte reichen nicht. Recht muss die Bedingungen für demokratische, digitale Infrastrukturen und partizipatives Design schaffen.
Wir fordern eine feministisch-intersektionale Daten- und Digitalpolitik. Der Einsatz von Digitalisierung ist immer im Kontext seiner sozialen Wirklichkeiten zu sehen.
Fachstellungnahmen
Fachstellungnahme des 47. FJT zu Problemen bei der Vollstreckung von Gewaltschutzanordnungen
Die Vollstreckung der Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG sollte nicht nach ZPO-Regeln erfolgen, sondern – etwa entsprechend § 89 FamFG – von Amts wegen.
Amtsermittlung auch im Vollstreckungsverfahren, keine Beschränkung auf Beweismittel der ZPO.
Routinemäßige Berichte der Polizei über Einsätze wegen Verstoßes gegen Gewaltschutzanordnungen an das Prozessgericht.
Erweiterung von Notruf-Apps auf die Aufnahme der gerichtlichen Schutzverfügungen.
Auch im Eilverfahren keine Befristung von Maßnahmen gegen den Stalker, es sei denn, dieser kann weitere Verfolgung nachweislich ausschließen.
Fachstellungnahme des 47. FJT zur Live-In- Betreuung durch Arbeitsmigrantinnen
Die missachtete, ungeregelte, systemrelevante Pflegeform der “Live-in-Care“ (sog. häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung) muss gesetzlich als Gesamtkonzept geregelt werden. Die Ausbeutung der äußerst prekär fast ausschließlich aus dem mittel- und osteuropäischen EU-Ausland pendelnden Betreuerinnen muss dringend beendet werden. Ein Kernpunkt ist dabei das Verhalten der „entsendenden“ Agenturen in einem EU-Mitgliedstaat und deren Unkontrollierbarkeit durch deutsche Behörden.
Die überwiegende Anzahl der Betreuerinnen sind weisungsabhängig und nur in einem Haushalt tätig. Sie sind faktisch Arbeitnehmerinnen; Selbstständigkeit ist de facto nicht gegeben. Um die Betreuer*innen arbeitszeitrechtlich und arbeitsschutzrechtlich abzusichern, ist ein Arbeitgebenden-Modell vorzugsweise bei einem öffentlichen Träger notwendig. Erforderlich wären Regelungen im Gewerberecht für die Beschäftigung von Betreuungskräften, die im Privathaushalt eingesetzt werden.
Darüber hinaus sind verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden erforderlich, lösen jedoch die Problematik nicht.
Es gibt bereits jetzt in anderen Bereichen Konstellationen wie im Teilhaberecht die persönliche Assistenz, die als Vorbild dienen können. Hier existiert die Team-/Mixlösung, d.h. die Assistenz im Schichtsystem, die auch bei der Live-in-Care in Frage kommt. Eine häuslichen Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist menschlich und arbeitsrechtlich nicht von einer Person leistbar. Hierfür sind Modelle eines Betreuungsmix mit professioneller Beratung mit einem Betreuungsplan aufzustellen, die einen Schutz für alle Beteiligten gewähren.
Fachstellungnahme des 47. FJT zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften des BMFSFJ und des BMJ vom 9. Mai 2023
Der 47. FJT begrüßt das Vorhaben von BMFSFJ und BMJ, ein einheitliches, selbstbestimmtes und behördliches Verfahren zur Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrages und Vornamens unter dem Selbstbestimmungsgesetz einzurichten.
Bereits der 44. sowie der 45. FJT haben die Bundesregierung aufgefordert, die Eintragung und Änderung des Geschlechtseintrages ausschließlich auf Grundlage der Selbstidentifikation zu regeln. Wir bedauern, dass die von uns geforderte Schaffung eines Gesetzes, wonach der Geschlechtseintrag nach der Geburt für alle Menschen offen gelassen wird verbunden mit dem individuellen Recht, das selbstbestimmte Geschlecht auf Erklärung gegenüber dem Standesamt in das Personenstandsregister eintragen zu lassen, nicht im Referentenentwurf vom 9. Mai 2023 berücksichtigt wurde.
Dennoch begrüßt der 47. FTJ die Abschaffung des veralteten und pathologisierenden und menschenrechtswidrigen Transsexuellengesetzes. Um das Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die Wertungen des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 3 S. 1 angemessen zu berücksichtigen, fordert der FJT die Bundesregierung auf, an einigen Stellen des vorgelegten Entwurfes nachzubessern.
1. Aufgeschobene Wirksamkeit der Erklärung
Der FJT fordert, die in § 4 SBGG vorgesehene aufgeschobene Wirksamkeit der Erklärung aus dem Gesetzesentwurf zu streichen. Die dreimonatige Verzögerung für die Anerkennung der geschlechtlichen Identität ist mit dem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und auch aus Gleichheitsgesichtspunkten zu kritisieren. Es bedarf an dieser Stelle keine „Überlegungs- und Reflexionsfrist“.
2. Zugang für Minderjährige
Der FJT fordert, dass der Zugang von Minderjährigen zu dem Verfahren unter dem Selbstbestimmungsgesetz entsprechend ihrer wachsenden Autonomiefähigkeit gewährleistet wird. Hierfür sollte für über 14-Jährige auf die Zustimmung der Sorgeberechtigten verzichtet werden.
3. Offenbarungsverbot
Der FJT begrüßt, dass das bereits im TSG vorgesehene Offenbarungsverbot im Rahmen des Selbstbestimmungsgesetzes mit einer entsprechenden Bußgeldvorschrift effektuiert werden soll. Da die Ordnungswidrigkeit jedoch nur für ein vorsätzliches Handeln mit Schädigungsabsicht gelten soll, befürchten wir, dass kein effektiver Schutz gewährleistet wird. Der FJT fordert, die vorgesehene Schädigungsabsicht aus der Norm zu streichen und bereits fahrlässiges Handeln mit einem Bußgeld zu belegen. Schließlich sollte der Tatbestand auf alle Fälle erweitert werden, in denen frühere Vornamen und/oder Geschlechtseinträge von Personen in diskriminierender und/oder schädigender Absicht verwendet wird (sog. Deadnaming).
4. Abstammungsrecht
Der FJT fordert, die von der Bundesregierung angekündigte Reform des Abstammungsrechts zügig voranzubringen. Verwiesen wird dafür auf die Fachstellungnahme des 45. FJT zum Abstammungsrecht.
Der FJT fordert die Eltern-Kind-Zuordnung für alle Kinder unabhängig vom Geschlecht der Eltern zu gewährleisten. Eine Rebiologisierung des Abstammungsrechts – wie es der Entwurf hier vorsieht – lehnen wir ab. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nicht eine Person ein Kind zeugt mit Samenzellen, sondern die Zeugung eines Kindes mindestens zwei Personen voraussetzt.
5. Abbau von Diskriminierungen und Gewährleistung gleichberechtigter Teilhabe
Der FJT fordert, Diskriminierungen von trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen in allen Lebensbereichen zu beenden und die gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten. Hierfür sind grundrechtskonforme Konzepte insbesondere für die Nutzung von Toiletten und die Unterbringung im Justizvollzug zu erarbeiten.
Der FJT fordert, die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 SBGG zu streichen.
6. Übergangsvorschriften
In § 15 Abs. 2 SBGG liegt ein offensichtliches Redaktionsversehen vor. Auch das Offenbarungsverbot nach § 13 SBGG und die Bußgeldvorschriften nach § 14 SBGG müssen entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und Vornamen nach dem TSG oder dem PStG gelten.
Fachstellungnahme des 47. FJT zu Gewaltschutz in besonderen Wohnformen für Frauen mit Behinderungen
Frauen mit Behinderungen sind in besonderem Maße von psychischer, physischer, sexualisierter und struktureller Gewalt bedroht und betroffen. Sie erhalten in Deutschland bisher aber keinen gleichberechtigten Zugang zu medizinischer und psychosozialer Unterstützung und zur Justiz. Mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) hat sich Deutschland verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen effektiv vor allen Formen der Gewalt zu schützen, bestehende Diskriminierungen abzubauen und auch Frauen mit Behinderungen einen gleichberechtigten und wirksamen Zugang zum Recht zu verschaffen. Dabei haben sie der Gefahr mehrdimensionaler Diskriminierung Rechnung zu tragen, z.B. dem Umstand, dass ein hoher Anteil der Frauen, die wohnungslos bzw. geflüchtet sind, zur Gruppe der Frauen mit Behinderungen zählen.
Die Regierungsparteien SPD, B‘90/Die Grünen und FDP hatten 2020 in ihrem Koalitionsvertrag die Entwicklung einer ressortübergreifenden Strategie gegen Gewalt angekündigt. Diese wird vom FJT sehr begrüßt. Wie die Expert*innengruppe des Europarats für Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (GREVIO) hält auch der FJT diese Gesamtstrategie für unabdingbar. In ihrem ersten Bericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland identifizierte GREVIO zahlreiche Schutzlücken hin und wies darauf hin, dass diese bestimmte Gruppen, darunter Frauen mit Behinderungen, in besonderem Maße treffen.
Um diese Schutzlücken zu schließen, fordern wir die politisch Verantwortlichen auf,
1) die angekündigte Gesamtstrategie unter Beteiligung der Interessenvertretungen behinderter Frauen voranzubringen und die in Art. 10 Istanbul-Konvention vorgesehene nationale Koordinierungsstelle einzurichten,
2) Standardverfahren zur systematischen und geschlechtersensiblen Risikobewertung und eines Sicherheitsmanagements für alle beteiligten Stellen zu entwickeln, die auch den Lebens- und Gefährdungslagen behinderter, wohnungsloser und geflüchteter Frauen Rechnung tragen,
3) gemeinsam mit den Bundesländern dafür Sorge zu tragen, dass Frauen mit Assistenzbedarf und Frauen ohne sichere und gesicherte Unterkunft nicht länger faktisch oder rechtlich gezwungen werden, in einem gewaltgeprägten Umfeld bzw. in besonderen Wohnformen (z.B. Einrichtungen) zu leben, in denen sie systembedingt einem besonders hohen Risiko der personalen und strukturellen Gewalt ausgesetzt werden. Sie müssen bei der kommunalen Wohnraumversorgung bevorzugt berücksichtigt werden und Zugang zu den gemeindenahen Unterstützungsleistungen einschließlich der persönlicher Assistenz erhalten, die sie benötigen, um ihr Recht auf eine unabhängige und sichere Lebensführung verwirklichen zu können (Art.19 UN-BRK),
4) den flächendeckenden Ausbau und die auskömmliche Finanzierung der Fachberatungsstellen, Frauenhäuser und anderen Schutzeinrichtungen sowie deren barrierefreie Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit sicherzustellen,
5) den gleichberechtigten, barrierefreien Zugang behinderter, wohnungsloser und geflüchteter Frauen zu Traumaambulanzen und psychotherapeutischer und traumapädagogischer Versorgung zu sichern,
6) das Gewaltschutzgesetz weiterzuentwickeln, damit es künftig auch zum Schutz dieser völkerrechtlich als besonders schutzbedürftig geltenden Gruppen Anwendung findet, insbesondere durch
a. Erweiterung des § 2 GewSchG auf gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht bzw. wohnungslose oder geflüchtete Menschen untergebracht werden,
b. Gewährleistung flankierender Maßnahmen, auf die die Gruppen der besonders schutzbedürftigen Personen angewiesen sind. Dazu zählen insbesondere die Sicherung der Notfallassistenz und -pflege für Frauen, die bisher auf die Pflege durch den gewalttätigen Partner angewiesen sind und die Aufhebung bzw. Anpassung der Wohnsitznahmeverpflichtung für asylsuchende Frauen.
7) sicherzustellen, dass das Gewaltschutzgesetz auch zum Schutz vor Tätern Anwendung findet, die als schuldunfähig gelten, durch
a. Streichung des § 1 Abs.3 GewSchG
b. Aufnahme einer Regelung in §§ 885 und 890 ZPO, wonach zum Zwecke des Gewaltschutzes angeordnete Unterlassungen, Duldungen und Räumungen auch gegen schuldunfähige Schuldner*innen vollstreckt werden können.
8) sicherzustellen, dass die Träger von Einrichtungen und Diensten der sog. Behindertenhilfe und Pflege, der Wohnungslosenhilfe und von Aufnahmeeinrichtungen für geflüchtete Menschen alle zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen treffen (können), insbesondere durch
a. konkrete Standards, wie Grenzverletzungen und Machtmissbrauch vorzubeugen ist, und wie durch Prävention Übergriffe verhindert werden können,
b. Gewaltschutzkonzepte müssen kontinuerlich als Organisationsentwicklungsprozesse verstanden und durch internes und externes qualifiziertes Fachpersonal begleitet und entwickelt werden.
c. gesetzliche Klarstellung, dass zum Zwecke des Gewaltschutzes Arbeits-, Werkstatt- und Wohn- und Betreuungsverträge mit Tätern gekündigt werden können, selbst wenn diese als schuldunfähig gelten, sofern nicht anderweitig eine räumliche Trennung sichergestellt werden kann;
d. gesetzliche Klarstellung, dass in dem unter c) beschiebenen Fall die Sozialleistungsträger weiterhin für eine angemessene Unterbringung und Versorgung verantwortlich sind und hierfür geeignete Wohnformen vorzuhalten haben;
e. gesetzliche Klarstellung, wie die Träger bei drohender Gefährdung von Nutzerinnen durch andere Nutzerinnen oder Mitarbeitende vorzugehen haben und wie hierbei die Rechte der Betroffenen auf Verschwiegenheit und Datenschutz sowie die Rechte der Gefährder*innen aus Arbeits-, Werkstatt- oder Wohn- und Betreuungsvertrag gegeneinander abzuwägen sind.
Strafverfahren müssen so ausgestaltet sein, dass Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erlebt haben, auch bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen einen Zugang zu effektiver Strafverfolgung haben.
Hierzu bedarf es
9) des barrierefreien Zugangs verletzter Zeug*innen zu Einrichtungen der vertraulichen Beweissicherung und zum Strafverfahren;
10) der Reduzierung der momentan erheblichen Verfahrensdauer im Strafverfahren;
11) der standardmäßigen audiovisuellen Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmungen von Zeuginnen mit Lernschwierigkeiten (sog. geistiger Behinderung), wenn diese damit einverstanden sind. Nur so kann später im Rahmen einer aussagepsychologischen Begutachtung geprüft werden, ob etwaige Widersprüche durch behinderungsspezifisches Aussageverhalten erklärbar sind und gerade nicht gegen eine Erlebnisbasiertheit sprechen;
12) der Qualifizierung der Vernehmungspersonen bei Polizei und Staatsanwaltschaft und der Richter*innenschaft im Umgang mit behinderten Menschen, um sie in die Lage zu versetzen, die Verfahren barriere- und diskriminierungsfrei zu gestalten und die Aussagen korrekt zu bewerten. Wir fordern daher verpflichtende Fortbildungen. Dies gilt auch für Sachverständige, die psychiatrische und aussagepsychologische Begutachtungen durchführen;
13) des Einsatzes angemessener, nicht diskriminierender Testverfahren: Menschen mit Beeinträchtigungen sind altersadäquat zu begutachten. Die Anwendung des sogenannten „Kramer-Tests“ zur Glaubhaftigkeitsbegutachtungen Jugendlicher und Erwachsener muss beendet werden.